Beschluss vom Landgericht Kleve - 182 Vollz 2/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass eine über den 31.12.2005 hinaus andauernde Unterbringung des Antragstellers auf Zimmer Nr. 112 der Station 29.1 zusammen mit zwei weiteren Patienten unzulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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