Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 50/12
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 27.03.2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beklagte war 2009 Fußballobmann der Fußballabteilung des VSM S e. V. Im September 2009 bestellte der Beklagte bei der Klägerin diverse Sportbekleidungsartikel für die zweite Herrenmannschaft der Fußballabteilung zum Gesamtpreis von 1.371,09 Euro. Am 10.10.2009 holte ein Spieler der Mannschaft, der Zeuge H, die bestellten Artikel bei der Klägerin ab und übergab einen Geldbetrag in bar, dessen genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin stellte am 10.10.2009 eine Rechnung auf den Beklagten über 771,04 Euro und eine weitere Rechnung über 600,05 Euro auf den VSM S e. V. aus. Auf letztere Rechnung rechnete die Klägerin eine Barzahlung in Höhe von 600,- EUR an.
4Die Klägerin hat vorgetragen:
5Der Beklagte habe bei der Bestellung erklärt, dass über einen Teilbetrag von 771,04 Euro eine auf ihn lautende Rechnung auszustellen sei. Er werde den Betrag bezahlen, nachdem er das Geld bei den Spielern eingesammelt habe. Der Restbetrag in Höhe von 600,05 Euro habe nach der Erklärung des Beklagten dem Sportverein in Rechnung gestellt werden sollen. Der Beklagte habe erklärt, von dem Vereinsvorstand bevollmächtigt worden zu sein, für den Verein den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Bei Abholung der Sportartikel sei von dem Zeugen H ein Betrag von 600,00 Euro in bar gezahlt worden.
6Der Beklagte hat vorgetragen:
7Er sei vom Vorstand der Fußballabteilung des VSM S e. V. bevollmächtigt worden, Sportbekleidung für die zweite Fußballmannschaft zu bestellen. Im Innenverhältnis der Abteilung sei vereinbart worden, dass die Spieler sich an den Kosten zu ca. 50 % beteiligen. Der Zeuge H habe bei der Abholung der Sachen einen Betrag in Höhe von 680,00 Euro in bar bezahlt.
8Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2011 (Bl. 53-54 GA) verwiesen.
9Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 771,04 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte die Bestellung im Namen des VSM S e. V. oder im Namen von dessen Fußballabteilung abgegeben habe. Wenn der Beklagte die Bestellung im Namen des VSM S e. V. getätigt habe, hafte er nach § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Beklagte sei nämlich nicht bevollmächtigt gewesen, für den Hauptverein die Bestellung zu tätigen. Habe der Beklagte hingegen die Bestellung im Namen der Fußballabteilung abgegeben, so hafte er nach § 54 Satz 2 BGB für die so begründete Forderung. Die Voraussetzungen des § 54 Satz 2 BGB lägen vor. Der VSM S e. V. sei ein eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Bei der Fußballabteilung könne es sich um einen unselbständigen Teil des Gesamtvereins oder um einen nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB handeln. Die Einordnung richte sich danach, ob die Untergliederung die Verfassung eines Vereins besitze, ob also eine auf Dauer angelegte Aufgabenerfüllung durch eine eigene, dafür handlungsfähige, mit einer gewissen wirtschaftlichen Selbständigkeit ausgestattete körperschaftliche Organisation festgestellt werden könne, die von der Identität ihrer Mitglieder unabhängig sei. In diesem Falle komme der Abteilung eines eingetragenen Hauptvereins die Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins zu. Dies sei hier der Fall. Die Fußballabteilung des VSM S e. V. sei körperschaftlich organisiert; in regelmäßigen Vorstandssitzungen würden die Angelegenheiten der Abteilung durch Vorstandsbeschlüsse geregelt. Die Fußballabteilung sei von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig. Sie verfüge ferner über eine eigene Abteilungskasse und sei nach § 12 Ziffer 2 der Vereinssatzung finanziell selbständig. Die von dem Beklagten gegen die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall geäußerten Bedenken seien unbegründet. Zwar sei im Idealverein eine persönliche Mitgliederhaftung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beklagte hafte jedoch nicht aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft, sondern aufgrund seines rechtsgeschäftlichen Handelns für den nichtrechtsfähigen Verein. Die in § 54 Satz 2 BGB normierte Handelndenhaftung verfolge den Zweck, den Geschäftspartnern des nichtrechtsfähigen Vereins einen Ausgleich für die Intransparenz der Vertretungsverhältnisse infolge des Ausfalls der Registerpublizität zu verschaffen. Die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB auf den nichtrechtsfähigen Verein – auch als Untergliederung eines nichtwirtschaftlichen Idealvereins – werde daher weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bezweifelt. Dies entspreche auch der Interessenlage im vorliegenden Fall: Mangels Eintragung der Fußballabteilung im Vereinsregister sollte die Klägerin sich gerade nicht damit auseinandersetzen müssen, ob der Beklagte zu einem Handeln in ihrem Namen überhaupt befugt war oder nicht. Weshalb dieser Zweck entfallen sollte, wenn es sich bei dem nichtrechtsfähigen Verein um die Unterabteilung eines rechtsfähigen Vereins handele, sei nicht ersichtlich: Der rechtsfähige Verein werde durch die Willenserklärung des Beklagten nicht verpflichtet. Die Haftung des Beklagten trete vielmehr neben die Haftung der passiv parteifähigen Fußballabteilung. Die von der Rechtsprechung teilweise vertretene Beschränkung des § 54 Satz 2 BGB auf Drittgeschäfte sei vorliegend nicht einschlägig, weil sich diese Einschränkung nur auf Verträge zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und einem Vereinsmitglied beziehe. Vorliegend sei der Vertrag jedoch mit einem Dritten, nämlich der Klägerin, geschlossen worden. Schließlich könnten auch die mit der Anwendung des § 54 Satz 2 BGB verbundenen Auswirkungen auf das Vereinswesen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Dem Gesetzgeber sei die grundsätzliche Notwendigkeit von Haftungsbeschränkungen gerade im ehrenamtlichen Bereich bekannt; ihr sei etwa durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (BGBl. I S. 3161) vom 28.09.2009 Rechnung getragen worden. In Kenntnis der nach § 54 Satz 2 BGB bestehenden rechtsgeschäftlichen Haftung habe sich der Gesetzgeber dabei bewusst dafür entschieden, lediglich die deliktische Haftung durch Einführung des § 31 a BGB zu begrenzen, während der Schutz des Geschäftsverkehrs durch das Instrument der Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB unangetastet geblieben sei. Der ursprüngliche Zahlungsanspruch der Klägerin sei lediglich in Höhe von 600,- EUR durch Zahlung erloschen. Eine Barzahlung in Höhe von 680,- EUR habe der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen.
10Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Der Beklagte wendet ein, dass es sich bei der Fußballabteilung des VSM S e. V. nicht um einen selbständigen Verein handele. Dies folge daraus, dass die Fußballabteilung keinen eigenen Gesamtnamen und nach der Satzung keine eigene körperschaftliche Verfassung habe. Zudem ergebe sich aus § 12 Ziffer 1 der Satzung, wonach für die im Verein betriebenen Sportarten Fachabteilungen bestehen, dass diese Fachabteilungen für den Verein tätig würden. Desweiteren entscheide gemäß § 2 Ziffer 2 der Satzung nicht die Abteilung, sondern der Gesamtverein über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Auch die Finanzordnung des Vereins enthalte keine Hinweise auf eine körperschaftliche Selbständigkeit der Abteilungen. In § 7 der Finanzordnung heiße es bezüglich des Eingehens von Rechtsverbindlichkeiten lediglich, dass die dortigen Regelungen sinngemäß für die Abteilungen gelten würden. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht von einer Parteifähigkeit der Fußballabteilung aus. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine nichtrechtsfähige selbständige Untergliederung eines Vereins nur parteifähig, wenn es um interne Streitigkeiten mit dem Hauptverein gehe. Gegenüber Außenstehenden bleibe es bei der Regel, dass nach § 50 ZPO parteifähig sei, wer rechtsfähig sei. Das Urteil des Amtsgerichts führe zu untragbaren Ergebnissen. So müsse nach der Ansicht des Amtsgerichts die Klage gegen den eingetragenen Verein abgewiesen werden, da die Klägerin die Fußballabteilung habe verklagen müssen. Dies sei schon deshalb nicht haltbar, da die satzungsmäßigen Vertragsschlüsse einer Vereinsabteilung auch den eingetragenen Verein als solchen binden würden. Andernfalls würden eingetragene Vereine niemals für Handlungen der einzelnen Sportabteilungen haften. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin einen Vertrag mit dem VSM S e. V. habe abschließen wollen. Dies ergebe sich bereits aus der auf den Verein ausgestellten Rechnung der Klägerin. Der Beklagte sei bevollmächtigt gewesen, für den Hauptverein die Bestellung zu tätigen. Ein Vereinsmitglied, das durch den Vorstand der Fußballabteilung bevollmächtigt worden sei, verpflichte den eingetragenen Verein. Weil ein Auftrag für die Fußballabteilung – zumindest auch – den eingetragenen Verein verpflichte, finde § 54 Satz 2 BGB vorliegend keine Anwendung.
11Die Klägerin hält das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.
12II.
13Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
14Der Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet.
15Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte – sofern er im Namen des Gesamtvereins die Bestellung getätigt hat – als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB selbst haftet. Denn der Vorstand des Gesamtvereins hat den Beklagten unstreitig nicht dazu bevollmächtigt, die Sportartikel für den Verein zu bestellen. Die Bevollmächtigung durch den Vorstand der Fußballabteilung führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass auch der Gesamtverein verpflichtet wird. Dies folgt daraus, dass die Fußballabteilung einen selbständigen, nicht rechtsfähigen Verein darstellt. Aus dem Merkmal der Selbständigkeit der Unterabteilung folgt gerade, dass diese selbständig Rechtsverbindlichkeiten eingehen kann, ohne zugleich auch den Gesamtverein zu verpflichten. Aus der Satzung des Gesamtvereins ergibt sich nichts Gegenteiliges; eine Regelung des Inhalts, dass die Bevollmächtigung durch eine Abteilung auch für denGesamtverein Geltung hat, enthält die Vereinssatzung nicht. Entgegen der Berufungsbegründung ist die Fußballabteilung als nichtrechtsfähiger Verein gemäß § 50 Abs. 2 ZPO auch aktiv und passiv parteifähig. Sie kann daher uneingeschränkt klagen und verklagt werden. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einschränkungen der aktiven Parteifähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine sind aufgrund der zum 01.10.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 50 Abs. 2 ZPO überholt.
16Bei der Fußballabteilung des VSM S e. V. handelt es sich um einen selbständigen, nichtrechtsfähigen Verein. Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Ein rechtsfähiger Verein kann als Haupt- und Zentralverein seinerseits rechtsfähige Zweigvereine haben. Organisationseinheiten unterhalb der Schwelle des rechtsfähigen Vereins sind selbstständige nicht eingetragene Vereine, wenn sie über einen eigenen, nicht vom Gesamtverein eingesetzten Vorstand als Geschäftsführungsorgan und eine eigene formalisierte Mitgliederversammlung als Organ der Willensbildung für grundlegende Angelegenheiten verfügen, bestimmte satzungsmäßige Teilaufgaben im Interesse der Mitglieder wahrnehmen und über eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit verfügen. Dass Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser selbst beschlossenen Satzung festgelegt sind, ist nicht erforderlich; ausreichend ist die Regelung in der Satzung des Hauptvereins (vgl. Lindacher, in: MüKo-ZPO, § 50 ZPO Rn. 19 m.N.; ähnlich: Zöller/Vollkommer, § 50 ZPO Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtfähiger Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt. Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen (BGH NJW 2008, 69).
17Diese Voraussetzungen erfüllt die Fußballabteilung des VSM S e. V.. § 12 Ziffer 1 der Vereinssatzung (Bl. 90 ff. GA) ordnet ausdrücklich an, dass für jede im Verein betriebene Sportart eine Fachabteilung besteht. Als solche nimmt die Fußballabteilung für den Gesamtverein selbständig Aufgaben wahr, wobei sie gemäß § 12 Ziffer 3 der Vereinssatzung durch einen eigenen Abteilungsvorstand geleitet wird. Nach § 12 Ziffer 2 der Vereinssatzung regelt die Abteilung ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, d.h. sie ist finanziell selbständig. Der Vorstand wird gemäß § 12 Ziffer 4 der Vereinssatzung nicht vom Gesamtverein eingesetzt, sondern von der Abteilungsversammlung jährlich gewählt. Die Abteilung ist somit körperschaftlich organisiert. Mit der mindestens einmal im Jahr stattfindenden Abteilungsversammlung verfügt die Abteilung auch über ein eigenes Organ der Willensbildung. Durch den Verweis in § 12 Ziffer 2 Satz 5 der Vereinssatzung auf die Finanzordnung des Vereins (Bl. 143 ff. GA) wird dem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange der Abteilung organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Denn in § 7 der Finanzordnung wird dem Vereinsvorstand das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten gestattet, diese Regelung gilt gemäß § 7 Satz 3 der Finanzordnung für die Abteilungen sinngemäß. Schließlich folgt aus der Gliederung des VSM S e. V. nach einzelnen Sportarten, dass die Fußballabteilung – ebenso wie die weiteren Abteilungen – den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart verweisenden Zusatz führt (vgl. BGH NJW 2008, 69 Rn. 53 – zitiert nach Juris). Der Einordnung der Fußballabteilung als selbstständiger nicht eingetragener Verein steht nicht entgegen, dass gemäß § 2 Ziffer 2 der Satzung nicht die Abteilung, sondern der Gesamtverein über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet.
18Sollte der Beklagte die Bestellung im Namen der Fußballabteilung abgegeben haben, so haftet er aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 54 Satz 2 BGB für die so begründete Forderung. Weil der Beklagte – soweit er im Rahmen der ihm zustehenden Geschäftsführungsbefugnis gehandelt hat – einen Rückgriffanspruch gegen den Verein aus § 670 BGB hat (Palandt, § 54 BGB Rn. 13), führt die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zu untragbaren Ergebnissen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Fragen des Vereinsrechts und der Handelndenhaftung gemäß § 54 Satz 2 BGB betrifft.
22Streitwert für das Berufungsverfahren: 771,04 Euro
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