Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 410/03

Tenor

Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - wird das Verfahren abgetrennt. Das Landgericht Köln erklärt sich insoweit für sachlich und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das ausschließlich zuständige Kammergericht Berlin.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 7/07
18. Januar 2008
3 O 7/07 18. Januar 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 W 59/07
12. Juli 2007
8 W 59/07 12. Juli 2007

Referenzen