Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 144/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,25 € seit dem Ersten der Monate Januar 2006 bis Februar 2008, aus jeweils 210,57 € seit dem Ersten der Monate März 2008 bis September 2009 und aus jeweils 218,63 € seit dem Ersten der Monate Oktober 2009 bis Dezember 2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 218,63 €, fällig zum Ersten des jeweiligen Folgemonats, bis zu seinem Auszug aus dem Haus M-Straße in Z oder der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Frau C zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.


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