Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 69/12

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 – 19 C 76/11 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.              Die Revision wird zugelassen.


G r ü n d e :

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