Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 179/13

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2013, Az. 133 C 347/13, wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

a)  die Antragstellerin zu observieren und/oder observieren zu lassen;

b)  Foto- und/oder Filmaufnahmen von der Antragstellerin anzufertigen oder anfertigen zu lassen, wenn dies im Rahmen von Observationsmaßnahmen geschieht.

Zugleich wird der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %.


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