Teil-Versäumnis- und Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 134/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 300,- EUR ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war in der O-partei aktiv und trug im zweiten Halbjahr 2012 Verwaltungsverantwortung für den C-Kreis. Er war Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaft und Finanzen, der Arbeitsgemeinschaft Europa und dem Arbeitskreis für Verbindungen zwischen der Fraktion der O im Landtag Nordrhein-Westfalen und wollte eine Arbeitsgemeinschaft „Entnazifizierung“ gründen.
3Der Beklagte zu 1 kommuniziert auf der Website www.anonym1.de unter dem Namen K@K, die Beklagte zu 2 unter dem Namen Y@Y. Der Kläger kommuniziert unter dem Namen B@B.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.3.2013 mahnte der Kläger die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
5Der Kläger ist der Meinung, dass sich die Beklagten auf der Website www.anonym1.de über seine Deutschkenntnisse lustig machten und den Eindruck erweckten, dass sie ihn öffentlich rassistisch und antisemitisch mit dem Ziel diskriminierten, seine weitere Parteiarbeit in verantwortlicher Stellung zu unterminieren. Hierzu würden sie die streitgegenständlichen, rassistischen Begriffe verwenden, mit denen der Kläger gemeint sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Bezeichnungen, die Verfremdungen seines Nachnamens seien, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzten. Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei den genannten Begriffen um Schmähungen und Formalbeleidigungen seiner Person handele, die von der Meinungsfreiheit nicht geschützt seien, da nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern seine Diffamierung im Vordergrund stehe, zumal die Beklagten nicht mit ihm, sondern über ihn sprechen würden und ein Sachthema nicht zu erkennen sei. Er habe diese Äußerungen auch nicht provoziert oder sich darauf eingelassen. Wenn er auf die Äußerungen der Beklagten eingegangen sei, sei es ihm immer nur darum gegangen, die anonymen Verletzter hinsichtlich ihrer Identität zu befragen, da diese ihre Namen nicht preisgegeben hätten. Der Kläger behauptet, dass er den Beklagten zu 1 nicht als „Eichmann“ bezeichnet habe. Der entsprechende „Tweet“ sei von den Beklagten gefälscht worden.
6Nachdem der Kläger den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner eine immaterielle Geldentschädigung wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Bezeichnungen in Anonym1 zu zahlen, wobei die Höhe der Geldentschädigung in das billige Ermessen des Gerichts gestellt ist, jedoch mindestens je 500,- € betragen sollte, nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2013 ohne Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und nicht erneut in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 gestellt hat, und der Antrag, die Beklagten zu verurteilen, die vorhandenen Einträge auf der öffentlichen Internetseite „Anonym1“ zu löschen/löschen zu lassen oder eine entsprechende Sperrung zu veranlassen, hinsichtlich des Beklagten zu 1 aufgrund der Löschung der Anonym1-Einträge übereinstimmende für erledigt erklärt worden ist,
7beantragt der Kläger nunmehr,
81. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger in öffentlich zugänglichen Medien, namentlich auf der Internetseite „Anonym1“, die nachfolgend aufgeführten Beiträge unter Bezeichnungen seitens des Beklagten zu 1:
9„Takatuku“
10„Takatukaland“,
11„Salzmürbekeks“,
12„Kekse im Schrank“,
13„Was wohl der Freund von der AG Entnazifizierung dazu meint“,
14„Saddam“,
15„Tuctuctuc“,
16„Herr General“,
17„General Leer Gewehr“
18und seitens der Beklagten zu 2:
19„Takatuku“,
20Vergleiche mit „Tuctuctuc-Keksen“,
21oder in Form durch Darstellung als Fotoreklame von Tuc-Gebäck,
22zu verbreiten,
232. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die vorhandenen Einträge auf der öffentlichen Internetseite „Anonym1“ „Takatuku“ vom 21.2.2013, Vergleiche mit „Tuctuctuc-Keksen“ vom 28.2.2013, oder in Form durch Darstellung als Fotoreklame von Tuc-Gebäck vom 22.2.2013 zu löschen, hilfsweise löschen zu lassen.
243. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Gesamtschuldner von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils in Höhe von 775,64 € zuzüglich Zinsen seit 24.4.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten sind der Meinung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen weder um ehrverletzende Werturteile noch um ehrverletzende unwahre Tatsachen oder Drohungen, sondern vielmehr um Meinungsäußerungen handele. Hinsichtlich der Äußerung „Herr General“ sind die Beklagten der Auffassung, dass es sich um eine reine Meinungsäußerung in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers in der Partei handele. Ferner sei nicht erkennbar, wer mit der Bezeichnung gemeint gewesen sei. Hinsichtlich der Äußerung „Was wohl der Freund von der AG Entnazifizierung dazu meint“ sind die Beklagten der Meinung, dass es sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung handele. Die Äußerung sei als Antwort auf die vielen „Tweets“ des Klägers zu verstehen, in denen er Mobbing mit Rassismus und Antisemitismus gleichgesetzt habe. Eine solche Äußerung müsse sich der Kläger im Rahmen der parteiinternen Auseinandersetzung als Politiker, der bewusst in die Öffentlichkeit getreten sei, im politischen Meinungskampf gefallen lassen.
28Hinsichtlich der übrigen Bezeichnungen sei nicht zu erkennen, dass mit diesen der Kläger gemeint sei.
29Zudem behaupten die Beklagten, dass der Kläger den Beklagten zu 1 mit „Eichmann“ als Anspielung auf den SS-Obersturmbannführer Otto Adolf Eichmann bezeichnet habe. Ferner habe der Kläger über die Frauen in seiner Partei behauptet, diese dürften in der Politik nur mit mischen, „weil ihre Besitzer sie an langer Leine lassen und sich hinter ihnen verstecken und Rassismus durch sie betreiben“. Zudem habe er die Beklagte zu 2 als Rassistin bezeichnet. Die Beklagten sind der Meinung, dass, wer sich in dieser Art und Weise äußere, sich entsprechende Bezeichnungen gefallen lassen müsse. Schließlich seien die Äußerungen der Beklagten immer nur als Reaktion auf die Äußerungen des Klägers erfolgt.
30Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger sachfremde Ziele verfolge. Sie behaupten hierzu, dass gegen den Kläger ein Parteiausschlussverfahren laufe. Als Urheber dieses Verfahrens vermute der Kläger den Vorstand der O im C-Kreis, dem die Beklagten ebenso wie der Kläger angehören. Um dieses Parteiausschlussverfahren zu beenden, habe der Kläger nahezu den gesamten Vorstand mit Klagen und Strafanzeigen überzogen und verlautbaren lassen, dass die Klagen und Strafanzeigen zurückgenommen werden würden, wenn das Parteiausschlussverfahren zurückgenommen werden würde.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die Klage ist unbegründet.
341.
35Der Kläger hat gegen die Beklagten mangels Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
36a. Beklagter zu 1
37Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH, NJW 1952, 660), während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).
38Bei den Äußerungen, die der Beklagte zu 1 getätigt hat („Takatukaland“, „Salzmürbekeks“, „Kekse im Schrank“, „Was wohl der Freund von der AG Entnazifizierung dazu meint“, „Saddam“, „Tuctuctuc“, „Herr General“, „General Leer Gewehr“) handelt es sich sämtlich um Meinungsäußerungen.
39Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Schmähungen seiner Person, hinsichtlich derer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entfallen würde.
40In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, NJW 2009, 3580 m. w. N.). Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch“ oder für „ungerecht“ halten (BGH, NJW 2000, 3421; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163). Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik deshalb eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2002, 1192, m.w.N.).
41Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt das Folgende:
42Hinsichtlich der Äußerungen „Herr General“ und „General Leer Gewehr“ handelt es sich nicht um Schmähungen des Klägers, da es sich um die Anknüpfung an einen „Militärvergleich“ des Klägers handelt („das Team von Personen wechselt die Wache wie bei Militär ab und zu“). Wenn der Kläger mit Anleihen aus dem Militärbereich beginnt, muss er mit entsprechenden Antworten rechnen und diese als nicht schmähende Meinungsäußerungen hinnehmen.
43Die Äußerung „Was wohl der Freund von der AG Entnazifizierung dazu meint“ ist ebenfalls keine Schmähung des Klägers, sondern eine vom Kläger hinzunehmende Meinungsäußerung, weil es sich um eine Bezeichnung handelt, die ihren Grund in der Tatsache hat, dass der Kläger unstreitig eine Arbeitsgemeinschaft „Entnazifizierung“ gründen wollte.
44Hinsichtlich der Äußerungen „Salzmürbekeks“, „Kekse im Schrank“ „Takatukaland“ „Takatuku“ und „Tuctuctuc“ handelt es sich zwar sämtlich um Verballhornungen des Namens des Klägers. Auch diese hat der Kläger jedoch aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen.
45Zunächst hat der Kläger den Beklagten aufgrund ihrer Kommentare zu seinen Deutschkenntnissen und den Wortspielen mit seinem Namen Rassismus/Antisemitismus vorgeworfen. Wenn der Kläger den Beklagten derartige Vorwürfe macht, muss er mit entsprechenden Antworten rechnen. Die eigenen Äußerungen des Klägers gegenüber Parteimitgliedern zeigen, dass er selbst auch nicht zimperlich in der Darstellung seiner Kritik ist („Besitzer von Frauen“). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen auf den Diskussionsplattformen der Opartei getätigt wurden und dass beide Parteien ihre Äußerungen jedenfalls in eine Parteiöffentlichkeit gegeben haben. Es ist weiter zu beachten, dass die Opartei besonders für eine „offene“ – d.h. für eine Vielzahl von Beteiligten einsehbare Diskussion eintritt. Im Meinungskampf auch innerhalb einer politischen Partei sind Kontroversen über Richtungen, Handlungen oder Tätigkeiten von Parteimitgliedern an der Tagesordnung. In einer anderen politischen Partei würden Kontroversen womöglich auch in einer vergleichbar harten Art und Weise ausgetragen, aber eben nicht in einer vergleichbaren Öffentlichkeit. Diesen Regeln der Partei hat sich der Kläger aber gebeugt, als er sich entschlossen hat, dieser beizutreten und sich auf ihren Plattformen zu äußern. Schließlich ist auch der Verbreitungsgrad mit 448 bzw. 51 „Followers“ gering, zumal sich der Leserkreis auf Oparteimitglieder oder –sympathisanten beschränkt. Schließlich ist auch folgendes zu bedenken: Der Kläger ist weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre. Dagegen wäre die Meinungsfreiheit der Beklagten in ihrem Kern betroffen, wenn ihnen die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss jedoch im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, MMR 2013, 127, 128). Beide Parteien haben ihre Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (s. zu diesem Argument BVerfG, a.a.O.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch der Kläger sich gegen die Äußerungen der Beklagten in dem Forum der Opartei zur Wehr setzen kann. Zudem ist der Kläger als Politiker in die Öffentlichkeit getreten und muss es deshalb hinnehmen, dass auch abfällig über ihn geredet wird. Das ist das Los eines Politikers.
46Hinsichtlich der Äußerung „Saddam“ fehlt es an einer konkreten Darlegung seitens des Klägers, in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen ist. Aus der Anlage 5, Seite 8, Bl. 27 d.A. lässt sich lediglich erkennen, dass es sich um eine Antwort des Beklagten zu 1 auf einen „Tweet“ des Klägers handelte. Welchen Inhalt dieser „Tweet“ hatte, wird nicht dargestellt und lässt sich auch nicht der Anlage 7, Bl. 147 ff. d.A. entnehmen, so dass der Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht erkennbar ist. Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Parteimitgliedern überschreitet jedoch auch diese Äußerung – isoliert betrachtet – unter Beachtung der zuvor genannten Umstände nicht den Rahmen dessen, was der Kläger als politisch Aktiver im Rahmen eines parteiinternen Streits hinzunehmen hat.
47b. Beklagte zu 2
48Hinsichtlich der Äußerung „Takatuku“ und der „Vergleiche mit „Tuctuctuc-Keksen“ und der Darstellung als Fotoreklame von Tuc-Gebäck gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Beklagte zu 2 als Rassistin bezeichnet hat und bedauert, dass ihr „Besitzer“ sie „an langer Leine lasse“, muss er die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1.a. genannten Gründe aufgrund der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinnehmen.
492.
50Der Kläger hat aufgrund des zuvor Gesagten keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Löschung bzw. Sperrung der Äußerungen gemäß den §§ 1004, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
513.
52Über den Antrags des Klägers auf Zuerkennung einer Geldentschädigung, den er in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2013 gestellt, hiernach ohne Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und nicht erneut in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 gestellt hat, konnte aufgrund der Unwirksamkeit der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO entschieden werden (vgl. Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2013, § 269 ZPO, Rn. 16). Der entsprechende Prozessantrag ist in dem Sachantrag der Beklagten enthalten (vgl. Herget, a.a.O., § 330 ZPO, Rn. 5).
534.
54Aufgrund des unter Ziffer 1. Gesagten hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257, 840 BGB bzw. den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
555.
56Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Löschung bzw. Sperrung der Äußerungen gemäß den §§ 1004, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hatte.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 2, 709 ZPO.
58Streitwert: bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 16.000,- EUR (Antrag zu 1: Unterlassung: 10.000,-; Löschung: 5.000,- EUR; Geldentschädigung: 1.000,- EUR)
59Danach: 13.500,- EUR
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