Urteil vom Landgericht Köln - 37 O 114/11

Tenor

              1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 17.302,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt: Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhafte Statik der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt: Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die nicht fachgerechten Putzan- und –abschlüsse und die Verschmutzung von Bauteilen durch Putzmörtel sowie die fehlenden Abtropfkanten an den Fensterbänken an dem Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 52%, die Beklagte zu 1) 42% und der Beklagte zu 2) 6%. Von den Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 52%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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