Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 488/05

Tenor

              1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.612,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen, abzüglich geleisteter 100.000 € am 02.09.2008, weiterer 50.000 € am 26.11.2009 und weiterer 60.000 € am 01.12.2013.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,- € pro Monat seit dem 03.10.2004 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) 7.315 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während des Aufenthalts des Klägers in Duisburg in der Zeit vom 07.10.2004 bis 15.04.2005,

b)    5.335,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während weiterer Krankenhausaufenthalte bis zum 31.12.2009 sowie

c)     4.126,93 € für Aufwendungen für medizinische Produkte zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 110.104,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006, abzüglich geleisteter 50.000,- € am 03.08.2011, für die Anschaffung und den Umbau eines geeigneten Fahrzeuges in ein behindertengerechtes Fahrzeug sowie 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für die Erlangung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu zahlen.

5.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71.855,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für den behindertengerechten Umbau seines Hauses sowie weitere 24.500 € als Vorauszahlung für weitere erforderliche Umbaumaßnahmen zu zahlen.

              6.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Quartalsrente wegen pflegebedingter vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 6.194,16 € seit dem 01.04.2015

und

wegen der pflegebedingten Mehraufwendungen seit dem 07.10.2004 bis 31.03.2015 einen rückständigen Betrag von 311.080,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 6.194,16 € seit jedem Ersten eines Quartals seit dem 01.07.2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.100,10 € seit dem 03.02.2006 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12.388 € seit dem 01.01.2006, 01.04.2006, 01.07.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.07.2007, 01.10.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008

zu zahlen.

7.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2015 eine Quartalsrente in Höhe von 462,- € wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund von Getränkemehrbedarf, Mehrbedarf für Grundversorgung und Mehrbedarf für Hilfsmittel

sowie

19.404,- € (42 Quartale) Rückstand wegen vorgenannter Bedürfnisse für den Zeitraum vom 03.10.2004 bis 31.03.2015 zu zahlen.

              8.

              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

              ab dem 01.04.2015 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers monatlich, jeweils zum Monatsende, einen Betrag in Höhe von 1.299,55 € sowie rückständigen Verdienstausfall in Höhe von 111.061,91 € zu zahlen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2015 aus monatlich je 1.299,55 €,

für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.06.2008 aus monatlich je 186,20 €,

für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 aus monatlich je 404,76 €,

für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 aus monatlich je 713,64 €,

sowie aus 2.420,06 € seit 03.02.2006.

9.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 113,53 € für die Erteilung einer Generalvollmacht zu zahlen.

              10.

              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.612,54 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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