Beschluss vom Landgericht Köln - 14 O 433/18

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der

e i n s t w e i l i g e n  V e r f ü g u n g

unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung,

v e r b o t e n,

diejenigen Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden der Antragsgegnerin unter welcher Anschrift bzw. welchen Resellern die in der diesem Beschluss beigefügten

Anlage ASt 1

enthaltenen IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

Der Antragsgegnerin wird vielmehr aufgegeben, diese Daten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu sichern; längstens jedoch einen Monat ab Zustellung bei der Antragsgegnerin (Vollziehung), sofern die Antragstellerin innerhalb dieser Frist kein Auskunftsverfahren einleitet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (6 x 5.000,00 EUR) festgesetzt.


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