Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 125/20

Tenor

Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 122.192,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus einem Betrag von 121.964,-- € seit dem 22.10.2019 sowie aus einem weiteren Betrag von 228,28 € betreffend die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 15.05.2020, den Beklagte zu 4) seit dem 04.06.2020 und die Beklagte zu 5) seit dem 18.09.2020.

Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt,  an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.822,75 € € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 15.05.2020, der Beklagte zu 4) seit dem 04.06.2020 und die Beklagte zu 5) seit dem 18.09.2020.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung zwischen dem 07.06.2010 und dem 22.03.2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferin selbst zu 22 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 97 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin voll.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen