Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 335/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bezogen auf einen Betrag in Höhe von 240,70 € Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 07.07.2010 bis zum 28.09.2011 und bezogen auf einen Betrag in Höhe von 978,45 € Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31.03.2011 bis zum 28.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.035,15 € Zug-um-Zug gegen Übergabe von § 14 UStG genügenden Betriebskostenabrechnungen über das Objekt „C-Platz 2 in L.“ für das Abrechnungsjahr 2009/2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 73,95 € Zug-um-Zug gegen Übergabe von § 14 UStG genügenden Betriebskostenabrechnungen über das Objekt „C-Platz 2 in L.“ für das Abrechnungsjahr 2009/2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.672,62 € Zug-um-Zug gegen Übergabe von § 14 UStG genügenden Betriebskostenabrechnungen über das Objekt „C-Platz 2 in L.“ für das Abrechnungsjahr 2010/2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.094,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung für das Gewerbeobjekt, gelegen „C-Platz 2 in L.“ von bisher monatlich 331,90 € netto auf nunmehr monatlich 531,90 € netto ab dem 01.09.2013 zuzustimmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus einem Betrag von jeweils 100,00 € (brutto) seit dem 05.11.2011 und seit dem 05.12.2011 und seit dem 05.01.2012 und seit dem 05.02.2012 und seit dem 05.03.2012 und seit dem 05.04.2012 und seit dem 05.05.2012 und seit dem 05.06.2012 und seit dem 05.07.2012 und seit dem 05.08.2012 und dem 05.09.2012 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 150,00 € (brutto) seit dem 05.10.2012, dem 05.11.2012 und dem 05.12.2012 und seit dem 05.01.2013, dem 05.02.2013, dem 05.03.2013, dem 05.04.2013, dem 05.05.2013 und dem 05.06.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich durch den Eintritt der Abrechnungsreife betreffend der im Abrechnungsjahr 2011/2012 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen der Anspruch der Klägerin auf Zahlung erhöhter Nebenkostenvorauszahlungen um monatlich 150,00 € für diesen Zeitraum erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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