Urteil vom Landgericht Krefeld - 7 O 159/16

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 31.999,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touran 2,0 L TDI, FIN: XXXX und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.303,36 Euro.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran 2,0 L TDI, FIN: XXX durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Tenor genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den ihm durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 468,74 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 5/6 und die Beklagte zu 2) zu 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

Das Urteil ist für den Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 31.999,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touran 2,0 L TDI, FIN: XXXX und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.303,36 Euro.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran 2,0 L TDI, FIN: XXX durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Tenor genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den ihm durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 468,74 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 5/6 und die Beklagte zu 2) zu 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

Das Urteil ist für den Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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