Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 T 162/13
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts W vom 08.03.2013, Geschäfts-Nr. 4 XVII 24/94, wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.188,00 € festgesetzt.
3. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.
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In dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2013 hat das Amtsgericht W die Vergütung antragsgemäß auf 1.188,00 festgesetzt und ausgeführt, der Anspruch folge aus §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, 168, 292 FamFG. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene vermögend sei, vgl. Bl. 47 des Vergütungsheftes.
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Dieser Beschluss wurde der mit Beschluss vom 21.02.2013 bestellten Verfahrenspflegerin am 18.03.2013 zugestellt, vgl. Bl. 51 des Vergütungsheftes.
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Am 18.04.2013 ging eine Beschwerde der Verfahrenspflegerin ein. Zur Begründung führte sie aus, das von dem Betroffenen angesparte Vermögen stamme aus Entschädigungszahlungen und Zuwendungen nach dem StrRehaG und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bl. 58 ff. des Vergütungsheftes verwiesen.
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Die Bezirksrevisorin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 69 d.A. verwiesen.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist zulässig gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 2, 63, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt auch über 600,- EUR; zudem wurde die Beschwerde von dem Amtsgericht gem. § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.
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Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
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Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vergütung für die Betreuung des Betroffenen entsprechend der Fallgruppe 8 „vermögend/Wohnung“ festzusetzen ist.
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Der Betroffene verfügt über einen Betrag in Höhe von 20.762,06 Euro. Diese Summe ist bei der Vergütungsfestsetzung auch zu berücksichtigen, da deren Einsetzung keine unbillige Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde.
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Zwar ist der Verfahrenspflegerin zuzugeben, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2010 (Az.: 5 C 7/09) die Opferentschädigungsrente nach § 1 OEG eine Sozialleistung darstellt, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehraufwand abdecken solle, andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt sei, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht diene. Dieser Charakter als Entschädigung für erlittenes Unrecht rechtfertige es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, auch aus einer Entschädigungsrente angespartes Vermögen nicht zu verwerten, weil dies eine besondere Härte darstellen würde, ähnlich wie die Verwertung von Schmerzensgeldbeträgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09, zitiert nach juris.
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Zwar handelt es sich auch bei Zahlungen nach § 17 a StrRehaG um eine Opferrente zur Entschädigung für erlittenes Unrecht in der DDR. Insoweit sind solche Zahlungen den Zahlungen nach dem OEG dem Grundcharakter gleichzustellen. Allerdings folgt die Kammer dem BVerwG insoweit nicht, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens eine unbillige Härte darstellen würde.
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Der Rückgriff auf das auf diese Weise gebildete Vermögen des Betreuten stellt für diesen keine besondere Härte dar, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Die Zahlungen wurden offenbar nicht zur Deckung eines schädigungsbedingten Mehraufwandes bzw. hier konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung i.S.d. StrRehG entstanden sind, benötigt (vgl. zur Opferentschädigungsrente OLG Naumburg, Beschl. vom 23.01.2007, 8 Wx 28/06).
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Der Betroffene erhielt 1995 eine Entschädigung in Höhe von 7.592,68 Euro und bezieht seit Februar 2008, mithin seit fünf Jahren eine monatliche Opferrente nach § 17 a StrRehaG in Höhe von 250,00 Euro (für fünf Jahre ca. 15.000,00 Euro). Aus diesen Beträgen hat er das vorhandene Vermögen angespart. Der Betrag in Höhe von 20.762,06 Euro darf bei der Berechnung der Betreuervergütung angesetzt werden, weil er jedenfalls nicht zur Deckung eines schädigungsbedingten Mehraufwandes benötigt wurde.
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Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da es bislang keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Referenzen
- BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften 1x
- BGB § 1836 Vergütung des Vormunds 1x
- FamFG § 1 Anwendungsbereich 1x
- FamFG § 4 Abgabe an ein anderes Gericht 1x
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- FamFG § 9 Verfahrensfähigkeit 1x
- FamFG § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels 1x
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer 1x
- FamFG § 11 Verfahrensvollmacht 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 2x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- § 1 OEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 a StrRehaG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 90 Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 4 XVII 24/94 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 7/09 1x
- 5 C 7/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Wx 28/06 1x (nicht zugeordnet)