Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 308/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 6.934,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 34 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 32 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 32 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 33 %.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei es für die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen in Anspruch.
3Bei der Errichtung ihres Einfamilienhauses auf dem Grundstück , beauftragten die zu dem Zeitpunkt noch in ihrer Eigentumswohnung wohnenden Kläger den Beklagten zu 1) mit dem Einbau von Kunststofffenstern, Rollläden, isolierten Rollladenkästen und der Haustür, die Beklagte zu 2) mit den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsarbeiten und die Beklagte zu 3) mit den Innenputz- und Trockenarbeiten.
4Ein nach Fertigstellung der Arbeiten der Beklagten sowie auch allen anderen Gewerken des Innenausbaus, einschließlich der Malerarbeiten, am 13.08.2007 durch den Sachverständigen durchgeführter Blower-Door-Test ergab die Undichtigkeit des Gebäudes. Die Kläger forderten die Beklagten daraufhin zur Überprüfung der Luftdichtigkeit ihrer Gewerke auf. Diese führten diesbezüglich Nachbesserungsarbeiten durch. Ein darauf folgender zweiter Blower-Door-Test durch den Sachverständigen am 21.11.2007 ergab erneut die Undichtigkeit des Gebäudes. Für die beiden Tests zahlten die Kläger jeweils 297,50 EUR an den Sachverständigen.
5Im folgenden zogen sie den Sachverständigen hinzu, der nach einem weiteren Blower-Door-Test am 24.01.2008 ebenfalls Undichtigkeiten feststellte, die er in einem Gutachten auf Mängel an den Gewerken aller Beklagten zurückführte. Am 23.05.2008, am 7.07.2008 und am 11.07.2008 führte der Sachverständige weitere Blower-Door-Tests durch. Bei den drei ersten von ihnen durchgeführten Blower-Door-Tests stellte der Sachverständige im Einzelnen jedenfalls die folgenden Ursachen für die Undichtigkeit fest, die auf die Werkleistungen des Beklagten zu 1) zurückzuführen waren:
61. Untersuchung am 24.01.2008/Prüfbericht vom 29.01.2008:
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Undichtigkeit der Fensterflügel und im Bereich der Rollladenkästen.
2. Untersuchung am 23.05.2008/Prüfbericht vom 23.05.2008
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leichte Undichtigkeit der Fenster im Wohnzimmer und im Kinderzimmer.
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Fehlende oder nicht ordnungsgemäße Verklebung der Luftdichtheitsbänder an allen Fenster-/Türelementen und der Haustür zwischen Bodenplatte und Türrahmen.
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Undichtigkeit der Fuge rechts und links des Rollladenkastens im EG-Erkerbereich.
3. Untersuchung am 26.05.2008/Prüfbericht vom 07.07.2009
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leichte Undichtigkeit der Fenster im Wohnzimmer und im Kinderzimmer.
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Undichtigkeit der Stöße der Fensterrahmenaufdoppelung im Erker und Elternschlafzimmer
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Undichtigkeit der Fuge rechts und links des Rollladenkastens im EG-Erkerbereich.
Darüber hinaus stellte der Sachverständige die folgenden Ursachen für die Undichtigkeit fest, die auf die Werkleistungen der Beklagten zu 2) zurückzuführen seien:
201. Untersuchung am 24.01.2008/Prüfbericht vom 29.01.2008:
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Undichtigkeit des Lüftungsrohrschachts
2. Untersuchung am 23.05.2008/Prüfbericht vom 23.05.2008
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Undichtigkeit der Schalter und Steckdosen
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Leckagen im Installationsschacht im Bad und HZG-Verteiler im Elternschlafzimmer
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Undichtigkeit der Rohre der Lüftungsanlage sowie Undichtigkeit des unteren Rohrstutzen der Lüftungsanlage im HZG-Raum
3. Untersuchung am 26.05.2008/Prüfbericht vom 07.07.2009
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Undichtigkeit der Schalter und Steckdosen
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Leckagen im Installationsschacht im Bad und HZG-Verteiler im Elternschlafzimmer
Schließlich stellte der Sachverständige die folgenden Ursachen für die Undichtigkeit fest, die auf die Werkleistungen der Beklagten zu 3) zurückzuführen seien:
331. Untersuchung am 24.01.2008/Prüfbericht vom 29.01.2008:
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Undichtigkeit im Bereich der Einschubtreppe
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Undichtigkeit aufgrund mangelhafter Verlegung und Verklebung der Winddichtheitsfolien im Spitzboden
2. Untersuchung am 23.05.2008/Prüfbericht vom 23.05.2008
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Undichtigkeiten im Installationsschacht
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Undichtigkeit im Bereich der Einschubtreppe
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Starke Unterlüftung des Estrichs im Gästezimmer mangels fehlenden Anschlusses des Wandputzes an die Bodenplatte
3. Untersuchung am 26.05.2008/Prüfbericht vom 07.07.2009
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Undichtigkeiten im Installationsschacht
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Undichtigkeit im Bereich der Einschubtreppe
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Starke Unterlüftung des Estrichs im Gästezimmer mangels fehlenden Anschlusses des Wandputzes an die Bodenplatte
Wegen der weiteren Inhalte der Prüfberichte vom 29.01.2008, 23.05.2008 und 07.07.2009 wird auf die Anlagen K8 bis K 10 zur Klageschrift Bezug genommen.
48In zwei Schreiben der Kläger an den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils vom 27.05.2008 sowie in einem Schreiben an die Beklagte zu 3) vom 30.05.2008 heißt es jeweils wörtlich wie folgt:
49„Der Bausachverständige Dipl. Ing. aus hat bei der erneuten Messung wieder erhebliche Mängel festgestellt.
50Die Mängel, die sie betreffen entnehmen sie bitte dem beigefügten Blower Door-Prüfbericht.
51Wir bitten sie, die Mängel umgehend zu beheben und setzen hiermit eine Frist bis zum Mittwoch, den 11. Juni 2008.“
52Die Beklagten zu 1) bis zu 3) nahmen nach den Prüfberichten jeweils Nachbesserungsarbeiten an ihren Gewerken vor. Beim letzten Blower-Door-Test am 11.07.2008 stellte der Sachverständige die nach EnEV 2004/2007 erforderliche Luftdichtigkeit des Hauses fest.
53Für das Gutachten und die durchgeführten Blower-Door-Tests des Sachverständigen fielen für die Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 4.333,15 EUR an, auf die der Beklagte zu 1) 896,03 EUR erstattete. Den Differenzbetrag i.H.v. 3.437,12 EUR zuzüglich der Kosten für einen durch den Sachverständigen durchgeführten Blower-Door-Test i.H.v. 297,50 EUR, also einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.734,62 EUR, verlangen die Kläger von allen Beklagten ersetzt.
54Im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten der Beklagten kam es zu Verschmutzungen am Innenanstrich des Hauses der Kläger. Daher beauftragten die Kläger die Firma damit, im gesamten Haus Malerarbeiten vorzunehmen. Hierbei wurden alle Wände und Decken im Erd- und im Obergeschoss sowie die Decken und Wände im Treppenhaus neu gestrichen. Die Kläger zahlten hierfür insgesamt 4.294,71 EUR.
55Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2009 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.03.2009 zur Erstattung eines Betrages i.H.v. 26.400,13 EUR auf. Dieser Betrag umfasste einen angeblichen Mietausfallschaden i.H.v. 4.800,00 EUR, Nebenkosten für den Neubau i.H.v. 277,74 EUR, Kosten für die Blower-Door-Tests in Höhe von insgesamt 4.928,15 EUR, Kosten für Trockenbauarbeiten der Firma i.H.v. 3.816,81 EUR, Kosten für den Innenanstrich ihres gesamten Hauses i.H.v. 4.294,71 EUR, Kosten für Arbeiten des Dacheckermeisters i.H.v. 646,93 EUR, Kosten für die Firma (nachfolgend „ GmbH“) i.H.v. 2.100,00 EUR, Kosten für die ordnungsgemäße Isolierung der Dachschrägen durch die Schreinerei i.H.v. 1.782,00 EUR und Zinskosten für die Eigentumswohnung i.H.v. 3.753,79 EUR. Die Beklagten zu 1) und zu 2) lehnten dies vollumfänglich ab. Der Beklagte zu 1) erstattete für die durchgeführten Blower-Door-Tests den bereits oben genannten Betrag i.H.v. 896,03 EUR.
56Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt, da bis zum letzten Blower-Door-Test am 11.07.2008 die Anforderungen der EnEV 2004/2007 nicht erfüllt worden seien. Dies gehe auf die mangelhaften Gewerke aller Beklagten zurück, die allesamt schon für sich genommen zu einer Undichtigkeit geführt hätten. Zudem hätten an allen Gewerken neben den für die Luftdichtigkeit ursächlichen Mängeln auch solche bestanden, die nicht ursächlich für die Luftundichtigkeit gewesen seien. Eine Abnahme der jeweiligen Gewerke der Beklagten sei weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erfolgt.
57Hinsichtlich der für die Luftundichtigkeit ursächlichen Mängel hätten die Beklagten erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen.
58Durch diese Mängel und die Nachbesserungsversuche seien Schäden in Höhe von insgesamt 13.107,07 EUR verursacht worden. Neben den erforderlichen und angemessenen Kosten für das Sachverständigengutachten und die Blower-Door-Tests in Höhe von 3.734,62 EUR sowie den Malerarbeiten in Höhe von 4.294,71 EUR seien in der Zeit von August 2007 bis Juni 2008 Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 4.800,00 EUR ausgeblieben. Aufgrund der mangelhaften Werkleistungen der Beklagten sei der Neubau erst ab August 2008 bewohnbar gewesen. Ursprünglich hätten sie beabsichtigt, bereits im August 2007 in das Eigenheim einzuziehen. Die Eheleute hätten ihre Eigentumswohnung ab August 2007 für 400,00 EUR monatlich mieten wollen. Zudem hätten sie in der Zeit von August 2007 bis Juli 2008 Nebenkosten für die Eigentumswohnung i.H.v. insgesamt 277,74 EUR bezahlen müssen, welche ihnen nicht entstanden wären, wenn sie bereits – wie geplant – ab August 2007 in ihr Haus hätten einziehen können.
59Bezüglich der Malerarbeiten sei der Beklagte zu 1) für einen Teil der Verschmutzung der Wände im Erdgeschoss und im Obergeschoss verantwortlich. Nach den gescheiterten Blower-Door-Tests habe er sämtliche Rollladenkästen isolieren müssen und zu diesem Zweck die Kästen geöffnet, die Rollläden demontiert und die Kästen nach Isolierung wieder verschlossen. Hierbei habe er den Putz beschädigt, weshalb ein Neuanstrich der betroffenen Flächen erforderlich geworden sei. Zudem hätte im Erdgeschoss im Erkerbereich und an allen Fenstertüren der Estrich aufgestemmt werden müssen, um die Übergangsbereiche nachisolieren zu können. Dadurch sei es auch an diesen Stellen zu einer Beschädigung des Putzes und des Anstrichs gekommen. Schließlich habe der Beklagte zu 1) im Schlafzimmer im Obergeschoss das gesamte Fensterelement ausbauen und erneuern müssen, da er das Fenster zunächst in falscher Höhe eingesetzt habe. Auch hierdurch sei der Putz beschädigt und der Anstrich verschmutzt worden.
60Die Beklagte zu 2) habe durch die von ihr vorgenommenen Mangelbeseitigungsarbeiten ebenfalls einen Teil der frisch gestrichenen Wand- und Deckenflächen verschmutzt. Im Esszimmer im Erdgeschoss und im Kinderzimmer im Obergeschoss habe die Beklagte zu 2) den Versorgungsschacht vollständig erneuern müssen. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gestrichen gewesen. Zudem habe die Beklagte zu 2) einen Verteilerkasten für die Lüftungsanlage im Kinderzimmer einbauen müssen, der ebenfalls samt den angrenzenden Flächen habe gestrichen werden müssen. Im Bad habe die Beklagte zu 2) wegen fehlender Isolierung den Schacht für das Entlüftungsrohr aus der Küche demontieren und das Rohr neu verlegen müssen. Hierdurch seien ebenfalls Verschmutzungen des Anstrichs der entsprechenden Stellen eingetreten. Zudem habe die Beklagte zu 2) im Elternschlafzimmer im Obergeschoss den Verteiler für die Heizung nachisolieren müssen. Dabei habe sie die Isolierung über den Anstrich geklebt und diesen dadurch verschmutzt. Bezüglich sämtlicher Steckdosen und Schalter im Haus habe die Beklagte zu 2) Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, indem sie neue Unterputzdosen eingebaut bzw. die vorhandenen mit Acryl ausgespritzt habe. Dies habe zu starken Verschmutzungen des Putzes und des Anstrichs geführt. Schließlich habe die Beklagte zu 2) einen im Treppenhaus eingebauten Wandstrahler nachisolieren müssen.
61Wegen der fehlenden Isolierung des Spitzbodens habe die Beklagte zu 3) unter die vorhandene, bereits fertig gestrichene Rigipsdecke im kompletten Obergeschoss eine Luftdichtigkeitsfolie einziehen müssen, wodurch ein kompletter Neuanstrich der Rigipsdecke erforderlich geworden sei.
62Zudem hätten die Gewerke der Beklagten auch solche Mängel aufgewiesen, die nicht ursächlich für die Luftundichtigkeit des Gebäudes geworden seien und die die Kläger mangels Nachbesserung durch die Beklagten durch andere Werkunternehmer hätten beseitigen lassen müssen. Sie sind der Auffassung, sie hätten dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) mit den Schreiben vom 27.05.2008 und der Beklagten zu 3) mit den Schreiben vom 25.04.2008 und vom 30.05.2008 eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.
63Hinsichtlich der durch den Beklagten zu 1) verursachten Mängel habe der Dachdeckermeister mit einem Teil der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich mit der Eindichtung des Türanschlusses, der Montage einer Wandanschlussschiene und von Bautenschutzmatten auf dem Balkon beauftragt werden müssen. Hierbei habe dieser wegen eines von dem Beklagten zu 1) zu falsch eingebauten Fensters unter anderem einen von der Beklagten zu 2) eingebauten Kanalentlüfter umsetzen und neu anschließen müssen. Dies sei erforderlich geworden, weil die Beklagte zu 2) das Abluftrohr zu dicht an die Wand gesetzt habe. Die hierfür angefallenen Kosten i.H.v. 646,93 EUR seien angemessen. Auf die Beklagte zu 1) entfalle ein Betrag von 598,20 EUR, auf die Beklagte zu 2) ein solcher i.H.v. 48,73 EUR.
64Auch die Beklagte zu 2) habe trotz Aufforderung mit Schreiben vom 27.05.2008 die Mängel, die nicht ursächlich für die Luftundichtigkeit geworden seien, nicht behoben, so dass die Firma unter anderem mit der Abdichtung des Installationsschachtes hätte beauftragt werden müssen. Hierfür seien Kosten i.H.v. 3.816,81 EUR entstanden. Auf die Beklagte zu 2) entfielen hiervon 900,00 EUR, auf die Beklagte zu 3) 2.916,81 EUR.
65Des Weiteren habe die Beklagte zu 3) die Mängel, die nicht ursächlich für die Luftundichtigkeit gewesen seien, trotz Aufforderung mit Schreiben vom 25.04.2008 und 30.05.2008 nicht beseitigt. Deshalb hätten die Kläger die GmbH mit der zusätzlichen Dämmung des Speicherfußbodens, der Badezimmerdecke und der Gauben im Badezimmer beauftragen müssen. Der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2100,00 EUR sei angemessen. Die Beklagte zu 3) sei auch der Aufforderung der Neuanbringung der im Zuge der Arbeiten abgerissenen Paneele nicht nachgekommen, so dass hiermit die Schreinerei habe beauftragt werden müssen. Der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 1.782,00 EUR sei angemessen.
66Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hafteten bezüglich der Schäden, die im Zusammenhang mit der Luftundichtigkeit bestanden, als Gesamtschuldner.
67Sie beantragen,
681. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.107,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen,
692. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 598,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen,
703. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie weitere 948,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen,
714. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie weitere 6.798,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
72Die Beklagten beantragen,
73die Klage abzuweisen.
74Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe die Mängel an seinem Gewerk stets nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt. Bezüglich der Isolierung der Rollladenkästen sei der Rohbau mangelhaft gewesen. Es sei zu wenig Platz für die erforderliche Dämmung gelassen worden. Hierauf habe er den Kläger auf der Baustelle Ende Oktober/Anfang November 2006 hingewiesen, worauf der Kläger entgegnet habe, dass der Beklagte zu 1) den Auftrag trotzdem ausführen solle. Aufgrund der Rohbauvorgaben hätte auch gar keine andere Möglichkeit bestanden, da ansonsten an dem Haus überhaupt keine Rollladenkästen hätten eingebaut werden können. Soweit noch Mängel bestünden, seien diese unerheblich. Ihm seien zu keinem Zeitpunkt erfolglos Fristen zur Nachbesserung gesetzt worden. Die Mängel und die daraus resultierenden Schäden seien im Wesentlichen auf die anderen Beklagten zurückzuführen. Die Mängel an den Fenstern und Rollladenkästen seien nur geringfügig gewesen. Er ist der Ansicht, er hafte allenfalls in Höhe einer Quote von 20 %. Dem sei er durch Zahlung der 896,03 EUR nachgekommen.
75Die Beklagte zu 2) behauptet, aufgrund des Umstands, dass im Dach eine luftdichte Folie eingezogen worden sei, seien etwaige Undichtigkeiten innerhalb der luftdichten Hülle bei anderen Gewerken unerheblich. Bei Vorhandensein einer luftdichten Hülle hätte die erforderliche Luftdichtigkeit des Hauses nach der einschlägigen EnEv festgestellt werden können. Sie habe zudem weisungsgemäß Dichtungsarbeiten im Heizungsverteiler vorgenommen. Soweit dort immer noch eine Leckage vorhanden sei, habe sie dies nicht zu vertreten, da der Heizungsverteiler an einer Innenwand liege, die Innenwand bis zum Fußboden des Speichers gehe und somit eine luftdichte Hülle vorliege. Auch etwaige Undichtigkeiten an Steckdosen, Schaltern und Wandauslässen sowie der Zuleitung seien unerheblich, weil sich diese innerhalb der luftdichten Hülle befänden. Zur Unterverteilung Im Hinblick auf die Undichtigkeit im Installationsschacht im Bad behauptet sie, da vorher seitens des Betonbauers und Dachdeckers keine Bedenken angemeldet worden seien, habe sie bei der Anbringung des Rohres im Installationsschacht von einem ausreichenden Platzbedarf ausgehen dürfen. Das Rohr sei erst zu nah an der Wand gewesen, nachdem die Beklagte zu 3) eine zweite Folie habe einziehen müssen, um die Winddichtigkeit herzustellen. Die ursprüngliche Installation des Rohres sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Rohre der Lüftungsanlage behauptet sie, diese nach Herstellerangaben mit Dichtungen und zusätzlich sicherheitshalber mit Lüftungsklebeband abgedichtet zu haben. Die für das Erdgeschoss benötigten Rohrleitungen seien im Beton verlegt gewesen. Somit habe man von einer luftdichten Verlegung ausgehen können. Die Installation habe der VDI 3803 Bl. 1 Raumlufttechnik – zentrale Raumluft technischer Anlagen – entsprochen. So habe sie damals schon eine Ausführung gewählt, die noch nicht Stand der Technik war. Nach der dritten Messung durch den Sachverständigen am 26.05.2008 habe sie auf Anweisung des Sachverständigen die zuvor mit Acryl abgedichteten Einsätze der Schalter und Steckdosen herausgenommen und dort Kunststoffdichteinsätze eingesetzt. Am 08.07.2008 habe sie die Schalter und Steckdosen, obwohl diese funktionsfähig gewesen seien, auf Wunsch der Kläger aus optischen Gründen ausgetauscht.
76Die Beklagte zu 3) behauptet, es sei nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Verputzung des Installationsschachtes vorzunehmen, weil die Rohrleitungen bereits verlegt gewesen seien. Hierauf seien die Kläger durch den Geschäftsführer hingewiesen worden, der ihnen gleichzeitig empfohlen habe, die Rohre noch einmal demontieren zu lassen. Dies hätten die Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass dies zu aufwändig sei und es genüge, wenn die Beklagte zu 3) den Schacht lediglich so gut wie möglich verputzen würde. Hinsichtlich der Leckagen im Spitzboden und in der obersten Decke hätten die Kläger entgegen der üblichen Vorgehensweise gewollt, dass die Schrägen des Spitzbodens isolieren würden. Eine ordnungsgemäße Dämmung der obersten Decke hätten sie abgelehnt, obwohl dies technisch wesentlich einfacher gewesen wäre. Im Hinblick auf die Undichtigkeit der Einschubtreppe behaupten sie, aufgrund der mangelhaften Vorarbeiten sei es technisch nicht möglich gewesen, die umlaufende Fuge vollständig abzudichten.
77Sie ist der Ansicht, die Kosten für die Vielzahl der Blower-Door-Tests könnten die Kläger nicht erstattet verlangen, da die Anzahl der Tests völlig überzogen gewesen sei. Es hätte völlig ausgereicht, einen Test zur Ermittlung der Leckagen und dann einen abschließenden Test zu Überprüfung der Ergebnisse durchzuführen.
78Sie trägt weiter vor, selbst wenn sie die Undichtigkeiten an der Einschubtreppe zum Spitzboden und am Anschluss zwischen Wandputz und Bodenplatte zu verantworten gehabt hätte, hätte dies die Kläger nicht gehindert, in das Haus einzuziehen.
79Die Beklagten sind der Ansicht, die Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, da keine fachkompetente Bauleitung vor Ort gewesen sei und der Blower-Door-Test erst nach Fertigstellung der Maler- und nicht, wie üblich, nach Fertigstellung der Putzarbeiten durchgeführt worden sei.
80Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 11.05.2011 (Bl. 176 ff. der Akte) und vom 08.05.2014 (Bl. 379 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 01.12.2011 (Bl. 200 ff. der Akte) und vom 22.01.2015 (Bl. 387 ff. der Akte) und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2013 (Bl. 291 ff. der Akte) Bezug genommen.
81Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
82Entscheidungsgründe:
83I.
84Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
851.
86Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 3.734,62 EUR sowie auf Ersatz eines Mietausfallschadens in Höhe von 3.200,00 EUR gemäß § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633, § 631 BGB.
87a) Gesamtschuldnerische Haftung
88Die Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner. Mehrere Bauunternehmer haften als Gesamtschuldner, wenn sie für denselben Baumangel (Schaden) verantwortlich sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 421, Rn. 11). Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten kommt danach schon in Betracht, wenn feststeht, dass die mangelhaften Arbeiten eines jeden Beklagten jeweils für sich gesehen die Undichtigkeit des Bauwerks der Kläger verursacht haben könnten. Auf eine genauere Feststellung der Ursächlichkeit kommt es nicht an. Für diesen Fall greift nämlich die auch im Vertragsrecht anwendbare Vorschrift des § 830 BGB, wonach ein jeder für den Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008, Az.: 21 U 62/08, NZBau 2009, 315). Insoweit hat auch der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Mängel der einzelnen Gewerke nicht allein für die Undichtigkeiten verantwortlich gewesen seien. Sobald mehrere Undichtigkeiten vorhanden sind, summierten sich diese insgesamt auf, was dann wiederum bei einem Unterdruck von -50 Pa zu starken Luftundichtigkeiten, d.h. z.B. Zugluft, führe.
89b) Schuldverhältnis
90Die Kläger haben mit den Beklagten zu 1) bis 3) jeweils Werkverträge geschlossen und damit Schuldverhältnisse gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründet.
91c) Pflichtverletzung
92Die Beklagten haben jeweils eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, indem sie ihre Gewerke nicht mangelfrei gemäß § 633 hergestellt haben. Das Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zwar haben die Parteien vorliegend im Hinblick auf die Luftdichtigkeit keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sich der Unternehmer, sofern nicht ein anderer Standard oder eine andere Ausführung vereinbart ist, in der Regel stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs als Mindeststandard verpflichtet (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013,. § 633, Rn. 6a). Den insoweit beweisbelasteten Beklagten ist der Nachweis, dass ihre Werkleistungen die Anforderungen der Energiesparverordnung (EnEV) an die Dichtigkeit von Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (Volumenstrom ≤ 1,5 h-1) erfüllten, nicht gelungen. Zwar hat der Besteller, der Schadensersatz geltend macht, grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen und damit auch das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel, z.B. durch Nachbesserungsversuche, anerkannt ist (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 634, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben unstreitig bereits nach dem ersten bis hin zum letzten Blower-Door-Test Nachbesserungsarbeiten in Bezug auf ihr jeweiliges Werk durchgeführt und die Mangelhaftigkeit ihrer jeweiligen Werke damit anerkannt.
93Dass die Gewerke des Beklagten zu 1) bis zum letzten Blower-Door-Test nicht die hinreichende Dichtigkeit aufwiesen, ist zwischen den Parteien unstreitig.
94Sowohl im Hinblick auf die Undichtigkeit am HZG-Verteiler als auch an den Schaltern und Steckdosen sowie im Installationsschacht im Bad gesteht die Beklagte zu 2) ein, weisungsgemäß Dichtungsarbeiten vorgenommen zu haben. Einen Beweis dafür, dass ihre Gewerke tatsächlich hinreichend luftdicht gewesen seien, hat sie nicht angeboten.
95Auch die Beklagte zu 3) hat keinen Beweis dafür, dass ihre Gewerke hinreichend luftdicht gewesen seien, angeboten.
96d) Verschulden
97Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Den Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich insoweit zu exkulpieren.
98Soweit der Beklagte zu 1) vorgetragen hat, bezüglich der Isolierung der Rollladenkästen sei die Undichtigkeit auf eine Mangelhaftigkeit des Rohbaus zurückzuführen, ist dies für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar. Gegen eine Ursächlichkeit eines angeblich mangelhaften Rohbaus spricht schon, dass die erforderliche Luftdichtigkeit letztlich – ohne Veränderung des Rohbaues – erreicht werden konnte.
99Soweit sich die Beklagte zu 2) darauf berufen hat, dass etwaige Undichtigkeiten innerhalb der luftdichten Hülle bei anderen Gewerken unerheblich seien, ist ihr der diesbezügliche Beweis nicht gelungen. Der Gutachter hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass Luftundichtigkeiten in Bauteilen zu Ventilationswärmeverlusten führen. Soweit sie im Hinblick auf die Undichtigkeit im Installationsschacht im Bad vorgetragen hat, sie habe von ausreichendem Platzbedarf ausgehen dürfen, kann sie sich insoweit nicht allein dadurch entlasten, dass weder der Betonbauer noch der Dachdecker Bedenken geäußert hätten. Insoweit unterliegt sie eigenen Prüfpflichten (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 631, Rn. 14).
100Soweit die Beklagte zu 3) behauptet, dass eine ordnungsgemäße Verkürzung des Installationsschachtes nicht möglich gewesen sei, worauf sie den Kläger auch hingewiesen habe, ist ihr Vortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen Angaben dazu, wann, wo und in welcher Form sie die Kläger hierauf hingewiesen haben will. Soweit sie sich im Hinblick auf die Leckagen im Spitzboden und in der obersten Decke darauf beruft, die Kläger hätten eine ordnungsgemäße Dämmung der obersten Decke abgelehnt, obwohl dies technisch wesentlich einfacher gewesen wäre, überzeugt dies nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die eine oder die andere Ausführung technisch einfacher ist. Sobald eine ordnungsgemäße Ausführung technisch möglich ist, wird diese vom Unternehmer auch geschuldet.
101Die Kammer kann schließlich auch nicht dem Vortrag folgen, dass eine vollständige Abdichtung der umlaufenden Fuge der Einschubtreppe technisch nicht möglich gewesen sei. Denn auch insoweit wurde eine hinreichende Dichtigkeit nach den durchgeführten Nachbesserungsarbeiten nunmehr erlangt.
102e) Geringfügigkeit
103Soweit der Beklagte zu 1) weiter ausgeführt hat, dass die Mängel an den Fenstern und den Rollladenkästen nur geringfügig gewesen seien, kommt es hierauf für den geltend gemachten Anspruch nicht an. Eine Geringfügigkeit (Unerheblichkeit) des Schadens führt zwar beim Schadensersatz statt der Leistung zum Leistungsausschluss (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB), nicht jedoch bei dem hier geltend gemachten Schadensersatz neben der Leistung. Darüber hinaus geht die Kammer aber auch aufgrund des Umfangs und der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsversuche, bis letztlich eine hinreichende Luftdichtigkeit erreicht werden konnte, nicht von einer Geringfügigkeit aus.
104f) Erstattungsfähiger Schaden
105Die Beklagten haben den Klägern die Kosten für die durchgeführten Blower-Door-Tests zuzüglich der dazugehörigen Gutachten i.H.v. 3.734,62 EUR sowie einen Mietausfallschaden i.H.v. 3.200,00 EUR für einen Mietausfall in dem Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008 zu erstatten.
106Gemäß § 249 Abs. 1 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätten die Beklagten ihre jeweiligen Gewerke von Beginn an mangelfrei, d.h. luftdicht, ausgeführt, wären die auf den ersten Blower-Door-Test folgenden Blower-Door-Tests nicht durchgeführt worden und die Kosten für diese nicht angefallen. Von den insgesamt sechs durchgeführten Blower-Door-Tests haben die Kläger – wie auch geltend gemacht – einen Anspruch auf Ersatz der Kosten von fünf Tests, da ein Test auch durchgeführt worden wäre, wenn die Leistungen der Beklagten mangelfrei gewesen wären.
107Den Klägern ist darüber hinaus in der Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2008, insgesamt also für einen Zeitraum von 8 Monaten, ein Mietausfallschaden in Höhe von monatlich 400,00 EUR entstanden. Zwar ist den Klägern der Beweis darüber, dass sie die Wohnung bereits ab August 2007 an die Eheleute vermieten wollten, nicht gelungen, weshalb die Klage i.H.v. 1.600,00 EUR (vier Monatsmieten zu je 400,00 EUR) abzuweisen war. Allerdings geht die Kammer nach der Beweisaufnahme davon aus, dass diese Wohnung spätestens ab Dezember 2007 an die Zeugen hätte vermietet werden können und dies allein aufgrund der Undichtigkeit ihres Hauses, in welches sie einziehen wollten, nicht möglich war. Die diesbezüglich vernommene Zeugin hat zunächst bestätigt, sie und ihr Ehemann hätten die Wohnung der Kläger anmieten wollen. Auf die Frage, ab welchem Monat die Anmietung hätte erfolgen sollen, konnte die Zeugin zwar keine konkreten Angaben machen, so dass im Ergebnis nicht von einem Mietausfallschaden ab August 2007 ausgegangen werden konnte. Sie war sich jedoch sicher, dass eine Anmietung jedenfalls noch im Jahr 2007, also spätestens zum Dezember hätte erfolgen sollen. Diese Angaben hält die Kammer – soweit sie Behauptung der Kläger bestätigen – für glaubhaft. Die Zeugin hat die Angaben dazu, dass eine Anmietung der Wohnung in 2007 beabsichtigt gewesen ist, in einen Gesamtzusammenhang eingebettet und nachvollziehbar erläutert, warum sie sich an eine geplante Anmietung noch erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie Erinnerungslücken in Bezug auf den konkreten Zeitpunkt des Anmietungsvorhabens eingeräumt hat. Die Aussage des diesbezüglich vernommenen Zeugen war zwar nur insoweit ergiebig, als dass auch er bestätigen konnte, auf Wohnungssuche gewesen zu sein und die Wohnung der Kläger besichtigt zu haben, ohne konkrete Zeitangaben machen zu können. Soweit sie ergiebig war, stimmte seine jedoch mit der Aussage der Zeugin überein, so dass jedenfalls von einer möglichen Anmietung und damit einem Mietausfall ab Dezember 2007 auszugehen war.
108Die Höhe des monatlichen Mietausfallschadens hat die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO nach ihrer freien Überzeugung geschätzt. Hierbei hat sie sich an dem aktuellen Mietvertrag für die Wohnung, der eine Nettomiete i.H.v. 400,00 EUR ausweist, sowie an den Angaben der Zeugen orientiert.
109g) Mitverschulden
110Den Klägern ist ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nach Auffassung der Kammer nicht anzulasten.
111Ein Mitverschulden ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger für das Bauvorhaben weder einen Architekten noch einen Bauleiter beauftragt haben. Der Bauherr schuldet dem ausführenden Unternehmen insoweit keine Überwachung (BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 70/01; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 141/06, NZBau 2008, 652 [654]). Eine unterbliebene Überwachung kann aus diesem Grund nicht zu einem Verschulden führen.
112Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht daraus, dass der erste Blower-Door-Test zu spät durchgeführt worden sei. Der der Kammer als ausgewiesener Sachverständiger für das Zimmererhandwerk, Maurer- und Betonbauerhandwerk sowie Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk bekannte Sachverständige hat in seinem Gutachten insoweit ausgeführt, dass nach seiner Ansicht und der aktuell vorliegenden Unterlagen der Gerichtsakte der erste Blower-Door-Test nicht zu spät durchgeführt worden sei. Zwar hat der Sachverständige erklärt, er benötige das Bautagebuch, um die Frage ausführlicher zu beantworten. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht notwendig, da der Zeitpunkt der Durchführung des Tests (nach Beendigung aller Werke) unstreitig ist und die insoweit aus der Akte gezogenen Erkenntnisse daher für die Beantwortung der Beweisfrage genügen. Darüber hinaus wäre ein solches Verschulden jedoch auch für die zuerkannten Schäden nicht ursächlich. Hinsichtlich der Ersatzkosten für die Blower-Door-Tests kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Tests an. Was die zuerkannten Mietausfallkosten anbetrifft, haben die Beklagten bereits nicht behauptet, dass sie bei einer Durchführung des ersten Tests zu einem früheren Zeitpunkt die letztlich zu einer hinreichenden Dichtigkeit ihrer Werke geführten Nachbesserungsarbeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet und damit den Mietausfall vermieden hätten.
113Auch der Einwand eines Mitverschuldens aufgrund der Anzahl der durchgeführten Tests zur Ermittlung der einzelnen Undichtigkeiten greift nicht durch. Alle durchgeführten Blower-Door-Tests waren für die Feststellung von konkreten Undichtigkeiten erforderlich. Dafür spricht bereits, dass der Sachverständige bei den von ihm durchgeführten Blower-Door-Tests trotz zwischenzeitlich durchgeführter Nachbesserungsarbeiten die gleichen Undichtigkeiten mehrfach feststellte. So bemängelte er im Hinblick auf die Werkleistungen des Beklagten zu 1) die Undichtigkeit an den Fenstern und im Bereich der Rollladenkästen in den ersten drei von ihm durchgeführten Untersuchungen. Hinsichtlich der Werkleistungen der Beklagten zu 2) bemängelte er die Undichtigkeit der Schalter und Steckdosen sowie die Leckagen im Installationsschacht im Bad und im HZG-Verteiler im Elternschlafzimmer sowohl in der zweiten als auch in der dritten Untersuchung. In Bezug auf die Werkleistungen des Beklagten zu 3) bemängelte er Undichtigkeiten im Bereich der Einschubtreppe in den ersten drei Untersuchungen. Auch musste der Sachverständige nach Auffassung der Kammer aufgrund des ausweislich der Prüfberichte vom 29.01.2008, 23.05.2008 und 07.07.2009 großen Umfangs der festgestellten Undichtigkeiten nicht alle Undichtigkeiten bereits beim ersten Blower-Door-Test feststellen. Auch der Umstand, dass der zunächst von den Klägern beauftragte Sachverständige Undichtigkeiten nur pauschal und nicht im Hinblick auf die einzelnen Gewerke der Beklagten feststellte, führt nicht zu einem Mitverschulden der Kläger. Erst bei der wiederholten Feststellung von Undichtigkeiten wurde eine Differenzierung nach den Werken der Beklagten notwendig und auch möglich.
114Schließlich ergibt sich ein Mitverschulden der Kläger auch nicht daraus, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ihr Haus eingezogen sind. Soweit die Beklagte zu 3) vorgetragen hat, die Undichtigkeiten hätten die Kläger nicht gehindert, in das Haus einzuziehen, war ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Die Beklagte zu 3) hat nicht dargelegt, weshalb und insbesondere ab welchem Zeitpunkt den Klägern ein Einzug in ihr Haus zumutbar gewesen wäre.
1152.
116Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB.
1173.
118Soweit die Kläger darüber hinaus die Kosten für den Innenanstrich in Höhe von 4.294,71 EUR, Mietnebenkosten i.H.v. 277,74 EUR sowie Kosten für die Ersatzvornahme i.H.v. 598,20 EUR, 948,73 EUR und 6.798,81 EUR beantragt haben, war die Klage abzuweisen.
119a) Kosten für den Innenanstrich
120Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Innenanstrich gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Den insoweit beweisbelasteten Klägern ist der Nachweis dafür, dass die Beklagten jeweils die von ihnen behaupteten Verunreinigungen durchgeführt hätten, nicht gelungen. Die Aussage des diesbezüglich vernommenen Zeugen war nicht ergiebig. Er hat bekundet, da er bei den Arbeiten nicht dabei gewesen sei, könne er nicht sagen, wer im Einzelnen die Verschmutzungen und Beschädigungen verursacht hat. Er habe nur im Nachhinein festgestellt, dass sie vorhanden waren. Soweit der Sachverständige bekundet hat, dass sich durch die Arbeiten an den Rollladenkästen leichte Beschädigungen (Schleifspuren oder ähnliches) eingestellt hätten und bei der Entfernung des Estrichs an zwei Stellen leichte Beschädigungen an den Wangen aufgetreten seien, reicht dies ebenfalls nicht aus. Aus diesen Angaben lässt sich insgesamt eine Verursachung der Verschmutzungen gerade durch die Beklagten nicht hinreichend sicher herleiten.
121b) Mietnebenkosten
122Die Kläger haben ferner keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Mietnebenkosten i.H.v. 277,74 EUR. Hierbei handelt es sich um Sowieso-Kosten, die nicht erstattungsfähig sind. Nebenkosten wären den Klägern auch im neuen Haus entstanden. Dass diese dort niedriger gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
123c) Ersatzvornahmekosten
124Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf den mit den Klageanträgen zu 2) bis 3) geltend gemachten Aufwendungsersatz gemäß § 637 Abs. 1 BGB.
125Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung. Die Schreiben der Kläger an den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) vom 27.05.2008 und an den Beklagten zu 3) vom 30.05.2008 werden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachfristsetzung nicht gerecht. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Besteller in der Nachfristsetzung den Mangel selbst bzw. die Ursachen der Symptome genau bezeichnet. Eine Bezeichnung der Mangelerscheinungen genügt, wenn im Übrigen auf geeignete Unterlagen Bezug genommen wird, aus denen die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 09.10.2008, Az.: VII ZR 80/07, NJW 2009,354 [355]). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer anhand der in Bezug genommenen Unterlagen problemlos erkennen kann, welche Mangelbeseitigungsarbeiten er durchführen muss. Diesen Anforderungen wird der in Bezug genommene Prüfbericht vom (vermutlich) 23.05.2008 nicht gerecht. Die Mangelerscheinungen sind in diesem pauschal aufgeführt und beziehen sich nicht auf die einzelnen Gewerke der Beklagten. Selbst wenn die Beklagten einzelne dort aufgelistete Symptome ausschließlich auf ihr eigenes Werk beziehen konnten, gilt dies nicht für alle aufgelisteten Symptome. So haben beispielsweise an dem Installationsschacht im Bad sowohl die Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 1) Arbeiten ausgeführt.
126Soweit die Kläger in der Klageschrift ausgeführt haben, sie hätten die Beklagte zu 3) mit den Schreiben vom 24.05.2008 (gemeint ist wohl der 25.04.2008) und vom 30.05.2008 aufgefordert, die von dem Sachverständigen beim Blower-Door-Test vom 21.05.2008 festgestellten Mängel an ihren Gewerken (starke Durchlüftung des Gauben- und Spitzbodenbereichs, Unterlüftung des Estrichs, undichte Einschubtreppe) zu beseitigen, finden sich diese Mängel in den vorgelegten Schreiben gerade nicht wieder.
127II.
128Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, 2, § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.
129Der Streitwert wird auf 21.452,81 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 637 Selbstvornahme 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- VII ZR 80/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 830 Mittäter und Beteiligte 1x
- VII ZR 70/01 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 4 U 141/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 21 U 62/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x