Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 6 O 381/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ……. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges ……. zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere ……. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……. zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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zLinks">Weiter behauptet die Klagepartei, sie habe großen Wert darauf gelegt, ein umweltfreundliches, wertstabiles und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben, das er uneingeschränkt  nutzen konnte. Bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen.

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 an class="absatzRechts">22 class="absatzRechts">23 24 25 26 27 28 ss="absatzRechts">29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

s="absatzLinks">Der Klagepartei ist durch den Verstoß der Beklagten auch ein Schaden entstanden.

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lass="absatzLinks">Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3).

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46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62<p class="absatzLinks">Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung und der unerlaubten Handlung in Form eines Betruges ist ein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz.

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