Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 6 O 381/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ……. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges ……. zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere ……. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ……. zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin (im Folgenden: die Klagepartei) im Zusammenhang mit dem so genannten ………“.
3In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war ein Motor des Typs …… verbaut, welcher von der Beklagten hergestellt worden ist. Dieser war mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung automatisch in einen abgasoptimierten Modus wechselte. Dieser führte dazu, dass der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand geringer war, als beim normalen Fahrbetrieb auf der Straße. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU 5.
4Das Kraftfahrtbundesamt ordnete diesbezüglich an, dass die betroffenen Pkw bzw. deren Motoren nachzurüsten seien und einen vorschriftsmäßigen Zustand aufweisen müssten. Zu diesem Zweck entwickelte die Beklagte eine technische Maßnahme, die sicherstellt, dass die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet. Für die technische Maßnahme betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte das KBA eine Freigabebestätigung, in der es ausgeführt, dass die Maßnahme geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.
5Ein Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht aufgespielt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 forderte die Klagepartei die Beklagte zur Erfüllung der mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) geltend gemachten streitgegenständlichen Ansprüche auf.
7Die Klagepartei behauptet, sie habe am 18.11.2014 von der Fa…… das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von …… € brutto mit einer Laufleistung von …… km erworben (Bl. ….. GA). Bei der in Rede stehenden Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Wäre diese von der Beklagten eingebrachte Steuerungssoftware nicht eingesetzt worden, so wären schon im Prüfverlauf die gesetzlich vorgeschriebenen Stickoxid-Emissionswerte überschritten worden mit der Folge, dass die Typengenehmigung nicht erteilt worden wäre. Dies sei den Verantwortlichen der Beklagten auch bekannt gewesen. Dennoch sei aus reinem Gewinnstreben eine entsprechende Täuschung der Behörden und der Kunden, mithin auch der Klägerin, durchgeführt worden.
8zLinks">Weiter behauptet die Klagepartei, sie habe großen Wert darauf gelegt, ein umweltfreundliches, wertstabiles und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben, das er uneingeschränkt nutzen konnte. Bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen.
9Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe sie insbesondere gem. § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Die schädigende Handlung sei der Beklagten auch zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt habe. Die Beklagte sei im Übrigen ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie ….. € nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …. Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges ……… zu zahlen;
122. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
133. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere …….. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es stets technisch sicher und fahrbereit gewesen sei und zudem über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Darüber hinaus sei der Klagepartei schon deshalb kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug nach wie vor uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden könne und keine der erforderlichen Genehmigungen aufgehoben worden sei.
17In dem Fahrzeug sei auch keine unzulässige Abschalteinrichtung installiert. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne nur gesprochen werden, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert wurde. Dies sei nicht der Fall, da die streitgegenständliche Software zum einen nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten und zum anderen nicht im realen Betrieb auf das Emissionskontrollsystem eingewirkt werde. Diese Technik werde bereits seit den 1970er Jahren von Automobilherstellern zur Vermeidung von NOx-Entstehung eingesetzt. Die Motorsteuergerätesoftware erkenne, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfahre. Generell müsse bei jedem Fahrzeug ein Prüfstandmodus aktiviert werden, wenn es auf einem Prüfstand betrieben werde. Dies sei auch bei anderen Herstellern üblich. Vorliegend komme es bei Einsatz der Software im NOx-optimierten Modus, der im NEFZ aktiv sei, zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Im normalen Straßenverkehr sei dagegen der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Nach Installation des von der Beklagten angebotenen Softwareupdates werde das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben.
18Im Übrigen könne den Interessen der Klagepartei durch Einspielen eines Softwareupdates, durch das das Fahrzeug nur noch in einen adaptierten Betriebsmodus 1 versetzt werden würde, Rechnung getragen werden. Das Software-Update habe nach Bestätigung des KBA auch keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Die Klagepartei habe auch keinen Schaden in Gestalt einer Wertminderung ihres Fahrzeugs erlitten. Die Gebrauchtwagenpreise seien nicht gefallen.
19Die Beklagte habe sich gegenüber der Klagepartei auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere habe die Beklagte die Klagepartei nicht getäuscht. So habe diese bislang auch nicht vorgetragen, welche konkreten unzutreffenden Angaben die Beklagte ihr gegenüber gemacht haben solle.
20Bezüglich einer möglichen Kenntnis ihres Vorstands von der Installation der streitgegenständlichen Software treffe sie vorliegend keine sekundäre Darlegungslast, da die Klagepartei bereits nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorsätzlich bei ihr eine Fehlvorstellung über den Einsatz der Software hervorgerufen habe. Zudem lägen der Beklagten selbst noch keine belastbaren Erkenntnisse zu dieser Frage vor. Die Entscheidung, die Motorsteuersoftware zu entwickeln und zu verwenden sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden.
21Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am ….. ein von der Klägerin überreichtes Lichtbild mit dem Tachostand in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl……. Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich der Musterfeststellungsklage nach eigenen Angaben nicht angeschlossen.
class="absatzRechts">23Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
26I.
27Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach folgt aus § 32 ZPO.
28Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13, Juris, Rn. 10). Die Klagepartei hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (vgl. BeckOKZPO/Toussaint, 24. Edition, § 32, Rn. 13, m. w. N.). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der Klagepartei als Geschädigter (vgl. BeckOKZPO/Toussaint, a. a. O., Rn. 12.1), welcher sich im Moment des Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand. Dort befindet sich nämlich mangels anderer Anhaltspunkte der Vermögensmittelpunkt der Klagepartei (vgl. BGH, NJW 2011,197).
ss="absatzRechts">29Das verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig. Es besteht ein Interesse für die Klagepartei daran, dass der Annahmeverzug zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, §§ 756, 765 ZPO.
30II.
31Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
321.
33Die Klagepartei hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ……. € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von …… €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
34Die Kammer hat keinen Zweifel in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom …… den ADAC Kaufvertrag vom ….. (Bl. ….GA) vorgelegt hat. Ein Entgegentreten der Beklagten ist nicht mehr erfolgt.
35Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB.
36Die Beklagte hat die Klägerin vorliegend getäuscht, indem sie das Fahrzeug mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht hat, ohne die Details der Programmierung offenzulegen.
37Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EU 5 und EU 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. All diese Umstände sind inzwischen gerichtsbekannt.
38Die Offenbarungspflicht und in deren Missachtung die Täuschung der Klagepartei ergibt sich daraus, dass die Verwendung der Manipulationssoftware durch die Beklagte dazu geführt hat, dass das von der Klagepartei erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Durch die Installation einer Motorsteuerungssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az.:28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - Az. 7 W 26/16 -; OLG München – Beschluss vom 03.07.2017 – Az. 21 U 4818/16 = NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz – Beschluss vom 27.09.2017 – Az. 2 U 4/17 = BeckRS 2017,127983). Ein Fahrzeugkäufer geht aber grundsätzlich davon aus, dass das erworbene Fahrzeug insoweit vollständig mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei diese Vorstellungen in der Regel für den Kaufentschluss des jeweiligen Käufers wie auch des Ehemannes der hiesigen Klagepartei maßgeblich sind. Diese Vorstellungen waren hier aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung falsch.
39Diese Täuschung ist auch sittenwidrig.
40Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Rn. 4 zu § 826 und Rn. 2 ff zu § 138). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 4 zu § 826). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, aaO und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN).
41Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen.
42Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als "Schummelei" bezeichnete Vorgehen weder als "Kavaliersdelikt" noch als "lässliche Sünde" erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.
43s="absatzLinks">Der Klagepartei ist durch den Verstoß der Beklagten auch ein Schaden entstanden.
44</span>lass="absatzLinks">Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3).
45Der Schaden besteht vorliegend darin, dass die Klägerin in Unkenntnis der Funktionsweise der Software das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag geschlossen hat. Dass es sich um einen wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag handelt, zeigt sich bereits darin, dass kein verständiger Kunde ein entsprechendes Fahrzeug erwerben würde, wenn die Beklagte ihn zuvor darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform und deshalb jedenfalls im Falle einer Entdeckung mit Problemen durch das KBA zu rechnen sei.
46Auf die Frage, ob tatsächlich ein verminderter Veräußerungswert in Folge des Abgas-Skandals besteht, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, dass das KBA die Zulassung für die betreffenden Fahrzeuge (allgemein) bislang nicht entzogen hat.
47An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es auch nichts, dass der Beklagten zwischenzeitlich die technische Überarbeitung des Fahrzeugs gestattet wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagenswagens der hiesigen Art und Güte will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17, BeckRS 2018, 8903; LG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2018 – 28 O 250/17 - juris, LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.04.2019, 1 O 119/18).
48Der Schaden der Klagepartei ist auch vom Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm umfasst.
49Die Klagepartei ist von einem möglichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten mittelbar betroffen. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich einer Verhaltensnorm grundsätzlich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (LG Köln, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 7 O 138/16 –, Rn. 17, juris).
50Gemäß den Erwägungsgründen zur Verordnung (vgl. insbesondere Ziff. 5, 6, 13) soll die Verordnung allerdings nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern dem Erreichen der Ziele hinsichtlich der Luftqualität und der Feinstaubwerte sowie der innereuropäischen Vereinheitlichung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen dienen. Allerdings hängt die Haftung aus § 826 BGB nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Norm der Schädiger gehandelt hat. Entscheidend ist vorliegend, dass die in Rede stehende Software gerade entwickelt und in den Fahrzeugen installiert wurde, um auf den Markt gebracht zu werden. Entsteht den Kunden hierdurch ein Schaden, stellt sich dieser Schaden daher nicht lediglich als Reflex des Verstoßes dar.
51Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen, sie bzw. ihre Organe handelten vorliegend auch vorsätzlich.
52Der Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte bzw. eines ihrer Organe vorsätzlich handelte, also Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hatte.
53Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich die klagende Partei. Allerdings hat die hiesige Klagepartei bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgetragen, woraus sie auf eine Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder, insbesondere des damaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn, schließt. Eine weitere Substantiierung ist der Klagepartei nicht möglich, da es sich insoweit um konzerninterne Vorgänge der Beklagten handelt. Insofern wäre es daher Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, dass der Vorstand oder andere Organe trotz der internen Überprüfungsmechanismen keinerlei Kenntnis von der Verwendung der in Rede stehenden Software und deren Auswirkungen hatten.
54Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158).
55So liegt es hier, denn die Klagepartei hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten, sondern ist insoweit auf Presseberichte u.ä. angewiesen.
56Dass bei ihren Organen bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertretern keine Kenntnis bestand, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie hat die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie muss deshalb darlegen, wer die Entscheidung zur Entwicklung und millionenfachen Implementierung der Software getroffen hat. Es handelte sich um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Dass diese Entscheidung nicht vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls "abgesegnet" worden ist, ist angesichts des Umfangs der Implementierung kaum vorstellbar. Jedenfalls ist dies nur dann plausibel dargelegt, wenn die Entscheidungsprozesse im Hause der Beklagten hierzu offen gelegt werden. Die Beklagte ist als juristische Person verpflichtet, ihr Haus so zu organisieren, dass wesentliche Entscheidungen nicht durch einzelne Mitarbeiter getroffen werden können, sondern überprüft und kontrolliert werden. Gerade der Vorstand hat das Unternehmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren (sog. "Compliance", vgl. MüKo AktG/Spindler, § 91 AktG, Rn. 52 f). Dementsprechend muss durch organisatorische Maßnahmen wie Controlling und Innenrevision sichergestellt sein, dass für alle wesentlichen Entscheidungen Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand bestehen und deren Einhaltung kontrolliert wird. Geht man von einer entsprechenden Organisation der Beklagten aus, musste der Vorstand angesichts des Umfangs der Manipulation, der auch eine entsprechende Budgetierung voraussetzt, wissen, wer hier verantwortlich war. Jedenfalls muss die Beklagte erklären, warum bei einer zureichenden Organisation ihrerseits ihre leitenden Mitarbeiter und der durch sie zu informierende Vorstand, davon keine Kenntnis gehabt haben können. Dementsprechend hat sie die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozesse in ihrem Unternehmen darzutun, um eine fehlende Kenntnis hinreichend darzulegen (ebenso LG Hildesheim - 3 O 139/16, juris). Damit wird keine unzulässige mosaikartige Wissenszurechnung des im Hause vorhandenen Wissens über außerhalb des Hauses liegende Umstände (dazu BGH VI ZR 536/15) vorgenommen, sondern es geht um den der Beklagten bekannten Entscheidungsablauf in ihrem eigenen Unternehmen.
57.
58Die Beklagte haftet für das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810). Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar.
59Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung als Repräsentant gemäߠ§ 31 BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Die Beklagte hat nämlich keinerlei Organisationsmaßnahmen ihrerseits dargetan, die hätten gewährleisten können, dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich geprüft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgemäß berufenen Vertreter vorgelegt werden. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten.
60Die sittenwidrige Schädigung der Klagepartei erfolgte auch vorsätzlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Software zu einem anderen Zweck eingesetzt werden sollte als dazu, falsche Vorstellungen über die mit den betroffenen Fahrzeugen zu erzielenden Abgaswerte bei Verbrauchern und Behörden hervorzurufen. Dass auch und gerade die Täuschung potentieller Kunden beabsichtigt war, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte selbst mit der besonderen Umweltfreundlichkeit ihrer Dieselmotoren warb. Dabei musste der Beklagten bzw. den betreffenden Vorständen auch klar sein, dass hierdurch die Kunden wie geschildert geschädigt werden. Dass Käufer geschädigt werden, wenn die Abgaswerte mittels einer Software gezielt manipuliert werden, muss sich dabei jedem ohne Weiteres aufdrängen.
61Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beklagte bzw. ihre Vorstandsmitglieder nicht den Vorsatz hatten, gerade die hiesige Klagepartei zu schädigen. Es genügt, dass die Schädigung einen vorher feststehenden Personenkreis – Kunden, die ein Fahrzeug mit der in Rede stehenden Software erwarben – betrifft. Im Übrigen kann der Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen geschädigt wurden.
62<p class="absatzLinks">Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung und der unerlaubten Handlung in Form eines Betruges ist ein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz. 63Der Schaden liegt dabei in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Insbesondere bestanden Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis.
64Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei geht deshalb dahin, dass die Beklagte sie so stellen muss, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klagepartei – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW erstattet (vgl. für den Fall des Erwerbs einer nachteiligen Kapitalanlage BGH, Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 170/04 –, NJW 2005, 1579, juris).
65</span>Die Klagepartei hat allerdings auch Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden w2;rde. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 475 Abs. 5 BGB in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung bei einem Verbrauchg52;terkauf § 439 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Denn vorliegend geht es nicht um einen Nacherfüllungsanspruch.
66Der Vorteilsausgleich ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ Restnutzungsdauer, wobei das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung in st. Rspr. in vergleichbaren Fällen gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km schätzt, mithin 9.076,67 € (26.000,00 € x 88.323 km / 253.000 km). Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses lässt sich der überreichten Fotokopie des ADAC Kaufvertrages entnehmen. Ebenso hat die Klägerin durch die Vorlage einer Fotokopie des Tachostandes unter Zuhilfenahme einer Tageszeichnung, die auf den Tag der mündlichen Verhandlung datiert, substantiiert zu der aktuellen Laufleistung vorgetragen.
67Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 291 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
68Darüber hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Zinsen zu, da die Beklagten durch das Anwaltsschreiben vom …… nicht in Verzug gesetzt werden konnte. Denn die Klagepartei hat der Beklagten weder außergerichtlich noch im Rahmen des Klageantrages zu 1) die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ordnungsgemäß unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten.
692.
70Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist unbegründet, da – wie bereits dargelegt – ein ordnungsgemäßes annahmeverzugsbegründendes Angebot der Klägerin nicht ersichtlich ist.
713.
72Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 826 Abs. 1 BGB. Die Klagepartei kann die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.335,06 € verlangen.
73Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
77Der Streitwert wird auf 26.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 2x
- BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen 1x
- 21 U 4818/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 4/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 439 Nacherfüllung 1x
- 12 O 371/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 5x
- 28 W 14/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 288/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- 28 O 250/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 7x
- XI ZR 170/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 138/16 1x
- 7 W 26/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- AktG § 91 Organisation. Buchführung 1x
- ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 3 O 139/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 536/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- VI ZR 271/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 119/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 1x
- VI ZR 268/11 1x (nicht zugeordnet)