Urteil vom Landgericht Münster - 102 O 18/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.801,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zahnärztin X1 Ansprüche aufgrund von vorgenommenen Verrechnungen im Kontokorrentkonto gegen die beklagte Bank aus Insolvenzanfechtung geltend.
3Die Insolvenzschuldnerin ist niedergelassene Zahnärztin, die bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto mit einer Kontokorrentlinie in Höhe von 25.000,00 EUR unterhielt (vgl. Vertrag in Anlage 5 zur Klageschrift vom 03.06.2015, Bl. 208 d.A.). Im Jahr 1998 schloss sie mit der Beklagten einen Abtretungsvertrag (Anlage pp. 7 zur Klageschrift vom 03.06.2015, Bl. 257 ff. d. A.), laut dem sie „sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen aus laufender Vergütung, soweit sie der Pfändung unterliegen, gegen die jeweils zuständige Kassenärztliche /Kassenzahnärztliche Vereinigung“ abtritt. Die Sicherung erfolgte zur „Sicherung aller bestehenden künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank […] aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ mit der Insolvenzschuldnerin zustehen.
4Neben dem Kontokorrentkredit gewährte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin vier weitere Darlehen:
5 Mit Darlehensvertrag vom 02.06.2006 ein Investitionsdarlehen über 23.000,00 EUR mit einer monatlichen Annuitätsrate in Höhe von 399,84 EUR – Konto-Nr. ###/#######-## (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 28.04.2015 – Bl. 132 d.A.)
6 Mit Darlehensvertrag vom 25.10.2007 ein Investitionsdarlehen über 109.081,35 EUR mit einer monatlichen Zinsrate in Höhe von 1.690,76 EUR – Konto-Nr. ###/######-## (Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 28.04.2015 – Bl. 134 d.A.)
7 Mit Darlehensvertrag vom 25.10.2007 ein Investitionsdarlehen über 121.000,00 EUR mit einer monatlichen Annuitätsrate in Höhe von 1.363,27 EUR – Konto-Nr. ###/#######-## (Anlage B3 zur Klageerwiderung vom 28.04.2015 – Bl. 137 d.A.)
8 Mit Darlehensvertrag vom 25.10.2007 ein Investitionsdarlehen über 20.000,00 EUR mit einer monatlichen Annuitätsrate in Höhe von 391,33 EUR – Konto-Nr. ###/#######-## (Anlage B4 zur Klageerwiderung vom 28.04.2015 – Bl. 140 d.A.)
9Die Insolvenzschuldnerin ermächtigte die Beklagte in den Darlehensverträgen jeweils, die fälligen Zins- und Annuitätszahlungen vom streitgegenständlichen Kontokorrentkonto einzuziehen.
10Zu Beginn des Buchungstages am 25.02.2011 befand sich das Kontokorrentkonto mit einem Betrag in Höhe von 24.927,80 EUR im Debet. Bis zum 27.06.2011 wurde das Debet auf einen Betrag in Höhe von 9.154,44 EUR zurückgeführt. Mithin liegen Buchungen zugunsten der Beklagten in Höhe von 15.773,36 EUR vor.
11In diesem Zeitraum sind zum einen Buchungen in Höhe von 7.531,46 EUR zugunsten der Beklagten vorgenommen worden. Sie erfolgten aufgrund von fälligen Zins- und Annuitätszahlungen aus den anderen Darlehensverträgen zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin sowie aufgrund von in Rechnung gestellten Portokosten (vgl. Aufstellung auf S. 6 der Klageerwiderung vom 30.06.2015; Bl. 273 f. d.A.).
12Des Weiteren sind Zahlungen dritter Schuldner der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 1.188,94 EUR auf das Kontokorrentkonto in der Zeit vom 08.03.2011 bis zum 18.05.2011 gebucht worden (vgl. Aufstellung S. 6 der Klageschrift vom 06.03.2015, Bl. 168 f. d.A.).
13In diesem Zeitraum erfolgten auch zwei Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung X2 (im Folgenden „KZVX2“) in Höhe von jeweils 7.400,00 EUR auf das Kontokorrentkonto. Die erste Zahlung ist datiert auf den 16.05.2011, die zweite auf den 15.06.2011. Beide Zahlungen erfolgten für das zweite Quartal 2011. Zudem erfolgten weitere Zahlungseingänge der KZVX2 in Höhe von weiteren 25.909,73 EUR im Zeitraum vom 28.02.2011 bis 27.05.2011 (vgl. Aufstellung S. 5 der Klageerwiderung vom 30.06.2015, Bl. 272 d.A.).
14Die Insolvenzschuldnerin erhielt regelmäßig von der KZVX2 zwei Abschlagszahlungen für jedes Quartal eines Jahres. Diese Abschlagszahlungen erfolgten direkt auf das Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin, wozu letztere mit Schreiben vom 12.09.2000 (Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 28.04.2014, Bl. 143 d.A.) ihr Einverständnis erteilte. Nach Abschluss eines jeweiligen Quartals erfolgte dann eine Abrechnung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der KZVX2, die dann auf Basis der eingereichten Unterlagen eine Vierteljahresabrechnung erstellte und im Verhältnis zu den Abschlagszahlungen etwaige Korrekturen vornahm.
15Am 25.05.2011 stellte die Knappschaft C Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Das Amtsgericht N ordnete mit Beschluss vom 10.06.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung unter Benennung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an. Hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit Fax vom 10.06.2011. Mit Beschluss vom 01.08.2011 eröffnete das Amtsgericht N unter dem Az. ## IN ##/## das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
16Mit Schreiben vom 06.07.2011 kündigte die Beklagte die Darlehen mit der Insolvenzschuldnerin wegen wesentlicher Vermögensverschlechterung fristlos. Die Beklagte meldete in dem Insolvenzverfahren Forderungen aus den fünf Darlehen in Höhe von 236.585,18 EUR zur Insolvenztabelle an.
17Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits spätestens am 25.02.2011 – also drei Monate vor Antragstellung – zahlungsunfähig gewesen. Das Finanzamt X3 habe Forderungen in Höhe von 46.280,45 EUR gegen die Insolvenzschuldnerin zur Tabelle angemeldet. Davon sei die Einkommenssteuer für das Jahr 2008 nebst Nebenforderungen in Höhe von 14.833,79 EUR schon im Jahr 2010 fällig gewesen. Auch seien Einkommenssteuervorauszahlungen für das Jahr 2010 in Höhe von über 15.000,00 EUR schon im Jahr 2010 fällig gewesen. Ferner stünden bei dem Dentallabor der Insolvenzschuldnerin – der O GmbH & Co. KG – Forderungen in Höhe von 45.851,20 EUR zzgl. Zinsen aus, wovon 33.386,33 EUR schon Anfang Februar 2011 fällig gewesen seien. Auch seien im Februar 2011 Forderungen der U Krankenkasse in Höhe von 3.126,85 EUR offen gewesen. Sämtliche genannte Forderungen seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden.
18Den für die Abschlagszahlungen von je 7.400,00 EUR für das zweite Quartal 2011 maßgeblichen Abrechnungsbescheid habe die Insolvenzschuldnerin am 05.07.2011 beantragt.
19Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet aufgrund der ausgesprochenen Insolvenzanfechtung alle Buchungen zu ihren Gunsten im relevanten Zeitraum der letzten drei Monate vor Antragstellung in Höhe von 15.773,36 EUR sowie die Buchungen in Höhe von 7.531, 46 EUR aufgrund der Annuitäts- und Zinszahlungen aus Darlehen (insgesamt 23.304,82 EUR) zu zahlen, die er hier klageweise geltend macht.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.304,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht sie habe die Buchungen zu ihren Gunsten jeweils anfechtungsfest erworben. So hätten sich die Zahlungen der KZVX2 ausweislich ihres Verwendungszwecks jeweils auf Leistungen bezogen, die die Insolvenzschuldnerin im vorherigen Kalendermonat erbracht habe. Insoweit habe sie jeweils einen fälligen Anspruch gegen die KZVX2 auf Erbringung der Zahlungen gehabt.
25Wegen des weitergehenden Sachvortrags und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (Bl. 312 f. d.A.) verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist in Höhe von 14.801,10 EUR begründet.
28A.
29Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 14.800,00 EUR gem. §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangen.
30Die Zahlungen der KZVX2 am 16.05.2011 und am 15.06.2011 auf das Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin und der damit verbundenen Buchung zugunsten der Beklagten waren nicht insolvenzfest. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des Monats vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden ist. Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestandes gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gegeben.
31I.
32Zunächst liegt eine anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vor. Die Buchungen zugunsten der Beklagten in Form der Tilgung des Kontokorrentkredits erfolgten zwar durch die KZVX2 und nicht durch die Insolvenzschuldnerin. Hat die Leistung jedoch auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin hin erfolgt und war dies für die Beklagte erkennbar, dann liegt auch eine Rechtshandlung des Schuldners vor (BGH ZIP 2011, 438; 2009, 2301). Laut Schreiben vom 12.09.2000 (Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 28.04.2014, Bl. 143 d.A.) ermächtigte die Insolvenzschuldnerin die KZVX2 zur Überweisung der Zahlungen auf ihr Kontokorrentkonto. Dieses Schreiben lag der Beklagten offensichtlich vor, sodass sie so von der Anweisung durch die Insolvenzschuldnerin Kenntnis hatte.
33II.
34Die Handlung ist auch innerhalb der Frist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt. Der Antrag der Knappschaft C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte, ging am 25.05.2011 beim zuständigen Amtsgericht N, Insolvenzgericht, ein. Die erste Zahlung der KZVX2 erfolgte am 16.05.2011, die zweite erfolgte sogar nach Antragstellung am 15.06.2011.
35II.
36Es liegt auch eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Hierbei handelt es sich um eine Rechtshandlung, die der Insolvenzgläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Eine inkongruente Deckung liegt stets vor, wenn eine Forderung zum Zeitpunkt ihrer Befriedigung noch nicht fällig oder betagt ist (BGH ZIP 2005, 1243). Grundsätzlich stellt die Rückführung eines nicht gekündigten Kontokorrentkredits während des Anfechtungszeitraums infolge eines Überschusses der verrechneten Zahlungseingänge über die erfolgten Zahlungsausgänge eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO dar. Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die eingegangen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, die der Bank zur Sicherheit abgetreten worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 67/09). Bei Abtretungen von künftigen Forderungen ist der nach § 131 Abs. 1 InsO relevante Zeitpunkt für die Frage der Inkongruenz nicht die Abtretungsvereinbarung, sondern der Zeitpunkt, in dem der abgetretene Anspruch entsteht und fällig ist. Die Beklagte hat also noch nicht mit der Abtretungsvereinbarung im Jahr 1998 alle künftigen Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die KZVX2 anfechtungsfest erworben. Dafür ist erforderlich, dass der Honoraranspruch entstanden und fällig ist. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass der Anspruch der Beklagten auf die Zahlungen der KZVX2 noch nicht mit dem Eingang der Abschlagszahlung entstanden und fällig geworden sind, sondern erst mit der Einreichung der Unterlagen des Kassenzahnarztes bei der KZVX2.
37Wann die Vergütungsforderungen eines Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung entstehen, bzw. wann der anfechtungsrelevante Zeitpunkt gem. § 140 Abs. 1 InsO ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
381.
39Der BGH stellt in seiner Entscheidung bzgl. Abschlagszahlungen von Bauleistungen vom 26.06.2008 (IX ZR 144/05) darauf ab, wann die Forderungen werthaltig werden. Die tatsächliche Dienstleistungserbringung führe zur Werthaltigkeit und damit zum Entstehen der Forderung.
40Zur dogmatischen Einordnung von Ansprüchen des Kassenarztes gegenüber der Krankenkasse führt der BGH (Urt. V. 11.05.2006 – IX ZR 247/03) aus, dass Voraussetzung jeglicher Vergütungsansprüche sei, dass der Kassenarzt vergütungsfähige ärztliche Leistungen erbringt. Diese seien Grundlage des endgültigen Honorarbescheides der kassenärztlichen Vereinigung. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, würden daran nichts ändern. Das vertragsärztliche Vergütungssystem der §§ 82 ff. SGB V betreffe die Abrechnung; die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs habe auf dessen Entstehen jedoch keinen Einfluss.
41Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17.08.2011 – B 6 KA 24/10) führt hingegen zu Aufrechnungen aus, dass vertragsärztliche Honoraransprüche erst mit Erlass des jeweiligen Honorarbescheides fällig werden. Im Hinblick auf die Anfechtungsvorschriften der InsO sei davon auszugehen, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und auf Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein „genereller“ Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entstehe (so auch BSG, Urteil v . 23.03.2011 – B 6 KA 14/10).
42Da für Verrechnungen auch nach dem BGH der § 96 InsO Anwendung findet, liegt jedenfalls die Konsequenz, dass es hier, wie bei der Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Vorlage der entsprechenden Abrechnung ankommen soll, nahe.
43Kayser (ZIP 2015, 1083) nimmt in einem Aufsatz auch am Rande zu dieser vom Bundessozialgericht entschiedenen Frage Stellung. Er relativiert zum einen die Entscheidung des BGH dahingehend, dass die dortigen Ausführungen keine tragenden Erwägungen zu der hier streitgegenständlichen Frage waren. Zum anderen führt er aus, dass aus Gründen der Praktikabilität und der Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts viel für die Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche, die von einem relevanten Zeitpunkt beim Eingang der Honorarabrechnungen ausgeht.
442.
45Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an. Die Vornahme der Abschlagszahlung führt nicht dazu, dass der Anspruch des Kassenarztes auf Honorar zu der Zeit im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO verlangt werden kann. Die Abschlagszahlungen sind lediglich unselbständige Vorschüsse des eigentlichen Vergütungsanspruchs.
46Der Vergütungsanspruch des Kassenarztes und die Abrechnung dessen ist ein Vergütungsanspruch eigener Art und mit dem eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar. Die Grundsätze des BGH (Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 152/03) zur Entstehung von Arbeitnehmervergütungansprüchen, nach denen auf die Leistungserbringung abgestellt wird, sind daher nicht anwendbar. Die Verteilung der Gesamtvergütung, den die KZVX2 ausschüttet, ist in der Honorarverteilung geregelt, die die KZVX2 als Satzung aufstellt (vgl. Anlage pp. 9 zum Schriftsatz vom 01.12.2015; B. 303 ff. d.A.). Der Vergütungsanspruch des Kassenarztes ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung der KZVX2. § 10 Abs. 1 der Satzung stellt klar, dass alle Zahlungen der KZVX2 als Vorschüsse auf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes gelten, bis die Bescheide rechtskräftig sind. Diese Regelung spricht ebenfalls gegen ein Entstehen des Anspruchs vor dem Einreichen der Unterlagen bzw. vor dem Erlass des Honorarbescheids, da klargestellt wird, dass die Zahlungen lediglich Vorschüsse für den noch nicht endgültig feststehenden Vergütungsanspruch sind. Zwar spricht § 12 Abs. 6 der Satzung der KZVX2 von einer „fällig werdenden monatlichen Abschlagszahlung“ – dies zeigt aber nur, dass eben die Abschlagszahlung monatlich fällig wird – nicht der originäre Vergütungsanspruch. Die Abschlagszahlung ist jedoch ein unselbständiger Vorschuss auf den eigentlichen Vergütungsanspruch (§ 10 Abs. 1 der Satzung).
47Die Besonderheit des Honoraranspruchs eines Kassenarztes im Sozialversicherungsrecht liegt insbesondere auch in dem Punktesystem. Die Einzelleistungen des Arztes entsprechen Punktzahlen. Bei der Anzahl der Punkte erhöht sich der Honoraranspruch nicht immer weiter je höher die Punktzahl ist, sondern ab einem gewissen Punkt findet ein Cap oder eine Degression statt. Nicht jede Leistung des Arztes wird daher auch in der Vergütung berücksichtigt werden.
48Legt man diese Grundsätze der Frage der Anspruchsentstehung von Forderungen eines Kassenarztes gegen die KZVX2 zugrunde, ist davon auszugehen, dass zwar möglicherweise der Kassenarzt vor Einreichung der Unterlagen Abschlagszahlungen nach § 2 Abs. 9 der Honorarvereinbarung und § 12 Abs. 1 der Satzung verlangen kann. Dieses Recht ist jedoch ein unselbständiges Nebenrecht des eigentlichen Vergütungsanspruchs (vgl. § 10 Abs. 1 der Satzung) und kann nicht selbständig abgetreten werden (vgl. MünchKomm/Roth/Kieninger, 7. Aufl. 2016, § 398 BGB Rn. 62). Hier abgetreten wurde der Vergütungsanspruch samt Abschlagszahlungen. Wirksam entstanden ist der Vergütungsanspruch jedoch noch nicht mit der Abschlagszahlung, sondern mit der Einreichung der Unterlagen bei der KZVX2.
49Dass diese Handlung vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, konnte die Beklagte nicht ausreichend substantiiert darlegen. Den Beweis der Inkongruenz erbringt der Insolvenzverwalter schon dadurch, dass er die Behauptung des Anfechtungsgegners, auf die dieser seinen angeblichen fälligen Anspruch auf die Sicherung oder Befriedigung dieser Art stützt, widerlegt. Der Gegner muss also die einen fälligen, bestehenden Anspruch auf eine Sicherung oder Befriedigung dieser Art begründenden Tatsachen substantiiert vortragen (Henckel/Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung § 131 Rn. 78). Das pauschale Bestreiten der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin habe nicht am 05.07.2011 den Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gestellt und dabei entsprechende Unterlagen eingereicht, reicht also nicht aus.
503.
51Der Anspruch auf Verzinsung des begründeten Klagebetrages folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 1 S. 2, 288 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Insolvenzeröffnung am 01.08.2011.
52B.
53Die Klage war jedoch hinsichtlich der weiteren Posten bis auf 1,10 EUR als unbegründet abzuweisen.
54I.
55Zunächst kann der Kläger – bis auf 1,10 EUR - nicht die Rückzahlung der 7.531,46 EUR verlangen, da die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nicht vorliegen.
561. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 7.531,46 EUR nach § 131 Abs. 1 InsO scheitert am Vorliegen einer inkongruenten Rechtshandlung. Denn die beklagte Bank durfte die Verrechnungen in dieser Höhe vom Kontokorrentkonto vornehmen, da sie insoweit die Befriedigung in der Art und zu dieser Zeit verlangen konnte.
57Zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Buchungen keinen fälligen Anspruch auf eine Tilgung der vereinbarten Kontokorrentkreditlinie hatte, weil das laufende Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin in dem betreffenden Zeitraum noch ungekündigt war. Die Verrechnung war jedoch anderweitig vertraglich vereinbart. Soweit Tilgungszahlungen der Bank die fällig gewordenen Zins- und Tilgungsraten betreffen, sind sie kongruent, andernfalls inkongruent (vgl. OLG Schleswig v. 5.7.2007 – 5 U 48/07, ZIP 2008, 68). Die Bezahlung vereinbarter monatlicher Tilgungsraten und fälliger Darlehenszinsen ist kongruent (BGH, Urteil vom 17. 6. 1999 - IX ZR 62–98). Bzgl. der Kontobelastungen zu Gunsten der Beklagten über 7.531,46 EUR hatte die Beklagte jeweils einen fälligen Anspruch, da hiermit im Wesentlichen fällige Zins- und Annuitätszahlungen entsprechend der Regelungen der jeweiligen Darlehensverträge erbracht wurden. Da die Beklagte - wie die vier weiteren Darlehensverträge zeigen – berechtigt war die fälligen Annuitätszahlungen und Zinszahlungen aus den sonstigen Darlehensverträgen aus dem Kontokorrent zu tilgen, hatte sie einen vertraglichen Anspruch auf die Verrechnung und hat damit kongruent gehandelt.
58Die Zins- und Annuitätszahlungen waren fällig. Auch der Kläger hat nichts Gegenteiliges behauptet.
592. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger konnte weder darlegen noch nachweisen, dass die Beklagte, die die Kreditlinie bis zuletzt offenhielt, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Sicher ist lediglich, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seit Mitteilung des Klägers per Fax über das vorläufige Insolvenzverfahren seit dem 10.06.2011 hatte. Nach diesem Zeitpunkt sind lediglich zwei mal 0,55 EUR – also 1,10 EUR – zu Gunsten der Beklagten verbucht worden. Diese kann der Kläger verlangen, da die Beklagte nunmehr Kenntnis von dem vorläufigen Insolvenzverfahren und damit auch von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Von der Zahlungsunfähigkeit kann zu diesem Zeitpunkt schon allein deswegen ausgegangen werden, da das Insolvenzgericht das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet hatte.
60II.
611. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Insolvenzanfechtung gem. §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO hinsichtlich der 1.188,94 EUR nicht vor. Es fehlt auch hier an einer Inkongruenz.
62Nach der ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.07.2011 – IX ZR 100/10) ist die bankmäßige Verrechnung von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrent mit Überziehungskredit insoweit kongruent, als die Bank erneute Verfügungen des Schuldners über diese Deckungsmasse zugelassen hat, also insoweit auch Buchungen zulasten der Bank in dieser Höhe vorgenommen worden sind. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung dessen ist der gesamte relevante Anfechtungszeitraum nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder nach § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO. Die Kongruenzfrage kann hierbei innerhalb des Anfechtungszeitraums für den gleichen Betrag nur einheitlich beantwortet werden (BGH, Urteil vom 7. 03.2002 - IX ZR 223/01). Demgegenüber führt die Verrechnung in kritischer Zeit eingehender Zahlungen, denen keine Belastungsbuchungen gegenüberstehen, bei ungekündigtem Überziehungskredit wegen der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung, weil die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs noch nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 11. 10.2007 - IX ZR 195/04).
63Die Frage des Bargeschäfts nach § 142 InsO und der hierbei vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang der Kontobewegungen spielt für die Kongruenzbeurteilung keine Rolle. Denn das Bargeschäft ist erst zu prüfen, wenn es auf die Gläubigerbenachteiligung einer kongruenten Deckung ankommt (BGH, Urteil vom 07.07.2011 – IX ZR 100/10).
64Dass den Eingängen in Höhe von 1.188,94 UER mindestens in der Höhe Buchungen zu Lasten der Beklagten entgegenstanden, hat der Kläger nicht bestritten.
652. Ebenso scheidet ein Anspruch auf Zahlung gem. §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO aus. Für die Anfechtung einer kongruenten Rechtshandlung bedarf es einer Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit. Da der Kläger jedoch keine Umstände vorgetragen hat, die eine Kenntnis vor dem Fax vom 10.06.2011 erkennen lassen und sämtliche Buchungen bis zur Höhe von 1.188,94 EUR vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind (vgl. S. 6 f. der Klageschrift vom 03.06.2015, Bl. 168 f. d.A.) fehlt es an dieser sowohl für § 130 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 InsO notwendigen Voraussetzung.
66C.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für den Kläger auf § 709 Satz 2 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Der Streitwert wird auf 23.304,82 EUR festgesetzt.
69Unterschriften |
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