Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 199/20

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 37.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das vereinbarte Pflegetagegeld aus der bei der Beklagten bestehenden Pflegezusatzversicherung mit der Vertragsnummer K 0.000.000/0-00000 in Höhe von 175,00 € ab dem 01.09.2020 für die Dauer der Pflegebedürftigkeit von X1 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2020 erklärte Anfechtung der Pflegezusatzversicherung mit der Vertragsnummer K 0.000.000/0-00000 unwirksam ist und der Pflegezusatzversicherungsvertrag fortbesteht.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.385,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.       Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

6.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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