Urteil vom Landgericht Münster - 11 KLs-210 Js 1401/21-32/22

Tenor

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 298.100 € wird angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 30a Abs. 1, 31 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c, StGB


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