Urteil vom Landgericht Münster - 21 O 29/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

die aus Anlagenkonvolut K 1 (siehe Anlage zum Urteil) ersichtlichen, dort grün umrandet dargestellten Räumlichkeiten und Flächen im Erdgeschoss (ca. 400 qm und 17 qm) und Kellergeschoss (ca. 100 qm) sowie 1. Obergeschosses (ca. 140 qm) nebst Dachterrasse im 1. OG des Objekts mit der postalischen Bezeichnung J.-straße, G., an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 318.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.


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