Urteil vom Landgericht Münster - 21 KLs-540 Js 1818/19-1/23
Tenor
Der Angeklagte ist des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig.
Er wird unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17.03.2020, Az. 21 Kls 1/19 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 184 b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 01.07.2017, § 184 c Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015; 52, 55 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte wurde am 00.00.1963 in A. geboren und wuchs dort im Haushalt seiner Familie gemeinsam mit seinen zwei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf, wobei sich Vater und Mutter häufiger stritten.
4Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten, wurde dann im Alter von sieben Jahren eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule und erwarb dort einen Abschluss der 9. Klasse.
5In den Jahren 1979 bis 1982 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Lehre zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Er arbeitete zunächst weiter in der Branche, wobei er zwischenzeitlich erfolgreich eine Umschulung zum Gas- und Wasserinstallateur durchlief. Danach arbeitete der Angeklagte als Maschinenbauer bei der Firma Y. in A.. Ab dem Jahr 1987 bis Herbst 1989 befand er sich im offenen Vollzug in Z., bevor er seinen Grundwehrdienst ableistete. Sein Wunsch, Zeitsoldat zu werden, scheiterte an seinen Vorstrafen.
6Der Angeklagte war anschließend zunächst arbeitslos. In den Jahren 1994 bis 1996 nahm er an einer Umschulungsmaßnahme bei einer Versicherung zum Versicherungskaufmann teil; die Prüfung absolvierte er nicht. Sein nächstes Ziel, sich selbstständig zu machen, scheiterte an der fehlenden Abschlussprüfung. Er übte sodann wechselnde Tätigkeiten – überwiegend über eine Leiharbeitsfirma – aus.
7Von 2013 bis 2015 war der Angeklagte arbeitslos und lebte von Sozialleistungen. Er übernahm die Pflege seines Vaters, bis dieser im Jahre 2017 verstarb. Danach übte der Angeklagte eine geringfügige Nebentätigkeit bei einer Garten- und Landschaftsbaufirma aus.
8Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er war zweimal verlobt. Drogen und Alkohol spielten in seinem Leben keine nennenswerte Rolle.
9Strafrechtlich ist der Angeklagte insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten:
10Am 13.10.1987 verurteilte ihn das Landgericht Münster (Az.: 1 KLs 55 Js 255/87) wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Nach Teilverbüßung wurde die Restfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 15.09.1989 zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 01.01.1993 erlassen.
11Mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14.05.2009 (Az.: 52 Ds 540 Js 287/08 – 124/09) wurde er wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.05.2012 erlassen.
12Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Münster mit Urteil vom 17. März 2020 (Az. 21 KLs 1/19) wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zwei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe galten als vollstreckt. Dem Urteil lagen folgende Tatfeststellungen zu Grunde:
13„Etwa im Jahre 1998 lernte der Angeklagte den Vater des Zeugen L1., L2., kennen. Mit dem Zeugen L2. verbanden ihn gemeinsame Fußballinteressen. In der Folgezeit entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung zur Familie L., wobei der Angeklagte auch die Einrichtung und Wartung der Computer der Familie übernahm, da er sich mit Computern gut auskannte. Er verstand sich auch mit den Kindern der Familie L., L1., geboren am 00.00.2001 und L3., geboren am 00.00.2002, gut. Daher übernahm der Angeklagte in den Jahren 2011 bis 2013 auch teilweise deren kurzfristige Betreuung, um den Eltern Unternehmungen oder Einkäufe ohne die Kinder zu ermöglichen. Dabei hielt er sich mit den Kindern alleine in der elterlichen Wohnung in K., B.-straße …, auf. Das Alter der Kinder war ihm bekannt.
14Jeweils anlässlich einer solchen Gelegenheit forderte der Angeklagte am 00.11.2011 den Zeugen L1. und am 00.12.2011 und am 00.01.2012 die Zeugin L3. auf, sich zu entkleiden. Die zur Tatzeit 10 bzw. 9 Jahre alten Zeugen sollten im Wohn- und im Kinderzimmer in reißerischer Pose ihre Intim- und Analregion präsentieren, damit der Angeklagte Fotos, teilweise in Nahaufnahme, von den entblößten Kindern fertigen konnte. Möglicherweise versprach der Angeklagte den Zeugen für die Handlungen kleinere Geschenke in Form von Süßigkeiten, Spielzeug oder Fanutensilien des Fußballvereins I..
151. Der Angeklagte fertigte am 00.11.2011 insgesamt sieben Bildaufnahmen des Zeugen L1.. Diese zeigen, wie der Zeuge nur mit einem langärmligen Oberteil bekleidet, zunächst auf dem Bett kniet und sich im Folgenden nach vorne beugt und schließlich mit dem Kopf auf der Matratze liegend, mit den Händen die Pobacken auseinanderziehend seine Analregion präsentiert.
162. Am 00.12.2011 fertigte der Angeklagte insgesamt acht Bildaufnahmen von L3.. Auf einem Bild steht L3. mit dem Rücken zum Angeklagten mit herabgelassener Hose und Unterhose, wobei sie mit einem Pullover bekleidet ist. Ein weiteres Bild zeigt L3., wie sie rücklings auf dem Bett liegend mit heruntergelassenen Hosen liegt, so dass ihre Scheide sichtbar ist. Auf einem weiteren Bild ist die Zeugin weiterhin rücklings auf dem Bett liegend, ihre Beine nach oben steckend, abgebildet. Der Angeklagte hat in dieser Position eine Bildaufnahme von dem Intimbereich der Zeugin angefertigt. Weitere Bilder zeigen die Zeugin L3. stehend, mit herabgelassener Hose nach vorne gebeugt, später auch mit den Händen ihre Pobacken auseinanderziehend, wobei der Angeklagte zwei Bildaufnahmen fertigte. Auf einem anderen Bild steht die Zeugin L3. dem Angeklagten zugewandt, die Hose bis zu den Knien herabgezogen, den Pullover hochgezogen, so dass der Angeklagte auch hier die Scheide der L3. fotografieren konnte. Schließlich kniet die Zeugin L3. mit herabgelassener Hose auf dem Bett, nach vorne gebeugt, so dass der Angeklagte auch hier Bilder der Zeugin, die auch später hier in Pobacken auseinanderzieht, fertigen konnte.
173. Am 00.01.2012 fertigte der Angeklagte ein Foto, welches die Analregion und die Geschlechtsorgane der Zeugin L3., von hinten fotografiert in extremer Nahaufnahme, zeigen.
18Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 328 bis 337 im Sonderband für Lichtbilder verwiesen.
19Die von dem Angeklagten angefertigten Bildaufnahmen speicherte er auf seinem Laptop ab. Bei der Sicherstellung des Laptops anlässlich einer beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung am 00.06.2017 wurden die Bilddateien, abgespeichert jeweils unter dem Pfad „\Users\Snake\Dokuments\Intell-studio\SamsungCamera“ vorgefunden. Diese waren, offensichtlich automatisiert, in einem mit dem jeweiligen Datum versehenen Unterordner abgespeichert.
20In der Zeit von November 2011 bis Januar 2013 übernahm der Angeklagte auch Fahrdienste für die Familie L.. So holte er L1. wiederholt mit seinem PKW vom Fußballtraining von dem ca. 1 km von der Wohnanschrift der Familie entfernt liegenden Sportplatz des TUS K. ab.
214./5. In mindestens zwei Fällen fuhr er anschließend mit L1. zu einem abgelegenen, ca. 1,5 bis 2 km von der Wohnanschrift der Familie entfernt liegenden Ort an der Kläranlage in K.. Hier stellte er seinen PKW ab, entblößte sein Genital und forderte L1. auf, mit der Hand an seinem Glied zu manipulieren. L1. kam der Aufforderung nach und begann ihn zu befriedigen. Auf Aufforderung des Angeklagten befriedigte L1. ihn im weiteren Verlauf der Handlungen auch oral, indem er dessen Glied in den Mund nahm.
226. Anlässlich einer weiteren Gelegenheit, als der Angeklagte mit L1. alleine mit dem PKW unterwegs war, wobei sich nicht klären ließ, ob dies im Anschluss an ein Fußballtraining oder aus einem anderen Anlass war, fuhr der Angeklagte mit L1. zu einer abgelegenen Stelle an einem Waldrand in der Umgebung von K.. An diesem Tag ließ sich der Angeklagte nicht nur wie zuvor beschrieben von L1. manuell und oral befriedigen, sondern forderte L1. auf, auch seine Hose zu öffnen und sein Genital zu zeigen. Nachdem L1. der Aufforderung nachgekommen war, nahm der Angeklagte dessen Glied in den Mund und führte bei L1. den Oralverkehr durch. Der Angeklagte fertigte von diesen Handlungen mit seinem Mobiltelefon insgesamt vier Bildaufnahmen, auf je zwei dieser Bildern ist die Durchführung des Oralverkehrs vom Angeklagten am Zeugen L1., auf den anderen beiden Bildern der Oralverkehr des Zeugen L1. beim Angeklagten abgebildet. Die Bilder wurden anlässlich einer am 00.03.2020 durchgeführten weiteren Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten auf einer sichergestellten Festplatte vorgefunden. Sie waren in einem Unterordner abgespeichert, welcher als Datum den 02.01.2013 aufwies. Es ließ sich nicht sicher feststellen, ob die Bilder tatsächlich an diesem Tag gefertigt worden waren.
23Der Angeklagte kam in allen drei Fällen der vorbeschriebenen sexuellen Handlungen zum Samenerguss. Teilweise ließ sich der Angeklagte von L1. manuell bis zum Samenerguss befriedigen, teilweise befriedigte er sich mit der Hand selbst. Er benutzte in einigen Fällen ein Kondom, in anderen Fällen nicht. Einzelheiten ließen sich nicht feststellen.
247. An einem weiteren nicht genau bestimmbaren Tag Ende 2011 oder Anfang 2012 passte der Angeklagte in der Wohnung der Familie L. auf die Zeugen L3. und L1. auf. Die Eltern waren abwesend. Der Angeklagte forderte den Zeuge L1. auf, ihn zunächst auf dem Sofa manuell und später oral in der bereits beschriebenen Art und Weise befriedigen. Möglicherweise befand sich L3. mit im Raum. Sie wollte sich jedoch an den sexuellen Handlungen nicht beteiligen. Der Angeklagte befriedigte sich abschließend selbst bis zum Samenerguss, wobei auf den Rücken des Zeugen L1., der ihm rückwärtsgewandt aufreizend seine Genitalien präsentieren musste, ejakulierte.
25Zu den Tatzeitpunkten in allen vorgenannten Fällen war weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, noch seine Steuerungsfähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt.
26Dem Angeklagten waren über die festgestellten Fälle hinaus in der Anklageschrift vom 03.01.2019 drei weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in der Anklageschrift vom 04.04.2018 fünf Fälle des Verbreitens von Kinderpornografie und ein Fall des Besitzes von Kinderpornographie sowie das Einwirken auf ein Kind zur Herstellung von Kinderpornografie in Tateinheit mit Einwirken auf ein Kind durch Vorzeigen von pornografischen Abbildungen zur Last gelegt worden war. Wegen dieser Vorwürfe hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt.
27Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs.2 StPO beschränkt, soweit im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 6 eine Strafbarkeit wegen des Herstellens kinderpornografischer Schriften durch das Anfertigen von Bilddateien vom gegenseitigen Oralverkehr in Betracht kommt.“
28Dem Urteil lagen folgende Strafzumessungserwägungen zugrunde:
29„1. Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs den Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.04.2004 zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht.
30Die Kammer hat in den Fällen des § 176 a StGB geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach Abs. 4 anzunehmen ist, dies jedoch im Ergebnis verneint. Denn bei der Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht der vorliegende Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.
31Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten mit besonderem Gewicht sein vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte hat mit dem Geständnis zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen und darüber hinaus der Zeugin L3. eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Darüber hinaus hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt, dass er sich mit seinem Geständnis mit den Taten auseinandergesetzt hat und zu diesen stehen will. Er hat in seinem letzten Wort bei den Zeugen um Entschuldigung gebeten. Für die Annahme eines minderschweren Falles sprach auch, dass der Angeklagte in Bezug auf die besonders schweren Missbrauchshandlungen keinerlei Gewalt, auch nicht im strukturellen Sinne, angewandt, sondern die Taten sogar entsprechend seiner vorhergehenden Erklärung auf Bitte und Aufforderung des L1. eingestellt hat. Für einen minderschweren Fall spricht weiterhin der erhebliche Zeitablauf, die Taten liegen nunmehr bereits sieben bis acht Jahre zurück. Auch die pädophile Neigung des Angeklagten, auch wenn diese keinen relevanten Einfluss auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte, war ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass bei wiederholter Begehung gleichartiger Delikte die Hemmschwelle von Tat zu Tat geringer werden kann.
32Auf der anderen Seite hat der Angeklagte bei der Begehung der Taten das ihm von den Eltern der Zeugen L1. und L3. entgegen gebrachte Vertrauen in erheblichem Umfang missbraucht und dies zur Begehung von Straftaten zu Lasten der Kinder ausgenutzt. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprachen auch die Vorstrafen des Angeklagten. Dieser ist bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten – wobei sich im Einzelnen nicht feststellen ließ, welche Tathandlungen dem Urteil des Landgerichts Münster aus dem Jahre 1987 zugrunde lagen – und stand bis Mitte 2012 wegen Taten im Zusammenhang mit Kinderpornographie unter laufender Bewährung. Weiterhin war die Intensität der Taten, der Angeklagte kam in allen Fällen zum Samenerguss, teilweise kam es zum gegenseitigen Oralverkehr (wobei der Angeklagte in diesem Fall zwei Tatbestandsalternativen des § 276a Abs.2 Nr.1 StGB verwirklichte), straferschwerend zu berücksichtigen.
33Daher kommt die Kammer nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass kein so beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren gegeben ist, welches die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt.
34Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen erachtet:
35Fall 6 (gegenseitiger Oralverkehr): zwei Jahre und neun Monate;
36Fall 4 und 5 (Handlungen an der Kläranlage): jeweils zwei Jahre und drei Monate und
37Fall 7 (Tat in der elterlichen Wohnung): zwei Jahre und sechs Monate.
382. In Bezug auf die drei Taten der Anfertigung von Bildaufnahmen (Fälle 1-3) hat die Kammer die Strafrahmen der §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt. Dementsprechend war für jede Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren festzusetzen.
39Bei der konkreten Strafzumessung fiel auch bezüglich dieser Taten das Geständnis des Angeklagten sowie der Zeitablauf seit Begehung der Taten erheblich ins Gewicht. Die Kammer hat ebenfalls die pädophile Neigung des Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte keinerlei Gewalt angewendet hat, zu seinen Gunsten berücksichtigt.
40Strafschärfend mussten sich besonders die Vorstrafen des Angeklagten und die Rückfallgeschwindigkeit in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Besitz bzw. des Herstellens von Kinderpornographie auswirken. Der Angeklagte stand zur Tatzeit wegen einer einschlägigen Vorstrafe unter laufender Bewährung, was ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat. Straferschwerend hat die Kammer neben dem bereits benannten Vertrauensbruch auch bewertet, dass der Angeklagte hier gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat.
41Die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für jede Tat die Festsetzung einer Einzelstrafe von jeweils
42einem Jahr
43für schuld- und tatangemessen angesehen.
44Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt, die Anzahl der von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände berücksichtigt und auch bewertet, dass der Angeklagte weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Verbreitung von Kinderpornographie eingeräumt hat, die Gegenstand der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO waren. Nach Abwägung der aufgeführten Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
45vier Jahren drei Monaten
46erkannt. Diese ist ausreichend, aber auch notwendig.“
47Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 25.03.2020. Der Angeklagte verbüßt seit dem 30.07.2020 die Strafhaft, zur Zeit in der JVA W.. Vollverbüßung tritt am 28.08.2024 ein.
48In dem hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 05.03.2020 vorläufig festgenommen, jedoch am gleichen Tag wieder entlassen.
49II.
50Während der laufenden Hauptverhandlung im Strafverfahren 21 KLs 1/19 durchsuchten u.a. die Polizeibeamt:innen U. und C. am 05.03.2020 die damalige Wohnung des Angeklagten in der P.-straße… in…, da es einen Tatverdacht des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Aufnahmen gab. Bereits im Jahr 2017 war die Wohnung durchsucht worden. Im Rahmen der Durchsuchung vom 00.03.2020 gab der Angeklagte gegenüber den Durchsuchungsbeamten an, dass bei der damaligen Durchsuchung nicht alle kinderpornographischen Dateien aufgefunden worden seien.
51Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Angeklagten u.a. ein PC von Dell, Festplatten von Seagate, Hitachi-Toshiba, Intenso und Iomega, ein Mobiltelefon von Samsung, elf USB-Sticks und die SD Karte einer Kamera von Samsung sichergestellt. Die Auswertung dieser Datenträger ergab, dass eine Vielzahl von kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien gespeichert waren; insgesamt wurden 122.995 kinder- und 34.761 jugendpornographische Dateien mit einem Datenvolumen von ca. 8 Terrabyte gefunden. Hierbei handelte es sich überwiegend um Bilddateien, aber auch Videodateien. 27 der besagten kinderpornographischen Aufnahmen waren auf der SD Karte der Kamera von Samsung gespeichert. Hinsichtlich dieser Dateien wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO auf die übrigen Dateien beschränkt.
52Auf den weiteren Speichermedien waren diverse kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien gespeichert, auf die der Angeklagte jederzeit zugreifen konnte, was er auch wusste und wollte. Es handelte sich sowohl um Einzelbilder als auch um Serien. Der Angeklagte hat die Menge an Dateien mit dem Ziel heruntergeladen, möglichst viele kinder- und jugendpornographische Aufnahmen zu besitzen, um – so wörtlich – „nichts zu verpassen“.
53Die Bilder zeigten vorwiegend den schweren sexuellen Missbrauch von Kleinkindern. Zu sehen waren Vaginal-, Anal- und Oralverkehr von erwachsenen Männern mit weiblichen und männlichen Kindern jeden Alters. Bei ebenfalls zahlreichen Bildern handelte es sich um sog. „Posingbilder“, bei denen Mädchen und Jungen im kindlichen und jugendlichen Alter vor der Kamera dergestalt posieren, dass unbekleidet ihr Intimbereich, und dabei teilweise der mit Sperma verschmierte Vaginal- und Analbereich, im Fokus der Aufnahme stand. Die jugendpornographischen Dateien zeigten Oral-, Vaginal- und Analverkehr zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sowie Jugendlichen untereinander. Teilweise war auch ausschließlich der Intimbereich zu sehen. Es handelte sich aber auch um Bilder, die zeigten, wie sich kindliche und jugendliche Mädchen Gegenstände in die Vagina einführen, wie Mädchen im kindlichen Alter untereinander, mit Jugendlichen oder auch mit Erwachsenen gemeinsam sexualisiert posieren oder Oralverkehr durchführen. Teilweise war auch der Vaginal- und Analverkehr, den erwachsene Männer an weiblichen Kindern und Jugendlichen durchführen, zu sehen.
54Dem Angeklagten war hinsichtlich sämtlicher Dateien bewusst, dass er sie auf den Datenträgern abgespeichert hatte und er jederzeit auf sie zugreifen konnte.
55Konkret wurden auf den Speichermedien u.a. folgende Bilddateien gefunden:
56- von der Darstellung der Bildbeschreibung wird abgesehen -
57Nach der Durchsuchung und Sicherstellung der Datenträger am 05.03.2020 benötigte der Zeuge T. wegen des Umfangs der Dateien für die händische Auswertung der Datenträger mehrere Monate. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 08.02.2023 Anklage erhoben, mit Beschluss vom 11.07.2023 hat die Kammer die Anklage zugelassen und Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, zugleich ist Hauptverhandlungstermin auf den 17.10.2023 bestimmt worden.
58III.
59Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften, geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der weiteren durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.
60Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen G. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Tat weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war; schon gar nicht waren Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufgehoben.
61Der Sachverständige hat gut nachvollziehbar dargelegt, der Angeklagte habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht an einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne, also einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten. Ein relevanter Alkohol- und/oder Rauschmittelkonsum habe im genannten Zeitraum ebenfalls nicht stattgefunden, zudem gebe es keine gravierenden hirnorganischen Beeinträchtigungen beim Angeklagten. Dementsprechend lasse sich kein Krankheitsbild feststellen, welches der Merkmalskategorie der krankhaften seelischen Störung der §§ 20, 21 StGB zuzurechnen sei, zumal auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer forensisch relevanten Intelligenzminderung keinerlei Anhaltspunkte bestünden.
62Allenfalls das Merkmal einer anderen seelischen Störung käme beim Angeklagten in Betracht, aber auch diese sei zu verneinen.
63So hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten eine Pädophilie (ICD 10: F65.4) in Form einer sogenannten Nebenstrompädophilie feststellen lasse. Eine Nebenstrompädophilie zeichne sich dadurch aus, dass sich der Betroffene durch Erwachsene und Kinder, hier durch männliche und weibliche Individuen, erregen lasse, diese Phantasien auslebe und auch umsetze. Der Angeklagte akzeptiere die Pädophilie für sich nicht, eine klare Transparenz und einen offenen Umgang mit seinen Phantasien habe der Sachverständige in der durchgeführten Exploration vermisst.
64Die festgestellte Nebenstrompädophilie sei jedoch ohne forensische Relevanz. Eine solche setzte nach Angaben des Sachverständigen nämlich eine dauerhafte Prägung der Lebensumstände, die zu einer Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Betroffenen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens im Alltag führen, voraus. Eine derartige Beeinträchtigung lasse sich beim Angeklagten nicht feststellen. Der Sachverständige hat dies überzeugend dahingehend begründet, dass die pädophilen Interessen des Angeklagten sich allmählich entwickelt hätten, es habe auch Phasen im Leben des Angeklagten gegeben, in denen andere Partnerschaften und sexuelle Kontakte zu Erwachsenen im Vordergrund standen; auch habe er insgesamt weiterhin einen normalen Alltag verleben können und sei immer wieder beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Weiterhin sei weder eine Promiskuität, noch eine progrediente Zunahme devianten Verhaltens feststellbar. Der Angeklagte sei zudem stets planvoll vorgegangen und es sei nicht davon auszugehen, dass ein impulshaft-dranghaftes Verhalten so sehr im Vordergrund gestanden habe, dass man einen völligen Kontrollverlust annehmen könne. Insoweit seit auch relevant, dass das Sammeln und Beschaffen pädosexuellen und kinderpornographischen Bildmaterials am heimischen Computer relativ unauffällig verlaufen könne und das Entdeckungsrisiko zunächst gering erscheine, was die Hemmschwelle deutlich herabsenke.
65Im Ergebnis habe eine Aufhebung oder Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beim Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen.
66Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und erfahrener Sachverständiger bekannt. Er verfügt als forensischer Psychiater über die für die Begutachtung erforderliche Sachkunde und hat sein Gutachten aufgrund einer umfangreichen Exploration des Angeklagten unter Berücksichtigung des Eindrucks aus der Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel sowie frei von Widersprüchen erstattet.
67IV.
68Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie ausgeurteilt strafbar gemacht.
69Anwendbar waren die Regelung des § 184 b Abs. 3 in der Fassung vom 01.07.2017 sowie die Regelung des § 184 c Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015.
70Die Kammer ist bei der Tat vom Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
71Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten sein frühes Geständnis berücksichtigt und dabei auch beachtet, dass der Angeklagte bereits bei der Durchsuchung kooperativ verhalten und die Beamten auf die bei ihm verbliebenen kinderpornographischen Dateien hingewiesen hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass angesichts der Menge der Daten davon auszugehen ist, dass die Hemmschwelle bezüglich des Besitzes weiterer Bilder zunehmend gesunken sein könnte. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er unter einer Pädophilie litt, auch wenn diese keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hatte.
72Ferner sprach zugunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits vor längerer Zeit begangen worden ist und dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Datenträger einverstanden erklärt hat.
73Gegen den Angeklagten sprach – trotz der im Laufe der Zeit möglicherweise gesunkenen Hemmschwelle –, dass er sich eine ganz erhebliche Menge an kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien verschafft und diese besessen hat. Die Menge an Dateien hat ausweislich der Aussage des Zeugen T. selbst erfahrene Ermittler überrascht. Es handelte sich dabei zudem nicht nur um Bilddateien, die „posende“ Kinder zeigen, sondern auch um Dateien, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen. Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich zwei Tatbestände verwirklicht und war bereits – teils aus dem einschlägigen Bereich – vorbestraft.
74Unter Berücksichtigung der vorbenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Menge an Dateien auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
751 Jahr 8 Monate
76erkannt.
77Es lagen zudem die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bezüglich des Urteils vom 17.03.2020 (Az. 21 Kls 1/19) vor. Das Urteil vom 17.03.2020 ist rechtskräftig; die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Unter Auflösung der damals gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe waren die mit Urteil des Landgericht Münster vom 17.03.2020 verhängten Einzelstrafen einzubeziehen. Dabei waren sowohl alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafe angeführten als auch die im Urteil des Landgericht Münster vom 17.03.2020 bei den dortigen Einzelstrafen genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis erachtete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
78fünf Jahren
79für tat- und schuldangemessen.
80VI.
81Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe waren drei Monate für vollstreckt zu erklären, da der Abschluss des Strafverfahrens rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Zwei Monate galten als vollstreckt wegen der rechtskräftig festgestellten rechtsstaatswidrigen Verzögerung bei dem Verfahren 21 Kls 1/19. Ein weiterer Monat gilt betreffend das vorliegende Verfahren als vollstreckt. Zwar dauerte die reine Auswertung der Dateien mehrere Monate, die Verfahrensverzögerung bis zur Anklageerhebung im Februar 2023 war indes auf Gründe zurückzuführen, die nicht der Sphäre des Angeklagten entstammten.
82Angesichts dieser den Angeklagten treffenden Belastungen wegen der dem Beschleunigungsgrundsatz nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK widersprechenden Verfahrensverzögerung hat das Gericht nach Abwägung der Umstände es für notwendig und angemessen erachtet, eine Vollstreckungsanrechnung von einem weiteren Monat, also insgesamt drei Monate, vorzunehmen.
83VII.
84Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 3x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 2x
- StGB § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- 21 Kls 1/19 3x (nicht zugeordnet)
- 55 Js 255/87 1x (nicht zugeordnet)
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- 21 KLs 1/19 2x (nicht zugeordnet)