Urteil vom Landgericht Münster - 20 KLs-240 Js 675/23-10/23

Tenor

Der Angeklagte ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die sichergestellten 30 Folienbeutel mit dem Inhalt einer 3-CMC-Base beinhaltenden grobkristallinen Substanz mit einem Gesamtgewicht der Substanz von 149,667 Kilogramm, laufende Nummer 1 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., sowie trockene Cannabispflanzenteile (Marihuana) mit einem Gewicht von 94,72 Gramm, verpackt in einen mit Frischhaltefolie umwickelten Kunststoffbeutel mit Etikett, beschriftet mit „Mari“ und „150gr“, laufende Nummer 2 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., nebst jeweiligem Verpackungsmaterial werden eingezogen.

Der PKW (Fahrzeugdaten entfernt), laufende Nummer 5 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 74b, 74a StGB


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