Urteil vom Landgericht Münster - 12 O 81/24

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.486,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des K.-Batteriespeichers mit der Seriennummer DE-V3-HD-03LI10-##### sowie weitere 455,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 15 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 80/24
27. August 2025
6 O 80/24 27. August 2025

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