Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 3 KLs 1104 Js 23224/22 (38/23)

In der Strafsache
gegen
XXX,
XXX,
XXX,
XXX,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt XXX
wegen Urkundenfälschung
hat das Landgericht Oldenburg - 3. Große Strafkammer - in der Sitzung vom 16.04.2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX
als Vorsitzende
Richterin am Landgericht XXX
als beisitzende Richterin
Herr XXX
Frau XXX
als Schöffen
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Oberstaatsanwalt XXX
als Pflichtverteidiger
Justizangestellte XXX
Rechtsanwalt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Daneben wird der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von

210 Tagessätzen zu je 25,- €

verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 150,- € zu zahlen. Die Zahlung hat bis zum 15. eines jeden Monats zu erfolgen, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Erfolgen drei Zahlungen hintereinander nicht, entfällt die Ratenzahlungsvergünstigung.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 15.790,- € angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

A.

XXX.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurden durch das Amtsgericht Bremen jeweils Geldstrafen verhängt und zwar

1. am 11.12.2014 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,- €,

2. am 01.09.2015 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €,

3. am 28.01.2016 wegen versuchten Betruges in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 10,- €, wobei eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.03.2016 angeordnet wurde,

4. am 03.04.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,- €,

5. am 15.11.2017 wegen Diebstahls in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,- €,

6. am 28.06.2018 wegen Betruges in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 10,- €,

7. und 8. am 08.11.2019 und 19.12.2019 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und jeweils in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,- €, wobei

9. durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 09.04.2020 aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € gebildet und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 14.09.2020 angeordnet wurde.

10. Am 09.07.2020 verhängte das Amtsgericht Delmenhorst gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an und

11. durch seit dem 20.02.2021 rechtskräftiges Urteil vom 27.01.2021 setzte das Amtsgericht Syke gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,- € fest.

12. Zuletzt verhängte das Amtsgerichts Bremen durch seit dem 31.07.2021 rechtskräftiges Erkenntnis vom 23.07.2021 gegen ihn wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens jeweils in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Urkundenfälschung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 20,- € und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22.07.2023 an.

B.

Im Jahr 2021 befand sich der Angeklagte in einer schwierigen Lebenssituation. Er verlor pandemiebedingt nach einer Phase von Kurzarbeit seine Anstellung als Restaurantmanager bei dem Schnellrestaurant XXX, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz war erfolglos und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verzögerte sich. Zudem trennte sich seine damalige Verlobte von ihm und der Angeklagte verfiel aufgrund der Gesamtumstände in eine depressive Phase, verließ kaum seine Wohnung und trank vermehrt Alkohol. Um sich über einen längeren Zeitraum eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, aber auch, weil er Impfungen generell und der Impfung gegen das Corona-Virus wegen der kurzen Erprobungsphase der Impfstoffe und des Auftretens von Impfschäden kritisch gegenüberstand, bot der Angeklagte über das Internet bei XXX und XXX die Überlassung von gefälschten Impfnachweisen und inhaltlich unrichtigen Impfzertifikaten zum Kauf an. Dies tat er, um einer großen Anzahl von potentiellen Abnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, ohne tatsächlich erfolgte Corona-Impfung staatliche Auflagen für nicht geimpfte Personen zu umgehen. Er ging weiter davon aus, dass die von ihm gefälschten Impfnachweise beispielsweise gegenüber Arbeitgebern, in Schulen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, bei Reisen, in Geschäften bzw. sonstigen Einrichtungen, für deren Betreten entweder eine Impfung gegen das Corona-Virus oder ein negativer Test Voraussetzung war, und damit in einer unübersehbaren Anzahl von Fällen als Nachweis einer vermeintlichen, tatsächlich jedoch nicht durchgeführten Corona-Schutzimpfung zum Zwecke der Zutrittsgewährung vorgelegt werden würden. Dabei nahm er zumindest eine potentielle Gesundheitsgefahr Dritter im Kontakt mit einem seiner nicht geimpften Abnehmer in Kauf, hoffte aber, dass sich seine Abnehmer verantwortungsbewusst verhalten und Masken tragen werden. Er selbst hatte sich nicht gegen das Corona-Virus impfen und über einen Bekannten in seinen Impfpass eine durchgeführte Impfung eintragen lassen und so erfahren, wie leicht die dafür benötigten Utensilien zu beschaffen sind. Dabei hatte er sich zu einer Impfpassfälschung für sich entschieden, weil er als ungeimpfte Person auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung für sich sah und bereits viele Absagen unter Verweis auf das Impferfordernis erhalten hatte.

Im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.03.2022 nahm er die unzutreffenden Eintragungen über eine oder mehreren Impfungen mit dem Impfstoff "Comirnaty" entweder in handelsüblichen Blankett-Impfbüchern vor, die er über XXX bezogen hatte und die er selbst mit den Personalien des Abnehmers versah, oder er stellte seinen Kunden die von ihm mit der falschen Impfbestätigung versehenen Impfbücher entsprechend der mit ihnen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Übereinkunft zur Verfügung, dass der Kunde die Eintragung seiner persönlichen Daten auf der Vorderseite des Passes selbst ergänzt, was dieser dann auch tatplangemäß tat. Alternativ ließ der Angeklagte sich mit Personalien versehene Impfpässe von seinen Abnehmern zusenden und ergänzte sie um Daten einer vermeintlich durchgeführten Impfung gegen das Corona-Virus. In sämtlichen Fällen trug er in die für die Impfdaten vorgesehene Rubrik handschriftlich Datumsangaben ein, brachte selbst erstellte Chargenaufkleber mit der Buchstaben- und Zahlenkombination SDCN1, SCVW7, 1E021A oder SCVK4 sowie einen von ihm hergestellten Stempel mit dem Schriftzug "Impfzentrum XXX" oder "XXX" auf und setzte eine erfundene oder nachgeahmte Unterschrift darauf, um eine durchgeführte Impfung gegen das Virus vorzutäuschen und den Eindruck zu erwecken, der Eintrag stamme von einem Arzt eines Impfzentrums. Er hatte sich bewusst gegen die Nutzung von Stempeln selbständig arbeitender Ärzte entschieden, um für diese Personen jeglichen Ärger zu vermeiden. Die Etikettenaufkleber hatte er bestellt und per Photoshop mit Chargennummern versehen, nachdem er sich im Internet zur Eindämmung des Risikos der Feststellung der Fälschung davon überzeugt hatte, dass es sich um tatsächlich verwendete Chargennummern handelt. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er zur Vornahme von Eintragungen über Impfungen in Impfbücher nicht berechtigt war und die bescheinigten Impfungen tatsächlich nicht durchgeführt wurden.

Die Impfpässe versandte der Angeklagte per Post an die Abnehmer, die von ihm in zahlreichen Fällen von den an sie adressierten Versandtaschen als Nachweis digital ein Lichtbild übermittelt bekamen und daraufhin oder nach Erhalt der Impfpässe das vereinbarte Entgelt an den Angeklagten zahlten. Ein Großteil der Zahlungen erfolgte auf das Konto des Angeklagten bei der litauischen XXX mit der IBAN: XXXX, welches er am 04.12.2021 eröffnet hatte. Nachdem sein eigenes Konto aufgrund von Onlineglücksspielen gesperrt worden war, überredete er seinen Bekannten XXX ohne Offenbarung der tatsächlichen Nutzung, ein Konto bei der vorbenannten XXX zu eröffnen, das aber nur durch den Angeklagten genutzt werden sollte und wurde. Auch auf dieses, am 09.01.2022 eröffnete Konto mit der IBAN: XXX floss in vielen Fällen die für die Fälschung vereinbarte Gegenleistung. Der Angeklagte erhielt - abgesehen von dem Fall 23. - für die wahrheitswidrigen Eintragungen mindestens 150,- €. Um einen Überblick zu behalten, führte er Listen, die er digital auf seinem Mobiltelefon speicherte, mit Namen der Abnehmer sowie teilweise zusätzlichen Angaben wie E-Mailadresse, Geburtsdatum und der Höhe der vereinbarten Gegenleistung. Die Kommunikation mit den Abnehmern führte er per Chat. Die Abnehmer übermittelten dem Angeklagten ihre persönlichen Daten anhand eines Fotos von der Krankenkassenkarte digital oder per Chat.

Aufgrund der Vielzahl der von ihm in Umlauf gebrachten Fälschungen und der unübersehbaren Anzahl der Möglichkeiten der Vorlage zur Umgehung der staatliche angeordneten Beschränkungen für nicht gegen das Corona-Virus geimpften Personen wurde ein sicheres Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Vorlage von Impfpässen mit Corona-Impfungen erheblich gefährdet, zumal die vom Angeklagten hergestellten Falsifikate auf den ersten Blick plausibel wirkten und insbesondere tatsächlich in XXX verwendete Chargennummern des jeweiligen Impfstoffes aufwiesen, was der Angeklagte bei Begehung der Taten jedenfalls billigend in Kauf nahm.

Im Einzelnen nahm der Angeklagte die folgenden wahrheitswidrigen Eintragungen für die nachfolgend genannten Abnehmer vor:

1. XXX unter Verwendung jeweils der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.12.2021 und 28.01.2022der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befanden sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte Lichtbilder. (FA 1)

2. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. (FA 3)

3. XXX, die am 01.02.2022 250,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten der Zahlungsanweisenden hat die Abnehmerin als Kontoinhaberin ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 4).

4. Agnieszka Bartus, die am 31.01.2022 150,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen XXX geführte Konto des Angeklagten mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat Herrn XXX als Kontoinhaber ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 5).

5. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 26.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. (FA 7)

6. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.01.2022, sowie der Chargen-Nr. SCVW7 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 18.08.2021 und der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 13.07.2021, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. (FA 8)

7. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.01.2022, sowie der Chargen-Nr. SCVW7 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 08.09.2021 und der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 12.08.2021, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 9).

8. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.01.2022, sowie der Chargen-Nr. SCVW7 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 09.09.2021 und der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 11.08.2021, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 10).

9. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 11).

10. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4, Datum der Impfung 27.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 12).

11. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4, Datum der Impfung 27.02.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 13).

12. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", eingetragenes Datum der vorgetäuschten Impfung 28.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 14).

13. XXX, der am 10.02.2022 320,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen XXX geführte Konto des Angeklagten mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat den Abnehmer als Kontoinhaber des belasteten Kontos ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 16).

14. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", eingetragenes Datum der vorgetäuschten Impfung 28.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 18).

15. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befanden sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte Lichtbilder (FA 19).

16. XXX, die am 07.01.2022 150,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten der Zahlungsanweisenden hat die Abnehmerin als Kontoinhaberin ergeben (FA 20).

17. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Impfbuch ein Lichtbild, welches am 21.02.2022 gefertigt wurde (FA 21).

18. XXX, die als Verfügungsberechtigte über das Konto des XXX von diesem Konto am 25.01.2022 240,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild, die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat die Abnehmerin als Verfügungsberechtigte ergeben. (FA 24).

19. XXX, der am 31.01.2022 150,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat den Abnehmer als Kontoinhaber ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 26).

20. XXX, die am 12.01.2022 400,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat die Abnehmerin als Kontoinhaberin ergeben. (FA 27).

21. XXX, die am 03.02.2022 350,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat die Abnehmerin als Kontoinhaberin ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 30).

22. XXX, der am 10.02.2022 420,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat den Abnehmer als Kontoinhaber ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 32).

23. XXX, für die am 15.02.2022 110,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat Frau XXX, eine verwandte der Abnehmerin, als Kontoinhaberin ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 33).

24. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.01.2022, sowie der Chargen-Nr. SCVW7, Datum der Impfung 29.12.2021 und des Stempelaufdrucks "XXX, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 34).

25. XXX, der am 15.02.2022 300,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat den Abnehmer als Kontoinhaber ergeben. Nach dem auf dem Umschlag aufgebrachten Aufkleber für Einschreiben erfolgte der Versand am 27.01.2022 (FA 35).

26. XXX, der am 14.02.2022 410,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild und die Überprüfung der Kontodaten des Zahlungsanweisenden hat den Abnehmer als Kontoinhaber ergeben. (FA 36).

27. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 200,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Briefumschlag ein Lichtbild (FA 45).

28. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 10.02.2022, der für den gefälschten Impfnachweis 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 46).

29. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 47).

30. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 10.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 48).

31. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 10.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 49).

32. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild sowie eine Liste, in der der Abnehmer namentlich aufgeführt wird (FA 53).

33. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 24.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild sowie eine Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird (FA 54).

34 XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 24.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX am 11.01.2022 300,- € für sich und zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien und dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild sowie eine Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird (FA 55).

35. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.12.2021 sowie SCVW7, Datum 07.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch sowie der Eintragung und deren Krankenkassenkarte ein Lichtbild sowie eine Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird (FA 59).

36. XXX , die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch und deren Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 63).

37. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 18.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten jedenfalls 150,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie des digitalen Covid-Zertifikats ein Lichtbild (FA 64).

38. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.12.2021, der für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten am 11.01.2022 280,- € für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie von einer Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird ein Lichtbild (FA 66).

39. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 23.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie von einer Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird, ein Lichtbild (FA 67).

40. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten jedenfalls 150,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie des digitalen Covid-Zertifikats ein Lichtbild (FA 71).

41. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 13.12.2021, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 73).

42. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 17.12.2021, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 75).

43. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis 280,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien und deren Krankenkassenkarte ein Lichtbild sowie eine Liste, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird. In der Spalte für Kosten ist 280 notiert (FA 78).

44. XXX; auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 80).

45. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 02.12.2021.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 81).

46. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 02.12.2021.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 82).

47. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 02.12.2021.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 83).

48. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 02.12.2021. XXX zahlte für die gefälschten Impfnachweiseseiner Familie (Taten 44.-48.) auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 30.12.2021 insgesamt 1.075,- €.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 85).

49. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 04.02.2022, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt mit eigetragenen Personalien und dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. Ferner hatte der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon eine Liste gespeichert, in der der Abnehmen namentlich aufgeführt wird (FA 85).

50. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte und einem digitalen Covid-Zertifikat ein Lichtbild (FA 86).

51. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 04.01.2022, die für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten auf das bei der XXX geführte Konto des XXX mit der IBAN: XXX am 17.02.2022 250,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt mit eigetragenen Personalien und dem Eintrag im Impfbuch sowie der Krankenkassenkarte und einem digitalen Covid-Zertifikat ein Lichtbild. Ferner hatte der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon eine Liste gespeichert, in der die Abnehmerin namentlich aufgeführt wird (FA 88).

52. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 31.12.2021, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt mit eigetragenen Personalien und dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 89).

53. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 11.01.2022, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. Ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 92).

54. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch und deren Krankenkassenkarte ein Lichtbild. Ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 94).

55. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 16.12.2021, der an den Angeklagten jedenfalls 150,- € für den gefälschten Impfnachweis zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 95).

56. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.12.2021. XXX zahlte für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 30.12.2021 220,- €.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. (FA 97).

57. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 02.12.2021. XXX zahlte für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 23.12.2021 220,- €.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild. (FA 100).

58. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 16.11.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie des digitalen Covid-Zertifikats ein Lichtbild (FA 101).

59. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 03.12.2021, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie des digitalen Covid-Zertifikats ein Lichtbild (FA 109).

60. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis an den Angeklagten auf das bei der XXX auf den Namen XXX geführte mit der IBAN: XXX am 17.02.2022 200,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild. Ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 111).

61. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 06.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 113).

62. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 114).

63. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild. Ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 121).

64. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 05.02.2022, die für den gefälschten Impfnachweis für sich und XXX (Tat 65.) auf das bei der XXX- unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 12.01.2022 585,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und ihrer Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 124).

65. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 05.02.2022.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 125).

66. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 200,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt und in der Spalte Kosten 200 vermerkt (FA 127).

67. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 16.12.2021, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 129).

68. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVK4 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 10.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 130).

69. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 131).

70. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch und dessen Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 132).

71. XXX, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift des Abnehmers beschriftetes Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 136).

72. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 137)

73. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SCVY8 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 14.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 20.01.2022 200,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 139).

74. XXX, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von einem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschriftetes Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 142).

75. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.12.2021, der für den gefälschten Impfnachweis und den für XXX (Tat 76.) auf das bei der XXX- unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 22.12.2021 und 12.01.2022 jeweils 180,- €, mithin 360,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 143).

76. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 27.12.2021.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien sowie dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte sowie von dem digitalen Covid-Zertifikat ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 144).

77. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 07.01.2022, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild (FA 145).

78. XXX, Datum der Impfung 12.11.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Deckblatt des Impfbuchs mit den eingetragenen Personalien und der Krankenkassenkarte sowie des digitalen Covid-Zertifikats ein Lichtbild (FA 146).

79. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 05.02.2022, der für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an ihn zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde der Abnehmer in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 155).

80. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 08.12.2021, der für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der XXX unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: XXX am 13.12.2021 300,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde das digitale Covid-Zertifikat digital gespeichert (FA 157).

81. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 28.12.2021, sowie 1E021A, Datum der Impfung 07.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem Eintrag im Impfbuch und der Krankenkassenkarte ein Lichtbild, ferner wurde das digitale Covid-Zertifikat digital gespeichert (FA 158).

82. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 21.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Impfbuch und von ihrer Krankenkassenkarte sowie dem Eintrag im Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 162).

83. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. 1E021A und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 21.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Impfbuch und von ihrer Krankenkassenkarte sowie dem Eintrag im Impfbuch ein Lichtbild (FA 163).

84. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 10.12.2021, die für den gefälschten Impfnachweis jedenfalls 150,- € an den Angeklagten zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Impfbuch und von ihrer Krankenkassenkarte sowie dem Eintrag im Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 168).

85. XXX unter Verwendung der Chargen-Nr. SDCN1 und des Stempelaufdrucks "XXX", Datum der Impfung 11.02.2022, die für den gefälschten Impfnachweis auf das bei der unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto mit der IBAN: am 22.12.2021 220,- € zahlte.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten befand sich von dem mit Name und Anschrift der Abnehmerin beschrifteten Impfbuch und von ihrer Krankenkassenkarte sowie dem Eintrag im Impfbuch ein Lichtbild, ferner wurde die Abnehmerin in einer digital gespeicherten Liste geführt (FA 169).

C.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 03.05.2023.

Die Feststellungen zur Sache hat die Kammer zunächst auf der Grundlage der geständigen Einlassung des Angeklagten getroffen, der die Begehung der Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich wie festgestellt eingelassen und insbesondere erklärt, grundsätzlich impfkritisch eingestellt und zuletzt im Kindesalter geimpft worden zu sein. Wegen der kurzen Erprobungsphase der Impfstoffe gegen das Corona-Virus und des Auftretens von Impfschäden im Bekanntenkreis aber auch der Berichterstattung darüber habe er für sich eine solche Impfung abgelehnt. Die Impfung gegen das Corona-Virus habe er sich von einem Bekannten in seinem Impfpass fälschen lassen. Bei dieser Gelegenheit habe er auch erfahren, dass Blanko-Impfpässe, Stempel, Etiketten und in Impfstellen verwendete Chargennummern problemlos im Internet erworben bzw. festgestellt werden können. Zur Tatzeit habe er sich in einer schwierigen Lage befunden, er sei pandemiebedingt arbeitslos geworden, seine Verlobte habe sich von ihm getrennt, die Jobsuche habe sich schwierig gestaltet und das Jobcenter verzögert gezahlt, so dass er auch erhebliche Geldnöte gehabt habe. Er sei in eine depressive Stimmung verfallen, habe vermehrt getrunken und sich überwiegend allein Zuhause aufgehalten.

Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, aber vor allem um anderen Impfkritikern zu "helfen", habe er sich für die Vornahme der Fälschungen entschieden und sei dabei wie festgestellt verfahren. Der Kontakt sei über XXX oder XXX entstanden, wo er sein Angebot eingestellt und per Chat mit den Interessenten die Einzelheiten zum Ablauf kommuniziert habe. Entweder habe er auf Bestellung die Blanko-Impfpässe ausgefüllt und die von den Abnehmern mitgeteilten Personalien auf dem Deckblatt selbst eingetragen oder aber entsprechend der Übereinkunft ihnen die Personalisierung überlassen. Alternativ seien ihm die mit Personalien und Eintragungen über frühere Impfungen versehenen Impfpässe von den Abnehmern zugeschickt worden. In welchen Fällen wie verfahren worden sei, könne er nicht mehr angeben.

Dabei sei er davon ausgegangen, dass sein Verhalten straflos sei, diese Auffassung sei zum Beispiel am 29.09.2021 im Fernsehen bei XXX vertreten worden. Wenn die Abnehmer nachträglich ein digitales Impfzertifikat gewünscht hätten, hätten sie ihm Ablichtungen der Deckblätter der Impfpässe und der Seite mit den vom ihm eingetragenen falschen Impfdaten digital übermittelt, die er auf seinem Handy gespeichert habe. Über einen Mitarbeiter einer Apotheke in Marbach habe er dann dort ausgestellte digitale Impfzertifikate erstellen lassen und an die Abnehmer weitergeleitet.

Um den Überblick zu behalten, habe er digital eine Liste mit den Namen der Abnehmer, teilweise mit Geburtsdatum, E-Mailadresse und vereinbarter Gegenleistung geführt, die ihm zumeist digital Fotos von ihren Versichertenkarten oder den mit den Personalien versehenen Deckblättern ihrer Impfpässe oder ihre persönlichen Daten per Nachricht geschickt hätten. Die Zahlungen erfolgten zeitnah nach der Vornahme der Fälschung, aber erst, nachdem die Abnehmer ihre Impfpässe zugeschickt erhalten hätten bzw. er ihnen Ablichtungen von den adressierten Versandtaschen als Nachweis übermittelt habe. Soweit er mehrere Impfungen eingetragen habe oder bereits Impfungen gegen das Corona-Virus vermerkt gewesen seien, habe er auf einen gewissen zeitlichen Abstand zu den von ihm eingetragenen Impfzeitpunkten geachtet. Im Internet habe er nach Chargennummern von XXX gegoogelt und sei dabei auf Beiträge von Personen gestoßen, die die Chargennummern ihrer tatsächlich erfolgten Impfungen genannt hätten. Diese habe er verwendet.

Die Abnehmer, die bei Telegram auf seine Anzeige gestoßen seien, hätten mindestens 150,- € für die Fälschung auf sein Konto bei der Revolutbank bezahlt. XXX habe er unter der Angabe, sein Konto sei gesperrt, zur Eröffnung eines weiteren Kontos bei der XXX bewegen können, das aber nur er, der Angeklagte, genutzt habe und auf das ebenfalls die Entgelte für die Fälschungen überwiesen worden seien. Diesen Verwendungszweck habe er Feim aber nicht offenbart. Bedenken hinsichtlich eines durch die Fälschungen erhöhten Ansteckungsrisikos habe er nicht gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass sich seine Abnehmer verantwortungsbewusst verhalten und selbst schützen und Masken tragen würden.

Die Einlassung ist glaubhaft. Blanko-Impfpässe, Chargenaufkleber mit dem Schriftzug "Comirnaty" und der Buchstaben- und Zahlenkombination FD 5996, SDCN1, SCVW7, 1E021A oder SCVK4, drei personalisierte Impfpässe anderer Personen mit vollständigen Eintragungen über Impfungen mit dem Impfstoff "Comirnaty" unter Verwendung von Aufklebern mit einer dieser Chargennummern, sowie Stempel von Impfzentren, u.a. "XXX" und "XXX" wurden nach dem verlesenen Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll sowie den Bekundungen des Zeugen PHK XXX anlässlich der am 09.06.2022 bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchung aufgefunden. Ferner verfügte der Angeklagte über einen Buchstabenfundus zur Herstellung von Stempeln.

Die Auswertung der auf dem aufgefundenen Handy des Angeklagten gespeicherten Daten hat nach den Bekundungen des Zeugen PK XXX zahlreiche Lichtbilder von Krankenkassenkarten, auf denen die Personalien zu ersehen sind, von adressierten Versandtaschen, personalisierten Deckblättern von Impfpässen und der Seite mit den vollständigen Eintragungen von Impfungen unter Verwendung einer der aufgefundenen Chargennummern im Umfang der Feststellungen ergeben, die die Kammer in Augenschein genommen und verlesen hat.

Mit den Personalien, Geburtsdaten und Anschriften versehenen Lichtbilder von Deckblättern der Impfpässe und von den durch den Angeklagten vorgenommenen Eintragungen wurden wie festgestellt an den Angeklagten übersandt, nach seinen Angaben zum Zwecke des nachträglichen Erwerbs eines digitalen Impfzertifikats. Auf 42 der gespeicherten Bilder sind Deckblätter mit Personalien abgebildet; sie konnten den Taten 17, 32., 34. bis 36., 40., 41., 43. bis 56., 58. bis 60., 62., 63., 65. bis 74., 76., 78., 80., 82., 83. und 85. zugeordnet werden. In diesen Fällen ist eine Personalisierung eindeutig nachgewiesen. Die Kammer ist nach den Angaben des Angeklagten darüberhinausgehend davon überzeugt, dass in allen Fällen der Verwendung von Blanko-Impfpässen die persönlichen Daten auf dem Deckblatt eingetragen worden sind, und zwar entweder durch den Angeklagten oder durch die Abnehmer wie von den Zeugen XXX (Tat zu Ziffer 17.) und XXX (Tat zu Ziffer 85.) bekundet. Bei Vornahme der Eintragungen in einen bereits mit Impfeintragungen versehenen Impfpass - wie im Fall der Zeugin XXX (Tat zu Ziffer 27.) - erfolgte die Personalisierung durch den Arzt bzw. Mitarbeiter, der die früheren Impfungen vorgenommen hat.

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass bei Verwendung von Blanko-Impfpässen, in die der Angeklagten nicht die Personalien auf dem Deckblatt eingetragen hat, die Abnehmer dies selbst unmittelbar nach Erhalt nachgeholt haben. Die Abnehmer haben sich nach der Einlassung des Angeklagten bei ihm auf seine Anzeige gemeldet, ihm persönliche und damit sensible Daten übermittelt und in der Regel 150,- € und manchmal mehr für die Vornahme der Fälschung(en) bezahlt. Ihnen kam es darauf an, zur Umgehung der Beschränkungen für Ungeimpfte im täglichen Leben und in unvorhergesehenen Situationen durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Impfpasses wahrheitswidrig über ihren Impfstatus und eine Impfung gegen das Corona-Virus zu täuschen, was die Personalisierung des Impfpasses voraussetzt. Die Abnehmer benötigten für den Einsatz des gefälschten Impfpasses den Eintrag der Personalien, sie hatten daher ein hohes Interesse an der Vervollständigung der Urkunde durch ihr eigenes Tun, um die umgehende Verwendungsmöglichkeit des Impfpasses im Rechtsverkehr sicherzustellen. Sie hatten aber auch deshalb ein Interesse am vollständigen Ausfüllen des Impfpasses, weil bei einer Nichtpersonalisierung die Fälschung der Impfeintragungen sofort offenbar gewesen wäre, da Impfungen mit der Kontrolle der persönlichen Zuordbarkeit des Impfasses einhergehen. Das Risiko der Entdeckung ihrer Straftat wäre also ohne eine Vervollständigung des Impfpasses deutlich höher.

Die Daten der Impfung, der Schriftzug des Stempels und die verwendete Chargennummer sowie die Anbringung eines handschriftlichen Namenskürzels bzw. einer Unterschrift hat die Kammer den auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Fotos von der Seite der Impfpässe mit den Eintragungen entnommen, die zumeist und wie festgestellt zusammen mit den zugehörigen Deckblättern übermittelt wurden, die die Kammer verlesen bzw. in Augenschein genommen hat. Nach den Angaben des Zeugen XXX habe die Überprüfung der durch den Angeklagten verwendeten Chargennummern ergeben, dass diese tatsächlich ausgegeben worden seien.

Verlesen wurde auch die von dem Angeklagten geführte Liste, in der die jeweiligen Abnehmer wie festgestellt geführt und u.a. in einigen Fällen Beträge vermerkt wurden, und zwar in der durch den Zeugen PHK XXX nach seinen Bekundungen zusammengefassten Version. Der Zeuge hat erläutert, dass er mehrere Listen auf den Datenträger gefunden hat und diese sich teilweise überschnitten, teilweise auch nicht, so dass er sämtliche Listeneinträge in einer Übersicht zusammengeführt habe. Schließlich hat die Kammer Kontoübersichten nebst Kundendaten der beiden genannten Konten durch Verlesung eingeführt. Die Zuordnung der Beträge zu einzelnen Taten erfolgte anhand der aus den Kontoübersichten ersichtlichen Namen der Zahlungsanweisenden und den gutgeschriebenen Beträgen nebst Zeitpunkten der Gutschriften.

Daraus ergibt sich für die Beweisführung und Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten, dass den Taten entweder auf seinem Handy gespeicherte Lichtbilder von Impfpass und Krankenkassenkarte eines Abnehmers oder Bilder einer adressierten Versandtasche, jeweils teilweise mit einer korrespondierenden Zahlung auf eines der beiden Konten oder Ablichtungen von Impfpässen unter Verwendung der aufgefundenen Chargenaufkleber zugrunde liegen. Soweit einzelnen Taten keine Überweisung zugeordnet werden konnte und sich kein Betrag aus der geführten Liste ergab, ist die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten von einer vereinbarten Gegenleistung von 150,- € ausgegangen, ausgenommen allerdings die Tat 27., zu der die Zeugin XXX angegeben hat, 200,- € an Entgelt gezahlt zu haben.

Die genauen Tatzeitpunkte konnte der Angeklagte nicht mehr exakt benennen, an den von ihm eingetragenen, angeblichen Tagen der Impfung seien die Fälschungen nicht vorgenommen worden, aber in dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum von Herbst 2021, mithin ab 01.09.2021, bis zum 31.03.2022. Die Kammer hält diese Angaben unter Berücksichtigung des ältesten und jüngsten von dem Angeklagten ausgewählten Datums der gefälschten Impfung - 12.11.2021 (Tat 78.) und 27.02.2022 (Tat 11.) - sowie der ältesten Zahlung am 13.12.2021 (Tat 80.) und jüngsten am 17.02.2022 (Tat 60.) für glaubhaft und ist von diesem Tatzeitraum ausgegangen.

D.

Der Angeklagte hat sich danach der Urkundenfälschung in 85 Fällen durch jeweils Herstellen einer unechten Urkunde schuldig gemacht, § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB. Bei den mit den Personalien der Abnehmer versehenen Impfpässen handelt es sich um Urkunden im Sinne dieser Vorschrift, nämlich um verkörperte Gedankenerklärungen, die ihren Aussteller erkennen lassen und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind, nämlich zur Vorlage bei unterschiedlichen Stellen zum Nachweis des Impfstatus der Person, deren Personalien auf dem Deckblatt eingetragen sind. Die Eintragung einer Impfdokumentation mit Datum der Impfung, Charge, Unterschrift und den Personalien auf dem Deckblatt ergeben die Erklärung des Impfarztes, dem Impfpassinhaber die bezeichnete Impfung unter dem Datum mit der angegebenen Charge eines bestimmten Impfstoffes verabreicht zu haben. Die durch den Angeklagten ausgefüllten Impfbescheinigungen sind unecht, da sie nicht von einem Impfarzt der durch den durch den Angeklagten aufgebrachten Stempelaufdruck bezeichneten Impfstelle und damit demjenigen stammen, der als Austeller bezeichnet wurde.

Soweit der Angeklagte bei Verwendung von Blanko-Impfpässen die Deckblätter der Impfpässe nicht selbst ausgefüllt hat, sondern die Personalien zur Vervollständigung der Urkunde durch die jeweiligen Abnehmer eingetragen wurden, handelte der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Besteller/der Bestellerin des Impfpasses gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Bei der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten Urkunde handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt mit der Folge, dass eine Beteiligung des Auftraggebers - hier der Abnehmer - als Mittäter in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - 4 StR 275/09 -; beck). Dabei erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Handeln in Mittäterschaft setzt konkrete Feststellungen zu der objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach der Willensrichtung der sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 StR 341/22 -; beck).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte und die Abnehmer sind bei Auftragserteilung nach dem Zweck der Fälschung teilweise ausdrücklich und im Übrigen zumindest stillschweigend dahingehend übereingekommen, dass in den Fällen der Verwendung von Blanko-Impfausweisen entweder der Angeklagte anhand der vorher bekannt gegebenen Daten oder - falls noch nicht erfolgt - der Abnehmer nach Erhalt des Impfpasses mit der falschen Bestätigung einer Covid-19-Impfung die Personalien einträgt, um die umgehende Verwendungsmöglichkeit des Impfpasses im Rechtsverkehr sicherzustellen, und sind entsprechend verfahren, was sich als von vornherein beabsichtigte Ergänzung des Handelns des Angeklagten darstellt. Beide Seiten handelten in diesen Fällen in dem Bewusstsein der gegenseitigen Mitwirkung und damit im bewussten und gewollten Zusammenwirken.

Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB, da er sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffte.

Ferner wurde durch die große Anzahl der durch den Angeklagten gefälschten Impfpässe die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet, § 267 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Neben einer gewissen Mindestzahl von Falsifikaten, die die Kammer hier mit 85 als erfüllt ansieht, setzt dieses Regelbeispiel Dispositionen der Getäuschten von erheblicher Tragweite voraus, etwa, weil ein unübersehbarer Personenkreis nicht näher individualisierter Erklärungsempfänger zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst zu werden droht (vgl. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 8; MüKo- Erb, StGB, 4 Aufl., § 267 Rn. 227).

So liegt der Fall hier. Die Anzahl der möglichen Vorlagesituationen war unübersehbar. Der Einsatz im Rechtsverkehr der durch den Angeklagten gefälschten Impfpässe durch die Abnehmer war - wovon der Angeklagte nach dem Zweck der Fälschung ausging - gegenüber den unterschiedlichsten Stellen zu erwarten, etwa in Pflegeheimen, Krankenhäusern, am Arbeitsplatz, bei Reisen ins Ausland, auf Flughäfen, in Schulen, Behörden, Gerichten und Geschäften oder sonstigen Stellen, deren Betreten von dem Nachweis einer Impfung abhängig gemacht worden war. Einrichtungen, für deren Betreten entweder eine Impfung gegen das Corona-Virus oder ein negativer Test Voraussetzung waren, würden auf die Vorlage der Fälschung Zutritt gewähren und damit zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst.

Der Angeklagte befand sich bei Vornahme der Tathandlungen auch nicht in einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Sein Argument, von der Straflosigkeit seines Handels ausgegangen zu sein, weil diese Auffassung vor Begehung der Taten in den Medien vertreten worden sei, verfängt nicht.

Der Täter braucht die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen, es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun, wobei sich das Unrechtsbewusstsein auf die spezifische Rechtsgutverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes - hier die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs - beziehen muss. Auch wenn der Täter nur für möglich hält, Unrecht zu tun, hat er das Unrechtbewusstsein, wenn er diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995 - 3 StR 514/95 -; beck).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte wusste bei Ausführung der Taten, dass er mit den Eintragungen eine nicht durchgeführte Impfung gegen das Corona-Virus vortäuscht und mit Aufbringung einer Unterschrift suggeriert, die Eintragungen erfolgten nach Vornahme der Impfung und stammten von einem Impfarzt der durch den Angeklagten mittels Stempel aufgebrachten Impfstelle. Außerdem war ihm bekannt, dass die Abnehmer ihn nur deshalb mit den Fälschungen beauftragten und dafür ein Entgelt bezahlten, um durch Vorlage gegenüber unterschiedlichen Stellen und Einrichtungen die geltenden bzw. künftigen Corona-Beschränkungen zu umgehen und die Impfpässe demzufolge im Rechtsverkehr einzusetzen. Die Begehung von Unrecht durch Vornahme der Fälschungen lag damit für ihn auf der Hand, er musste mindestens damit rechnen; in den Medien neben der gegenteiligen Auffassung auch vertretene Einschätzungen der Straflosigkeit vermögen ihn in Bezug auf die Unrechtseinsicht nicht zu entlasten.

§ 277 StGB n.F. und a.F (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 -; beck) tritt hinter dem Tatbestand der Urkundenfälschung zurück, ebenso § 275 StGB.

Die Taten stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

E.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB ausgegangen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Umstände, die gegen die widerlegbare Vermutung besonders schwerer Fälle streiten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die geständige Einlassung des Angeklagten genügt dafür nicht.

Für den Angeklagten sprach sein umfassendes Geständnis, das sich auch zu den Details der Tatbegehung, den Abläufen von Auftragsanbahnung, Herstellung der Fälschungen, Bezahlung, Überlassung der Falsifikate sowie seiner Motivlage verhielt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer den Zeitablauf von gut zwei Jahren und seine bei Tatbegehung schwierige persönliche und finanzielle Situation berücksichtigt. In Rechnung gestellt hat die Kammer zudem, dass die für die Fälschungen erforderlichen Utensilien ohne weiteres Zutun oder größeren Aufwand im Internet bestellt werden konnten und damit leicht zu beschaffen waren.

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich jedoch die von ihm aufgewandte erhebliche kriminelle Energie aus, die nach Einschätzung der Kammer über das für eine gewerbsmäßige Begehungsweise typische Maß hinausging: Der Angeklagte hat sich zur Minimierung des Risikos der Entdeckung der Fälschungen im Internet echte Chargennummern verschafft. Er hat Listen über Abnehmer und damit für seinen Überblick eine Buchführung erstellt, teilweise für die Bezahlung ein fremdes Konto genutzt, das er zuvor noch beschafft hatte, und bei XXX wie XXX auf sein entgeltliches Fälschungsangebot aufmerksam gemacht und so Kunden akquiriert. Strafschärfend musste sich auch auswirken, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich und einschlägig Erscheinung getreten ist und erst zwei Monate und sieben Monate vor Beginn der Taten rechtskräftig u.a. wegen Urkundenfälschung und damit einschlägig verurteilt worden war, wenngleich es sich nach der Darstellung des Angeklagten um eine gänzlich andere Tat gehandelt hat, nämlich das Anbringen eines falschen Nummernschildes an einen PKW, und zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Gegen ihn sprach auch, dass er zumindest eine potentielle Gesundheitsgefahr Dritter im Kontakt mit einem seiner nicht geimpften Abnehmer in Kauf genommen hat.

Da der Angeklagte sich durch die Taten nicht unerheblich bereichert hat, war hier neben einer Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe zu verhängen, was sich bei der Bemessung der Freiheitstrafe günstig ausgewirkt hat. Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von

1 Jahr Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen

pro Fall als tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Tagessatzhöhe war unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommenssituation des Angeklagten auf 25,- € festzusetzen, wobei die Kammer wegen der Höhe der Gesamtgeldstrafe weniger als 1/30 zugrunde gelegt hat, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken.

Unter neuerlicher Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte und der Tatsache, dass die Taten jeweils gleichgelagert sind und in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr begangen wurden, hat die Kammer durch Erhöhung dieser Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und daneben eine

Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 25,-

für tat- und schuldangemessen erachtet.

F.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Kammer hat - trotz der zahlreichen, auch einschlägigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen, die teils kurz vor den Taten erfolgten - angesichts des Umstands, dass er sich beruflich wieder stabilisiert hat und erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Erwartung, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden.

Auch liegen in Bezug auf ihn nach der Gesamtwürdigung der Taten und Täterpersönlichkeit besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat die Tatbegehungen in der Hauptverhandlung gestanden und sich umfassend und detailliert eingelassen sowie Reue gezeigt. Zudem waren die Taten von der pandemiebedingten beruflichen und finanziellen Perspektivlosigkeit des Angeklagten motiviert und liegen mittlerweile über zwei Jahre zurück.

Dass die Verteidigung der Rechtsordnung in Sinne von § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe geböte, kann die Kammer nicht erkennen. Es liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Bewährungsaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung erschüttern würden.

G.

Gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der von den Abnehmern an den Angeklagten für die Vornahme der Fälschung nach den Feststellungen gezahlten Gegenleistungen, mithin in Höhe von insgesamt 15.790,- € anzuordnen. Aufwendungen des Angeklagten in Bezug auf die Taten, wie Kosten für den Erwerb der Blanko-Impfpässe, Etiketten und Stempel, wurden nicht abgezogen, § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB.

H.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Tute

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen