Urteil vom Landgericht Schwerin (6. Zivilkammer) - 6 S 100/08

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.666,71 Euro festgesetzt.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter, die Beklagte eine gesetzliche Krankenkasse.

2

Die Parteien streiten um die Rechtsfrage, ob § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers die Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen ausschließt (so die Beklagte) oder nicht (so der Kläger).

3

Die Beklagte hat vorprozessual die Hälfte eines im Wege der Zwangsvollstreckung von der  Insolvenzschuldnerin eingezogenen Betrages als Arbeitgeberanteile an den Kläger ausgezahlt. Die Parteien streiten um den Restbetrag, nämlich die Arbeitnehmeranteile i.H.v. 2.666,71 Euro.

4

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

5

Der Kläger meint, diese Arbeitnehmeranteile gehörten zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hätten daher von der Beklagten nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden dürfen. Es handele sich um eine anfechtbare inkongruente Rechtshandlung innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

6

Erstinstanzlich hat die Beklagte die Erstattung der Arbeitnehmeranteile mit der Begründung verweigert, § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stünde der Anfechtung entgegen, weil es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen um Vermögen des Beschäftigten und nicht des Arbeitgebers, also der Insolvenzschuldnerin handele. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der "Besitzstand" des Arbeitnehmers im Fall der Insolvenz seines Arbeitgebers gewahrt werden solle.

7

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.666,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 (Rechtshängigkeit) verurteilt.

8

Der Kläger sei zur Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt. Er habe durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass die Zahlung an die Beklagte aus dem Guthaben der Schuldnerin vorgenommen wurde. Das Guthaben und der daraus folgende Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gehörten noch zum pfändbaren Vermögen. § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stünde der Anfechtung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof habe am 27.03.2008 ausdrücklich entschieden, dass § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung bewirkt habe. Ob die Neuregelung die nach dem bisherigen Recht entstandenen Anfechtungsrechte beseitigen wollte, habe der Bundesgerichtshof indessen ausdrücklich offengelassen. Der Wortlaut der Regelung stelle auf eine "Zahlung" ab, vorliegend sei der Zahlung jedoch eine selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Rechtshandlung der Beklagten, nämlich die Pfändung und Einziehung der Kontoforderung gegen die Bank vorausgegangen. Nach dem Gesetzeswortlaut mache es einen Unterschied, ob die Auskehrung aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers oder - wie hier - im Rahmen einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung bewirkt werde.

9

Der aus der Gesetzesbegründung abzuleitende Sinn und Zweck der Norm gebiete keine andere Auslegung in einem für die Beklagte günstigen Sinne. Nach der Gesetzesbegründung solle die gesetzliche Regelung klarstellen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig sei. Es gehe ausdrücklich um die "Besitzstandswahrung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht um Sonderrechte des Sozialversicherungsträgers im Insolvenzverfahren, die bereits seit längerer Zeit abgeschafft worden seien. Diese "Besitzstandswahrung" werde durch die gesetzliche Fiktion ("gilt") erreicht, dass der Beitrag als vom Arbeitnehmer erbracht anzusehen sei. Durch die Anordnung dieser Fiktion wolle der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Dieser Einwand werde durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgeschnitten, und zwar ohne jegliche Einschränkung, etwa dergestalt, dass es darauf ankäme, ob der Sozialversicherungsträger die erhaltene Zahlung letztlich behalten dürfe oder ggf. an den Insolvenzverwalter zurückgeben müsse.

10

Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung.

11

Sie meint, es handele sich um eine nur nach § 130 InsO (kongruente Deckung) anfechtbare Verrechnung, die Anfechtungsvoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und der positiven Kenntnis des Gläubigers davon seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO lägen nicht vor, weil weder bei Zustellung der Pfändungsverfügung noch bei Überweisung des Betrages Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen habe.

12

Die Anfechtung scheitere jedenfalls daran, dass es sich bei den Arbeitnehmeranteilen nicht um Vermögenswerte der Schuldnerin handele. Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der Gesetzgeber durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. die Anfechtbarkeit der Arbeitnehmeranteile aus den Sozialversicherungsbeiträgen in der Insolvenz des Arbeitgebers ausschließen wollte. Dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe weder Grund noch Motivation für die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach mit der Fiktion des § 28 e  Abs. 1 Satz 2 SGB IV dieser verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 27.03.2008 ausdrücklich festgestellt, der Gesetzgeber habe eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 - ZIP 2006, 290, 291) ausschließen wollen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das am 11.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerin zum Az.: 17 C 64/08 aufzuheben und die Klage vom 27.03.2008 abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, es handele sich hier nicht um die Anfechtung einer Verrechnung, sondern um die Anfechtung der Pfändung und Überweisung des Auszahlungsanspruches der Schuldnerin gegen ihre Bank. Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung seien nach einhelliger Rechtsprechung inkongruent, sodass nur § 131 InsO einschlägig sei. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien erfüllt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Anfechtung nach § 131 InsO ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorschrift enthalte keine Regelung, die bestimme, dass die vom Träger der Kranken- oder Rentenversicherung gepfändete und zur Einziehung überwiesene Vermögensposition des Arbeitsgebers, soweit sich die Pfändung auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beziehe, als dem Vermögen des Arbeitsnehmers zugehörig gelte. Deshalb gehörten die Arbeitnehmeranteile ausschließlich zum pfändbaren Vermögen der Schuldnerin.

II.

18

Die Berufung ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt.

19

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

20

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs. 4,  292 Abs. 1, 989, 990 BGB.

21

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hier um die Anfechtung einer inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Pfändung und Einziehung des die streitgegenständlichen Arbeitnehmeranteile umfassenden Betrages ist eine selbstständige Rechtshandlung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil 21.03.2000, IX ZR 138/99, NJW-RR 2000, 1215, zitiert nach Juris). Die damit einhergehende Sicherung der Beklagten ist im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages erlangt und daher inkongruent (vgl. dazu BGH, Urteil v. 17.07.2008, IX ZR 203/07, RZ. 4, zitiert nach Juris). Zwischen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.01.2008 und dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht am 30.01.2008 liegen nur 13 Tage. Auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis des Gläubigers hiervon kommt es im Falle einer Anfechtung nach § 131 InsO entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an.

22

Wie das Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Vorschrift des - unstreitig in der Neufassung anzuwendenden -  § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Anfechtung nicht entgegensteht. Die Begründung des Amtsgerichts ist sorgfältig abgewogen und überzeugend. Die Kammer folgt ihr in allen Punkten.

23

Bereits der Wortlaut des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV - "Zahlung" - trägt die Auslegung der Norm dahingehend, dass Sicherungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erfasst sein sollen.

24

Aber auch der Sinn und Zweck der Neuregelung macht die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten nicht zwingend.

25

Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt - darauf weist die Berufung zu Recht hin -, der Gesetzgeber habe eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben war, ausschließen wollen (BGH, Beschluss v. 27.03.2008, IX ZR 210/07, Rz. 9, zitiert nach Juris).

26

Die Intention des Gesetzgebers, die Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall des Arbeitgebers als "Besitzstand des Arbeitnehmers" zu sichern (vgl. BT-Drucksache Nr. 16/6540 S. 18), wird durch die Fiktion in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV aber auch dann erreicht, wenn der Sozialversicherungsträger die bereits eingezogenen Beiträge nicht endgültig behalten, sondern ggf. der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss. Die Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. wirkt jedenfalls inter partes, nämlich zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Eine weitergehende Schutzwirkung dahingehend, dass auch der Sozialversicherungsträger im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers bevorzugt werden soll, ist der streitgegenständlichen Neuregelung nicht zu entnehmen. Darauf hat das Amtsgericht zu Recht abgestellt.

27

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich die in der Literatur bereits diskutierte Frage aufgegriffen und für klärungsbedürftig angesehen hat, ob der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, erreicht habe (BGH, a.a.O., Rz. 12). Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof hier nur zweifelnde Stimmen aus der Literatur zitiert, wertet die Kammer als deutliches Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof diese Zweifel teilen könnte.

28

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Der Streitwertbeschluss (Nr. 4 des Tenors) beruht auf §§ 47, 63 GKG, §§ 3 ff. ZPO.

30

Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen