Urteil vom Landgericht Stendal (2. Zivilkammer) - 22 S 131/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 11. September 2012 – 31 C 330/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.591,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Zahlung ausstehender Raten aus einer sog. Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Unter Vermittlung der Versicherungsvermittlung CC (AG) beantragte der Beklagte am 22.08.2008 bei der Klägerin den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung und unterzeichnete darüber hinaus eine separate Kostenausgleichsvereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung. Das Antragsformular weist auf Seite 1 oben links die Klägerin als Versicherungsträger aus und benennt sie als Empfängerin von etwaigen Widerrufsbelehrungen. Die Abschluss- und Einrichtungskosten der Rentenversicherung betrugen insgesamt 8.452,50 Euro und sollten in 48 monatlichen Raten zu 176,09 Euro gezahlt werden; während dieser Zeit war eine verminderte Beitragszahlung - nämlich 73,91 € statt 250,00 € - auf die Versicherung vereinbart. Der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wie der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung waren in einem einheitlichen Antragsformular enthalten. In diesem Formblatt wurde auf die Trennung beider Verträge hingewiesen sowie darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

3

Im Formular wird schreibtechnisch deutlich hervorgehoben angegeben:

4

„Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung“.

5

Weiter unten befinden sich folgende vorformulierte Klauseln:

6

„Ich beantrage die Kostenausgleichsvereinbarung gemäß diesem Antrag. Ich bestätige, die allgemeinen Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragstellung erhalten und gelesen zu haben. … Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann“. Darunter hat der Beklagte unterzeichnet.

7

Ergänzend heißt es:

8

„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der AA (AG) zu erklären (Kontaktdaten …) und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Versicherungspolice. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie diese Kostenausgleichsvereinbarung, mit der Sie Ihre Kostenverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag finanzieren, so sind Sie an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir - wie hier - zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind“. Auch diesen Passus hat der Beklagte unterzeichnet

9

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung heißt es unter § 2 Abs. 2:

10

„Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10%, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrages des Teilzahlungspreises in Verzug und hat die AA (AG) erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtkostenbetrag sofort fällig.“

11

Mit insgesamt 4 Unterschriften beantragte der Beklagte zum einen den Abschluss von Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung und bestätigte zum anderen die Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Er bestätigte am 30.09.2008, die Versicherungspolice von der Klägerin erhalten zu haben.

12

Wegen der Einzelheiten des Antrages auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung, des Empfangsbekenntnisses und der Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung wird auf die Anlagen K1 und K 2 der Anspruchsbegründungsschrift vom 23.12.2011 Bezug genommen.

13

Der Beklagte stellte die Zahlungen im Jahr 2010 ein. Nachdem der Beklagte mit den Raten für Juni und Juli 2010 in Rückstand war, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2010 unter Hinweis auf die allgemeinen Bedingungen zur Kostenausgleichsvereinbarung u.a. die Restschuld von 3.581,35 € ein. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung.

14

Das Amtsgericht hat den Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.591,35 € nebst Zinsen in Höhe von 13% p.a. seit dem 07.08.2010 sowie Nebenkosten zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die isolierte Kostenausgleichsvereinbarung wirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

15

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt er aus, dass die separate Kostenausgleichsvereinbarung nichtig sei.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 11.09.2012 (Az. 31 C 330/11 III) abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

21

Die gemäß §§ 511, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat weder aus der Kostenausgleichsvereinbarung noch aus anderem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten. Denn die im Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsvertrag abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

22

1. Bei der streitgegenständlichen Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Denn sind ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und werden von der Klägerin ihren Kunden bei Abschluss des Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung gestellt.

23

Sie beinhalten eine kontrollfähige (Prämien-)Nebenabrede außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Es kann für die fragliche Kostenausgleichungsklausel nichts anderes gelten, als für sogenannte Zillmerungsklauseln (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10 - zitiert nach juris; BGH Urteil vom 17.10.2012, IV ZR 202/10 - zitiert nach juris). Das, was der Versicherungsnehmer eigentlich als Prämie zahlen könnte, wird gleich auf die Kosten verrechnet. Dies ist der Konstellation der Zillmerung gleichzustellen, bei der dann im Rahmen der Berechnung des Rückkaufswertes die ersten Prämien des Versicherungsnehmers mit den Kosten verrechnet werden. Die Klausel über die selbständige Kostentragung weicht von der Rechtsvorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ab. Diese Vorschrift untersagt in ihrem Anwendungsbereich die Vereinbarung eines Abzuges von Kosten, die über die in § 169 Abs. 3 S. 1 VVG definierten Beträge hinausgehen. Zweck der Regelung ist, den Versicherungsnehmer, der den Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren kündigt, vor der Belastung mit den vollen Vertragskosten zu schützen. Diese Belastung widerspräche nämlich dem Gebot eines gerechten Ausgleichs der Interessen aller Betroffenen (vgl. dazu BVerfG, NJW 2006, 1783, 1785). Die Interessen des Versicherungsnehmers sind aber bei der Begründung eines eigenständigen Anspruches nicht weniger beeinträchtigt, als bei der Vereinbarung eines Abzuges von dem vor dem Abzug errechneten Deckungskapital. Im Gegenteil: Der Versicherungsnehmer kann durch einen eigenständigen Anspruch noch stärker belastet werden. Ein Abzug kann nämlich allenfalls dazu führen, dass der Rückkaufswert auf Null sinkt, während die Begründung eines eigenständigen Anspruches dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer mehr zu zahlen hat, als ihm an Rückkaufswert ausgezahlt wird (vgl. auch LG Cottbus, Urteil vom 20.06.2012, Az: 1 S 142/11 - zitiert nach juris).

24

Auch liegt eine Abweichung von § 169 Abs. 5 S. 2 VVG vor. Durch die Neuregelung des VVG sollte das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht eingeschränkt werden. Vielmehr sollte die jederzeitige Kündigung seitens des Versicherungsnehmers zum Ende der Versicherungsperiode zulässig sein, § 168 VVG. Eine faktische Einschränkung des Kündigungsrechtes des Versicherungsnehmers liegt aber vor, wenn sich der Versicherungsnehmer auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages erheblichen weiteren Zahlungsansprüchen ausgesetzt sieht (vgl. auch LG Gera, Urteil vom 30.01.2013, 1 S 133/12 - zitiert nach juris).

25

2. Durch die selbständige Kostenausgleichungsvereinbarung in ihrer konkreten Ausge-staltung wird der Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

26

Die formularmäßige Kostenausgleichsvereinbarung, mit welcher dem Versicherungsnehmer die Abschluss- und Einrichtungskosten vollständig - auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung - auferlegt werden, führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit diesen Kosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGH, Urteile vom 19.05.2004, IV ZR 29/03 - zitiert nach juris, VersR 2004, 1035, 1036; vom 21.07.2011, IV ZR 42/10 - zitiert nach juris, r+s 2011, 467 Rn. 26; Beschluss vom 11.02.2009, IV ZR 28/08 - zitiert nach juris, VersR 2009, 533 Rn. 21, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10 - zitiert nach juris).

27

Durch die mit der Kostenausgleichsvereinbarung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die fondsgebundene Rentenversicherung dient auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung. Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschluss- und Einrichtungskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Die Ansprüche aus § 169 Abs. 1 VVG auf Auszahlung des Rückkaufswerts und aus § 166 Abs. 1 VVG auf Fortführung des Vertrages als prämienfreie Versicherung bzw., bei Nichterreichen eines vereinbarten Mindestbetrags, ebenfalls auf Auszahlung eines Rückkaufswerts sind gemäß § 171 VVG einseitig unabdingbar. Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2000, IV ZR 23/99 - zitiert nach juris, VersR 2000, 709, 710 m.w.N.; vom 18.06.2003, IV ZR 59/02 - zitiert nach juris, VersR 2003, 1021, 1022; vom 08.06.2005, IV ZR 30/04 - zitiert nach juris, VersR 2005, 1134, 1135, vom 25.07.2012, IV ZR 201/10 - zitiert nach juris).

28

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.) und des Bundesgerichtshofes vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10 - zitiert nach juris) folgt, dass es materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der vollständigen Auferlegung der Abschluss- und Einrichtungskosten auf den Versicherungsnehmer im Ergebnis in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze betreffen nach Ansicht der Kammer nicht nur für die Problematik der Zillmerung, sondern lassen sich ohne weiteres auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Zusammengefasst gilt insofern Folgendes:

29

Die Bildung von Vermögenswerten - Ablaufleistung, Rückkaufswert und prämienfreie Versicherungssumme - gehört vom Zeitpunkt des Abschlusses einer fondsgebundenen Rentenversicherung an zu den Zielen des Vertrages. Der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem zeitgleich beginnenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertragsziel der Vermögensbildung darf auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist anzunehmen, wenn aufgrund einer selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung in den ersten Jahren der Rückkaufswert wegen Verrechnung mit den zu tragenden Abschluss- und Einrichtungskosten im Ergebnis unverhältnismäßig niedrig ist, Null beträgt oder sogar noch darüber hinaus Zahlungen seitens des Versicherungsnehmers zu leisten sind. Eine zulässige Kostenausgleichsvereinbarung setzt einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abschluss- und Einrichtungskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten - auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen. Aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resultieren objektiv-rechtliche Schutzpflichten des Gesetzgebers. Sie erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses - nicht nur formal, sondern auch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung - eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318 ff.; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben; damit hat der Bundesgerichtshof Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt und die vertragsrechtliche Lage zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern maßgeblich verändert (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 58, 71, 75).

30

Die insbesondere mit dem Schutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt keinen Zweifel daran, dass eine Methode der vollständigen Auferlegung der Kosten auf den Versicherungsnehmer, die wirtschaftlich dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht oder er sogar noch darüber hinausgehende Zahlungen auf die Abschluss- und Einrichtungskosten leisten muss, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 62, 65, 69; BGH, Urteil vom 22.07.2012, IV ZR 201/10 - zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2013 zum Az.: III ZR 145/12, die sich zu der Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer nicht verhält.

31

Aufgrund der Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung steht der Klägerin kein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag aus der Gesamtfälligstellung zu. Dass der Mindestrückkaufswert auch unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung erreicht wird, ist nicht ersichtlich, so dass dahinstehen kann, ob der Klägerin unter diesem Aspekt weitere Kostenerstattungsansprüche zur Seite stehen könnten.

32

3. Mangels berechtigter Hauptforderung unterliegen auch die geltend gemachten Nebenforderungen der Klageabweisung.

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

35

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 43, 47, 48 GKG.

36

Die Revision zum Bundesgerichtshof war nach § 542 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Soweit ersichtlich liegt trotz diverser untergerichtlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten separaten Kostenausgleichsvereinbarung im Lichte der genannten Vorschriften keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen