Urteil vom Landgericht Stuttgart - 13 S 220/12

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 (AZ: 45 C 888/12)

t e i l w e i s e   a b g e ä n d e r t :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.601,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz p.a. seit dem 6. Oktober 2009 zu zahlen und die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte B. & Kollegen aus … H. in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz p.a. seit dem 1. April 2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 4.364,73 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage aus abgetretenem Recht nach erfolgter Teilzahlung den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Unfall, welchen ein Versicherter der Beklagten verursachte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB in Höhe von 3.601,05 EUR zu. Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von weiteren 3.601,05 EUR begründet, nachdem die Beklagte vorgerichtlich an die Klägerin bereits 3.406,15 EUR bezahlt hat.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, der Geschädigte des Verkehrsunfalls hat seine Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht gem. § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 5 RDG nichtig. Die Forderungseinziehung durch ein Mietwagenunternehmen ist eine erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 RDG, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten in Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage jedoch nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder falls Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen wie etwa Schmerzensgeldansprüche (BGH NJW 2012, 1005). Nachdem vorliegend die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, die Beklagte die Mietwagenrechnung vorgerichtlich bereits teilweise erstattet hat und die geltend gemachte Forderung allein der Höhe nach angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch ein Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört (BGH, aaO). Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
b) Unstreitig benötigte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug für 55 Tage. Hierfür durfte der Geschädigte als Ersatz unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 und unter Annahme der Mietwagenklasse 5 und dem wegen nicht vorhersehbaren Reparaturverzögerungen gewählten, von der Beklagten nicht angegriffenen gemischten Wochen/Tage-Tarif einen Betrag in Höhe von 5.091,20 EUR verlangen. Die übliche Einwendung der Berufung, die Klägerin sei - wenn der Geschädigte keine Vergleichsangebote eingeholt habe - beweispflichtig dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war, dringt auch in diesem Verfahren nicht durch.
α) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gem. § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (BGH VersR 2010, 1054; VersR 2006, 986; VersR 2007, 516; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 1370). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet aber nur, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich allein den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Nach diesen Grundsätzen müssen indes nur dann Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Soweit Schädiger und deren Versicherungen sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtsstandpunkt stellen, der Geschädigte habe hierfür darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, vermengen sie die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB. Die dafür maßgebenden Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und ggf. zu beweisen. Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war. Darauf kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Geschädigte im Einzelfall ohne Kenntnisse des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet hat (BGH NJW 2010, 1445).
β) Die von der Beklagten angenommene generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach dieser ständigen und von der Kammer für richtig gehaltenen Rechtsprechung des Bundegerichtshofs also dann nicht, wenn - wie hier - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa ein Unfallersatztarif geltend gemacht wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass vorliegend etwa ein überhöhter Einheitstarif, also ein „versteckter“ Unfallersatztarif gebucht wurde, bei dem die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif gelten würden (Grüneberg in Palandt, 72. Auflage 2013, § 249 BGB, Rn. 33). Die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NZV 2011, 333; OLG Stuttgart, aaO). Anders als im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden hier von Beklagtenseite schon keine gegen die Schätzgrundlage konkret sprechenden Tatsachen vorgetragen. Daher durfte der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zugrunde gelegt werden. Deswegen erweist sich das Vorgehen des Amtsgerichts, ein Sachverständigengutachten einzuholen, mangels geeigneter Anknüpfungstatsachen als untauglich. Dem Sachverständigen ist es nicht gelungen, konkrete und zumutbare Alternativangebote nachträglich zu ermitteln. Dieses Gutachten ist jedenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des Schwacke-Tarifs zu erschüttern.
γ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (r+s 2013, 149), die im Wesentlichen die bisherigen Entscheidungen des Senats bekräftigt und damit auch die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer bestätigt. Der vielfach erkannten und erneut vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Differenz in den Ergebnissen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste wird die Kammerrechtsprechung dadurch gerecht, dass der Geschädigte grundsätzlich - und so auch hier im Rechtsstreit - einen pauschalierten Aufschlag (in Höhe von hier 15 %) auf den Normaltarif der Mietwagenkosten nach Schwacke wegen unfallbedingter Zusatzleistungen nicht verlangen kann. Mit den höheren Schwacke-Tarifen sind die geltend gemachten pauschalen Zusatzkomponenten als abgegolten zu betrachten, weswegen ein genereller Abschlag von den Schwacke-Tarifen zur Annäherung an den Fraunhofer-Tarif darüber hinaus nicht geboten erscheint.
10 
c) Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ein bezifferter Aufschlag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der konkreten Situation erforderlich war (BGH NJW 2010, 1445). Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen. Dazu wäre aber ein substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu unfallbedingten Mehrkosten erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11). Das in diesem Zusammenhang immer wieder erwähnte Gutachten der BEGUTA genügt diesen Anforderungen nicht, weil darin lediglich allgemeine Ausführungen zu Risiken und Mehrleistungen enthalten sind, die bei Vermietungen in Unfallsituationen entstehen können, aber nicht müssen, und die nicht auf einen konkreten Streitfall bezogen sind.
11 
d) Im Wege der Vorteilsausgleichung hat sich die Klägerin ausnahmsweise keinen 10 %-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug des Geschädigten anrechnen zu lassen, weil sie als Vorteilsausgleich bereits eine Mietwagenklasse in der Abrechnung zurückgegangen ist.
12 
e) Die Beklagte hat die Kosten für die Haftungsbeschränkung zu ersetzen. Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360).
13 
f) Ebenso hat die Beklagte die angefallenen Kosten für Zustell- und Abholdienste zu ersetzen und auch die Zusatzkosten für die unstreitig vereinbarte Erlaubnis eines weiteren Fahrers des Mietwagens sind erstattungsfähig (vgl. BGH NZV 2012, 480; OLG Köln NZV 2009, 447).
14 
2. Damit errechnet sich der Anspruch der Klägerin folgendermaßen:
15 
16 
3. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgen aus §§ 280 ff. BGB. Zinsen für die Hauptforderung sind jedoch erst mit Verzug ab dem 06.10.2009 zu zahlen. Für die vor Anwaltskosten fehlt es an einem vorgerichtlichen Verzug, weswegen insoweit eine Verzinsung erst mit Rechtshängigkeit verlangt werden kann. Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist für diesen Standardfall der Faktor 1,3 anzusetzen und nicht, wie die Klägerin meint, 1,5. Die insoweit von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ist längst überholt (BGH NJW 2012, 2813).
III.
17 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
18 
2. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die grundlegenden Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof hinreichend geklärt. Erst kürzlich hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18. Dezember 2012 (aaO) erneut mit der Mietwagenproblematik befasst und seine - von der ständigen Kammerrechtsprechung geteilte - Rechtsansicht im Wesentlichen bekräftigt.

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