Urteil vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 6 Ns 25 Js 8409/09

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wir das Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20.07.2011 - 4 Cs 25 Js 8409/09 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100.- EUR

verurteilt wird.

2. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Schopfheim hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.07.2011 - 4 Cs 25 Js 8409/09 - wegen Parteiverrates zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte in zulässiger Weise Berufung ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde auf den Strafausspruch beschränkt. Sie erstrebte die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 Euro. Ziel der Berufung des Angeklagten war ein Freispruch.
Während die Berufung der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg blieb, führte die Berufung des Angeklagten lediglich zu einer geringen Reduzierung der verhängten Strafe.
II.
Der Angeklagte B. W. wurde am ... 1961 in Ö./Hohenlohekreis geboren, wo er auch aufwuchs. Im Anschluss an das Abitur war er zwei Jahre lang als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig. Anschließend studierte er von 1982 bis 1985 Altphilologie und Philosophie bis zum Abschluss des Vordiploms. Danach absolvierte er an der Universität Freiburg das Studium der Rechtswissenschaften und legte 1991 oder 1992 die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Nach dem im Landgerichtsbezirk Freiburg absolvierten Referendariat legte der Angeklagte 1994 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Ab 1995 war er im Landgerichtsbezirk Freiburg als Rechtsanwalt zugelassen, wobei er zunächst in einer Rechtsanwaltskanzlei in L. als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt war. 1998 kaufte er eine Rechtsanwaltskanzlei in Sch., die er seit 2001 gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt G. betreibt. Die Kanzlei vergrößerte sich kontinuierlich und umfasst gegenwärtig vier Rechtsanwälte mit zwei Kanzleien in Sch. und Bad S.. Der - auch überregional tätige - Angeklagte bearbeitet zwischenzeitlich annähernd ausschließlich arbeitsrechtliche Fälle (Fachanwalt für Arbeitsrecht).
Der Angeklagte ist verheiratet. Die Ehefrau ist als selbständige Unternehmensberaterin tätig. Aus der Ehe sind die am ... 2006 geborene Tochter M. und der am … 2009 geborene Sohn J. hervorgegangen. Die Familie wohnt in einem im eigenen Eigentum stehenden Einfamilienhaus; es bestehen nur noch minimale restliche Belastungen in Bezug auf die Liegenschaft. Nach Angaben des Angeklagten sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet. Nähere Ausführungen zu den seinem konkreten Einkommen machte er nicht.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn wegen einer anderen Sache ein standesrechtliches Verfahren anhängig war.
III.
A. Vorgeschichte der Tat
1.
Am 15.09.1995 schlossen die Eheleute E. G., geboren ... 1920, und R. G. geb. S., geboren am … 1931, beim Notariat Sch. in öffentlicher Urkunde einen Erbvertrag (UR-Nr. …/95). Bei R. G. handelte es sich um die dritte Ehefrau des E. G., wobei die Ehe kinderlos geblieben war. E. G. war in erster geschiedener Ehe mit U. G. verheiratet gewesen. Aus jener Ehe war als einziger Abkömmling der Sohn G. G. hervorgegangen. G. G. hatte aus seiner Ehe die Töchter K. Sch. geb. G. und H. G..
In dem Erbvertrag wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
§ 2
Der Ehemann setzt seine Ehefrau R. G. als alleinige Vorerbin ein. Die Vorerbin bedarf zur Verfügung über Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben. Von allen sonstigen gesetzlichen Beschränkungen ist die Vorerbin befreit. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein.
§ 3
10 
Nacherbe und Ersatzerbe für den Nachlass von E. G. und Ersatzerbe für den Nachlass von R. G. sind zu je ½ Erbteil die Enkelkinder des Ehemannes, nämlich
11 
1. K. G., geb. ... 1972, wohnhaft T. Straße 40, … Sch.-L.,
12 
2. H. G., geb. … 1979, wohnhaft B. 1, … Sch.-F..
...
§ 4
13 
Herr E. G. entzieht seinem Sohn G. G., geb. … 1950, wohnhaft E. Straße 6 in ... Sch., hiermit den Pflichtteil, und zwar aus folgendem Grunde:
14 
Mein Sohn hat im Jahr 1993 bei noch bestehender Ehe sich einer Frau J. zugewandt, die gleichfalls verheiratet war. Er hat dann seine Ehefrau verlassen und ist zu Frau J. gezogen. Später ist er in die Wohnung E. Straße 6 in Sch. zurückgezogen. Die Ehe meines Sohnes ist Ende 1994 geschieden worden. Mein Sohn lehnt jeglichen Kontakt zu seinen beiden Töchtern ab. Er hat sogar seiner Tochter K., als diese ihn in der E. Straße in Sch. aufsuchte, nach einem Streit des Hauses verwiesen. Als K. nicht unmittelbar ging, hat er sogar die Polizei geholt.
15 
Außerdem verweigert G. G. Herrn E. G. jede Hilfeleistung bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten im Garten und im Hause, derer Herr E. G. aufgrund eines bestehenden Herzleidens bedarf.
§ 5
16 
Für den Fall, dass G. G. trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält, ist die Ehefrau R. G. als Vorerbin von allen gesetzlichen Beschränkungen, soweit zulässig, befreit.
17 
E. G. verstarb am 21.11.2004, sodass der Erbfall eintrat.
2.
18 
Aufgrund des Ablebens des E. G. suchte die Enkelin des Erblassers und Nacherbin K. Sch. geb. G. am … 2004 den Angeklagten auf, um sich bezüglich der nunmehr eingetretenen Rechtslage beraten zu lassen (Erstmandat). Dabei bestand der persönliche Hintergrund, dass ihr Schwiegervater regelmäßiger Mandant beim Angeklagten war. Der Ehefrau des Erblassers, R. G., war allgemein bekannt, dass K. Sch. sich rechtlich beraten lassen wollte, was auch von ihr gebilligt wurde. Welchen Rechtsanwalt K. Sch. kontaktierte, wusste sie damals allerdings nicht. Mit Schriftsatz vom 23.11.2004 zeigte der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Bad Säckingen - Nachlassgericht - unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Sachen „Sch., Beratung“ die Vertretung der Mandantin an. Zugleich bat er um Überlassung der vorhandenen Verfügung von Todes wegen. Durch Schriftsatz vom 29.11.2004 zeigte er die Vertretung der Mandantin gegenüber dem Notariat Bad Säckingen an und fügte das vorherige Schreiben an das Amtsgericht Bad Säckingen als Anlage bei. Nachdem der Angeklagte sodann über die entsprechenden Urkunden verfügte, kam es am 18.01.2005 zu einem erneuten Besprechungstermin mit K. Sch.. Wesentlicher Gesprächsgegenstand hierbei war die für den Fall bestehende Rechtslage, dass G. G. den Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte. Im Nachgang zu diesem Termin stellte der Angeklagte gegenüber der Mandantin mit Schriftsatz vom 19.01.2005 die Rechtslage nochmals im Einzelnen wie folgt schriftlich dar (Hervorhebungen im Original):
19.01.2005
19 
Az.: …/04 W / 2
20 
Sch., Beratung
21 
Sehr geehrte Frau Sch.,
in dieser Sache und im Nachgang zu unserer Besprechung vom 18.01.2005 teile ich Ihnen Folgendes mit:
22 
Es ist davon auszugehen, dass § 4 des Erbvertrages vom 15.09.1995, wonach Herr E. G. seinem Sohn G. G. den Pflichtteil entziehen wollte, unwirksam ist. Meiner Ansicht nach kommt keine der in § 2333 BGB genannten Alternativen, die eine Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings rechtfertigen, vorliegend in Frage. Dies sah wohl auch der Notar so. Insoweit verweise ich auf die Anmerkung des Notars in dem Entwurf zu dem vorbenannten Erbvertrag. In diesem Entwurf nämlich heißt es in den Schlussbestimmungen, dass der Notar die Erschienenen ausdrücklich darüber belehrt hat, dass „er“ (richtig: es) zweifelhaft ist, ob die geschilderten Pflichtteilsentziehungsgründe ausreichen und „dem“ (richtig: den) Pflichtteil gemäß § 2333 BGB wirksam zu entziehen.
23 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass gemäß § 5 des genannten Erbvertrages Frau R. G. von Herrn E. G. als sogenannte befreite Vorerbin eingesetzt wurde. Inwieweit der Vorerbe befreit werden kann, ergibt sich aus den § 2136 bis 2138 BGB. Der Erblasser kann im Rahmen der Befreiung des Vorerben nicht weiter gehen, als § 2136 BGB zulässt. Dieser Paragraph bildet die äußerste Grenze. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben etwa vom Verbot unentgeltlicher Verfügungen gemäß § 2113 II BGB, ebenso nicht von der sogenannten dinglichen Surrogation und der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen der Nacherben (§ 2121 BGB). Über den Grundsatz der dinglichen Surrogation hatten wir bereits gesprochen. Er bedeutet, dass beispielsweise im Falle des Verkaufs einer Immobilie der Kauferlös an die Stelle dieser Immobilie tritt und in den Nachlass fällt.
24 
Aus §§ 2136 bis 2138 BGB ergibt sich aber, dass der befreite Vorerbe den Nachlass für seinen persönlichen Lebensbedarf verbrauchen darf.
25 
Die ihm durch das Gesetz gezogene Grenze ist lediglich die des § 2138 II BGB. § 2138 II BGB besagt, dass dann, wenn der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 II BGB zuwider über einen Erbschaftsgegenstand unentgeltlich verfügt oder er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert hat, er den Nacherben gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.
26 
Vorliegend wäre es Frau R. G. demnach nicht möglich, unentgeltlich ihr Wohnhaus auf ihren Sohn zu übertragen. Einem Verbrauch des Erbes hingegen steht in den genannten Grenzen nichts entgegen.
27 
Hinzuweisen ist noch darauf, dass § 6 des Erbvertrages ein sogenanntes Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB enthält. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Dies ist vorliegend der Fall.
28 
Ob Herr E. G. entsprechend dem letzten Abschnitt des § 6 des Erbvertrages eine Begrenzung vorgenommen hat, ist derzeit wohl nicht bekannt. Sollte dem nicht so sein, kann Frau G. mit den in § 6 genannten Vermächtnisgegenständen nach Belieben verfahren. Hinsichtlich dieser Vermächtnisgegenstände wären demnach auch Schenkungen an ihren Sohn ohne weiteres möglich.
29 
Ich hatte Ihnen gesagt, dass Sie gemäß 2121 BGB die Möglichkeit haben, vom Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verlangen. Ausgenommen hiervon wären die Vermächtnisgegenstände gemäß § 6 des Erbvertrages. Hiervon sollten Sie nach meinem Dafürhalten Gebrauch machen. Sie können von Frau G. auch verlangen, dass dieses Verzeichnis seitens einer staatlichen Stelle erstellt wird. Wenn Sie dies wollen, kann ich entsprechende Schritte in die Wege leiten.
30 
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, bitte ich um telefonische Rückmeldung.
31 
Mit freundlichem Gruß
W.
Rechtsanwalt
32 
K. Sch. brachte diesen Schriftsatz des Angeklagten der Vorerbin R. G. nicht zur Kenntnis.
33 
Mit Schriftsatz vom 28.02.2005 übersandte der Angeklagte an K. Sch. die Kostenrechnung als Endabrechnung für seine Tätigkeit. Das Mandat war damit beendet.
34 
B. Das eigentliche Tatgeschehen
35 
Mit Schreiben an R. G. vom 15.03.2005 forderte G. G. diese unter Hinweis auf seine Pflichtteilsberechtigung auf, innerhalb von vier Wochen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Aufgrund dessen entschloss sich die Vorerbin R. G. nunmehr ebenfalls, anwaltlichen Rat einzuholen. In Absprache mit K. Sch. vereinbarte diese beim Angeklagten einen Termin für R. G. auf den 29.03.2005 (Zweitmandat). Dabei war R. G. zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass es sich um denselben Rechtsanwalt handelte, bei dem K. Sch. zuvor bereits Mandantin gewesen war. K. Sch. war in dem Beratungstermin ebenfalls anwesend. Schwerpunkt bei der Beratung war der zwischenzeitlich geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des G. G., der möglichst gering gehalten werden sollte. Darüber hinaus wies R. G. darauf hin, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit vermeiden wolle. Mit Schriftsatz vom 05.04.2005 legte der Angeklagte gegenüber der Mandantin R. G. zunächst Einzelheiten wegen des angeforderten Nachlassverzeichnisses dar. Darüber hinaus beantwortete er ihr schriftlich formuliert vorliegende Fragen. Unter „Zu 5.“ machte er folgende Ausführungen:
36 
Sie können über die Immobilie frei verfügen. Sie sind nämlich eine sogenannte befreite Vorerbin. Allerdings scheidet eine Schenkung der Immobilien aus. Dies wäre gegenüber dem Nacherben unwirksam.
37 
Gegebenenfalls sind Sie gezwungen, zur Ausbezahlung des Pflichtteils an Herrn G. G. die Immobilie zu veräußern. Ob dem so ist lässt sich allerdings erst dann sagen, wenn das Nachlassverzeichnis erstellt und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt ist.
38 
Danach kam es zu etwa zwei bis drei weiteren Terminen bei dem Angeklagten, wobei hiervon der erste am 04.05.2005 stattfand. An diesem Tag war möglicherweise - dann letztmalig - K. Sch. ebenfalls anwesend. An den späteren Terminen nahm als Begleitperson der R. G. jeweils deren Sohn aus erster Ehe J. A. teil.
39 
Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte - wie bereits früher gegenüber K. Sch. - der Rechtsauffassung war, eine Befreiung der Vorerbschaft träte ungeachtet von § 5 des Erbvertrages auch dann ein, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht durch ein Gericht zugesprochen werde, anerkannte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2005 gegenüber G. G. den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 92.812,53 Euro zzgl. 6,17 % Zinsen seit 12.07.2005. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zusätzlich weitere 5.000,00 Euro vereinbart. Aufgrund der sodann erfolgten Zahlung des Betrages sowie der Rechtsberatung durch den Angeklagten ging die Vorerbin R. G. davon aus, dass sie nunmehr auch bezüglich der Liegenschaft befreite Vorerbin sei.
40 
Der Angeklagte rechnete seine Tätigkeit im Mandatsverhältnis zu R. G. mit Endrechnung vom 04.10.2005 ab.
41 
Bei Annahme des Mandates mit R. G. waren dem Angeklagten alle Tatsachen, die die Mandatsverhältnisse jeweils prägten, bekannt. Insbesondere wusste er, dass die Erstmandantin K. Sch. für den Fall, dass die Zweitmandantin auch bezüglich des Grundstücks befreite Vorerbin wird, sie des Zustimmungserfordernisses nach § 2 Satz 2 des Erbvertrages verlustig ginge. Ungeachtet dieser erkannten Rechtslage ging der Angeklagte möglicherweise gleichwohl davon aus, dass die Annahme des Zweitmandates trotz vorheriger Tätigkeit im Erstmandat rechtlich zulässig sei. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass zu jenem Zeitpunkt der Interessengegensatz zwischen den beiden Mandantinnen in konkret-tatsächlicher Hinsicht noch nicht bestand, vor allem ein möglicher Verkauf des Grundbesitzes durch die Vorerbin nicht in Rede stand. Dieser beim Angeklagten vorliegende Rechtsirrtum im Sinne eines Verbotsirrtums wäre durch Einholung einer Rechtsauskunft bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg vermeidbar gewesen.
42 
C. Das Geschehen nach der Tat
1.
43 
Vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Angeklagten beantragte die Vorerbin R. G. am 13.06.2007 beim Notariat - Nachlassgericht - Bad Säckingen einen neuen Erbschein, der sie als von allen gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbin ausweisen sollte. Mit Vorbescheid vom 22.08.2007 teilte das Nachlassgericht mit, dass die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beabsichtigt sei. Es vertrat die Auffassung, dass der Vorerbin nicht zuzumuten gewesen sei, sich von einem Gericht zur Erfüllung des Pflichtteils verurteilen zu lassen. Auf die Beschwerde der Nacherbin K. Sch. wurde der Vorbescheid des Notariats - Nachlassgericht - Bad Säckingen vom 22.08.2007 durch Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 31.08.2008 - 1 T 125/07 - aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den am 01.02.2005 erteilten Erbschein aufrecht zu erhalten. Maßgeblich hierfür war, dass die Vorerbin nicht durch ein Gericht verurteilt worden war, weshalb die sich aus dem Erbvertrag ergebenen Voraussetzungen für eine befreite Vorerbschaft hinsichtlich des Grundvermögens nicht vorgelegen hätten. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 07.08.2008 - Wx 23/08 - wurde die weitere Beschwerde der Vorerbin R. G. gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 31.01.2008 insoweit zurückgewiesen, als sie die Erteilung eines neuen Erbscheins begehrte.
2.
44 
Mit Klageschrift vom 07.07.2009 nahm die Vorerbin R. G. den Angeklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 105.132,56 Euro in Anspruch (Hauptforderung). Zur Begründung führte sie aus, vom Angeklagten durch seine Rechtsauffassung, auch im Falle eines bloßen außergerichtlichen Anerkenntnisses des Pflichtteilsanspruchs insgesamt befreite Vorerbin zu werden, falsch beraten worden zu sein. Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.01.2012 - 1 O 44/12 - abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - durch Urteil vom 04.10.2012 - 4 U 34/12 - zurückgewiesen. Über die nunmehr erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.
45 
In beiden Entscheidungen wurde über die Frage einer möglichen falschen Rechtsberatung letztlich keine abschließende Entscheidung getroffen, da jedenfalls kein kausaler Schaden entstanden sei.
IV.
A.
46 
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister.
B.
47 
Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und hierbei die gesamten äußeren Umstände, die auch Bestätigung und Ergänzung in den verlesenen Urkunden fanden, eingeräumt. Er betonte hierbei, dass aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt ein Interessengegensatz zwischen der Erstmandantin und der Zweitmandantin bestanden habe. Beide hätten das Ziel verfolgt, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach Möglichkeit zu verhindern. Die Zweitmandantin G. habe allerdings großen Wert darauf gelegt, es zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen. Er selbst habe die erfolgte Pflichtteilsentziehung für offensichtlich unwirksam gehalten. Darüber hinaus sei er in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass eine Befreiung von der Beschränkung der Vorerbschaft in Bezug auf das Grundvermögen auch bei einem bloßen - außergerichtlichen - Anerkenntnis bewirkt werde. Darüber hinaus sei zu jenem Zeitpunkt ein möglicher Hausverkauf kein Thema gewesen, zumal der Vorerbin ein Wohnrecht auf Lebzeiten eingeräumt gewesen sei.
1.
48 
Die Zeuginnen K. Sch. und R. G. haben den Sachverhalt, soweit aufgrund des Zeitablaufes noch erinnerlich und jeweils überhaupt beteiligt, weitgehend übereinstimmend geschildert. Die Zeugin Sch. berichtete, dass sie sich nach dem Ableben ihres Großvaters in Absprache mit R. G. habe um die rechtliche Seite kümmern sollen. Über Unterlagen habe sie allerdings nicht verfügt, insbesondere habe sie über den genauen Inhalt des möglichen Erbvertrages nichts gewusst. Von R. G. habe sie noch einige Unterlagen erhalten. Über die Person des konsultierten Rechtsanwalts habe sie R. G. allerdings nicht unterrichtet. Auch habe sie ihr den Schriftsatz des Angeklagten vom 19.01.2005 nicht zur Kenntnis gegeben. Sie habe ihr lediglich mündlich einige Informationen mitgeteilt.
49 
In Übereinstimmung hiermit berichtete die Zeugin R. G., dass sie über die genaue Person des von K. Sch. konsultierten Rechtsanwalts nichts gewusst habe. Erst nachdem G. G. den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe, habe sie auch selbst unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsuchen wollen; den Termin habe K. Sch. vereinbart.
50 
Hinsichtlich der Kenntnis über die Person des Rechtsanwalts ging die Strafkammer jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass R. G. spätestens im ersten Termin am 29.03.2005 klar geworden sein muss, dass es zuvor bereits ein Mandatsverhältnis zwischen dem Angeklagten und K. Sch. gegeben hatte. Nur so lassen sich nämlich die schon bestehenden Kenntnisse des Angeklagten sowie das Vorhandensein der relevanten Unterlagen erklären. Die Zeugin G. sagte ferner aus, dass beim ersten und möglicherweise auch noch zweiten Gesprächskontakt K. Sch. anwesend gewesen sei. Bei den späteren Terminen sei dies nicht mehr der Fall gewesen; stattdessen sei sie durch ihren Sohn aus erster Ehe, J. A., begleitet worden, was auch der Aussage des Zeugen A. entsprach. Die Zeugin G. bestätigte ferner, dass der mögliche Verkauf des Hauses zu jener Zeit kein unmittelbares Gesprächsthema gewesen sei. Ungeachtet dessen sei sie aufgrund der Rechtsauffassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass sie nunmehr auch hinsichtlich des Grundvermögens befreite Vorerbin geworden sei. Aufgrund dessen habe sie schließlich einen neuen Erbschein beantragt.
51 
Beide Zeuginnen berichteten, dass zur Zeit der beiden Mandatsverhältnisse ihr Verhältnis zueinander noch ungetrübt gewesen sei. Ungeachtet dessen gab die Zeugin Sch. gleichwohl klar zu verstehen, dass sie - gemeinsam mit ihrer Schwester - letztendlich in jedem Fall das Haus habe erben wollen, da es nur so sicher innerhalb der Familie verbleiben konnte. Beide Zeuginnen bekundeten auch übereinstimmend, dass sich ihr Verhältnis im Zusammenhang mit der Beantragung eines neuen Erbscheins massiv verschlechtert habe. Hinzu kam, dass die Zeugin R. G. vor dem Hintergrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erwog, das Haus möglicherweise doch zu verkaufen.
2.
52 
Art und Umfang der jeweiligen Mandatsverhältnisse erschlossen sich ohne mögliche Unklarheiten neben den Aussagen der beiden Zeuginnen aus den beiden vom Angeklagten verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsätzen. Der das Erstmandat betreffende Schriftsatz vom 19.01.2005 legte die Rechtslage dar, wobei der Angeklagte auch bereits damals von einer Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ausging und hieraus - unmittelbar - eine Befreiung der Vorerbin auch in Bezug auf das Grundvermögen schlussfolgerte. In diesem Zusammenhang sprach er - auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits erfolgten mündlichen Erörterungen - den Grundsatz der dinglichen Surrogation an. Aus dem Kontext des Schriftsatzes ergibt sich zweifelsfrei, dass sich dies auf eine mögliche Veräußerung des Grundvermögens bezog, zumal zugleich darauf hingewiesen wurde, dass das Verbot einer unentgeltlichen Verfügung bestehe; insoweit wurde zusätzlich ausdrücklich eine unentgeltliche Verfügung zu Gunsten des Sohnes aus erster Ehe der Vorerbin angesprochen (J. A.). Die dingliche Surrogation betreffend wurde dies gerade auf den Fall des Verkaufs der Immobilie bezogen. Diese gesamten Ausführungen zeigen sehr anschaulich, dass gerade auch der mögliche Wegfall der Beschränkung der Vorerbin hinsichtlich des Grundvermögens Gegenstand der Beratung der Erstmandantin war.
53 
In konsequenter Übereinstimmung zu seiner Tätigkeit im Erstmandat legte der Angeklagte sodann im Schriftsatz vom 05.04.2005 an die Zweitmandantin R. G. die Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Befreiung als Vorerbin dar. Hierbei lagen ihm sogar - für die Strafkammer nicht mehr vorhandene - schriftlich vorformulierte Fragen vor, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht mehr geklärt werden konnte, ob diese durch die Mandantin R. G. oder deren Sohn J. A. formuliert worden waren. Zu der unter „5.“ gestellten Frage wurde auf die grundsätzlich freie Verfügungsmöglichkeit über die Immobilie, abgesehen von einer Schenkung, hingewiesen. In diesem Zusammenhang erwog der Angeklagte darüber hinaus, dass zur Ausbezahlung des Pflichtteils an G. G. möglicherweise eine Veräußerung der Immobilie erforderlich sein könnte.
3.
54 
Die weiteren Feststellungen, insbesondere zur Vorgeschichte der Tat und dem Geschehen nach der Tat, ergaben sich aus den jeweils verlesenen Urkunden.
4.
55 
In subjektiver Hinsicht hatte die Strafkammer zunächst keinerlei Zweifel, dass dem Angeklagten sämtliche Umstände einschließlich des genauen Inhalts des jeweiligen Mandates bekannt und zum Zeitpunkt der Annahme des Zweitmandates uneingeschränkt bewusst waren. Dies ergibt sich bereits anschaulich aufgrund der Inhalte der beiden Schriftsätze vom 19.01.2005 und 05.04.2005. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Rahmen des Zweitmandates auf die aus dem Erstmandat vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen hat und zu Beginn der Wahrnehmung des Zweitmandates die Erstmandantin K. Sch. sogar zugegen war. Ferner steht außer Frage, dass er den Zusammenhang zwischen einem möglichen Wegfall der Beschränkung der Vorerbin hinsichtlich des Grundvermögens und der damit einhergehenden Veränderung der Rechtsstellung der Nacherbin im Sinne einer Verschlechterung erkannt hatte, da er auch zu dieser Frage Ausführungen machte.
5.
56 
Ungeachtet dieser vorhandenen Kenntnisse aller Umstände, die tatbestandsrelevant sind, vermochte die Strafkammer - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft - letztlich das mögliche Vorliegen eines Verbotsirrtums nicht gänzlich auszuschließen. Der Angeklagte war unter Umständen in der - rechtlich unzutreffenden - Vorstellung verhaftet, wonach „beide Mandantinnen am selben Strang zögen“, weshalb kein Interessenwiderstreit bestehe. Diese Vorstellung mag eine gewisse Erklärung darin finden, dass die Mandantinnen zu den Zeitpunkten der Wahrnehmung der Mandate sich einvernehmlich verhielten und im Vordergrund die Abwehr des Pflichtteilsanspruchs des G. G. gestanden haben mag. Insgesamt ist daher nicht völlig auszuschließen, dass dem Angeklagten bei Wahrnehmung des Zweitmandates die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun.
V.
57 
Der Angeklagte hat sich wegen Parteiverrates nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1.
58 
Insoweit hat der Angeklagte zunächst rechtlich fraglos als Rechtsanwalt bei ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache zwei Parteien durch Rat oder Beistand gedient. Hintergrund war in beiden Mandatsverhältnissen derselbe notarielle Erbvertrag; hinzu kommt, dass beide Mandantinnen in rechtlicher Hinsicht durch ihre Eigenschaften als Vorerbin bzw. Nacherbin miteinander verknüpft waren. Mithin handelte es sich um eine rechtliche Angelegenheit, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden sollte (Fischer, StGB, 60. A., § 356 Rn. 5).
59 
Zwischen der Erst- und der Zweitmandantin bestand ein Interessengegensatz, sodass der Angeklagte pflichtwidrig handelte. Ein solcher ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut. Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es demgegenüber nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG München, StV 2011, 401). Ebenso bestimmt sich dieser unabhängig davon, ob den Mandanten ein Schaden entstehen kann oder entstehen soll (BVerfG, NJW 2001, 3180).
60 
Vorliegend wohnte der Rechtsbeziehung zwischen der Vor- und der Nacherbin durch die Regelung im Erbvertrag von vornherein ein Interessengegensatz inne, d. h. die rechtlichen Interessen der beiden Mandantinnen waren partiell zwingend entgegengesetzt. Dabei konnte der mögliche Pflichtteilsanspruch des G. G. hiervon nicht losgelöst bewertet werden. Abgesehen davon, dass der Angeklagte ausweislich des Inhalts der beiden Schriftsätze an die jeweilige Mandantin diese in beiden Fällen umfassend, das heißt gerade auch in Bezug auf die Befreiung oder Nichtbefreiung der Vorerbin beraten hatte, wirkte sich die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches unmittelbar aus. Während die Erstmandantin das grundsätzliche Interesse verfolgte, letztlich das Grundvermögen zu erben bzw. zumindest eine Zustimmung erteilen zu müssen und somit eine Veräußerung durch die Vorerbin zu verhindern, wollte Letztere bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches - soweit gesetzlich möglich - auch in Bezug auf das Grundvermögen befreite Vorerbin werden. Daher handelte es sich um Mandatsverhältnisse, bei denen zwar die Parteien nicht gegeneinander, sondern gegen einen Dritten streiten und dabei insoweit die gleichen Interessen verfolgen. Bei den gleich gerichteten Interessen handelte es sich jedoch nicht etwa um solche, die nicht konkurrieren, sondern um solche, die konkurrieren. Im letztgenannten Fall ist die Wahrnehmung von „Parallelmandaten“ nicht zulässig (Offermann-Burckart NJW 2010, 2489, 2490).
61 
Da es sich bei § 356 Abs. 1 StGB lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Gillmeister in: LK, StGB, 12. A., § 356 Rn. 72), ist irrrelevant, dass die gegensätzlichen Interessen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Zweitmandates noch nicht unmittelbar ausgetragen wurden, sondern dies erst im Zusammenhang mit der Beantragung eines neuen Erbscheins begann. Dabei ist zusätzlich zu sehen, dass die Lösung des Konfliktes damals getroffen werden musste (der Pflichtteilsanspruch wurde geltend gemacht) und sich demzufolge zugleich rechtlich auswirkte (ggf. Wegfall der Beschränkung der Vorerbin). Ebenso konnte der Auftrag, was ausweislich des Inhalts der Schriftsätze ohnehin nicht der Fall war, bereits rechtlich nicht ausschließlich auf die Abwehr des Pflichtteilsanspruch beschränkt werden. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sowie Beschränkung oder Nichtbeschränkung der Vorerbin hingen rechtlich untrennbar miteinander zusammen.
62 
Angesichts der zwingenden Reichweite der Mandate kam es bei der vorliegenden Fallkonstellation mithin nicht auf die streitige Rechtsfrage an, ob die Mandatsinteressen subjektiv oder objektiv zu bestimmen sind bzw. im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (vgl. zuletzt BGH, NJW 2012, 3039 mit krit. Anm. Henssler NJW 2012, 3265).
63 
Ein Einverständnis der Mandantinnen, das die Pflichtwidrigkeit entfallen ließe, lag ebenfalls nicht vor. Hierzu reichte nicht allein aus, dass die Zweitmandantin im Rahmen der unmittelbaren Erstberatung schließlich wusste, dass der Angeklagte zuvor bereits die Erstmandantin beraten gehabt hatte. Der Angeklagte hätte, was er selbst nicht behauptete, insoweit eine sorgfältige, umfassende und wahrheitsgemäße Belehrung über die widerstreitenden Interessen vornehmen müssen (vgl. AGH Schleswig, BRAK-Mitt 2011, 200). Ebenso wenig entfällt die Pflichtwidrigkeit dadurch, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Zweitmandates keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Haus verkauft werden sollte. Der Inhalt der Schriftsätze zeigt demgegenüber im Übrigen deutlich, dass er seinerzeit ohnehin auch eine mögliche Veräußerung des Anwesens durchaus in den Blick genommen gehabt hatte.
2.
64 
Der vom Angeklagten dargelegte Irrtum stellte lediglich einen Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB und keinen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Er hat nämlich den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkannt, d. h. ihn zu eng ausgelegt und deshalb geglaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden (BGHSt 7, 261, 264; BayObLG, NStZ 1989, 532).
65 
Der Verbotsirrtum wäre vermeidbar gewesen. Angesichts des offensichtlichen Interessengegensatzes zwischen den beiden Mandantinnen hätte der Angeklagte bei Anspannung seiner Erkenntnismöglichkeiten, die Einsicht gewinnen können, Unrecht zu tun. Diesen Zweifeln hätte er sodann durch Einholung des Rates der Rechtsanwaltskammer oder eines erfahrenen Kollegen begegnen müssen (Gillmeister aaO Rn. 99).
VI.
66 
Bei der Strafzumessung war grundsätzlich vom Strafrahmen des § 356 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten (bzw. 90 Tagessätzen; § 47 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 StGB) und fünf Jahren vorsieht.
67 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten in die Erwägungen einzustellen, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat zwischenzeitlich bereits etwa acht Jahre zurückliegt. Die pflichtwidrige Übernahme des Zweitmandates hatte darüber hinaus ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs einen den Angeklagten gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt belastenden Anwaltshaftungsprozess zur Folge. Auf der anderen Seite musste bei Findung der angemessenen Strafe etwas zu Lasten herangezogen werden, dass „der Wert der gegenläufigen Interessen“ nicht ganz unerheblich war (Grundvermögen).
68 
Darüber hinaus war angesichts des Vorliegens eines Verbotsirrtums die Möglichkeit eröffnet, den Strafrahmen zu mildern (§ 17 Satz 2 iVm § 49 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer hat hiervon Gebrauch gemacht. Dabei wurde als Ermessenserwägung herangezogen, dass die Interessen beider Mandantinnen zu jener Zeit - wenngleich ausschließlich vordergründig - primär gleichgelagert waren. Auch hat sich der Angeklagte bisher weder strafrechtlich noch standesrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen. Aufgrund dieser Milderung war von der gesetzlichen Mindeststrafe auszugehen.
69 
Unter Abwägung aller Umstände und - sehr wohlwollender - Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem auch unter Berücksichtigung der gemeinsam mit der Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern monatlichen Mindestnettoeinkommen von jedenfalls 3.000 Euro (§ 40 Abs. 3 StGB) erachtete die Strafkammer eine
70 
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 Euro
71 
für tat- und schuldangemessen.
VII.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Berufung des Angeklagten war es nicht unbillig, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen.

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