Urteil vom Landgericht Wuppertal - 23 Kls 10 Js 1052/05 - 80/06 -
Tenor
Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 – drei – Jahren und 9 – neun- Monaten
verurteilt.
Der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.880,00 € wird angeordnet.
– §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, §§ 53, 73, 73 a StGB –
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der heute 23 Jahre alte, ledige Angeklagte wurde als ältester Sohn seiner Eltern in x, Albanien, geboren. Er hat einen wenige Jahre jüngeren Bruder. Im Jahre 1991 siedelte die Familie in die Bundesrepublik über, nachdem der Vater des Angeklagten bereits seit 1990 hier aufhältig war. Der Angeklagte wurde am 24.07.2003 eingebürgert. Kontakte nach Albanien bestehen nicht mehr.
5Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Bruder im elterlichen Haushalt auf und besuchte regelgerecht die Schule, die er im Jahre 2004 auf dem ## mit dem Abitur abschloss. In seiner Freizeit spielte er Fußball.
6In der Zeit nach dem Abitur betätigte sich der Angeklagte in y und x zunehmend als Partyveranstalter und "Eventmanager" und baute sich eine entsprechende Agentur auf. Sein Gewerbe "Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Event-Management" meldete er im Mai 2005 an. Der Angeklagte wohnte nach wie vor im elterlichen Haushalt, von wo aus er zunächst – später in einem angemieteten Büro – auch sein Gewerbe betrieb. Mit den Einnahmen aus seinem Gewerbe trug der Angeklagte zum Familieneinkommen bei. Der Angeklagte plant, Marketing und Betriebswirtschaft zu studieren. Freunde und Bekannte beschreiben den Angeklagten als höflichen, hilfsbereiten und freundlichen jungen Mann, der sich gerne um die Belange anderer kümmert und diesen hilft. Den Zeugen W und B half der Angeklagte aus einer "Lebenskrise" heraus.
7Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
8- Am 5.12.2000 sah die Staatsanwaltschaft c von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 2 JGG.
9- Am 12.03.2003 erhielt er vom AG x wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldauflage.
10Am 16.05.2006 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Wuppertal vom selben Tag nunmehr aufgrund des Haftbefehls vom 24.10.2006 – 23 Kls 80/06 – in Untersuchungshaft in der JVA x.
11II.
12Spätestens Anfang November 2004 beschloss der Angeklagte, über das Internet unerlaubt Arzneimittel zu verkaufen, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfange zu verschaffen. Zu diesem Zweck und einer so möglichen ersten "Kontaktaufnahme" meldete er sich in dem Forum "selbstmord.com" an, nahm aktiv an den dortigen Diskussionen teil und bot schließlich seine "Dienste" an. Gerne genoss er dabei in der Folgezeit auch die "Bewunderung" der übrigen Chatteilnehmer und seiner Kunden, denen gegenüber der Angeklagte sich als kompetenter "Fachmann in Arzneimittelfragen" zu profilieren suchte. Die konkreten "Verkaufsgespräche" mit Einzelpersonen fanden sodann überwiegend mit Hilfe des Chatprogramms .. oder aber über private Email-Adressen statt, so dass die Gesprächspartner gleichsam "unter sich" blieben. Bei diesem – zwischenzeitlich geschlossenen – Forum "selbstmord.com" handelte es sich um eine sog. "Website", auf die jedermann Zugriff haben konnte und auf der die "User" – nachdem sie sich "eingeloggt" und registriert hatten – zu den verschiedensten Themenbereichen diskutierten, ihre Gedanken austauschten, Fragen stellten, sich aber auch "Tipps" und Anregungen holen konnten. Wie der Name bereits sagt, sprach das Forum überwiegend suizidgeneigte bzw. suizidgefährdete Personen an. In dem Forum, in dem es nicht üblich war, seinen wahren Namen zu offenbaren, trat der Angeklagte unter dem Pseudonym V Spitzname b auf. Sein erster Beitrag im Forum "selbstmord.com" datierte vom 03.11.2004, 14:04 Uhr, und lautete wie folgt:
13"ich komme an alle sachen ran...habe ein freund der apotheker ist...wer hilfe braucht kann mich einfach mal kontaktieren.
14gruß an alle
15b
16Ausschlaggebendes Moment für die Aktivitäten des Angeklagten im Forum waren, wie bereits dargestellt, deutlich ausgeprägte finanzielle Interessen des Angeklagten und nicht etwa der Suizidversuch einer Freundin, der Zeugin D, die er durch Benachrichtigung des Notarztes rettete und die ihm diese Hilfe nach ihrem Suizidversuch nicht ausdrücklich dankte, die aber heute sehr froh ist, überlebt zu haben. Die Zeugin D versuchte zwar tatsächlich, sich mittels Tabletteneinnahme zu suizidieren, dieses jedoch erst am 09.11.2004.
17In der Folgezeit stellte sich der Angeklagte als ausgesprochener Experte in Fragen des Suizids mit Medikamenten vor, kommentierte in Wortbeiträgen u.a. einzelne Medikamente und deren Wirkstoffe, dies maßgeblich vor dem Hintergrund, sich damit umzubringen, er nahm Stellung zu den von einzelnen Chatteilnehmern gestellten Fragen und vorgeschlagenen Suizidmethoden und befand diese als ungeeignet oder aber gut, er stellte seinerseits "sichere" tödliche Wirkstoffkombinationen einzelner Mittel vor, gab insoweit Einnahmeempfehlungen, und pries sich als "Bezugsquelle" für fast jegliche Medikamente, auch die in Überdosierung "todbringenden", an. Er fragte nach Erfahrungen mit Medikamenten, um "Fehler" beim Suizidversuch aufzeigen zu können, er gab aber auch nur allgemeine Ratschläge zu Krankheiten und fragte in Einzelfällen nach etwaigen vorherigen Therapien.
18Wörtlich heißt es im Forum "selbstmord.com" unter dem Pseudonym V – auszugsweise – unter anderem:
19Geschrieben am 16.11.2004 um 10:44 Uhr
20"hey leute!
21(...)
22b ist wie gesagt mein spitzname...zu meinen stärken hier auf dem bord gehört eindeutig die abteilung der "medis". ganz egal wie die mittel heißen, ich kann euch zu fast allen sachen sehr nützliche tipps weitergeben. bitte denkt immer daran, dass medis auch helfen können. es gibt nicht nur sachen, die den tod herbeiführen, sondern auch hilfreiche mittel dabei sind, die euch vielleicht den willen zum leben wiedergeben. egal was ist, bitte zögert nicht mich anzusprechen, den dumme fragen gibt es nicht!
23b
24Geschrieben am 16.11.2004 um 16:21 Uhr
25"demetrin gehört zu der gruppe benzos (wirkstoff prazepam) das zeug ist ja schon sehr hilfreich eigentlich aber da dein körper schon so stark dran gewöhnt ist es klar dass du viele brauchst. entweder du nimmst ein anders mittel was stärker wirkt oder aber du wählst die letzte lösung. mittel wo du einschläfst und nicht mehr aufwachst gibt es einige. bei beiden wegen kann ich dir helfen...aber bevor es so weit kommt...hast du keine anderen möglichkeit wahrgenommen, sprich ärztliche hilfe?"
26Geschrieben am 18.11.2004 um 10:08 Uhr
27"hi f
28(...)
29aber eins weiß ich ganz genau. durch eine einzige tabl. kann man nicht eine psychische krankheit heilen. tabl. werden immer therapie unterstützend eingesetzt.sie helfen grundsätzlich für den moment, aber langfristig müssen gespräche wirken, gewohnheiten müssen abgelegt oder verändert werden...
30(...)
31gruß b
32Dem voraus ging eine Nachricht von f, geschrieben am 17.11.2004 um 22:42 Uhr
33"Hi b
34Ich habe in einem Buch gelesen, dass es Tabletten geben soll, die Borderline "heilen" können. Meine Frage: Ist es wirklich möglich mit einer Tablette eine psychische Krankheit zu HEILEN und nicht nur zu verdrängen? Ich hab hier SEHR starke Verständnisschwierigkeiten und wüsste gerne wie das funktionieren sollte.
35Vielen Dank,
36f
37Geschrieben am 17.11.2004 um 15:23 Uhr
38"hey leute...ich habe eine guten tipp für diejenigen unter euch, die an unerträglich depressionen leiden.
39es gibt ein mittel was sich "fluctin" nennt. (...)
40fluctin holt euch aus dem tiefsten loch raus und macht unglaublich glücklich und lebensfroh...ein dauergrinsen ist meistens das resultat.
41(...)
42gruß
43b
44Geschrieben am 18.11.2004 um 17:59 Uhr
45"(...)
46leider kann ich euch hier nicht offen schreiben wie man an fluctin heran kommt. wer wirklich interessiert ist, sollte mir eine privat m. schrieben oder sich einfach über ## melden.
47gruß b
48Geschrieben am 21.11.2004 um 22:25 Uhr
49"diese methoden sind zwar alle schön und gut aber leider nicht sehr richtig beschrieben. alkohol würde ich bei einer barbituratvergifftung weglassen...mit großer wahrscheinlichkeit erbricht man die tabl. wieder...zu empfehlen wäre vor einnahme der barbis. ein antibrechreizmittel(maaloxan) zu nehmen. die tüte würde ich ebenfalls weglassen...es ist kein schöner tod wenn die tabl. noch nicht einschlagen aber man keine kraft hat die tüte zu entfernen und daran erstickt...wer eine genaue auskunft haben möchte kann mich gerne ansprechen...
50gruß
51b
52Geschrieben am 29.11.2004 um 16:00
53"(...)
54von paracetamol würde ich abraten, da zu hohe mengen benötigt werden um zum gewünschten resultat zu gelangen. der körper lässt es in den meisten Fällen nicht zu, dass man sich unmengen an tabl. schmeißen kann. (...)
55empfehlenswert wären meiner meinung mittel die keine schmerzen verursachen, dabei aber sicher und schnell sind."
56Geschrieben am 30.11.2004 um 17:58 Uhr
57"diese kombo aus valium und phenobarbital halte ich als überflüssig. unvorteilhaft ist schon mal die große Menge an tabl. wer sich einen sauberen abgang verschaffen möchte sollte drauf achten, so wenig wie möglich zu schlucken. der meschliche körper wehrt sich extrem gegen die unmengen an tabl. ...
58(...)
59empfehlenswert sind tabl. mit hoher wirkung: luminal, truxal, oxygesic...diese mittel in einer geregelten kombination reichen vollkommen aus. mehr als 50 tabl. sind in der regel überflüssig.
60gruß b
61Geschrieben am 30.11.2004 um 18.11 Uhr
62"(...)
63ich weiß nicht was die leute sich von alkohol versprechen...ich lese das so oft hier...die wirkung der medikamente soll gesteigert werden, denken sich die meisten...aber ich hoffe jeden ist auch klar, dass alk. sich NICHT mit antibrechreizmittel verträgt...und ohne antibrechreizmittel wirds wohl kaum jemanden gelingen die tabl. bei sich zu bahalten...was für eine geldverschwendung und sauerei...
64gruß b
65Geschrieben am 03.12.2004 um 10:32 Uhr
66"es kommt drauf an welche tranxilium du hast...wenn du die 5er hast kannst du diese mischung in den müll schmeißen. (...) für einen abgang reicht diese mischung überhaupt nicht, ja noch nicht mal für die intensivstation wird sie reichen denke ich.
67gruß b
68Geschrieben am 03.12.2004 um 10.45 Uhr
69"hey s
70was für ein umständlicher tod...wenn so viele komponenten wie paracetamol, alkohol, coca und auch noch ein seil ins spiel kommen wird ein abgang immer umständlicher....hört sich zwar schön an, aber man sollte einen abgang nicht unnötig komplizieren...
71wer sich ein wenig auskennt hat das richtige mittel...mehr als 50-60 tabl. sind nicht nötig um 100% zu sterben. keine beteubung nötig, keine schmerzen, keine unmengen an tabl., schneller tod und vorallem sehr zuverlässig!!!
72gruß b
73Geschrieben am 03.12.2004 um 10:49 Uhr
74"pentobarbital ist gar nicht nötig für einen sicheren suizidversuch...es gibt genügend andere mittel die schon bei niedriger dosis vollkommen ausreichen.
75gruß b
76Geschrieben am 02.12.2004 um 22:50 Uhr
77"ich würde sehr gerne wissen welche erfahrungen ihr mit medis gemacht habt.mit diesem beitrag möchte ich euch die grundliegenden fehler zeigen, die man beim suizidversuch begehen kann. diese tipps können für euch und andere user von großer bedeutung sein.die folgeschäden von misslungenen suizidversuchen können sehr gravierend sein.
78bin auf eure erfahrungen sehr gespannt!
79welche mittel habt ihr verwendet?welche dosis habt ihr genommen? warum seit ihr gescheitert?
80gruß b
81Geschrieben am 09.12.2004 um 13:03 Uhr
82"also eine perfekte methode gibt es leider nie...
83aber man kann versuchen so viele fehler wie möglich auszuschließen bei einer vergifftung mit tabl.
841. das aller wichtigste dabei ist, dass man für eine gewisse zeit ungestört ist während man die tabl. zu sich nimmt. wer zu früh gefunden wird läuft gefahr auf der intensiv aufzuwachen...daher 5-8 stunden sollten sicherheitshalber vergehen.
852. auswahl der medis sollte an die person angepasst werden. größe, gewicht, magenempfindlichkeite spielen dabei eine sehr wichtige rolle.wer starke tabl. gewöhnt ist, braucht auch mit sicherheit eine andere dosierung wie ein frischling...
863. verstärker wie alkohol sollte man bei einer vergifftung völlig aus dem spiel lassen. alkohol ist ein unnötiger risiko faktor, da die gefahr erhöht wird die tabl. zu erbrechen. desweiteren verträgt sich alkohol nicht sonderlich gut mit einem antibrechreizmittel...
874. es sollte vermieden werden unnötig viele tabl. zu schlucken!wer die chance hat an ein wirkungsvolles medi ranzukommen, kommt mit weniger tabl. aus. der vorteil besteht darin, dass der körper nicht unnötig strapaziert wird. ab einer gewissen tabl. anzahl blockiert der körper automatisch. diesen punkt sollten vor allem unerfahrene, die mit tabl. bisher recht wenig zu tun hatten beachten!
885. grundsätlich sollte man vor jeder vergiftung ein antibrechreizmittel zu sich genommen haben. damit kann man das erbrechen der tabl. ausschließen.
89die meinungen über gute und schlechte mittel gehen hier sehr weit auseinander.meiner meinung nach sind barbiturate sehr zuverlässig, wenn man sie auf dem körper richtig anpasst. ins detail vertiefen möchte ich mich nicht, sonst kommen manche leute hier noch auf falsche gedanken...
90gruß b
91Geschrieben am 09.12.2004 um 15:24 Uhr
92"(...)
93luminal ist zur zeit das einzigste vernünftige mittel was noch erhältlich ist..."
94Geschrieben am 10.12.2004 um 12:15 Uhr
95"die richtigen zahlen kann man nicht mal eben auf den tisch legen! erstmal sollte geklärt werden ob es für w oder m bestimmt ist.dann spielt die größe und das gewicht eine rolle!
96die empfindlichkeit des magens ist auch wichtig. hat man erfahrung mit starken medis oder nicht gemacht? welche alegien hat man etc...so einfach kann man das nicht machen. deshalb darf man sich auch nicht wundern wenn viele versuche scheitern.
97gruß b
98Geschrieben am 22.12.2004 um 00:58 Uhr
99"hallo l
100sei mir nicht böse, aber bei dieser tabl. anzahl wirst du außer ein gemütlichen schlaf und eventuell ein paar kopfschmerzen nichts erreichen. (...) diese mittel kannst du völlig vergessen. sind absolut ungeeignet für einen abgang! (...)
101um einen vernünftigen abgang mit medis hinzukriegen brauchst du schon sehr starke mittel. die bekommst du aber nicht ohne weiteres da sie verschreibungspflichtig sind und zum größten teil sogar unter btm schutz stehen. auf dem deutschen markt kommen sowieso nur wenige mittel in frage die einen sicheren abgang ermöglichen.
102möchte dir nicht zu nahe treten...aber bevor du so was in erwägung ziehst, nehme ich an, dass du schon andere wege, sprich therapie etc. schon in anspruch genommen hast...
103schöne grüße
104b
105Dem voraus ging eine Nachricht von l, geschrieben am 21.12.2004 um 22:09 Uhr
106"hallo,
107also ich hab
108echt kein bock mehr auf die scheiße und deshalb brauche ich ganz schnell eure hilfe!?!?!?!??!?!?!?!
109Also im moment habe ich
11045 tabl. a 2,5 mg tavor zuhause
11130 tabl. a 10 mg zoplidem
112und was gegen übelkeit/brechreiz
113kann ich damit rechnen das es klappt oder werde ich wieder pech haben. was könnte ich noch dazu nehmen das es 1000% sicher ist bitte helft mir schnell. aber es sollte schon was sein wo ich schnell und einfach dran komme
114am aller liebsten würde ich ja noch drogen nehmen aber ich komme leider nicht mehr an so was ran
115ich hoffe das ihr mir schnell helfen könnt
116g.l.g. l
117Geschrieben am 24.12.2004 um 12:28 Uhr
118"die kombo reicht nicht aus!
119wenn du schon ein neuroleptika in anspruch nimmst, dann sollte es wenigsten das beste sein, was es auf dem deutschen markt gibt. mit luminal würde es theoretisch gehen. aber auch da würde ich ein anders mittel zu verstärkung der wirkung empfehlen.
120gruß b
121Geschrieben am 17.01.2005 um 16:02 Uhr
122"toller mix!
123du könntest auch alles weglassen und einfach nur die 9 g pentobarbital nehmen(3 g würden auch schon reichen....aber wie uns bekannt ist, haben wir in deutschland schlechte karten an pento ranzukommen. aber anstatt pentobarbital würde es auch phenobarbital tun wenn man richtig dosiert..."
124Geschrieben am 27.01.2005 um 12:38 Uhr
125"hey c!
126rein theoretisch würde ich auf chloraldurat verzichten und dafür die luminal dosis erhöhen, denn das ist der entscheidende faktor.
127wenn du die 100 mg tabl. haben solltest dann würde 60 st. ausreichen. 20 truxal als verstärker reicht voll und ganz.
128diese dosierung würde ausreichen um zweifach zu sterben.
129ich hoffe sehr dass du die mittel nicht in anspruch nimmst!"
130Dem voraus ging eine Nachricht von c, geschrieben am 27.01.2005 um 11:19 Uhr
131"Hi ich habe es zwar jetzt nicht vor oder so mich würde trotzdem intere::: Ob man sich damit "umbringen" könnte und wenn nein was ich dazu noch brauchte:
132Ich habe 40 Luminal
1335 gr Chloraldurat
13420 Truxal
135Gegen die Übelkeit würde ich MCP (Produkt) nehmen da ich darauf überempfindlich reagiere; könnte es dann passieren das die Wirkung nicht das erzielt was sie eigentlich sollte?
136Also würde das lange oder müsste ich noch mehr holen:
137An Chloraldurat und Truxal komme ich ganz leicht dran von daher: Einwenig mehr von den beidem??????
138Ganz l:G C
139Geschrieben am 05.02.2005 um 21.10 Uhr
140"kurz und kanpp gesagt kannst du dich verdammt glücklich schätzen dass du oxygesic zur hand hast!!!
141was besseres kann dir nun wirklich nicht passieren. bei deiner menge kannst du dem jenseits schon mal zu winken...
142es kaum was besseres für einen schmerzlosen abgang...allein der preis für oxygesic spricht schon für sich...kenne in der richtung nichts teureres..."
143Geschrieben am 24.02.2005 um 23:20 Uhr
144"hey o!
145ich kenne mich mit den sachen bestens aus!
146um ganz ehrlich zu sein kann ich es kaum glauben dass du im besitz dieser dinge bist...wie es auch sein...rein zufällig wärst du im besitz der besten mittel die es auf dem deutschen markt gibt!
147theoretisch könntest du dir aussuchen mit was du abtreten möchtest...von allen vier mittel hast du reichlich!
148da erscheint das so beliebte luminal schon fast lächerlich,wenn man oxygesic zur hand hat...
149wie es auch sei mit den mittel könntest du dich theoretisch 5-7 töten...
150viel spaß damit
151schöne grüße
152b
153Im Zeitraum zwischen dem 16.11.2004 und 20.05.2005 wurde der Angeklagte sich mit seinen "Kunden" handelseinig und übersandte ihnen zu unterschiedlichen Preisen eine jeweils verschiedene Anzahl von Arzneimitteln. Maßgeblich handelte es sich dabei um die verschreibungspflichtigen Medikamente "Luminal", ein Antiepileptikum mit dem Wirkstoff Phenobarbital, und "Truxal", ein Neuroleptikum mit dem Wirkstoff Chlorprothixen, die sich wechselseitig in ihrer Wirkung verstärken und die bei massiver Überdosierung tödlich wirken können. Die Arzneimittel beschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe von gefälschten Rezepten in verschiedenen Apotheken. Kontakt zum "Lieferanten" der Rezeptfälschungen bekam der Angeklagte ebenso über das Forum "selbstmord.com", wobei auch hier die Unterhaltungen der beiden über das Chatprogramm x stattfanden. Die gefälschten Rezepte erhielt der Angeklagte auf dem Postweg, nachdem er zuvor per Bareinzahlung auf ein Konto bei der Bank in pp hierfür bezahlte. Für die Beschaffung der Rezeptfälschungen wandte der Angeklagte einen Teil der seinerseits erzielten Erlöse aus den Arzneimittelverkäufen auf.
154Zu Beginn seiner "Geschäftstätigkeit" im November und Dezember 2004 veranlasste der Angeklagte um auf ihn hindeutende Spuren zu verwischen, durch Mitteilung der entsprechenden Bankdaten seine "Kunden" dazu, die Geldbeträge für den Erhalt der Tabletten auf die Konten der im Hinblick auf den wahren Hintergrund der Transaktionen ahnungslosen Zeugen T und S zu überweisen. Diese hatten dem Angeklagten nämlich für vermeintliche "ebay-Geschäfte" nacheinander ihre Konten zur Verfügung gestellt, da sein eigenes Konto angeblich gesperrt war – so die Angaben des Angeklagten ihnen gegenüber. Die Geldbeträge sollten die Zeugen T und S nach ihrem Eingang abheben und dem Angeklagten in bar aushändigen, der Zeuge S dabei über den Zeugen T, der mit ihm auf dieselbe Schule ging. Die Tablettenkäufer wussten dabei allerdings nicht, dass es sich nicht um das Konto ihres Lieferanten – des Angeklagten – handelte. Ab dem 21.12.2004 nutzte der Angeklagte dann seine eigene Kontoverbindung, nachdem beide – erst T und dann S – ihre Konten aus Sorge um eine etwaige Kenntnis der ARGE – beide hatten ansonsten kein Einkommen – von den nicht unerheblichen Kontobewegungen nicht mehr zur Verfügung stellen wollten. Bis auf einen Ausnahmefall verlangte der Angeklagte grundsätzlich Vorkasse, zudem meist Bareinzahlung, auch hier um Spuren zu verwischen. Zusätzlich sollten die Käufer einen fiktiven Verwendungszweck angeben, oftmals unter Bezugnahme auf ein ebay-Geschäft, sowie nach Abschluss des Geschäftes und Erhalt der Tablettenlieferung sämtliche Spuren beseitigen, die auf den Angeklagten als Verkäufer hätten hindeuten können. Der Angeklagte seinerseits übersandte die Tabletten – regelmäßig kurz nach Erhalt des vereinbarten Geldbetrages – an seine Kunden auf dem normalen Postweg, zumeist in kleineren bis mittelgroßen wattierten Briefumschlägen, die entweder keinen oder aber einen erfundenen Absender enthielten und in denen zumindest die Luminaltabletten nebst Originalbeipackzettel lose enthalten waren. In einem Fall übersandte der Angeklagte die bestellten Luminaltabletten in ihrer Originalverpackung, einem Glasfläschchen.
155Im Einzelnen:
1561. Fall R
157Nachdem der Angeklagte und der Zeuge R sich über das Internetforum "selbstmord.com" kennen gelernt hatten, wollte der Angeklagte zunächst sichergehen, dass der Zeuge R tatsächlich sterben wollte, was dieser ihm versicherte, ohne dem Angeklagten allerdings den Grund dafür zu nennen. Der Angeklagte bot dem Zeugen R daraufhin zunächst den Verkauf einer Waffe an, "irgendwas mit Automatik", was er in drei verschiedenen Päckchen verschicken wollte, damit es nicht so auffällt. Hierfür verlangte der Angeklagte 250,00 €. Von diesem Vorhaben nahm der Angeklagte aber wieder Abstand, da ihm das nun doch zu risikoreich erschien. Unmittelbar darauf bot er anstelle dessen die Übersendung von "Luminal"-Tabletten an, zu denen er erklärte, 40 davon reichten für eine tödliche Dosis aus, es könnten aber auch mehr sein, sofern der Zeuge dies schlucken könne. An die Tabletten komme er dran, da ein Freund von ihm in einer Apotheke arbeite. Der Angeklagte führte weiter aus, auch seine Freundin habe sich mit diesen Tabletten bereits umgebracht. Obwohl der Angeklagte mitteilte, für die Tabletten eigentlich 600,00 – 800,00 € zu berechnen, beließ er es bei 250,00 €, da er zuvor die Waffe zu diesem Preis angeboten hatte. Aufgrund dessen ging der Zeuge R davon aus, dass es dem Angeklagten, der von sich nichts erzählt hatte, vor allem ums Geld ging. Als der Zeuge R auf entsprechende Anweisung des Angeklagten sodann am 16.11.2004 unter der Angabe des falschen Verwendungszwecks "Ebay Monitor" 250,00 € auf das Konto des Zeugen T überwiesen hatte, schickte der Angeklagte ihm wenige Tage später die 50 Tabletten Luminal und 3 Antibrechreiztabletten. Der Zeuge R ging dabei davon aus, auf das Konto des V einzuzahlen, er wunderte sich über den ihm mitgeteilten Namen des Kontoinhabers, da der Angeklagte vorgegeben hatte, aus Frankreich zu stammen. Die Tabletten befanden sich zusammen mit dem Beipackzettel lose in einem kleinen Paket bzw. gepolstertem Umschlag, auf dem ein falscher, tatsächlich nicht existenter Absender aus ü aufgebracht war. Der Angeklagte teilte dem Zeugen mit, wie genau dieser die Tabletten einzunehmen habe, nämlich zunächst die drei Antibrechreiztabletten, dann etwa 20 Minuten warten und schließlich die 50 Tabletten Luminal mit Wasser. Er riet dem Zeugen R auch noch von dessen Vorhaben, die Tabletten im Wald einzunehmen, ab, da er von Spaziergängern zu früh gefunden werden könnte. Zudem sollte der Zeuge R alle Beweise, die auf den "Handel" hätten hindeuten können, vernichten.
158In der Nacht vom 21. auf den 22.11.2004 unternahm der Zeuge R aufgrund von Depressionen einen Suizidversuch und schluckte alle ihm vom Angeklagten übersandten Tabletten. Am nächsten Morgen fand ihn seine Mutter reglos in seinem Bett. Er wurde durch den Notarzt auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht, wo er erst nach 5 Tagen wieder erwachte. In der ersten Zeit danach war der Zeuge R "geistig nicht voll da"; er erlitt einen Krampf im Gesicht dergestalt, dass sein Mund nicht zu öffnen war. Erst eine ihm verabreichte Spritze auf sein Zeichen hin verschaffte dem Zeugen R Linderung. Der Zeuge kann sich auch heute nur teilweise an das Geschehen nach dem Suizidversuch erinnern; Gedächtnislücken sind geblieben. Die Folgeschäden sind vom Angeklagten zumindest in hohem Maße fahrlässig verursacht worden.
159Nach dem Suizidversuch ihres Sohnes stellte die Zeugin R Nachforschungen an, wozu sie sich in der Lage sah, da sie im Zimmer ihres Sohnes einen Zettel mit einer Kontonummer, dem Betrag von 250,00 € sowie dem Stichwort "monitor" gefunden und ihr Sohn ihr daraufhin Einzelheiten zu dem Geschehen erzählt hatte. Über die Telefonauskunft erhielt sie die Nummer derjenigen Person, deren Namen ihr ihr Sohn mitgeteilt hatte, nämlich T. Diesem gegenüber gab sich die Zeugin R am 12.12.2004 als Krankenschwester des Zeugen R aus, der im Krankenhaus liege, und äußerte sich weiter dahingehend, dass sie den Tablettenverkauf als eine "Schweinerei" empfinde und erwarte, dass der Junge sein Geld zurückbekomme, andernfalls sie die Polizei einschalten wolle. Der Zeuge T reagierte irritiert und wollte sich später nochmals bei der Zeugin R melden, was er auch tat. Auf umgehende entsprechende Mitteilung des Inhalts des Telefonats mit der Zeugin R und Nachfrage des Zeugen T beim Angeklagten erklärte dieser, es handele sich um eine fehlerhafte Lieferung und er, T, solle das Geld zurück überweisen. Näheres offenbarte der Angeklagte dem Zeugen T trotz Nachfragens nicht, vielmehr vertraute dieser dem Angeklagten. Nachdem der Zeuge T 250,00 € vom Angeklagten erhalten hatte, überwies er den Betrag am 13.12.2004 auf das Konto des Zeugen R zurück.
160In der Zeit danach schrieb der Angeklagte dem Zeugen R noch einmal über x was denn los gewesen sei", worauf der Zeuge R sich lediglich auf eine fehlende Erinnerung berief.
1612. Fälle K
162K zahlte am 25.11.2004 unter seinem Namen und dem Stichwort .... 100,00 € auf das Konto des Zeugen T ein und erhielt dafür vom Angeklagten Ende November / Anfang Dezember 2004 100 Tabletten Luminal. Auch in der Folgezeit hatten beide weiterhin Kontakt und unterhielten sich über das Chatprogramm x K, der auch die Pseudonyme "D und H benutzte, ging dabei aufgrund der – unwahren – Angaben des Angeklagten davon aus, dass dieser eine "Art Apotheker" sei und bald auch Selbstmord begehen wolle, da seine langjährige Freundin an Blutkrebs gestorben sei. Um seine vermeintlich "lautere Hilfsabsicht" zu dokumentieren, teilte der Angeklagte ebenso mit, sein hinterlassenes Geld der Krebshilfe spenden zu wollen. Zudem verstieg der Angeklagte sich zu der Aussage, "Luminal" sei bereits im 3. Reich erfolgreich erprobt worden.
163In den rekonstruierten Fragmenten der Chatprotokolle vom PC des K heißt es – auszugsweise – wie folgt:
164K:
165"wie siehts aus mit deinem luminal"
166(...)
167Angeklagter:
168"ja aber die verbindung hat sich geändert"
169K:
170"schon wieder oder immer noch S (wars glaub ich)"
171Angeklagter:
172"ja der"
173(...)
174"jetzt zu der verpackung"
175(...)
176"luminal ist schlecht ganz so zu schicken wie es ausgegeben wird
177aus einem grund das scheiß glas, das ist schlecht für einen brief"
178K:
179"aber eine sicherheit hätte ich noch"
180Angeklagter:
181"den beleg der apotheke, mit datum, und produkt
182genau mit dem produkt was du erhältst
183besseren beweis bekommst du nicht
184ich kann dir das glas auch zerstören und reinlegen
185dann lasse ich den zettel weg"
186K:
187"sag mal, wie kommst du auf: keine barbiturate mit alc....?"
188Angeklagter:
189"erhöhte gefahr die mittel zu erbrechen"
190(...)
191"alkohol ist da ein risikofaktor"
192(...)
193"die beste kombo die ich kenne ist luminal mit truxal
194weil die sachen sich überhaupt nicht vertragen"
195(...)
196"truxal wirkt ja gegen schizophrenie
197rate mal was man bei truxal vermeiden muss
198sonst erhöht sich die wirkung
199(...)
200neueroleptika!"
201(...)
202"ich brauche eine andere verbindung
203melde mich sobald ich was habe"
204Und dann weiter am 13.12.2004 ab 11:49 Uhr:
205K:
206"...Aber wenn Du es wieder per Einschreiben/Einwurf schickst, macht das ja nichts, das liegt bei mir im Briefkasten ja gut (und kühl!) Ach ja, und S ist der Nachname, nehme ich mal an...
207Gruß, H"
208"ja wir machen das einfach wie beim letzten mal"
209(...)
210"Hi b,
211hab heute eingezahlt, auch von Bank aus, Verwendungszweck: "Winterjacke" Einzahler ist: D (kleiner Scherz), ich geb Dir zur Sicherheit noch mal die Anschrift, an die es geschickt werden soll: C, ...
212Wünsche Dir jetzt schon mal Merry X-mas, bis dann, Gruß H"
213Angeklagter:
214"ok sehr gut, sobald ich was verzeichnen kann schicke ich dir die sachen raus"
215Am 23.12.2004 ging unter dem Stichwort "Winterjacke" von einem D dann tatsächlich ein Betrag von 200,00 € auf dem Konto des Angeklagten ein.
216Im rekonstruierten Chat heißt es weiter:
217Angeklagter:
218"Überleben kann man so eine dosis nur wenn man zu früh gefunden wird
219phenobarbital gibt es schon seit dem dritten reich
220damals hat man behinderte damit vergifftet"
221(...)
222K:
223"ja, der vorteil von barbituraten liegt ja darin, dass im falle eines scheiterns keine neurologischen folgeschäden bleiben..."
224Angeklagter:
225"im allgemeinen wird der muskel sehr angegriffen
226aber die ist das regenerationsfähigste organ des ganzen körpers"
227K:
228"kennst du die todesursache bei einer Überdosierung?
229Atemdepression mit daraus resultierendem koma"
230Angeklagter:
231"das zum einen
232die herzmuskelwand wird auch beschädigt"
233(...)
234"es gibt nur noch ein mittel auf den deutschen markt was ich mittlerweile auch kriegen kann, was noch mächtiger ist"
235(...)
236"oxygesic: auf opium-morphin basis"
237K:
238"bist du tatsächlich apotheker? Also ich mein, so richtig im wirklichen leben?"
239Angeklagter:
240"nein bin ich nicht, aber ähnlicher beruf"
241K:
242"also du bekommst es quasi legal über deinen beruf und vertreibst es dann an "bedürftige" weiter..."
243Angeklagter:
244"nein nicht ganz"
245(...)
246"im sommer ist für mich auch schluss damit"
247(...)
248"im sommer gehen für mich auch die lichter aus
249werde mir auch einen abgang verschaffen"
250(...)
251"sie ist vor 2 jahren im sommer an blutkrebs gestorben
252wir waren seit wir kinder waren zusammen"
253(...)
254"das war eigentlich der grund warum ich auf dem bord gestoßen bin
255aber dann habe die möglichkeiten gesehen"
256(...)
257"wir waren auch sechs jahre zusammen, davon 3 während des studiums in einem zimmer auf 30 qm"
258(...)
259"ich habs ja schon einmal mit pulsadern kräftig vergeigt, weiss nicht, ob du das im forum zufällig gelesen hast..."
260K:
261"sag mal, wie alt bist du?"
262Angeklagter:
263"26"
264(...)
265"mein geld werde ich einen teil meiner familie geben und den anderen teil der deutschen krebshilfe"
266Ob auch auf die Zahlung vom 23.12.2004 tatsächlich eine Lieferung des Angeklagten folgte, konnte nicht sicher festgestellt werden. K beging Suizid, er wurde am 28.04.2005 tot in seiner Wohnung aufgefunden. Ob für den Todeseintritt die vom Angeklagten übersandten Tabletten ursächlich waren, konnte ebenso nicht sicher festgestellt werden.
2673. Fall S
268Der Zeuge S hielt sich im Forum "selbstmord.com" auf. Er bemerkte, wie sich eine Person "B" einschaltete, die "Hilfesuchenden" anbot, ihnen Medikamente zu verkaufen, die Wirkung der Stoffe mitteilte und detailliert beschrieb, welche Medikamente und welche Anzahl man einnehmen müsse, damit garantiert der Tod eintrete. Der Angeklagte machte dabei auf den Zeugen S einen kompetenten Eindruck. Daraufhin schrieb der Zeuge S den Angeklagten an und sie einigten sich in der Folgezeit gegen Zahlung von 200,00 € auf eine Lieferung von 50 Tabletten Luminal und 10 Tabletten Truxal. Dabei fragte der Angeklagte nicht, welche Probleme der Zeuge hatte, auch dieser selbst berichtete nicht davon, warum er aus dem Leben scheiden wollte. Der Angeklagte fragte nach Größe und Gewicht des Zeugen, um die genaue "Bedarfsmenge" ermitteln zu können, er wies ferner darauf hin, dass ein "Zeitfenster" von 12 Stunden erforderlich sei, in denen der Zeuge nicht aufgefunden werden dürfe, danach trete der Tod garantiert ein. Zudem gab er genaue Einnahmeempfehlungen. Die Kontendaten und den anzugebenden Verwendungszweck für die Überweisung gab der Angeklagte vor. Am 28.11.2004 überwies der Zeuge S vereinbarungsgemäß unter der Angabe "Ebay Anzug Gr. 52" das Geld auf das Konto des Zeugen T. Die Spuren sollte der Zeuge S vernichten, damit keine Wege nachvollzogen werden konnten. Die Tabletten, ein Heftchen Truxal und Luminal lose in einem Gefrierbeutel, erhielt der Zeuge S in einem wattierten Umschlag mit dem falschen Absender "V ....
269Im Oktober 2005 unternahm der Zeuge S aus psychischen Gründen einen Suizidversuch. Er nahm alle ihm vom Angeklagten übersandten Tabletten ein und wurde erst nach 22 Stunden in seiner Wohnung gefunden und per Notarzt ins Krankenhaus verbracht. Der Zeuge S lag 7 Tage im Koma. Er erlitt eine auch heute noch bestehende Stimmbandlähmung sowie eine Nervenschädigung – der Nerv ist abgestorben – am kleinen Finger der rechten Hand. Entstanden sind diese Schäden aufgrund der langen Liegezeit nach Einnahme der Tabletten und weil der Zeuge dabei längere Zeit auf einem Arm lag. Diese Folgeschäden sind vom Angeklagten zumindest in hohem Maße fahrlässig verursacht worden.
2704. Fall K
271Auch die Zeugin K nahm im Forum "selbstmord.com" an Diskussionen über Suizidmethoden teil und stellte die Frage, wie an Tabletten heranzukommen sei. Aufgrund dessen entstand ein Kontakt zum Angeklagten, der im weiteren Verlauf, damit niemand etwas mitbekommen konnte, über private Email und den sog. M stattfand. Der Angeklagte stellte sich als Apotheker vor, der seine Facharbeit über ein bestimmtes Mittel, um das es im allgemeinen Chat ging – Phenobarbital –, geschrieben hatte, und der etwas besorgen könne. Dabei ging es um die Lieferung von 50 Luminal und 10 Truxal. Der Angeklagte gab der Zeugin K praktisch ein "Rezept", wie sie was einnehmen sollte, innerhalb von 10 Stunden sollte dann nichts mehr zu machen sein. Auf mehrfaches Befragen durch die Zeugin, ob die Tabletten denn auch wirklich zum Ende führten, da sie nicht als Krüppel enden wollte, bestätigte der Angeklagte ihr dies unter Hinweis darauf, dass er Apotheker sei und seine Facharbeit darüber geschrieben habe. Er sagte, es funktioniere, er habe das schon des öfteren gemacht und da sich die Leute nie mehr gemeldet hätten, gehe er davon aus. Über die damaligen Probleme der Zeugin K wurde bei den Verhandlungen ebenso wenig gesprochen wie über die Motivation des Angeklagten. Die Preisvorstellung des Angeklagten von 350,00 €, die der Zeugin K hoch erschien, kommentierte er mit dem Bemerken, sie brauche das Geld doch eh nicht mehr. Der Angeklagte gab der Zeugin K sodann die Kontodaten und den anzugebenden Verwendungszweck vor und veranlasste die Zeugin so, am 3.12.2004 350,00 € unter der Angabe "Ebay Handy Sony" auf das Konto des Zeugen S zu überweisen. Die Tabletten, die daraufhin bei der Zeugin K ankamen, entsprachen nicht der Vereinbarung mit dem Angeklagten. Nachdem sie sich erneut im Chat getroffen hatten, teilte der Angeklagte mit, dass es sich um eine falsche Lieferung handele und er bat die Zeugin, die Tabletten an eine andere Adresse weiterzuschicken, was diese auch tat. Die Adresse entsprach dabei nicht der, von wo aus die Zeugin K sie bekommen hatte. Ein paar Tage später kamen dann die "richtigen" für die Zeugin K bestimmten Tabletten.
272Wegen psychischer Probleme nahm die Zeugin am 20.02.2005 alle ihr vom Angeklagten übersandten Tabletten ein. Die Zeugin K überlebte ihren Suizidversuch und lag 5 Tage im Koma.
2735. Fall W
274Der Zeuge W war im Forum "selbstmord.com" aktiv, über x vertiefte er den Kontakt zum Angeklagten und unterhielt sich mit ihm über Suizidmethoden mittels Einnahme von Tabletten. Der Angeklagte erzählte dabei, er sei Medizinstudent. Er befragte den Zeugen W dazu, warum dieser Suizid begehen wollte, woraufhin dieser antwortete, Depressionen zu haben und die Mittel jedenfalls im Haus haben zu wollen. Einen eigenen Vorschlag des Zeugen W, der sich schon vorher zu dieser Thematik informiert hatte, befand der Angeklagte als nicht gut und schlug seinerseits die Einnahme von Luminal, Truxal und Valium vor. Er empfahl die Einnahme von 50 Tabletten Luminal zusammen mit anderen Mitteln für 600,00 €. Die Anzahl der Tabletten erschien dem Zeugen als zu gering, so dass er und der Angeklagte sich schließlich auf die Lieferung von u.a. 100 Tabletten Luminal zu einem Preis von 900,00 € einigten. Die Bezahlung sollte auf Wunsch des Angeklagten vorab per Barüberweisung mit dem unauffälligen Verwendungszweck "Ebay Acer Laptop" erfolgen. Am 7.12.2004 überwies der Zeuge W denn auch auf das Konto des Zeugen S und erhielt anschließend 100 Luminal, 10 Truxal und 15 Diazepam. Der Angeklagte gab dem Zeugen genaue Einnahmeinstruktionen und verlangte, dass falls der Zeuge gestorben sei, keine Spuren mehr aufzufinden seien.
275Der Zeuge W nahm die Tabletten in der Folgezeit nicht ein.
2766. Fall G
277Nachdem er den Angeklagten über das Forum "selbstmord.com" kennen gelernt hatte – der Zeuge G hatte Fragen zu Medikamenten gestellt – führten sie intensive Gespräche und berichtete der Zeuge G über das, was ihn bewegte, dass es ihm schlecht ginge und er dazu neige, Suizid zu begehen. Der Angeklagte zeigte dabei Verständnis für die Probleme des Zeugen G, erwähnte aber allenfalls "nebenbei" andere Lösungsvorschläge, so dass der Schwerpunkt der "Beratung" des Angeklagten der Suizid war. Nur kurz wurde über den Angeklagten gesprochen, dass auch er Probleme habe, er sich in einer ähnlichen Situation befinde, ohne dass dieses jedoch "fassbar" war. Der Zeuge G und der Angeklagte einigten sich zu einem Betrag von 300,00 € auf die Lieferung von 50 Tabletten Luminal und 10 Tabletten Truxal als Verstärker, wobei der Angeklagte eine Bareinzahlung auf das Konto des Zeugen S wünschte. Der Zeuge G dachte dabei sogar, der Angeklagte habe ihm vertrauensvoll seinen richtigen Namen – der nicht der des Kontoinhabers war – verraten, was aber unzutreffend war. Der Zeuge hatte den wahren Namen des Angeklagten noch nie gehört. Der Zeuge G zahlte am 9.12.2004 ohne Angabe eines Verwendungszwecks 300,00 € auf das Konto des Zeugen S ein und erhielt anschließend im Januar 2005 die Tabletten in einem kleinen Päckchen. Auch danach unterhielten der Angeklagten und der Zeuge G noch Kontakt und sprachen über die Einnahme der Tabletten, wobei der Angeklagte genaue Anweisungen gab. Der Angeklagte sagte, deren Wirkung sei tödlich, solange man nicht aufgefunden werde – man schlafe ein, Herzschlag und Atmung verlangsamten sich und dies führe zu einem Atem- und Herzkreislaufstillstand –, ebenso teilte der Angeklagte mit, bleibende Schäden könnten im Falle eines zu frühen Auffindens auftreten.
278Der Zeuge G unternahm mit den vom Angeklagten gelieferten Tabletten am 8.02.2004 einen Suizidversuch, den er überlebte. Er lag 3 Tage in einem künstlichen Koma und war danach noch etwa 3 bis 4 Tage auf der Intensivstation.
2797. Fall Z
280Mit dem Zeugen Z, der auf dem Forum "selbstmord.com" lediglich mitgelesen, nicht aber eigene Beiträge verfasst hatte, nahm der Angeklagte im November 2004 unaufgefordert Kontakt auf und teilte diesem mit, er habe "etwas sicheres", falls er sich tatsächlich umbringen wollte. Der Zeuge Z ging auf dieses Angebot ein und über weitere private Nachrichten verhandelte er mit dem Angeklagten über die näheren Modalitäten einer Tablettenlieferung von 60 – 80 Luminal und 10 Truxal, die sicher zum Tod führen sollte. Von seiner Preisvorstellung von 450,00 € wich der Angeklagte nur unwesentlich ab, als dies für den Zeugen Z zu hoch erschien, indem er eine Barzahlung von 130,00 € und die Übersendung und Annahme eines Laptops im Wert von 300,00 € akzeptierte. Auf den Vorschlag des Zeugen Z, sich auf einem Autobahnrastplatz zu treffen, um dort den Austausch stattfinden zu lassen, ließ sich der Angeklagte nicht ein und bestand mit dem Argument, es sei sicherer, wenn niemand den anderen kenne, darauf, das Geschäft auf dem Postweg abzuwickeln. Das Laptop schickte der Zeuge Z – versehen mit der Anschrift S,... – im Dezember 2004 an den Angeklagten, der den Erhalt im privaten Chat bestätigte aber gleichzeitig auch darauf verwies, der Zeuge Z habe das Geld vergessen. Das schickte dieser sodann hinterher und erhielt anschließend zwischen Weihnachten 2004 und Neujahr insgesamt 100 Tabletten Luminal und 10 Tabletten Truxal. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits Kenntnis vom fehlgeschlagenen Suizidversuch des Zeugen R, der im Krankenhaus lag. Die Tablettenlieferung enthielt einen anderen Absender als den, der dem Zeugen Z für die Übersendung des Laptops bekannt war. Der Angeklagte hatte "sicherheitshalber" 100 Tabletten Luminal übersandt mit dem Bemerken im Chat, damit könne sich der Zeuge mehrmals umbringen. Er gab weiter genaueste Einnahmeanweisungen und teilte mit, binnen 15-20 Minuten werde Bewusstlosigkeit eintreten und nach wenigen Stunden der Tod.
281Am 27.02.2005 nahm der Zeuge Z alle ihm vom Angeklagten gelieferten Tabletten ein. Er wurde nach 36 Stunden gefunden und ins Krankenhaus verbracht, in dem er am 6.03.2005 aus dem Koma erwachte. Er wurde mehrere Tage mit Sauerstoff beatmet und erlitt eine Aspirationspneumonie, behielt aber keine bleibenden Schäden.
2828. Fall R
283Der Zeuge R zahlte auf Anweisung des Angeklagten unter dem Stichwort "Ebay Laptop" am 21.12.2004 600,00 € auf dessen Konto ein, nachdem er den Angeklagten zuvor über das Forum "selbstmord.com" kennen gelernt und mit ihm über die Lieferung von Tabletten verhandelt hatte. Der Angeklagte gab an, verdeckt zu arbeiten, da er wusste, etwas illegales zu tun. Er fragte auch nach, warum der Zeuge R sich das Leben nehmen wolle. Darüber hinaus erzählte der Angeklagte wahrheitswidrig von sich, dass seine Freundin an Krebs gestorben sei und er sich auch irgendwann töten wolle, da er ohne seine Freundin keinen Sinn mehr im Leben sehe. Den erzielten Erlös vom Verkauf der Tabletten wollte der Angeklagte der Krebsstiftung spenden, so seine weiteren Angaben.
284Der Zeuge R erhielt sodann vom Angeklagten trotz dessen zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegender Kenntnis vom gescheiterten Suizidversuch des Zeugen R 100 Tabletten Luminal, von denen er 40 unentgeltlich an die Zeugin J abgab und die restlichen 60 selbst aufgrund von psychischen Problemen am 13.11.2005 einnahm und nur knapp überlebte.
2859. Fall N
286Der Zeuge N bewegte sich im Forum "selbstmord.com" und wollte sich dort "Anregungen" für seinen geplanten Suizid holen. Er empfing daraufhin Post vom Angeklagten, der ihm mitteilte, im Forum "der Apotheker" zu sein und an die Dinge herankommen zu können. Bedingung für eine Tablettenlieferung war, dass der Zeuge N die Gründe für seinen geplanten Suizid offen legte, der Angeklagte fragte den Zeugen auch nach "anderen Wegen" und gab sich mit der Antwort des Zeugen N – der aus psychischen Gründen heraus handelte – zufrieden. Befragt zu seinen Motiven, die Tabletten zu verkaufen, erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, er sei Medizinstudent und er wolle Leuten, die wirklich Probleme hätten, helfen. Seine Quelle gab der Angeklagte nicht preis. Beide einigten sich gegen Vorkasse von 500,00 €, die der Zeuge N am 21.12.2004 per Bareinzahlung unter dem Verwendungszweck "Ebay" auf das Konto des Angeklagten einzahlte, auf die Lieferung von 100 Tabletten Luminal, 10 Tabletten Truxal, 2 Tabletten Valium und 1 Maaloxan – auch hier wusste der Angeklagte bereits vom gescheiterten Suizidversuch des Zeugen R. Zuvor hatte der Angeklagte dem Zeugen N mitgeteilt, dass für dessen Körpergewicht 60 Tabletten Luminal ausreichen würden. Die Tabletten erhielt der Zeuge N erst unmittelbar vor seinem Suizidversuch, vermutlich am 2./3.01.2005. In weiteren Chats kurz vor dem Suizidversuch erwähnte der Zeuge N, dass er noch ein Laptop (Wert 800,00 – 1000,00 €) und eine Digitalkamera (Wert 200,00 – 300,00 €) besitze, was "Luxus" sei, da er es nicht mehr brauche. Diese Erwähnung veranlasste den Angeklagten zu dem Ansinnen, doch ihm die Sachen zu schicken. Der Zeuge N stimmte unter der Vereinbarung zu, dass falls der Suizidversuch scheitere, er die Geräte zurückbekommen sollte. Der Angeklagte wies auch darauf hin, dass für den Fall eines Fehlschlages er noch stärkere Mittel besorgen könnte. Der Zeuge N ging allerdings nicht vom Scheitern des Suizidversuchs aus, hatte er sich doch mehr Tabletten bestellt, als er nach den Angaben des Angeklagten "gebraucht" hätte und zudem umfassende Vorbereitungen – Anmietung eines Hotelzimmers um nicht vorschnell gefunden zu werden, Abschiedsbrief – getroffen sowie sich endgültig von seiner Freundin, der Zeugin B, mit den Worten verabschiedet "nein, man sehe sich nicht mehr".
287Am 6.01.2005 nahm der Zeuge N entsprechend der ihm vorher vom Angeklagten erteilten Einnahmehinweise sämtliche Tabletten ein, dies in 10er Schüben, was – so auch der Angeklagte – leicht ging, da es sich um kleine Tabletten handelte. Der Zeuge N wurde am 7.01.2005 gefunden und überlebte, nachdem umfangreiche intensivmedizinische Reanimationsmaßnahmen – wie bsp. eine Blutwäsche – ergriffen worden waren, die er bewusst miterlebte. Auch in der Folgezeit war der Zeuge – und ist es bis heute – körperlich massiv beeinträchtigt bedingt durch die lange und unglückliche Liegezeit nach Einnahme der Tabletten vor der stationären Aufnahme im Krankenhaus. Das Gewebe an seinen Füßen war bereits abgestorben und musste monatelang immer wieder neu heraus operiert werden, ein vollständiges Belasten der Füße ist bis heute nicht möglich, in seinem linken Knie erlitt er einen Muskel- und Sehnenriss, der linke Unterarm war taub, er hatte Muskelkrämpfe, die sich wie Stromschläge anfühlten und monatelang Schwierigkeiten, sich auf etwas bestimmtes zu fokussieren. Diese Folgeschäden sind vom Angeklagten zumindest in hohem Maße fahrlässig verursacht worden.
288Nachdem der Zeuge N im Krankenhaus am 9.01.2005 aus dem Koma aufgewacht war, bevollmächtigte er seine Mutter, die er dabei auch über den näheren Inhalt des Handels mit dem Angeklagten informierte, in seinem Namen den Angeklagten zwecks Rücksendung des Laptops und der Digitalkamera zu kontaktieren. Dies tat sie am 10.01.2005 per Email und teilte mit, dass er überlebt habe und nicht das eingetreten sei, was versprochen war, er bitte um Rücksendung der Geräte. Die Antwort des Angeklagten kam am 12.01.2005 per Email:
289"hi N!
290Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll...ich hoffe aber erstmal dass es dir zumindest dem umständen gut geht! dein schicksal scheint wohl nicht der tod zu sein...
291ich werde dir wie versprochen dein packet, samt lapi und digi zurückschicken....
292habe an deinen daten nichts verändert, die video clips waren sehr amüsant...
293bitte melde dich bei mir sobald du kannst...
294liebe grüße
295b
296Bis zur tatsächlichen Rücksendung des Laptops verging einige Zeit, da es seitens der Post noch mal an den Absender zurückgeschickt wurde, was deswegen fehlschlug, weil der Angeklagte einen falschen Absender angegeben hatte. So mussten anhand der beim Angeklagten noch vorhandenen Belegnummer umfangreiche Recherchemaßnahmen bei der Post stattfinden, bevor es erneut an den Zeugen N abgesandt werden konnte. Die Digitalkamera erhielt der Zeuge N nicht zurück, vielmehr erklärte der Angeklagte, diese sei ihm gestohlen worden. Hierüber verhielten sich in der Folgezeit mehrere Emails des Angeklagten an den Zeugen N.
297Unter dem 27.02.2005 schließlich berichtete der Zeuge N dem Angeklagten in allen Einzelheiten von seinem Martyrium – der Zeuge hatte den Inhalt der Email vorformuliert, seine Mutter schickte sie in seinem Namen ab. Auszugsweise heißt es hierin wie folgt:
298"(...)
299jetzt hab ich endlich zeit dir paar details zu schreiben (...)
300ich habe mir gegen 12 uhr ein hotel genommen fuer 2 tage und alles so eingenommen wie du es gesagt hast.
301alles ging ohne probleme.
302habe 2 valium genommen.
303die haben dann auch umgehend gewirkt und ich wurde sichtlich muede.
304danach maloxan gekaut und nach über ner stunde halt die tabletten und 10er schueben.
305anschließend habe ich mich hingelegt und gewartet bis es so weit war.
306noch nen letztes mal kurz musik gehört und meinen abschiedsbrief auf den tisch gepackt.
307danach lag ich 30 stunden in dem zimmer (...)
308als ich im krankenhaus ankam, viel ich noch tiefer ins koma.
309bei mir wurden einige eingriffe gemacht, wie zum beispiel eine dialyse... ich dachte das man einfach einschläft aber dem war nicht so
310kurz nachdem ich einschlief kams mir so vor als währen meine augen offen
311jedoch sah ich nur bunte farben.
312die ganze zeit.
313sämtliche eingriffe habe ich fast komplett mitbekommen mit schmerzempfinden.
314wie mir die schläuche in die venen gesteckt wurden etc...
315das war mit das schlimmste was ich je durchgemacht habe.
316(...)"
317Die Antwort des Angeklagten lautet auszugsweise:
318"hey n!
319(...)
320aber nun zur sache! erstmal muss ich dir sagen dass ich zur zeit aus dem internetcafé schreibe da zu hause nichts mehr geht...nn ist nicht gerade einfach...
321ich kann es mir nicht erklären warum du noch lebst! die mittel reichen wie du schon sagtest für 2 leute aus! ich kenne fälle da hat es noch nicht mal drei stunden gedauert bei einer viel kleineren menge! (..)
322aber selbst wenn man nach so einer langen zeit gefunden wird hätten die ärzte dich gar nicht retten können! das grenzt wirklich an einem wunder!
323ich kann mir gut vorstellen dass dich die menschen jetzt noch mehr ankotzen! auf einmal sind alle so besorgt...(...)"
324Fall V– eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO
325Der Zeuge V lernte den Angeklagten über das Forum "selbstmord.com" kennen, in dem er ihm eine konkrete Frage stellte, die der Angeklagte nach seinem Dafürhalten kompetent beantwortete. Der Angeklagte bot an, ein "sicheres" Barbiturat besorgen zu können. Er stellte sich als Mediziner vor und teilte mit, die Medikamente über seinen beruflichen Zugang über einen Apotheker besorgen zu können. Zu seiner Motivation vom Zeugen V befragt erklärte der Angeklagte, ein Bekannter habe Suizid begangen, er wollte den Leuten zu einem humanen Sterben verhelfen. Anlässlich der Preisverhandlungen Ende Dezember 2004 / Anfang Januar 2005 fragte der Angeklagte, was der Zeuge sich vorstelle. Als dieser mitteilte, bis zu 1.500,00 € investieren zu wollen, akzeptierte der Angeklagte – obwohl diese Summe erheblich über dem lag, was er je zuvor von seinen Kunden gefordert hatte – sogleich mit dem Bemerken, dafür erhalte der Zeuge V die "beste Qualität" und werde sicher den Tod erreichen. Luminaltabletten von unterschiedlicher Qualität sind – jedenfalls als "Originaltabletten" – nicht auf dem Markt und wurden vom Angeklagten nicht verschickt.
326Der Zeuge V zahlte den Kaufpreis in der Folgezeit jedoch nicht.
32710. Fall K
328Aufgrund von Depressionen hatte die Zeugin K Suizidabsichten. Sie nahm daher über das Forum "selbstmord.com" Kontakt zum Angeklagten auf, nachdem sie gelesen hatte, er könne Tabletten besorgen. Beide wurden sich handelseinig und unter dem vom Angeklagten vorgegebenen Stichwort "Sony Ebay" überwies die Zeugin K per Bareinzahlung am 19.01.2005 400,00 € auf dessen Konto. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte positive Kenntnis von den beiden fehlgeschlagenen Suizidversuchen der Zeugen R und N. Dennoch erhielt die Zeugin K kurz darauf vereinbarungsgemäß 70 Luminal- und 10 Truxaltabletten, sowie 3 Maaloxan. Die Zeugin nahm die Tabletten in der Folgezeit nicht ein.
32911. Fall K
330K überwies ebenso am 19.01.2005 vereinbarungsgemäß mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Fußballkarten" per Bareinzahlung 300,00 € auf das Konto des Angeklagten. Er erhielt dafür 70 Luminal-, 10 Truxal- und 3 Diazepam-Tabletten sowie 3 Maaloxan.
331Am 7.02.2005 wurde K tot in seiner Wohnung aufgefunden. Er war an den Folgen einer zentralen Lähmung aufgrund einer Kombinationsvergiftung durch Phenobarbital und Chlorprothixen verstorben.
33212. Fall S
333Der Angeklagte und S verhandelten im Januar 2005 über eine Tablettenlieferung, nachdem sie sich im Forum "selbstmord.com" kennen gelernt hatten. In längeren Gesprächen kommunizierten sie jedenfalls ab dem 27.01.2005 ausführlich über das Chatprogramm x. Der Angeklagte, der sich gegenüber S als Medizinstudent ausgab, und zudem diesem vorspiegelte, sich selbst das Leben nehmen zu wollen, "beriet" zunächst den ihm Fragen stellenden S, und pries – auch in der Folgezeit der Kommunikation und auf die teils zweifelnden Fragen des S hin – die außerordentlich gute und "sichere" Wirkungsweise der von ihm vorgeschlagenen Tablettenkombination an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt sicher von den fehlgeschlagenen Suizidversuchen der Zeugen R und N wusste.
334So begann ein Chat vom 27.01.2005 ab 11:33:12 Uhr mit einer Frage von S:
335"Ist diese Methode wirklich 100% schmerzfrei? Ich habe irgendwo mal gehört, dass man von dieser Kombination schlimmste Krämpfe bekommt, bevor man stirbt"
336Die Antwort des Angeklagten lautete:
337"so ein schwachsinn
338luminal und truxal
339wenn du die sachen runter hast
340schläfst du binnen 10 min
341der schlaf ist auch kein schlaf sondern ein tiefes koma
342im koma könnte man dich in stücke schneiden und du würdest nichts spüren
343aber von meiner seite gibt es noch was
344kannst du ein zeitfenster von 24 stunden garantieren"
345Wieder S:
346"und mal angenommen sie finden mich nach 20 Stunden…kann ich 100% nicht mehr ins Leben "zurückgeholt" werden?"
347Der Angeklagte weiter:
348"ja das meine ich
349also wenn du diese zeit überstanden hast können sie für dich nichts mehr tun"
350Im Chat vom 30.01.2005, 18:45:44 Uhr stellte S Fragen:
351"Ähm…du hast mal gesagt manche aus dem Forum haben dir schon mehrmals was abgekauft….wie denn das ? Normal braucht mans doch nur einmal!
352Ich hoffe, dass ist auch 100% tödlich?"
353Die Antwort des Angeklagten:
354"es gibt Leute die mehrmals gekauft haben
355einer wollte immer nur valium, wohlgemerkt nicht zum sterben
356(…)
357ein andere hat sich die mittel in drei phasen bestellt
358(…)
359der letzte fall hat einmal für sich und nochmals für seinen freund gekauft
360es gab aber auch jemanden der überlebt hat
361das war aber sein fehler
362(…)
363er wurde schon nach einer stunde gefunden
364das machen die meisten falsch…darauf muss man schon achten
365(…)
366ich bin der meinung dass im normalfall 8 stunden reichen
367aber um alles auszuschließen sollte man die 20-24 stunden schaffen
368man weiß ja nie wie der körper damit umgeht"
369Wieder S:
370"Also …wenn sie mich aus welchen Gründen auch immer zu früh finden würden…..gäbe es dann keine dauerhaften körperlichen Schäden?"
371Antwort des Angeklagten:
372"das ist das gute an barbituraten…du trägst keine schäden im großen stil
373das zentrale nervensystem leidet nicht
374also keine großartigen hirnschäden"
375Im Chat vom 31.01.2005 ab 15:10:16 Uhr hieß es vom Angeklagten:
376"du hast 100 luminal
377das sind 10g!
378tödliche dosis liegt schon bei 4-6g
379(…)
380dazu noch 10 tabl. truxal!
381als verstärker
382im großen und ganzen macht das einen dreifachen overkill"
383(…)
384Ab 15:25:02 Uhr:
385"von meiner seite aus kann ich dir versichern dass du so das beste hast was man kriegen kann in der preisklasse
386(…)
387von der wirksamkeit brauchst du dir keine sorgen zu machen
388(…)
389sauberer geht’s nicht mehr, ist auch besser für die hinterbliebenen"
390Dann S:
391"An was werde ich eigentlich sterben?"
392Der Angeklagte:
393"entweder herzversagen
394oder atemdepression
395(…)
396eins von beiden trifft immer zu"
397Im Chat vom 5.02.2005 ab 14:12:44 Uhr hieß es vom Angeklagten:
398"wenn du das zeitfenster halten kannst
399dann wird es klappen
400(…)
401an den mittel würde es nicht scheitern
402du hast wirklich genug potential um dich zweimal damit umzubringen
403schief kanns nur gehen wenn es der zufall will"
404Dabei scheute der Angeklagte sich nicht einmal davor, einen Vergleich zu Hitler und dem 3. Reich zu ziehen. So hieß es in einem Chat vom 31.01.2005, ab 15:33:15 Uhr:
405"also auf die sachen hat ja schon hitler gesetzt
406(…)
407die behinderten wurden zum größten teil mit luminal entsorgt
408(…)
409war eine praktische methode weil diese im schlaf gestorben sind
410hat nie jemand mitbekommen
411den hinterbliebenen konnte man ja alles mögliche erzählen
412(…)"
413Den Preis für die Lieferung von 100 Luminal trieb der Angeklagte unter Bezugnahme auf angebliche Lieferschwierigkeiten und weitere unzutreffende Angaben zu sonst erzielten Preisen in die Höhe. Im Chat vom 27.01.2005 ab 11:36:48 Uhr fragte zunächst der S:
414"Ok…wie geht’s dann jetzt weiter? Wieviel Geld soll ich dann auf welches Konto überweisen?
415Bis wann können die Medikamente bei mir sein?"
416Der Angeklagte antwortete:
417"ich habe leider ein problem gestern gehabt
418(…)
419habe mit dem kontaktmann gesprochen
420er hatte das schon jemanden versprochen
421für 700 euro
422(…)
423ich hätte die möglichkeit das zu kriegen wenn ich im preis was mache
424(…)
425soll ich lieber abwarten bis er wieder was hat oder soll ich das kaufen"
426Dann S:
427"Wie lange wird das dauern, bis er wieder was hat?"
428Der Angeklagte:
429"schwer zu schätzen
430aber ich könnte das morgen schon haben
431ansonsten weiß ich nicht wie es bei ihm aussieht"
432Wieder S:
433"Für 800 dann?"
434Der Angeklagte:
435"soll ich ihn anrufen und fragen ob ich es für 800 bekomme
436(…)
437aber bei den preis weiß ich dass das noch im rahmen zu den prudukten steht
438schmerzmittel gegen tumor kosten ebenfalls im dem dreh
439(…)
440es gibt einige user die bei mir schon öfters bestellt haben
441(…)
442und die haben teiweise das doppelte zahln müssen"
443S zweifelte dennoch, weil ihm Bedenken an seinem grundsätzlichen Entschluss, sich das Leben nehmen zu wollen, gekommen waren. Dies hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, weitere "Verkaufsargumente" – nämlich S dann nicht mehr verschloss und sogar 1000,00 € als Bezahlung anbot. Im Chat vom 27.01.2005 ab 11:45:39 Uhr hieß es insoweit – zunächst von S:
444"Also…ehrlich gesagt…mir sind gestern leichte Zweifel gekommen, ob ichs nicht doch noch mal mit dem Leben versuchen soll…..wollte eigentlich eh um Bedenkzeit bitten……
445(…)
446Die Chancen das ich das in ein paar Monaten noch bekomme, stehen also schlecht?"
447Daraufhin schrieb der Angeklagte:
448"hör zu
449ich schicke dir die sachen
450wenn sie da sind
451dann kannst du zahlen
452mehr vertrauen kann ich dir nicht schenken
453überzeuge dich selbst von der qualität
454prüfe von mir aus alles
455(…)
456ich bin kein typ der jemanden linken möchte, das solltest du auch bemerkt haben, ich rede nicht so ausführlich über die mittel wenn ich nicht auch was in der hinterhand hätte
457aber du weißt dass ich für dich ne menge holz vorstrecken muss
458du wärst der erste den ich so was anbiete"
459Nachdem der Angeklagte und S ihre Namen und Adressen ausgetauscht, der Angeklagte zusätzlich seine Kontoverbindung mitgeteilt hatte, erhielt Daniel S am 31.01.2005 insgesamt 100 Luminal- und 10 Truxaltabletten, später noch Maaloxan, und überwies seinerseits am 1.02.2005 unter dem Stichwort "Kreditrückzahlung" 800,00 € auf das Konto des Angeklagten, wobei er auch alle Spuren verschwinden lassen sollte. Im Chat hieß es vom Angeklagten am 27.01.2005 ab 12:05:08 Uhr hierzu:
460"das geld auf diese konto dann per bareinzahlung einzahlen
461habt ihr eine yyy in der nähe"
462S dazu:
463"Ähm…nein! Warum kann ich dass nicht normal überweisen???"
464Der Angeklagte:
465"ja könntest du nur dann gibt es einen absender
466(…)
467dann musst du mir versprechen dass du alle spuren sorgfältig verschwinden lässt
468(…)
469gib aber als verwendungszweck
470was gutes ein
471(…)"
472Bezüglich der Bezahlung fragte S im Chat vom 31.01.2005 ab 15:12:46 Uhr folgendes:
473"sind 800 EUR ok? Ich möchte nämlich noch 3 Wochen warten, bis ich Urlaub hab und man mich tagelang nicht findet…ich hab sonst in den 3 Wochen kein Geld mehr zum Leben, wenn ich dir 1000 überweise….
474(…)"
475Der Angeklagte:
476"ich wäre mit 800 euro einverstanden wenn du mir dann den rest kurz bevor du sie nehmen möchtest dann überweist
477(…)"
478S:
479"Ok…wird ich machen…wenns noch geht…ich weis nicht, ob ich mein Konto so weit überziehen kann
480Aber ich wird versuchen…versprochen…brauch ja kein Geld mehr, wenn ich tot bin!"
481Der Angeklagte:
482"ich wäre dir dankbar…denn ich bin ein großes risiko für dich eingegangen
483ich habe noch nie jemanden im voraus was geschickt! das ist eine menge an vertrauen was man jemand schenken kann"
484S dann am 5.02.2005 ab 14:11:51 Uhr:
485"Ja,…versuchs noch mal 200 aufzutreiben"
486Der Angeklagte:
487"das wäre echt wichtig"
488Nach Erhalt der Tabletten gab der Angeklagte dem S auf dessen Wunsch hin noch genaueste Einnahmeinstruktionen.
489S unternahm am 20.02.2005 einen Suizidversuch, indem er alle vom Angeklagten gelieferten Tabletten schluckte. S überlebte, lag mehrere Tage im Koma und litt unter – vorübergehendem – Muskelschwund. Diesbezüglich hieß es in einem späteren Chat über das Programm x mit der Zeugin S, die S im April 2005 über das Forum "selbstmord.com" kennen lernte, am 5.05.2005 ab 16:57:20 Uhr wie folgt:
490"Also das Koma selber war wie ein langer Tiefschlaf...wollte erst gar nicht glauben, dass ich wirklich 6 Tage lang weg war....
491(...)
492konnte mich dann fast 2 Wochen kaum bewegen, weil alle Muskeln so extrem abgebaut hatten...........
493die ersten Tage musste ich sogar gefüttert werden................
494war echt die Hölle..........................
495anschließend haben sie mich fast 3 Wochen in die geschlossene Psychiatrie eingesperrt!
496(...)
497Nein....keinerlei Schäden! Zum Glück! Sind gute Medikamente.....verursachen keinen Schaden"
498S war dem Angeklagten für dessen "Hilfe" dankbar und wäre von sich aus nicht gegen ihn vorgegangen.
49913. Fall T
500T überwies am 1.02.2005 vereinbarungsgemäß unter dem Stichwort "Bezahlung" vorab 600,00 € auf das Konto des Angeklagten und erhielt dafür Ende Februar 2005 ca. 100 Tabletten Luminal. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Angeklagte eine sichere Kenntnis von den fehlgeschlagenen Suizidversuchen der Zeugen R und N. T hatte sich bezüglich ihres Suizidvorhabens ihrem Tagebuch anvertraut:
501Eintrag – auszugsweise – vom 1.02.2005:
502"Ich habe alles in die Wege geleitet, bald werde ich die nötigen Mittel erhalten. Ich war oft im Forum. Dort hat sich jemand gemeldet, der mir helfen kann. Ich hatte schon mit ihm telefoniert. Heute habe ich meinen Teil des Geschäfts erledigt, Ende der Woche wird sein teil erfüllt sein. (...)
503Zum Glück habe ich jemanden kennen gelernt, der mir den sanften Tod ermöglicht.(...)
504Ich hatte nie gedacht, dass es so leicht ist, an so was ranzukommen. Ich bin froh, das es so was gibt. Alle Spuren werden von mir vernichtet, keiner wird nachforschen können."
505Eintrag – auszugsweise – vom 20.02.2005:
506"Ich habe zwar noch Bedenken, ob die "Hilfe" in den nächsten Tagen auch hier ankommt (...).
507Ich war auch wieder im Chat (...). Ich vertraue meinem "Helfer", aber ich habe Angst, das es nicht klappt und ich dann doch noch aufwache mit einem Gehirnschaden und Lähmungen. (...)"
508Eintrag – auszugsweise – vom 26.02.2005:
509"Die Mittel hatte ich am Freitag erhalten. Jetzt hoffe ich nur noch, dass sie auch wirken. Ich möchte auf keinen Fall wieder aufwachen, schon gar nicht mit Lähmungen oder einem Hirnschaden. (...)"
510T beging aufgrund von psychischen Problemen am 1.03.2005 Suizid mit den ihr vom Angeklagten übersandten Tabletten. Todesursächlich war eine akute Hirnlähmung infolge Vergiftung mit dem Arzneimittelwirkstoff Phenobarbital.
51114. Fall R
512Die Zeugin R, die von einem anderen "Chatter" erfahren hatte, dass der Angeklagte Tabletten über das Internet verkaufen würde, ließ dem Angeklagten über das Forum "selbstmord.com" eine Nachricht zukommen und stellte so den Kontakt zu ihm her. Bevor der Angeklagte, der sich als Medizinstudent ausgab, sich bereit erklärte, auch der Zeugin R Tabletten zu verkaufen, fragte er sie, weshalb sie sterben wollte. Auch bei der Zeugin R waren es psychische Gründe. Der Angeklagte gab der Zeugin R seine Kontodaten und forderte sie zur Bareinzahlung auf sowie dazu, irgendeinen Namen, nicht aber ihre Adresse anzugeben. Die Zeugin R zahlte dann am 15.02.2005 ohne die Benennung eines Verwendungszwecks unter dem Namen U 600,00 € auf das Konto des Angeklagten ein. Ca. 1 – 2 Wochen später erhielt die Zeugin R vom Angeklagten – der sie zuvor auch nach Größe und Gewicht zur Berechnung der "nötigen" Tablettenmenge befragt hatte – zunächst ein Päckchen mit 50 – 80 Tabletten Luminal, sodann noch mal ein Päckchen mit insgesamt 10 Tabletten Truxal. Auch danach gab es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R im März 2005 einen letzten Kontakt, in dem der Angeklagte die Zeugin dahingehend instruierte, in welcher Abfolge sie die Tabletten einzunehmen habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte nicht nur die bloße Kenntnis von den gescheiterten Suizidversuchen der Zeugen R und N, sondern er hatte unmittelbar zuvor einen detaillierten Bericht des Zeugen N dazu erhalten, was diesem Furchtbares widerfahren war.
513Die Zeugin R nahm in der Folgezeit die Tabletten nicht ein.
51415. Fall S
515Die Zeugin S überwies am 29.03.2005 unter ihrem richtigen Namen nebst Anschrift und ohne Angabe eines Verwendungszwecks 600,00 € auf das Konto des Angeklagten, um bei diesem Tabletten für einen Suizidversuch zu erwerben. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt sogar eine genaue Kenntnis von den erheblichen Leiden des Zeugen N hatte, scheute sich nicht, das Geld dennoch zu vereinnahmen und in der Folgezeit das Geschäft mit der Zeugin S abzuwickeln, der er am 20.05.2005 schließlich 100 Tabletten Luminal in ihrer Originalverpackung, einem Glasfläschchen, und 18 Tabletten Truxal übersandte.
516Zum Zeitpunkt Ende März 2005 verfügte der Angeklagte über keine Luminaltabletten mehr. Nachdem er sich ein entsprechendes Rezept "besorgt" hatte, benutzte er seinen guten Freund und ehemaligen Stufenkameraden, den Zeugen M, dessen Vater, der XM, Inhaber einer Apotheke ist, dazu, an die auch weiterhin benötigten Luminaltabletten zu kommen. Dem Zeugen M berichtete der Angeklagte – wahrheitswidrig – von seinem an Epilepsie erkrankten Großvater in Albanien, der diese Medikamente benötige, sie dort aber nicht bekommen könne und bat ihn um Hilfe. Sowohl der Zeuge M als auch sein Vater, der Zeuge XM, der von seinem Sohn über die vermeintliche Erkrankung des Großvaters erfahren hatte, glaubten und vertrauten dem Angeklagten. So kam es dazu, dass der Angeklagte dem Zeugen M das – gefälschte – Privatrezept übergab und dieser es an seinen Vater weiterleitete, der sodann entsprechend des Rezepts insgesamt 4 Packungen á 100 Tabletten Luminal besorgte. Danach übergab wiederum der Zeuge M dem Bruder des Angeklagten – der Angeklagte selbst war an dem Tag nicht zu Hause – die Tabletten und eine Quittung vom 11.05.2005 über insgesamt 100,40 € für 4 x Luminal zu je 25,10 € pro Packung. Das Geld wurde dem Zeugen M dabei in bar ausgehändigt. Im Anschluss hieran bedankte sich der Angeklagte nochmals ausdrücklich bei den Zeugen M und erklärte sogar dazu, sein Opa werde nach Erhalt der Tabletten noch eine Postkarte zum Dank schicken. Der Zeug M fühlt sich im Nachhinein gekränkt und in seinem Vertrauen missbraucht.
517Aufgrund der längeren Beschaffungsdauer der Medikamente wurde die Zeugin S nach einigen Wochen "unruhig" und befürchtete, der Angeklagte habe sie getäuscht. Aufgrund dessen suchte sie im Internet, im Forum "selbstmord.com", nach einer Person, die ebenso schon einmal beim Angeklagten "bestellt" hatte und traf so Ende April 2005 auf den S. Ab diesem Zeitpunkt entwickelte sich zunächst über das Chatprogramm "x" ein intensiver Kontakt zwischen der Zeugin S und S. S "beruhigte" die Zeugin S zunächst immer wieder im Hinblick auf die von ihr erwartete Lieferung und berichtete ihr nach und nach auch von seinen eigenen Erfahrungen mit dem Angeklagten und seinem Suizidversuch im Februar 2005. Die Zeugin S wiederum erzählte S von ihren "Kontaktversuchen" zum Angeklagten, der auch ihr vormals mitgeteilt hatte, sich selbst mit dem Gedanken zu tragen, sich umzubringen. Beide, S und S, gingen davon aus, dass der Angeklagte "Wucherpreise" verlange.
518Auszugsweise heißt es im Chat zwischen der Zeugin S und S am 30.04.2005 ab 17:52:18 Uhr wie folgt:
519S:
520"ich habe gehört bei b kann man welche bestellen 100 luminal + 10 truxal für 600€"
521S:
522"Von ihm hat mein Bekannter die Tabletten gekauft!
523Ist aber dumm gelaufen....angeblich haben seine Eltern ihn angezeigt!
524Vor ca. 3 Monaten"
525S:
526"vielleicht ist der jetzt im knast und deswegen hat mir die tabs. nicht geschickt, mist"
527S
528"Oh....hast du schon bezahlt???"
529S:
530"ja
531verdammt ist auch so schon alles scheiße genug und jetzt is auch noch die kohle futsch"
532S:
533"Ich hab auch schon versucht Kontakt zu ihm aufzunehmen...leider erfolglos! Wann hast du ihm denn das Geld überwiesen?"
534S:
535"vor ungefähr einem mon."
536S:
537"Mein Bekannter hat 800 EUR bezahlt....aber erst nachdem er die Medikamente hatte!"
538S "ich hab seine nr. und adresse....vielleicht kann man da doch noch was machen
539der macht das nur per vorauskasse (...)"
540S.
541"Nein...bei meinem Bekannten nicht.... dafür hat er 200 EUR mehr bezahlt!"
542(...)
543S:
544"Aber man muss auch sehn, dass der sehr viel Geld damit verdient hat! Normal kosten die Medikamente höchstens 50 EUR!"
545S:
546"ja, das is abzocke was er da gemacht hat"
547(...)
548S:
549"Ja.....waren schon echt Wucherpreise!"
550Und weiter ab 18:50:36 Uhr:
551S:
552"und es ist einfach zum kotzen das man an die tabs so schwer rankommt...ich werde jetzt den b anrufen und fragen was los ist, wenn ich net bald die tabs habe dreh ich noch durch"
553S:
554"Mach das.....würde mich interessieren, ob der wirklich im Knast ist!"
555S:
556"der is net im knast, sein vater war dran und der meinte er ist gerade nicht da und ich soll es später noch mal versuchen, juhu, es besteht noch hoffnung das ich die tabs bekomme (sind schließlich schon bezahlt) und wenn er die net schicken will oder kann, dann will ich meine kohle zurück, sonst zeige ich ihn an"
557S:
558"Ich glaube fast, dass den eine weitere Anzeige nicht jucken würde!
559Unverständlich, dass man dem anscheinend nichts anhaben konnte!"
560(...)
561S:
562"ich finde das auch unglaublich das der seine illegalen geschäfte betreiben kann ohne ärger zu bekommen..."
563S:
564"Die Tabletten sind auf jeden Fall super....man schläft völlig schmerzfrei ein und wacht nie mehr auf....vorausgesetzt man wird nicht zu früh gefunden!"
565(...)
566S:
567"Anscheinend will niemand gegen ihn aussagen....dann wird’s schwer für die Bulln!"
568S:
569"aber das er 600€ kassiert und einfach nichts schickt das ist echt eine riesen schweinerei, ich bin so was von wütend
570wenn die wollen sag ich gegen den aus"
571S im Chat vom 1.05.2005 ab 16:35:32 Uhr:
572"der blöde b geht einfach nicht ans tel.:"
573(...)
574ich werds auf jeden fall weiter versuchen
575(...)
576hab gerade noch mal bei b angerufen, sein kleiner bruder war dran, der meinte er ist in einer stunde da..."
577Und weiter ab 19:31:56 Uhr:
578"boah, der arsch ist immer noch nicht da, ich habe jetzt meine tel.nr. hinterlassen und hoffe das er zurückruft, ich krieg gleich ne krise, hab doch auch net so viel geld"
579S:
580"Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass der wirklich noch frei rumläuft!
581Vielleicht wollen das seine Eltern und Geschwister nur nichtzugeben, dass er im Knast ist?"
582S:
583"is aber so und der hat dabei sogar noch spass, er ist nämlich gerade beim sport"
584S im Chat vom 3.05.2005 ab 19:04:22 Uhr:
585"b hat mir gestern geschrieben das er mir die tabs heute schicken würde..."
586(...)
587S:
588"Hat er geschrieben warum du so lange warten musstest?"
589S:
590"aber ich glaub der hört jetzt auf damit
591ja, ich kopiers dir gleich"
592"B (07:30 PM):
593hey sorry dass ich so lange nicht online war...hatte viel stress wegen den ganzen sachen....muss demnächst auch kürzer treten! deine tabl. habe ich....werde sie dir morgen rausschicken....melde mich nochmals bei dir...sorry für die ganzen"
594Nunmehr gibt sich S genauer zu erkennen:
595"Mhh....du....muss dir was gestehen:
596Mein Bekannter bin ich........meine Eltern haben ihn angezeigt, als ich im Koma lag! Glaub nicht, dass der mir nochmals was verkauft!
597(...)"
598Nachdem der Angeklagte sein Versprechen vom 2.05.2005 nicht gehalten hatte, heißt es im Chat vom 5.05.2005 ab 16:53:27 Uhr – zunächst S:
599"und wie siehts jetzt mit B aus? Hast du deine Tabletten schon?"
600S:
601"nein, und er hat mir auch nicht wie versprochen noch mal geschrieben
602aber ich denke das er sie noch schicken wird, weil noch eine anzeige kann er sicher nicht gebrauchen"
603S:
604"Boah....hätt ich jetzt nicht gedacht....normal kann man sich schon auf ihn verlassen! Könnte mir höchstens vorstellen, dass er nicht mehr ran kommt an das Zeug und dir das Geld nicht mehr zurücküberweisen kann, weil er’s schon ausgegeben hat!"
605Und später ab 17:23:00Uhr, S:
606"Ich selber habe mich geweigert ihn anzuzeigen, weil ich ihm ja an sich dankbar war.........aber jetzt weis ich, dass man da auch viel billiger rankommt und was der Geld abgezockt hat!"
607(...)
608S:
609"ja einerseits find ich das auch scheisse, aber andererseits bin ich froh eine quelle gefunden zu haben"
610S im Chat vom 7.05.2005 ab 19:22:05 Uhr:
611"bei mir ist es jetzt aber schon ungefähr 5 wochen her das ich sie bestellt habe
612und er hat doch am Dienstag gesagt das er sie hat, warum sollte er sie dann nicht abschicken?
613ich komm mir ziemlich verarscht vor"
614S im Chat vom 9.05.2005 ab 19:05:05 Uhr:
615"b hat immer noch nichts geschickt
616meine nerven sind schon am ende"
617S im Chat vom 10.05.2005 ab 19:22:16 Uhr:
618"so, jetzt versuch ich noch mal b zu erreichen"
619(...)
620"arghhhhhhhhhh, da geht keiner dran"
621(...)
622"als ich vor ein paar wochen mit ihm geschrieben hatte, da meinte er das es ihm die letzten wochen nicht gut ging und das er dran gedacht hat sich umzubringen.
623Bestimmt gings ihm nicht gut weil die bullen hinter ihm her sind"
624S im Chat vom 11.05.2005 ab 19:00:13 Uhr
625"... eben gerade war sein vater dran und der war kam gerade aus frankreich zurück...er weiss nicht wo b ist...ich denke der lebt noch"
626(...)
627"ich hab jetzt seine handynr. im i-net gefunden und versuchs gleich noch mal, drück mir die daumen"
628(...)
629"null ahnung, hab die nicht so gut verstanden, waren ausländer...ich werde es später noch mal auf dem festnetz versuchen, bei seinen eltern bin ich schon total unbeliebt, weil ich ständig anruf"
630S im Chat vom 12.05.2005 18:07:14 Uhr:
631"hab gerade mit dem vater von k telefoniert, der ist voll nett, wenn der wüsste was sein sohn für ein a...ist"
632(...)
633"der meint ich soll in 1,5 std noch mal anrufen dann ist seine frau da und sie könnte mir seine handynr. geben...er sagte auch das er ihn seit sonntag nicht gesehen hätte weil er soviel zu tun hätte??????
634Und ab 19:26:39 Uhr:
635"so, jetzt versuch ich es noch mal bei b
636(...)
637"na toll, anrufbeantworter"
638S im Chat vom 13.05.2005 ab 18:23:00 Uhr:
639"ich hab ihn erreicht"
640S:
641"und? Was sagt er???"
642S:
643"er hat gesagt das er die tabs heute rausgeschickt hat, und da hab ich gesagt das er das ja eigentlich letzte woche schon machen wollte, er sagt jedenfalls die sind 1000%ig unterwegs und er wollte sich sowieso mit mir in verbindung setzen, weil er mir einiges erklären muss, oder so ähnlich..."
644(...)
645"er wird am samstagabend bei .. online sein, da bin ich ja mal gespannt, und wenn er die tabs heute wirklich rausgeschickt hat, dann müssten sie eigentlich morgen schon da sein"
646S im Chat vom 16.05.2005 ab 16:24:18 Uhr:
647"ich hab b gestern ne sms geschickt, net das der denkt ich geb mich schon geschlagen..."
648(...)
649"ich hab ihm geschrieben: hast du die tabs abgeschickt oder gibt es damit probleme? Gib mir bitte bescheid oder sei mal wieder on bei icq
650und er hat nach ca. min. geantwortet:
651hey du! deine tabs. sind gestern rausgegangen. probleme gab es ohne ende! bin so froh dass ich deine sachen geschafft habe. bin morgen online um alles zu erklären"
652S und S im Chat vom 17.05.2005 ab 19:38:44 Uhr zu den "Gewinnspannen" des Angeklagten, zunächst S:
653"mich würde interessieren wie viel kohle der damit wohl gemacht hat, der hat sicher gelebt wie die made im speck"
654(...)
655"dass ist echt makaber, durch den tod der anderen auch noch zu provitieren"
656S:
657"Ja....und das noch dazu als Medizinstudent....wo Ärzte normalerweise dazu da sind Leben zu erhalten!"
658S:
659"ja, voll krass
660aber der wird sicher nicht arzt, wenn die sache durch ist"
661S:
662"Stell dir vor: Ein Krebspatient....B: Das rentiert sich nicht mehr, aber ich hätte da gute Medikamente für einen schmerzfreien, sicheren Tod für sie...kostet aber ne Kleinigkeit!...Kann ich mir gut vorstellen bei dem!"
663S:
664"ja, und verzweifelt wie sojemand dann wohl ist nimmt er das angebot an"
665S:
666"Ja...sicher...würde ich wahrscheinlich auch tun, aber damit so viel Geld zu machen, find ich absolut nicht ok!"
667(...)
668"Normal kosten die Medikamente nur 50 Euro!"
669S:
670"wär immer noch teuer, aber er geht ja auch ein risiko ein, daher fänd ich 300 ok"
671(...)
672"das ist echt abzocke...und wir armen zahlen das auch noch"
673Chat vom 19.05.2005 ab 18:22:59 Uhr, zunächst S:
674"Was von b gehört, oder die Medikamente bekommen?"
675S:
676"nein...ich hab ihm gestern oder wars vorgestern eine sms geschrieben und er hat nicht geantwortet"
677Schließlich am 20.05.2005 ab 10:16:00 Uhr, S:
678"du wirst es nicht glauben, aber die tabs sind heute tatsächlich angekommen, kanns gar nicht glauben, super"
679Nach nochmaligem Kontakt mit dem Angeklagten schreibt S im Chat vom 24.05.2005 ab 18:35:56 Uhr:
680"irgendwie bin ich heute nicht so gut gelaunt, hab die ganze nacht nachgedacht und bis jetzt noch nicht geschlafen"
681(...)
682"lag wohl daran das b gestern online war..."
683(...)
684"er hat geschrieben das er verpfiffen wurde und die polizei jeden schritt von ihm genau beobachtet hat. und das er die tab. schon lange hatte aber sie deswegen nicht abschicken konnte...und das er sie mir ausnahmsweise in der originalpackung geschickt hat, damit ich seh das er mich nicht verarschen wollte...
685und natürlich was ich beachten muss wenn ich die tab. nehmen werde...
686und das ich sie besser nicht nehmen soll...oder sie für schlechte zeiten aufheben soll...blablabla....usw... oje blickst du da überhaupt noch durch?"
687S:
688"Echt??? Das hat er geschrieben? Das sind ja ganz neue Töne!"
689(...)
690"Sowas hat er bei mir nie geschrieben.....nur ne genaue Beschreibung wann und wie ich sie nehmen soll, damit sie am besten wirken!"
691S:
692"er hatte mich doch gefragt ob ich die tab. immer noch nehmen will, dann hab ich gesagt, ja eigentlich schon, es ist nur wegen meiner mutter, dazu meinte er: wenn du deine mutter liebst tu ihr das nicht an"
693S:
694"Die Bulln haben ihn wohl zum nachdenken gebracht!"
695In der Folgezeit zog die Zeugin S zu S und gingen die beiden eine Beziehung ein. Am 14.10.2005 unternahmen beide gemeinsam in einem Hotel in ff einen Suizidversuch, die Zeugin S nahm dabei die ihr vom Angeklagten übersandten Tabletten ein, S solche aus einem Filmcouvert, die er sich aus dem Ausland bestellt hatte. S verstarb an den Folgen einer Phenobarbitalvergiftung, die Zeugin S überlebte. Sie lag 3 Tage im Koma und erlitt eine Nervenschädigung an der rechten Hand, wobei insoweit nicht sicher festzustellen war, ob diese aufgrund der Liegezeit nach Einnahme der Tabletten eingetreten ist oder aber aufgrund eines Sturzes aus dem Bett im Krankenhaus, als sie aus dem Koma erwachte. Durch diesen Sturz schlug sie sich jedenfalls auch noch 3 Frontzähne heraus, für die in 3 Operationen Zahnimplantate eingesetzt werden mussten.
696Insgesamt erzielte der Angeklagte durch die geschilderten Tablettenverkäufe mindestens 6.580,00 € und erhielt ein Laptop im Wert von 300,00 €. Er belieferte seine "Kunden" – neben einer geringfügigen Anzahl von Diazepam, Valium und Maaloxan mit insgesamt 1190 Tabletten Luminal und 118 Tabletten Truxal.
697Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 30.06.2005 unter der letzten Anschrift des Angeklagten wurden neben Computer und dessen Zubehör u.a. auch verschiedene Tabletten aufgefunden und sichergestellt, so eine neue Packung "Fluctin"-Tabletten, 20 Stück, drei neue Packungen (Glasfläschchen) "Luminal"-Tabletten à 100 Stück, ein 10er Blister mit noch restlichen 5 "Truxal"-Tabletten und ein Blister mit 4 Tabletten "Diazepam". Weiterhin fand sich ein Kassenbon der "Apotheke" des Zeugen M vom 11.05.2005 über insgesamt 100,40 € für 4 x Luminal Tabletten 100St zu je 25,10 €.
698Die Auswertung einer Datensicherungs-DVD von dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Computer des Angeklagten ergab unter anderem die Datei mit dem Namen "medis.doc", die Stichpunkte zu den einzelnen Tablettenverkäufen enthält. Auszugsweise äußert sich der Angeklagte hierin wie folgt:
699"(...)
7002. ich profetiere hier auf dem bord von meinem sehr guten ruf, den ich mir nicht zerstören möchte. wenn du dich mal umgeschaut haben solltest, wirst du keine negative
701bemerkung bezüglich meiner person bemerkt haben. langfristige arbeit lohnt sich für mich besser.
7023. bisher waren alle leute die was von mir erhalten haben sehr zufrieden. wenn du allzu große zweifel haben solltest, kannst du dir gerne auskunft geben lassen.
7034. mein mittel kommen alle aus deutschen apotheken. ich schicke sie grundsätzlich originalverpackt mit beipackszettel. ausnahme sind nur tabl., die sich in einem glas befinden. die fülle ich um, aber verpackung und sonst. ist immer dabei.
704insgesamt beruht die ganze abwicklung auf großes vertrauen. wenn sich einer von uns nicht an die abmachung halten sollte würde für uns beide viel unnötiger ärger entstehen! sobald ich merke dass ein käufer nicht in der lage ist, sich an die sicherheitsmaßnahmen zu halten, werde ich ihn auch nicht helfen können. bei mir gibt es nicht nur eine professionelle beratung sondern auch eine professionele abwicklung...
705gruß b
706hi!
707ich bin hier auf dem bord so was wie der "duden". wenn du mal fragen bezüglich medikamente haben solltest, dann zögere nicht mich anzusprechen. ich kann dir über fast alles auskunft geben...
708schöne grüße b
709.....
710Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Er hat eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, die darauf angelegt ist, bewundert zu werden, was aber ohne Krankheitswert ist.
711III.
712Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
7131. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erstmals Angaben zur Sache gemacht, indem er zunächst zu Beginn der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger– später nochmals selbst – eine Erklärung verlesen ließ, die er als seine Einlassung gewertet wissen will.
714So heißt es in der Erklärung zu Beginn der Hauptverhandlung am 15.12.2006 unter anderem, er habe nach dem gescheiterten Suizidversuch seiner Freundin D, den diese etwa Ende Oktober 2004 unternommen habe, mehr über das Forum "selbstmord.com", das diese besucht habe, erfahren wollen. Er sei dort auf viele Tipps und Ratschläge gestoßen, die er für ungeeignet gehalten habe. Er habe sich Kenntnisse über verschiedenste Medikamente und deren Wirkungsweise angeeignet und sich mit diesem Wissen im Forum eingeklinkt, auf dem er alsbald einen guten Ruf als "Fachmann" genossen habe. Über die intensive ständige Beschäftigung mit dem Thema Suizid habe er den Blick dafür verloren, dass es sich hierbei um das tragische Ende einer als ausweglos erscheinenden Lebenssituation gehandelt habe. Tatsächlich habe er ab Mitte November 2004 damit begonnen, anderen Personen Medikamente zu verschaffen, mit Hilfe derer sie sich umbringen wollten. Aufgrund seiner eigenen damaligen psychischen Verfassung habe er sich nach heutiger Einschätzung in einer eher irrealen Welt befunden und daher die Tabletten verkauft; er habe seine Handlungen damals in erster Linie als Hilfestellungen gesehen. Er meine, unter anderem auch an K keine Tabletten abgeschickt zu haben, obwohl der mehrere Zahlungen geleistet habe. Einen Schock hätten ihm dann die Geschehnisse um N versetzt, als dieser am 27.02.berichtet habe, was passiert sei, aufgrund dessen habe er mit dem Tablettenverkauf Schluss machen wollen. Lediglich habe er dem Drängen der S nachgegeben, sich ein neues Rezept und Tabletten besorgt, von denen er dann 100 Stück an sie verschickt habe. Er habe damals nicht gewusst, dass bereits gegen ihn ermittelt werde. Heute bereue er sein damaliges Verhalten und möchte sich dafür entschuldigen.
715In der vom Angeklagten selbst geschriebenen und in der Hauptverhandlung am 22.01.2007 verlesenen ergänzenden Erklärung macht er nunmehr doch Angaben zu seinem Lieferanten der Rezeptfälschungen. Unter anderem führt er aus, diesen Lieferanten ebenso über das Forum "selbstmord.com" kennen gelernt zu haben. Das Geld für die Rezeptfälschungen habe er per Bareinzahlung auf ein bestimmtes Konto eingezahlt und die Fälschungen stets auf dem Postweg erhalten. Sein Lieferant – Mitarbeiter einer Arztpraxis – habe Originalkassenscheine verwendet und gefälschte Patientendaten per Spezialdrucker auf das Rezept übertragen.
7162. Die Einlassung des Angeklagten ist nur teilweise richtig.
717Sie ist jedenfalls insofern zutreffend und entspricht den obigen Feststellungen, als der Angeklagte darin die geschehenen Tablettenverkäufe an die Zeugen R, S, K, W, G, Z, R, N, K, R und S, sowie die an die verstorbenen K; S und T einräumt. Davon, dass die Modalitäten der einzelnen Verkaufsgeschäfte zudem so abgelaufen sind, wie geschildert, ist die Kammer weiterhin sicher überzeugt aufgrund der insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen R, S, K, W, G, Z, R, N, V, K, R und S, zudem T und S, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Chatprotokollen und sonstigen Urkunden, wie Zahlungsbelege, Kontoverdichtungen und im Falle T eines Tagebuchauszuges.
718Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten unzutreffend, soweit er eine Lieferung an den verstorbenen K in Abrede stellt. Die Kammer ist zur sicheren Überzeugung gelangt, dass es jedenfalls in einem Fall, im Zeitraum Ende November / Anfang Dezember 2004, zu einer Lieferung von Luminaltabletten gekommen ist, nachdem der K 100,00 € auf das Konto des Zeugen T überwiesen hatte. Abgesehen davon, dass in den anderen Fällen eines nachgewiesenen Zahlungseingangs der Angeklagte in der Folgezeit regelmäßig auch die Tabletten übersandt hat, ergibt sich dies eindeutig aus den rekonstruierten Fragmenten von Chatprotokollen über das Programm x die auf dem PC des K gefunden und ausgewertet worden sind. Insoweit war auch eine eindeutige Zuordnung der sich jeweils äußernden Person aufgrund des Gesamtzusammenhangs möglich. So heißt es im Chat zu einem Zeitpunkt ab dem 13.12.2004 – die genauen Daten waren nicht rekonstruierbar:
719K:
720"...Aber wenn Du es wieder per Einschreiben/Einwurf schickst, macht das ja nichts, das liegt bei mir im Briefkasten ja gut (und kühl!) Ach ja, und S ist der Nachname, nehme ich mal an...
721Gruß, H
722ja wir machen das einfach wie beim letzten mal"
723Abgesehen davon, dass nicht nur ein deutlicher Hinweis auf die Identität des Angeklagten zu finden ist, belegt diese Äußerung des K sicher, dass es zuvor bereits eine Lieferung gegeben hat. Auf den – angesichts der Benennung auch des Zeugen S wahrscheinlich sogar mehrfachen – Erhalt von Luminaltabletten weisen auch folgende Äußerungen hin:
724K:
725"wie siehts aus mit deinem luminal"
726(...)
727Angeklagter:
728"ja aber die verbindung hat sich geändert"
729K:
730"schon wieder oder immer noch S (wars glaub ich)"
731Angeklagter:
732"ja der"
733(...)
734Dass trotz der fortbestehenden Kontakte zwischen dem Angeklagten und K und dessen erneuter Zahlung von 200,00 € am 23.12.2004 auf das Konto des Angeklagten eine weitere Tablettenlieferung nicht sicher festgestellt werden konnte, ist für die Strafbarkeit des Angeklagten unerheblich, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird.
735Die Angaben des Angeklagten sind auch falsch, soweit sie seine Motivation betreffen, sich intensiv auf dem Forum "selbstmord.com" zu bewegen. Was auch immer den Angeklagten konkret dazu brachte, nunmehr in das "Geschäft" einzusteigen, es war jedenfalls nicht der Suizidversuch seiner Freundin, der Zeugin D , die er durch Verständigen des Notarztes rettete und die ihm das nicht ausdrücklich dankte. Diese unternahm erst am 09.11.2004 einen Suizidversuch, folglich zu einem Zeitpunkt, nachdem der Angeklagte sich am 03.11.2004 im Forum bereits "vorgestellt" hatte mit den Worten:
736"ich komme an alle sachen ran...habe ein freund der apotheker ist...wer hilfe braucht kann mich einfach mal kontaktieren.
737gruß an alle
738b
739Das Datum des 09.11.2004 als dem des Suizidversuchs der Zeugin D steht dabei auch ohne jeden Zweifel fest. Zum einen bestätigt die Zeugin selbst diesen einzigen ernsthaften Suizidversuch kurz nach ihrem Geburtstag am 04.11.2004, zudem existiert zu den Personendaten der Zeugin D im fraglichen Zeitraum alleinig ein Einsatzbericht der Feuerwehr vom 09.11.2004, der auf eine Tablettenintoxikation hinweist, wie es auch der Zeuge H bestätigt hat.
740Schließlich trifft es aus Sicht der Kammer nicht zu, dass der Angeklagte sich infolge der Nachricht des Zeugen N, was diesem furchtbares widerfahren war, tatsächlich dazu entschlossen hatte, mit dem Tablettenverkauf Schluss zu machen und sodann nur noch dem Drängen der Zeugin S nachgegeben hat. Zwar ist nach dem 27.02.2005 – dem Datum der Email, in der N das Geschehene berichtete – nur noch ein Geschäft mit der Zeugin S ersichtlich. Allerdings überwies diese bereits am 30.03.2005 600,00 € auf das Konto des Angeklagten, damit zu einem Zeitpunkt lange vor ihrem "Drängen", die versprochenen Tabletten nunmehr endlich zu liefern, wie sich aus den unter II. aufgeführten Gesprächen mit S zeigt. Hiernach berichtete die Zeugin S dem S erstmals am 30.04.2005:
741(…)
742S:
743"vielleicht ist der jetzt im knast und deswegen hat mir die tabs. nicht geschickt, mist"
744S:
745"Oh....hast du schon bezahlt???"
746S:
747"ja
748verdammt ist auch so schon alles scheiße genug und jetzt is auch noch die kohle futsch"
749S:
750"Ich hab auch schon versucht Kontakt zu ihm aufzunehmen...leider erfolglos! Wann hast du ihm denn das Geld überwiesen?"
751S:
752"vor ungefähr einem mon."
753(…)
754S:
755"ich hab seine nr. und adresse....vielleicht kann man da doch noch was machen" (…)
756Und weiter am selben Tag:
757S
758"und es ist einfach zum kotzen das man an die tabs so schwer rankommt...ich werde jetzt den b anrufen und fragen was los ist, wenn ich net bald die tabs habe dreh ich noch durch"
759S:
760"Mach das.....würde mich interessieren, ob der wirklich im Knast ist!"
761S:
762"der is net im knast, sein vater war dran und der meinte er ist gerade nicht da und ich soll es später noch mal versuchen, juhu, es besteht noch hoffnung das ich die tabs bekomme (sind schließlich schon bezahlt) und wenn er die net schicken will oder kann, dann will ich meine kohle zurück, sonst zeige ich ihn an"
763Hätte der Angeklagte seine Geschäftstätigkeit tatsächlich beenden wollen, hätte nichts näher gelegen, als unmittelbar nach Erhalt der 600,00 € am 30.03.2005 diese an die Zeugin S zurück zu überweisen und ihr zu erklären, er könne nicht mehr liefern. Anstatt dessen hat der Angeklagte das Geld eingenommen. Hinzu kommt, dass kein plausibler Grund dafür besteht, sich ein gefälschtes Rezept über die Menge von insgesamt 400 Tabletten Luminal zu besorgen, wenn doch die Zeugin S "lediglich" die Lieferung von 100 Tabletten Luminal begehrte, außer dem, dass der Angeklagte weiter im Geschäft bleiben wollte. Insoweit hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin S auch gerade nicht erklärt, aufhören zu wollen und nur noch "ausnahmsweise" ihr zu helfen, sondern vielmehr auf seine Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Geschäfts hingewiesen, weil die Polizei hinter ihm her sei:
764So am 2.05.2005 – ergibt sich aus dem Chat zwischen S und S vom 3.05.2005:
765"B (07:30 PM):
766hey sorry dass ich so lange nicht online war...hatte viel stress wegen den ganzen sachen....muss demnächst auch kürzer treten! deine tabl. habe ich....werde sie dir morgen rausschicken....melde mich nochmals bei dir...sorry für die ganzen"
767Und am 15.05.2005 – ergibt sich aus dem Chat zwischen S und S vom 16.05.2005:
768"hey du! deine tabs. sind gestern rausgegangen. probleme gab es ohne ende! bin so froh dass ich deine sachen geschafft habe. bin morgen online um alles zu erklären"
769Sowie am 23.05.2005 – ergibt sich aus dem Chat zwischen S und S vom 24.05.2005:
770"er hat geschrieben das er verpfiffen wurde und die polizei jeden schritt von ihm genau beobachtet hat. und das er die tab. schon lange hatte aber sie deswegen nicht abschicken konnte...und das er sie mir ausnahmsweise in der originalpackung geschickt hat, damit ich seh das er mich nicht verarschen wollte...
771und natürlich was ich beachten muss wenn ich die tab. nehmen werde...
772und das ich sie besser nicht nehmen soll...oder sie für schlechte zeiten aufheben soll...blablabla....usw... oje blickst du da überhaupt noch durch?"
773Diese Äußerungen stehen zudem auch insoweit im Gegensatz zu seiner Einlassung, als der Angeklagte darin aufführt, er habe damals (zum Zeitpunkt der Lieferung an die Zeugin S) nicht gewusst, dass bereits gegen ihn ermittelt werde.
774Darüber hinaus hält es die Kammer auch für unzutreffend, dass der Angeklagte – wie er in seiner ersten Einlassung ausführt – "über die ständige intensive Beschäftigung mit dem Thema Suizid den Blick dafür verloren hat, dass es sich hierbei um das tragische Ende einer als ausweglos erscheinenden Lebenssituation handelt" und er sich aufgrund seiner "damaligen psychischen Verfassung … in einer eher irrealen Welt befunden hat". Dagegen sprechen ganz eindeutig die Wortwahl seiner Beiträge in den einzelnen Chats, sein – aus Sicht der Kammer teils manipulatives – Verhalten gegenüber seinen "Kunden" sowie schließlich sein zeitgleiches Auftreten im Alltag. Der Angeklagte wollte Geld verdienen und gefiel sich nebenher in der Rolle desjenigen, der durch die Preisgabe seiner angeblich umfassenden Kenntnisse und die ihm – im Gegensatz zu anderen – möglich gewordene Beschaffung der vermeintlich "heilsbringenden" Medikamente von anderen Personen bewundert wurde. So lässt sich der Angeklagte denn auch an anderer Stelle dahingehend ein, er habe wichtig und bedeutend erscheinen wollen.
775Für ein von Anbeginn an steuerndes, reflektiertes und kontrolliertes Verhalten des Angeklagten sprechen zunächst seine "Vorbereitungshandlungen" für die Abwicklung der Tablettenlieferungen, so die Beschaffung gefälschter Rezepte und die "Verstrickung" der ahnungslosen Zeugen T und S, deren Vertrauen der Angeklagte ausnutzte und so zunächst das Risiko seiner eigenen Entdeckung zu minimieren suchte, aber auch seine Anweisungen gegenüber seinen Kunden, alle Spuren, die auf ihn hindeuten könnten, zu vernichten, so einerseits falsche Absender und Verwendungszwecke für die Zahlung anzugeben, die auch regelmäßig nur als Bareinzahlung erfolgen sollte, dann aber auch weiterhin sämtliche Chatprotokolle und Tablettenverpackungen zu vernichten. Die planvolle Zielgerichtetheit seines Handelns wird zudem dokumentiert durch die den – befreundeten – Zeugen M aufgetischte Lügengeschichte vom epilepsiekranken Großvater in Albanien, der aus Dankbarkeit sogar noch eine Postkarte schicken will, allein um an die Tabletten zu kommen. Auch lassen zahlreiche Beiträge des Angeklagten im Forum "selbstmord.com" sowie in den einzelnen Chats über x hierauf schließen – bsp. neben den dezidierten "Beratungen" und Einnahmeempfehlungen die Qualifizierung der Verwendung bestimmter Mittel zusammen mit anderen als einen "umständlichen Tod", die Verwendung von Alkohol als "Geldverschwendung" sowie auch die sofortige Rücküberweisung des vom Zeugen R gezahlten Geldbetrages, nachdem er vom Scheitern des Suizidversuchs erfahren hat und die Drohung der Zeugin R, die Polizei einzuschalten, gegenwärtig war. Daneben war der Angeklagte in der Lage, sich der jeweiligen Situation anzupassen, sich umzustellen, um immer die Handlungskontrolle zu behalten. So suchte er eben nicht in jedem Fall den intensiven Kontakt zu seinen "Kunden" und besprach mit ihnen deren Probleme bzw. bot sich an, ihnen eine "Hilfe", eine "Stütze" in der jeweiligen Lebenssituation zu sein, bevor es zum "äußersten", der Lieferung potentiell todbringender Medikamente, kam. Oftmals – offensichtlich je nach Bedarf – stand ausschließlich das Verkaufsgespräch im Raum – "cash" gegen Ware, in anderen Fällen wiederum stellte der Angeklagte sich als jemand vor, der in vergleichbarer Situation befindlich ist und sich auch umbringen will und verstieg sich sogar zu den – gelogenen – Behauptungen, der Krebshilfe spenden zu wollen, um mehr "Glaubwürdigkeit" und Uneigennützigkeit zu erlangen bzw. vorspiegeln zu können. Gleichermaßen wollte der Angeklagte durch die – unwahren – Angaben zu seinem Beruf – bsp. Medizinstudent oder Apotheker – besonderes Vertrauen in seine "Fachkenntnisse" wecken. Ebenso zeigt sich durch die Zahlung höchst unterschiedlicher Kaufpreise wie auch die Annahme eines Laptops im Falle Z, dass der Angeklagte – je nach finanzieller Situation seiner "Kunden" – flexibel reagiert hat, um das Geschäft tatsächlich auch zum Abschluss zu bringen. Besonders deutlich wird dies im – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten – Fall des Zeugen V, der von sich aus anbot, für den ausreichenden Erhalt von Luminal bis zu 1.500,00 € investieren zu wollen, was der Angeklagte bereitwillig akzeptierte, ohne darauf hinzuweisen, dass die von ihm – in immer gleicher Qualität – gelieferten Luminaltabletten um ein vielfaches billiger sind bzw. er diese an andere Kunden regelmäßig für weitaus weniger verkauft hat. Auch das Verhalten gegenüber S ist für die Handlungskontrolle des Angeklagten bezeichnend. So trieb er zunächst nicht nur unter Hinweis auf angebliche Lieferschwierigkeiten den Preis für die Lieferung von Luminal in die Höhe, sondern er machte schließlich sogar dem S ein "Ausnahmeangebot" insofern, als er ihm Lieferung ohne vorherige Zahlung anbot, da das Geschäft sonst zu platzen drohte, weil S generelle Bedenken an seinem Suizidentschluss gekommen waren. Auch dem Zeugen R kam er dadurch entgegen, dass er es für die Lieferung von 50 Luminaltabletten beim Preis von "nur" 250,00 € beließ, obwohl er üblicherweise mehr verlangte, da er ihm vorher eine Waffe zu diesem Preis angeboten hatte. Darüber hinaus lässt sich insbesondere aus der Wortwahl vieler Einträge des Angeklagten schließen, dass er seinen "Kunden" mit einigem Abstand begegnet ist, ihnen gegenüber ein sehr distanziertes Verhalten an den Tag gelegt und sich insoweit gerade nicht als Depressiver unter anderen Gleichgesinnten verstanden hat. Das beginnt mit Wortbeiträgen im Forum "selbstmord.com" – wie etwa "einen sauberen Abgang verschaffen", "toller mix", "dem Jenseits schon mal zuwinken", "viel Spaß damit" – und setzt sich fort in den Verhandlungen und Chatgesprächen mit einzelnen "Kunden". Dem Zeugen R hat er zunächst sogar eine Waffe angeboten und nahm davon nur Abstand, weil ihm die Versendung zu gefährlich war, gegenüber der Zeugin K wischte er Bedenken an der Höhe des Preises mit dem Bemerken fort, sie brauche das Geld dann doch eh nicht mehr und gegenüber K und S verstieg sich der Angeklagte zu einer besonderen "Werbung" für die Geeignetheit der Mittel mit einem Hinweis auf die Erprobtheit von Luminal im 3. Reich, "schon Hitler habe damit die Behinderten entsorgt". Auch die "Textbausteine", die der Angeklagte in der Datei "medis.doc" auf seinem PC hatte, machen dies deutlich, so etwa "bei mir gibt es nicht nur eine professionelle beratung sondern auch eine professionele abwicklung". Entgegen seiner Einlassung hat der Angeklagte sich auch nicht in einer "Parallelwelt" gleichsam "verloren". Sein Realitätsbezug war immer gegeben, wie bsp. der Fall R – das Verschicken einer Waffe in mehreren Teilen erschien dem Angeklagten als zu gefährlich, der Fall N – der Angeklagte schrieb nicht mehr von zu Hause, da es nach seinen Angaben zu gefährlich geworden war – und der Fall S – der Angeklagte berichtete von der Polizei, die ihm auf den Fersen sei – zeigen. Insoweit vermochte es der Angeklagte in seinem Alltagsleben ein ganz normales, fröhliches Leben im Kreise von Freunden zu führen – wie sich aus den insoweit auch glaubhaften Aussagen der Zeuginnen H und D sowie der Zeugen W und B zeigt. Er organisierte Partys, um Geld zu verdienen, gab sich extrovertiert und weltoffen, schmiedete Zukunftspläne und kümmerte sich um Freunde und Familie, war allgemein höflich und hilfsbereit. All dies sind nicht die Merkmale einer Person, die sich in der Welt des Internets "verloren" hat.
776Insoweit und auch betreffend die Einschätzung des Angeklagten als voll schuldfähig bei einer narzisstisch ausgeprägten Persönlichkeitsstruktur ohne Krankheitswert folgt die Kammer den entsprechenden nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. W, Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde.
777IV.
778Hiernach ist der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln in 16 Fällen, davon in 3 Fällen jeweils in einem besonders schweren – unbenannten – Fall schuldig, §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 53 StGB.
779Der Angeklagte hat in insgesamt 16 Fällen Arzneimittel, so in jedem Fall Luminal, in mehreren Fällen auch Truxal, die beide nur gegen Verschreibung an den Verbraucher abgegeben werden dürfen, unerlaubt an seine "Kunden" verkauft und dadurch im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG Handel getrieben. Dies gilt auch für den – zweiten – Fall K, nachdem dieser – nach weiteren Verkaufgesprächen mit dem Angeklagten – am 23.12.2004 200,00 € auf das Konto des Angeklagten überwiesen hatte, eine Lieferung jedoch nicht sicher festzustellen war. Für den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des AMG reicht es aus – wie im Rahmen des BtMG – dass die Arzneimittel, die zum Verkauf bereit gehalten werden, einem Dritten angeboten werden (Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 95 AMG, Rdnr. 64; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band III, § 95 Anm. 8).
780V.
781Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
782Alle vom Angeklagten begangenen Taten stellen ein unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln im Sinne der §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 53 StGB dar. Hierfür sieht das Gesetz in § 95 Abs. 1 AMG einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
783Zugunsten des Angeklagten lässt sich allgemein – für sämtliche Fälle – seine teilgeständige Einlassung anführen, die er teilweise selbst, sonst über seinen Verteidiger, verlesen hat. Allerdings sind diese Angaben des Angeklagten in zahlreichen Punkten unzutreffend. So stimmt die Erklärung zum Fall K nicht, der Suizidversuch der Zeugin D war ebenso wenig Auslöser für die Straftaten des Angeklagten wie die Geschehnisse im Fall N den Angeklagten dazu gebracht haben, mit dem "Geschäft" aufzuhören, der Fall S zeugt insoweit von anderem. Zudem befand der Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt in einer solchen psychischen Ausnahmeverfassung, als dass das Internet ihm als Parallelwelt erschien, in dessen "Sog" er hineingeraten war. Entwertet werden die teilweise geständigen Angaben zudem dadurch, dass sich der Angeklagte insoweit nicht den Fragen der Kammer gestellt hat, sondern seine Einlassung bloß hat verlesen lassen bzw. zuletzt selbst verlesen hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass er im Forum "selbstmord.com" und damit für jeden zugänglich, sowie in weiteren Einzelfällen – auf die noch einzugehen ist – es zumindest im Ansatz versucht hat, Suizidgefährdete von ihrem Vorhaben abzubringen.
784So am 16.11.2004:
785"(…) bitte denkt immer daran, dass medis auch helfen können. es gibt nicht nur sachen, die den tod herbeiführen, sondern auch hilfreiche mittel dabei sind, die euch vielleicht den willen zum leben wiedergeben. (…)"
786Und
787"(…) ...aber bevor es so weit kommt...hast du keine anderen möglichkeit wahrgenommen, sprich ärztliche hilfe?"
788Am 22.12.2004:
789"(…) möchte dir nicht zu nahe treten...aber bevor du so was in erwägung ziehst, nehme ich an, dass du schon andere wege, sprich therapie etc. schon in anspruch genommen hast..."
790Und am 27.01.2005:
791"(…) ich hoffe sehr dass du die mittel nicht in anspruch nimmst!"
792Zudem haben seine "Kunden" die Tabletten aus freien Stücken eingenommen, ihr weiteres Schicksal nach Erhalt der Tabletten also in gewissem Sinne mitverschuldet. Weiterhin ist der Angeklagte nur geringfügig vorbelastet.
793Nach Auffassung der Kammer überwiegen jedoch die Umstände, die dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, bei weitem. So zeichnen sich im negativen Sinne die Taten des Angeklagten – dies gilt für alle Fälle – durch eine erhebliche kriminelle Energie aus. Er besorgte sich und verwendete gefälschte Rezepte, um in den Besitz von – maßgeblich – Luminal und Truxal zu gelangen. Er entfaltete eine erstaunlich konspirative Geschäftstätigkeit, in dem er gutgläubige dritte Personen – die Zeugen T und S – in seine Belange verstrickte und ihre Konten für seine strafbaren Geschäfte nutzte, um nicht entdeckt zu werden. Als weitere Verschleierungstaktiken sind seine Anweisungen an die "Kunden" zu bewerten, falsche Verwendungszwecke und teils auch unzutreffende Absender anzugeben, überwiegend lediglich Bareinzahlungen zu tätigen und schließlich alle Spuren zu vernichten, die auf ihn hindeuten könnten. Zu Ungunsten des Angeklagten wirkt sich zudem aus, dass er seine Geschäfte über ein Forum im Internet getätigt hat, das anonym und nicht kontrollierbar ist, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Angaben seiner "Kunden", bsp. bezüglich deren Größe, Gewicht oder Alter. Der Angeklagte suchte sich gezielt labile Personen als "Absatzmarkt" aus und erschlich sich das Vertrauen seiner "Kunden" nicht nur durch die Angabe falscher – aber eine besondere Kompetenz vorspiegelnder – Berufsbezeichnungen wie Medizinstudent oder Apotheker, sondern zum Teil auch zusätzlich dadurch, dass er auf seine eigene vermeintliche Betroffenheit aufgrund des Suizids seiner Freundin verwies, weswegen er sich selbst umbringen wolle, und damit zeigen wollte "einer von ihnen" zu sein. Um dazu auch noch eine angebliche "Uneigennützigkeit" seiner Handlungsweisen zu dokumentieren, um moralisch besonders integer zu wirken, kündigte er in zwei Fällen an, Erlöse der Krebshilfe spenden zu wollen. Dies alles trifft nicht zu, vielmehr offenbarte sich in den Geschäften des Angeklagten letztlich ein ausgeprägtes Streben nach finanziellen Vorteilen, zu deren Realisierung er sich verwerflicher und durchaus skrupelloser Mittel bediente. Er stellte sich gezielt als ausgewiesener Experte für den Suizid mittels Tablettenintoxikation vor, schuf auf diese Weise ein hohes Vertrauenspotential bei seinen "Kunden", und genoss seinen Ruf als "Fachmann" dabei sehr. Insoweit zog er – entsprechend seiner narzisstisch angelegten Persönlichkeitsstruktur – aus der "Bewunderung" durch andere für sich auch eine gewisse persönliche Befriedigung. Eine besondere Skrupellosigkeit seiner Handlungsweisen zeigt sich zudem darin, dass er nicht davor zurückschreckte, mit der besonderen Erprobtheit des Arzneimittels Luminal im 3. Reich zu "werben", dazu auch noch mit der in höchstem Maße anstößigen Wortwahl, damit seien damals Behinderte "entsorgt" worden. Skrupellos ist es auch, dass der Angeklagte weiterhin seinen angeblich "todbringenden" Medikamentenmix verkaufte, obwohl er von den fehlgeschlagenen Suizidversuchen zunächst des Zeugen R – danach Verkäufe an Z, R, K und N, dann auch wenig später des Zeugen N – danach Verkäufe an K , S , T , K und R, wusste. Nicht einmal die detaillierte Kenntnis der Folgeschäden im Fall N hielt den Angeklagten von dem weiteren Verkauf von Tabletten an S ab.
794Schon im Hinblick auf die vom Angeklagten entfaltete außerordentliche kriminelle Energie und Verschleierungstaktik hat die Kammer – trotz teilgeständiger Einlassung – ausschließlich auf Freiheitsstrafen erkannt.
795Von den 16 Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz hat die Kammer darüber hinaus 3 als jeweils besonders schweren Fall im Sinne des § 95 Abs. 3 AMG mit einem Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren gewertet. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine bloße Strafzumessungsregel, nicht etwa um ein erfolgsqualifiziertes Delikt (Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 95 AMG, Rdnr. 124).
796Ein benannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 2 AMG lag in keinem der Fälle vor. Weder ist durch die Geschäfte des Angeklagten die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet worden (Nr. 1) noch ist bei den Erlösen für die Tablettenverkäufe von weniger als 7.000,00 € von einem groben Eigennutz bzw. Vermögensvorteilen großen Ausmaßes (Nr. 3) auszugehen. Soweit der Angeklagte durch die Tablettenverkäufe seine "Kunden" vorsätzlich in die Gefahr des Todes – § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. AMG – gebracht hat, geschah dies auf den ausdrücklichen Wunsch der Abnehmer hin. Diese wollten Suizid begehen mit Hilfe der ihnen vom Angeklagten verkauften Tabletten. Die Selbsttötung aber und damit auch die Teilnahme an einer solchen sind nach deutschem Recht nicht strafbar. Erkennt der Gesetzgeber dies an, dann muss die Straflosigkeit einer Teilnahme an einem eigenverantwortlich gewollten und durchgeführten Suizid aber auch zu einer "Fernwirkung" im Arzneimittelstrafrecht führen dergestalt, dass ein solcher eigenverantwortlich gewollter und durchgeführter Suizid nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf und damit auch nicht die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt. Die Notwendigkeit dieser Folgerung zeigt sich auch im Umkehrschluss insoweit, als dass für den Fall des tatsächlichen Eintritts des Todes – also in Fällen wie teils denen im zugrunde liegenden Verfahren – die speziellen Strafvorschriften des StGB – hier die §§ 211 ff. StGB – vorzugehen haben (vgl. Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 95 AMG, Rdnr. 134), danach aber – wie soeben dargelegt – von einer Straflosigkeit des Teilnehmers auszugehen ist. Aufgrund dessen hat die Kammer in keinem der Fälle, auch nicht in denen ein Suizid aufgrund der vom Angeklagten gelieferten Tabletten tatsächlich eingetreten ist, dies zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Suizidversuch stehende "Vorstufe", hier namentlich das Koma, in das die meisten der Betroffenen für mehrere Tage gefallen sind. Ebenso ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die eingetretenen körperlichen Schäden – so insbesondere in den Fällen R, S und N – wie auch in allen anderen Fällen die Gefahr einer solchen schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit – § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. AMG – billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt hat – was wiederum eine vorrangige Strafbarkeit nach §§ 223, 226 StGB nach sich gezogen hätte. Der Angeklagte wusste zwar, dass ein gescheiterter Suizidversuch erhebliche Schäden verursachen kann – so zeigen dies bsp. sein Chatbeitrag im Forum "selbstmord.com" vom 02.12.2004 "die folgeschäden von misslungenen suizidversuchen können sehr gravierend sein"; sein Chat über x mit K "im allgemeinen wird der muskel sehr angegriffen" oder "die herzmuskelwand wird auch beschädigt"; seine Angaben gegenüber dem Zeugen W "bleibende Schäden könnten im Falle eines zu frühen Auffindens auftreten" und später erst recht seine positive Kenntnis von den Leiden des Zeugen N. Letztlich ist aber nicht sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte entsprechende Gesundheitsschäden im Sinne eines "billigenden in Kauf Nehmens" auch gewollt hat. Vielmehr belegen die zahlreichen Anpreisungen von ihm zur Verfügung stehenden wirksamen Medikamenten und Einnahmeempfehlungen für einen "sicheren Suizid" gerade, dass er die Folge einer "bloßen" Gesundheitsschädigung nicht gebilligt hat, einen Erfolgseintritt in diesem Sinne nicht wollte und auf ihren Nichteintritt – zugunsten eines erfolgreichen Suizids – vertraute, damit also lediglich – wenn auch in hohem Maße – fahrlässig gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB scheiterte am mangelnden Strafantrag.
797Demgegenüber sind in den Fällen R, S und N sog. unbenannte besonders schwere Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz im Sinne des § 95 Abs. 3 AMG gegeben, weil sich aus der Gesamtschau aller vorstehend dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie hinzukommend aus den in diesen Fällen von den Zeugen erlittenen Folgeschäden ergibt, dass sie vom Durchschnittsfall derart abweichen, dass der Regelstrafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG nicht mehr ausreicht.
798In den Fällen R, S und N, die alle überlebt haben, sind die erlittenen teils massiven und vor allem andauernden Folgeschäden dem Angeklagten zuzurechnen, weil von ihm jeweils – in hohem Maße – fahrlässig verursacht. Im Unterschied zu seinen Abnehmern kannte der Angeklagte dank seines angelesenen Wissens das Risiko eines möglichen Fehlschlags und die damit verbundene Gefahr von körperlichen Schäden – siehe dazu bereits oben – weit besser und setzte sich dennoch leichfertig darüber hinweg. Keiner seiner "Kunden" wollte überleben und – mögliche – körperliche Schäden davontragen. Das wusste der Angeklagte genau, ebenso wie ihm bekannt war, dass seine Abnehmer seinem Rat als "Fachmann" vertrauten. Insoweit erfährt das Prinzip der Selbstverantwortung – vom Bundesgerichtshof bereits eingeschränkt für den Bereich des BtMG, BGH 37, 179 – dann eine weitere Einschränkung, wenn – wie hier – jemand gerade körperliche (Folge-)schäden vermeiden will und deshalb dem Rat des sich als solchen gerierenden Fachmanns und Experten folgt, der diese Intention des Abnehmers und dessen Vertrauen in seine – von ihm selbst – massiv propagierte besondere Sachkunde kennt und leichtfertig unzutreffende Auskünfte gibt. Obwohl der Angeklagte seine "Kunden" nicht persönlich kannte und nicht einmal wusste, ob sie ihm wahre Angaben bzgl. Größe, Gewicht und Alter machten, wie ihre Konstitution beschaffen war – ein wesentlicher Faktor für die (Un)verträglichkeit der eingenommenen Medikamente – bzw. ob sie überhaupt in der Lage waren, die – erhebliche – Menge an Tabletten zu schlucken und dann auch bei sich zu behalten, versprach er ihnen den sicheren Tod bei Berücksichtigung seiner konkreten Einnahmeempfehlung. Dem Zeugen R sagte er, bereits 40 Tabletten stellten eine tödliche Dosis dar, seine Freundin habe sich damit schon umgebracht und verkaufte ihm dann sogar 50 Tabletten; dem Zeugen S garantierte der Angeklagte ausdrücklich den Tod, wenn er 12 Stunden nach Einnahme der Tabletten nicht gefunden werde. Dem Zeugen N versprach er, bereits 60 Tabletten reichten aus, dies zu einem Zeitpunkt, als er bereits vom gescheiterten Suizidversuch des R Kenntnis erlangt hatte. Dass der Angeklagte hier auch noch von stärkeren Medikamenten, die er im Falle des Fehlschlages besorgen könnte, sprach, ändert maßgeblich nichts, vertraute doch der Zeuge N ohne jeden Zweifel auf die Angaben des Angeklagten und auf einen erfolgreichen Suizid, wie seine umfassenden Vorbereitungsmaßnahmen – mehr Tabletten erworben als "nötig", Hotelzimmer, um nicht frühzeitig aufgefunden zu werden, Abschiedsbrief und ausdrückliche, endgültige Verabschiedung von einer Freundin – zeigen. Bei diesen Fallkonstellationen kann von einer "bewussten Selbstgefährdung" hinsichtlich der eingetretenen Schäden keine Rede sein. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (so der Bundesgerichtshof in BGHSt 46, 279 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung seit BGH 32, 262).
799Es bestand keine Veranlassung, in den 3 Fällen R, S und N von dem Regelstrafrahmen des § 95 Abs. 3 S. 1 AMG abzuweichen.
800Im Einzelnen:
8011. Fall R
802Neben den bereits genannten und auf alle Fälle zutreffenden Erwägungen besteht in diesem Fall die – zu Lasten des Angeklagten zu bewertende – Besonderheit, dass er dem Zeugen R für dessen beabsichtigten Suizidversuch zunächst sogar eine Automatikwaffe angeboten hatte. Dieses Vorhaben gab der Angeklagte nur auf, weil ihm die Übersendung dann doch zu gefährlich erschien. Es zeigt sich, dass dem Angeklagten – jedenfalls zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit über das Forum – jedes Verkaufsobjekt recht war, mit dem sich Geld verdienen lassen konnte. Weiterhin gaukelte der Angeklagte um besonders glaubwürdig zu erscheinen, dem Zeugen R wahrheitswidrig vor, er habe einen Freund, der in einer Apotheke arbeite und über den er an die Tabletten herankomme, sowie, auch seine Freundin habe sich mit den Tabletten bereits umgebracht. Er sicherte dem Zeugen zu, bereits 40 Tabletten reichten für eine tödliche Dosis, beide einigten sich dann auf die Lieferung von 50 Tabletten – eine damit nach "Beratung" des Angeklagten garantiert tödliche Menge. Der Suizidversuch des Zeugen R scheiterte. Er erlitt Folgeschäden in Form von anhaltenden "Blackouts" und es konnte ein Krampf im Gesicht erst durch die Verabreichung einer Spritze gelöst werden. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen sind dem Angeklagten straferschwerend anzulasten weil sie von ihm zumindest – in hohem Maße – fahrlässig verursacht worden sind.
803Zugunsten des Angeklagten sprechen in diesem Fall lediglich die oben näher aufgeführten allgemeinen Erwägungen.
804Unter Anwendung des in diesem Fall gemäß § 95 Abs. 3 AMG eröffneten Regelstrafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8051 Jahr und 3 Monaten
806für angemessen. Es bestand kein Anlass vom (Regel-) Strafrahmen abzuweichen.
8072. Fälle K
808a) Betreffend die erste Zahlung des K vom 25.11.2004 auf das Konto des Zeugen T und die sich anschließende Lieferung von 100 Tabletten Luminal gelten maßgeblich die allgemeinen und bereits vorangestellten Strafzumessungserwägungen der Tablettenlieferung mittels gefälschter Rezepte und der Verstrickung Dritter – hier T – durch Benutzung von dessen Konto. Zugunsten des Angeklagten kann in diesem Fall nicht einmal dessen geständige Einlassung angeführt werden, da er eine Lieferung an K gerade in Abrede stellt.
809b) Betreffend die zweite Zahlung des K vom 23.12.2004 konnte zwar eine Lieferung nicht sicher festgestellt werden. Straferschwerend wirkt sich in diesem Fall über die allgemeinen Erwägungen hinaus aber aus, dass der Angeklagte besonders skrupellose Verkaufspraktiken angewandt hat. Abgesehen davon, dass der K von dem Angeklagten als eine "Art Apotheker" ausgehen musste, berichtete der Angeklagte – gleichsam als besonderes Vertrauen bildende Maßnahme – von seiner an Blutkrebs verstorbenen Freundin, weswegen er bald auch Selbstmord begehen wolle. Bei dieser bloßen Bemerkung ließ es der Angeklagte nicht einmal bewenden, sondern er vertiefte die Lügengeschichte weiter, indem er – unter Angabe auch eines falschen Alters – vom gemeinsamen Studium und Leben mit seiner Freundin berichtete. Zu den Verkaufpraktiken gehört hier auch, dass der Angeklagte – um Uneigennützigkeit zu dokumentieren – mitteilte, sein hinterlassenes Geld der Krebshilfe spenden zu wollen, sowie die "Werbung" unter Bezugnahme auf das 3. Reich und die damalige erfolgreiche Erprobung von Luminal.
810Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
811a) 6 Monaten und
812b) 8 Monaten
813für angemessen.
8143. Fall S
815Zugunsten des Angeklagten wirken dessen Einlassung sowie die oben aufgeführten weiteren allgemeinen Strafzumessungserwägungen. Zu seinen Lasten sprechen neben den bereits aufgeführten Erwägungen vor allem die erheblichen Folgeschäden, die der Zeuge S erlitten hat. Die Stimmbandlähmung sowie die Nervenschädigung am Finger sind dem Angeklagten – der trotz seines überlegenen Wissens um erhebliche Gesundheitsrisiken in diesem Fall den Tod nach 12 Stunden ausdrücklich garantiert hat – strafschärfend anzulasten.
816Unter Anwendung des in diesem Fall gemäß § 95 Abs. 3 AMG eröffneten Regelstrafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8171 Jahr und 8 Monaten
818für angemessen. Es bestand kein Anlass vom (Regel-) Strafrahmen abzuweichen.
8194. Fall K
820In diesem Fall kommt zu Lasten des Angeklagten konkret die Lüge, er sei Apotheker und habe seine Facharbeit über das Mittel Phenobarbital geschrieben, hinzu. Diese "Geschichte" brachte die Zeugin K, die "zögerte", die mehrfach betonte, nicht als "Krüppel" enden zu wollen, dazu, dem Angeklagten zu vertrauen. Dies umso mehr, als er auch ihr versicherte, innerhalb von 10 Stunden sei nichts mehr zu machen. Das ausgeprägte Gewinnstreben des Angeklagten zeigt sich hier durch die als zynisch zu bezeichnende Bemerkung gegenüber der Zeugin, der der Preis von 350,00 € als sehr hoch erschien, sie brauche das Geld doch eh nicht mehr.
821Zu seinen Gunsten gelten hier nur die bereits bekannten und mehrfach aufgeführten Erwägungen.
822Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8237 Monaten
824für angemessen.
8255. Fall W
826In diesem Fall ist neben den – bereits mehrfach benannten – zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zu bewertenden Gesichtspunkten zusätzlich nachteilig zu berücksichtigen, dass ein sehr hoher Kaufpreis von 900,00 € für die Lieferung von 100 Tabletten Luminal, 15 Truxal und 15 Diazepam vereinbart worden ist, weit mehr als der Angeklagte in anderen Fällen für die Menge an Luminal verlangt hat.
827Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8286 Monaten
829für angemessen.
8306. Fall G
831Abgesehen von den allgemein für alle Fälle gültigen Erwägungen in be- und entlastender Hinsicht ist zugunsten des Angeklagten in diesem Fall hervorzuheben, dass er den Zeugen über die genaue Wirkungsweise der Tabletten und die Gefahr von möglichen Folgeschäden im Falle eines zu frühen Auffindens informiert hat.
832Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8336 Monaten
834für angemessen.
8357. Fall Z
836In diesem Fall trat der Angeklagte sogar unaufgefordert an den Zeugen heran, der im Forum lediglich mitgelesen, nicht aber eigene Beiträge oder gar Hilfsgesuche verfasst hatte. Die Verkaufsverhandlungen dokumentieren zudem das außerordentliche Gewinnstreben des Angeklagten, der nicht etwa von seiner Kaufpreisvorstellung von 450,00 €, die dem Zeugen Z zu hoch erschien, abwich, sondern vielmehr neben einer kleineren Barzahlung von 130,00 € zusätzlich an "Erfüllungs statt" die Annahme dessen Laptops im Wert von 300,00 € akzeptierte. Zudem schickte der Angeklagte dem Zeugen eine größere Menge an Luminaltabletten als die ursprünglich vereinbarte mit dem Bemerken, dies "sicherheitshalber", "damit könne er sich mehrmals umbringen".
837Im Übrigen gelten die aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Tabletten und dem Bemerken des sicheren Todeseintritts bei genauem Befolgen der Einnahmeanweisungen von dem gescheiterten Suizidversuch des Zeugen R wusste.
838Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8399 Monaten
840für angemessen.
8418. Fall R
842Zu Lasten des Angeklagten ist hier ergänzend dessen Verkaufspraxis zu berücksichtigen, aus der in diesem Fall eine skrupellose Gesinnung spricht. Er erzählte dem Zeugen nicht nur wahrheitswidrig, er wolle sich auch irgendwann töten, da das Leben ohne seine Freundin, die an Krebs gestorben sei, keinen Sinn mehr mache. Darüber hinaus teilte er auch noch mit, den erzielten Erlös vom Verkauf der Tabletten der Krebshilfe spenden zu wollen, um als besonders integer zu erscheinen.
843Zu Gunsten des Angeklagten sprechen lediglich die bereits benannten allgemeinen Strafzumessungserwägungen.
844Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
84510 Monaten
846für angemessen.
8479. Fall N
848Über die allgemeinen zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hinaus gilt hier, dass auch der Zeuge N vom Angeklagten angesprochen wurde mit dem – Vertrauen erweckenden – Zusatz, er, der Angeklagte, sei im Forum "der Apotheker" und könne an die Dinge herankommen. Den unmittelbaren Kontakt stellte damit nicht aktiv der damals lebensmüde Zeuge her. Weiterhin wird durch diesen Fall das Streben des Angeklagten nach materiellen Vorteilen evident. Aufgrund des Bemerkens des Zeugen, er besitze noch einen Laptop im Wert von 800,00 – 1.000,00 € sowie eine Digitalkamera im Wert von 200,00 – 300,00 €, Gegenstände, die für ihn angesichts des geplanten Suizids "Luxus" seien, schlug der Angeklagte vor, doch ihm die Gegenstände zu schicken. Einen Nachlass beim Kaufpreis machte er dennoch nicht, vielmehr waren die Gegenstände als "Draufgabe" anzusehen, die nur im Falle des Scheiterns des Suizidversuchs zurück geschickt werden sollten. Ein für den Angeklagten "lohnendes Geschäft", bestand doch die begründete Erwartung, dass er um insgesamt ca. 1.500,00 € bereichert worden wäre. Darüber hinaus hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tablettenlieferung bereits positive Kenntnis vom fehlgeschlagenen Suizidversuch des Zeugen R. Straferschwerend zu Lasten des Angeklagten wirken sich insbesondere aber die erheblichen Folgen des gescheiterten Suizidversuchs aus, die der Zeuge N erlitten hat und die dem Angeklagten zuzurechnen sind weil sie von ihm in hohem Maße fahrlässig verursacht worden sind. Der Zeuge N bekam sämtliche intensivmedizinischen Reanimationsmaßnahmen mit, aufgrund der langen Liegezeit von 30 Stunden nach Einnahme der Tabletten war Gewebe an den Füßen bereits abgestorben und musste in der Folgezeit immer wieder herausoperiert werden – ein vollständiges Belasten der Füße ist bis heute nicht möglich, er erlitt einen Muskel- und Sehnenriss im linken Knie, der linke Unterarm war taub, er hatte starke Muskelkrämpfe und monatelang Schwierigkeiten, sich auf etwas bestimmtes zu fokussieren.
849Für den Angeklagten spricht neben den bereits aufgeführten allgemeinen Erwägungen in geringfügigem Umfange noch, dass er den Zeugen zumindest auch nach "anderen Wegen" als dem des Suizids gefragt hat.
850Unter Anwendung des in diesem Fall gemäß § 95 Abs. 3 AMG eröffneten Regelstrafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8512 Jahren und 2 Monaten
852für angemessen. Es bestand kein Anlass vom (Regel-) Strafrahmen abzuweichen.
85310. Fall K
854Neben den eingangs aufgeführten für alle Fälle gültigen Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ist hier im negativen Sinne besonders hervorzuheben, dass er die Tabletten trotz positiver Kenntnis von nunmehr zwei gescheiterten Suizidversuchen – R und N– dennoch an die Zeugin K verkauft hat.
855Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
85610 Monaten
857für angemessen.
85811. Fall K
859Ebenso wie im Falle K hat der Angeklagte auch an K Tabletten verkauft in dem positiven Bewusstsein von zwei gescheiterten Suizidversuchen. Im Übrigen gelten die allgemeinen be- und entlastenden Strafzumessungserwägungen.
860Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
86110 Monaten
862für angemessen.
86312. Fall S
864Straferschwerend über die allgemein belastenden Erwägungen hinaus wirkt sich in diesem Fall zunächst aus, dass der Angeklagte das Vertrauen des S sich auch dadurch erschlich, indem er mitteilte, sich selbst das Leben nehmen zu wollen. Weiterhin betonte er mehrfach – wie sich aus dem ausführlichen Chat per x ergibt, die außerordentlich gute und "sichere" Wirkungsweise der von ihm angebotenen Tabletten, er garantierte den Eintritt des Todes bei Befolgen seiner Einnahmeempfehlungen, obwohl er dies aufgrund der gescheiterten Suizidversuche der Zeugen R und N mittlerweile besser wissen musste. Die "Werbemaßnahmen" für die Qualität der Tabletten sind in diesem Falle S besonders abstoßend und verwerflich, bezieht sich der Angeklagte hierfür auf Hitler und darauf, dass "die Behinderten zum größten Teil mit Luminal entsorgt wurden". Darüber hinaus belegt dieser Fall das massive Gewinnstreben des Angeklagten, der nicht nur unter Hinweis auf "Lieferschwierigkeiten" zunächst den Preis in die Höhe trieb, sondern dann auch noch dem S ein "unwiderstehliches" Angebot machte als der drohte, das Geschäft platzen zu lassen, da er es mit dem Leben vielleicht doch noch einmal versuchen wollte, dadurch, dass er vorherige Lieferung der Tabletten und erst nachfolgende Bezahlung anbot. Zwar wurde über die Folgen eines gescheiterten Suizidversuchs gesprochen, was sich aber insofern relativiert, als der Angeklagte nur mitteilte, das zentrale Nervensystem leide nicht. Das beispielsweise Muskeln sehr angegriffen werden – wie im Falle S dann auch geschehen – oder die Herzmuskelwand beschädigt werden kann – all dies wusste der Angeklagte wie sich aus dem Chat mit K zeigt – offenbarte er gegenüber S nicht.
865Zu Gunsten des Angeklagten sprechen die allgemeinen und bereits aufgeführten Erwägungen.
866Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
86711 Monaten
868für angemessen.
86913. Fall T
870Neben den vorangestellten für alle Fälle gültigen Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ist hier im negativen Sinne besonders hervorzuheben, dass er die Tabletten trotz positiver Kenntnis von nunmehr zwei gescheiterten Suizidversuchen – R und N – dennoch an T verkauft hat.
871Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
87210 Monaten
873für angemessen.
87414. Fall R
875Straferschwerend zu Lasten des Angeklagten wirkt sich in diesem Fall insbesondere aus, dass er der Zeugin R konkrete Einnahmeempfehlungen zu einem Zeitpunkt gab, als er nicht nur Kenntnis von den zwei gescheiterten Suizidversuchen hatte, sondern darüber hinaus auch über die Leiden des Zeugen N detailliert informiert war.
876Ansonsten gelten die vorangestellten allgemeinen be- und entlastenden Erwägungen.
877Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
87810 Monaten
879für angemessen.
88015. Fall S
881Neben den für alle Fälle geltenden straferschwerenden Gesichtspunkten fällt im Fall S zu Ungunsten des Angeklagten zunächst maßgeblich weiter ins Gewicht, dass er für die hier notwendige Tablettenbeschaffung seinen Schulfreund und dessen Vater, die Zeugen M, übel hintergangen und insbesondere den Zeugen XM dabei in die Gefahr der Strafverfolgung gebracht hat. Der Angeklagte hatte keinerlei Skrupel, einen guten Freund mit einer erfundenen Geschichte schamlos anzulügen und für seine Zwecke einzuspannen. Er scheute dabei nicht davor zurück, obwohl er bereits ans Ziel gekommen war und die Tabletten erhalten hatte, die Täuschung noch zu vertiefen mit einer persönlichen Gefühlsbekundung und dem Bemerken, sein Opa sei dankbar und werde noch eine Postkarte schreiben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Geschäft mit der Zeugin S einging, obwohl er mittlerweile Kenntnis von den konkreten und schlimmen Leiden des N hatte – eine auch nur ansatzweise Aufklärung über die etwaigen Folgen ließ er der Zeugin S dennoch nicht zukommen. Vor diesem Hintergrund entlastet es den Angeklagten – jedenfalls maßgeblich – nicht, dass er der Zeugin S gegen Ende ihres Kontaktes mit auf den Weg gab, die Tabletten besser nicht zu nehmen oder sie für schlechte Zeiten aufzuheben und von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, um das ihrer Mutter nicht anzutun. Der Fall S macht im Übrigen auch deutlich, dass der Angeklagte nicht daran dachte, sein "Geschäft" tatsächlich aufzugeben – warum sonst hätte er insgesamt 400 Tabletten sich erneut beschaffen sollen, obwohl die Zeugin S "nur" 100 Luminal wollte, und warum sonst hätte er nicht einfach der Zeugin S ihre 600,00 € zurück überweisen können, ganz abgesehen davon, dass er der Zeugin S mitteilte, erst so spät geliefert zu haben, da die Polizei ihm auf den Fersen sei.
882Zu Gunsten des Angeklagten sprechen lediglich die vorangestellten allgemeinen Strafzumessungserwägungen.
883Unter Anwendung des gemäß § 95 Abs. 1 AMG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
88412 Monaten
885für angemessen.
886Diese Einzelstrafen hat die Kammer im Wege der Gesamtstrafenbildung unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter weiterer Berücksichtigung der sinkenden Hemmschwelle zugunsten des Angeklagten durch Erhöhung der höchsten erkannten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8873 Jahren und 9 Monaten
888zurückgeführt.
889Diese Strafe ist ausreichend, aber auch erforderlich, um das Fehlverhalten des Angeklagten zu ahnden. Sie wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht.
890In Höhe eines Gesamtbetrages von 6.880,00 € war gemäß der §§ 73, 73a StGB der Verfall anzuordnen.
891VI.
892Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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