Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 17/19

Tenor

Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.167,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Volvo V 60 mit der Fahrgestellnummer XXXX

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Raten aus dem zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag Nr. yyyy, Darlehensnennbetrag 28.000,00 Euro, zu bedienen und die Schlussrate zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.06.2018 mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Pkw im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.

Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Volvo V 60 D3 Business Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinaus geht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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