Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 17/19
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.167,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Volvo V 60 mit der Fahrgestellnummer XXXX
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Raten aus dem zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag Nr. yyyy, Darlehensnennbetrag 28.000,00 Euro, zu bedienen und die Schlussrate zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.06.2018 mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Pkw im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.
Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Volvo V 60 D3 Business Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinaus geht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Wege von Klage und Hilfswiderklage über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
3Die Parteien schlossen am 22.05./08.06.2015 den Darlehensvertrag mit der Nummer yyyy zur Finanzierung des Kaufs eines Volvo V 60 (FIN ######) zum Kaufpreis von 28.000,00 Euro bei der I GmbH in T. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 1.000 km.
4Aus dem Vertragsformular geht ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.000,00 Euro, ein Sollzins von 3,92 % und ein effektiver Jahreszins von 3,99 % hervor (Anlage K 2). Das Darlehen sollte in 84 Monatsraten à 306,22 Euro und einer Blockrate von 7.280,00 Euro zurückgeführt werden.
5Der Darlehensvertrag wurde vom Verkäufer des Kraftfahrzeugs, der I GmbH in T, vermittelt.
6Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 2 folgende Widerrufsbelehrung:
7Auf Seite 1 des Antrags bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift „sowohl die zu diesem DV korrespondierenden ‚Europäischen Standardinformationen für Verbraucher‘ (SECCis) als auch ein Merkblatt, in dem mir die wesentlichen Züge der angedachten Finanzierung erklärt werden, vor Unterzeichnung dieses DV erhalten zu haben. …“
9Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage F 1.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs bis zum 31.05.2018 auf.
11Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 30.05.2018 zurück.
12Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2018 hatte der Kläger 43 Raten à 306,22 Euro, insgesamt 13.167,56 Euro, gezahlt.
13Der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 74.522 km.
14Der Kläger trägt vor, sein Widerruf sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei aus folgenden Gründen unwirksam:
15Zum einen sei die Art des Darlehens nicht angegeben. Zum anderen enthielten die Darlehensbedingungen entgegen Artikel 247 § 6 Nr. 3 EGBGB keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
16Entgegen Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehle es an ausreichenden Informationen über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Dazu gehöre die Mitteilung, dass die Kündigung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse und die des Darlehensnehmers formfrei erfolgen könne.
17Entgegen Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sei die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend nachvollziehbar mitgeteilt worden.
18Außerdem enthielten die Darlehensbedingungen in Nr. 12 eine unzulässige Gerichtsstandvereinbarung.
19Der Kläger beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.167,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Volvo V 60 mit der Fahrgestellnummer ###### zu zahlen;
21festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Raten aus dem zwischen der Beklagten und ihm geschlossenen Darlehensvertrag Nr. yyyyyy vom 19.05.2015, Darlehensnennbetrag 28.000,00 Euro, zu bedienen und die Schlussrate zu zahlen;
22festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 01.06.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag 1. bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet;
23die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 Euro freizuhalten.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Hilfswiderklagend beantragt sie,
27festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 22.05.2015/08.06.2015 Nr. yyyy verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Volvo V 60 D3 Business Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinaus geht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war.
28Der Kläger beantragt,
29die Hilfswiderklage abzuweisen.
30Der Kläger trägt vor, ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei im Mai 2018 nicht mehr möglich gewesen.
31Bezüglich der Hilfswiderklage behauptet sie, der Pkw habe an Wert verloren, indem der Kläger ihn genutzt und zusätzlich zu den bei Übergabe bereits vorhandenen 1.000 km weitere 73.522 km gefahren habe. Sie ist der Meinung, diese Nutzung gehe über die Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweisen des Wagens hinaus. Sie habe den Kläger auch ordnungsgemäß im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über sein Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs unterrichtet. Sollte der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen haben, sei er zur Leistung von Wertersatz verpflichtet.
32Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige Klage ist begründet.
35Der Kläger hat aufgrund des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 357 a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 13.167,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018, da er den Darlehensvertrag mit Erklärung vom 17.05.2018 wirksam widerrufen hat.
36Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.
37Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Gemäß § 356 b Abs. 2 S. 1 BGB muss die zur Verfügung gestellte Urkunde bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB zu laufen. In § 492 Abs. 2 BGB ist sodann geregelt, dass der Vertrag die Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss.
38Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Abschluss des Vertrages und Erhalt der Darlehensunterlagen nicht zu laufen. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und eine korrekte Belehrung wurde von der Beklagten nicht nachgeholt, sodass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hat.
39Die Darlehensbedingungen enthalten entgegen § 492 Abs. 2 a.F. BGB i.V.m. Artikel 247 § 6 Nr. 3 EGBGB keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Angabe der Aufsichtsbehörde ist Pflichtangabe für Verbraucherdarlehensverträge. Dies hat auch die Beklagte eingeräumt.
40Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Hinweis auf die Deutsche Bundesbank im Interesse des Verbraucherschutzes ausreichend sei. Das Widerrufsrecht soll den Darlehensnehmer vor einer finanziellen Überforderung schützen, was nur dadurch gewährleistet wird, dass er vollumfänglich über die Folgen und Rechte im Zusammenhang mit dem Widerruf informiert wird. Der Gesetzgeber hat hier eindeutige Vorgaben geschaffen, die der Darlehensgeber einzuhalten hat. Dazu gehört auch die Angabe einer Aufsichtsbehörde.
41Da dem Darlehensvertrag diese Pflichtangabe fehlt und sie auch nicht nachträglich seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger gemacht worden ist, hat die Widerrufsfrist von 14 Tagen nie zu laufen begonnen und der Kläger konnte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 17.05.2018 weiterhin wirksam widerrufen.
42Auf die weiteren vom Kläger gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben kommt es daher an dieser Stelle, namentlich für die Wirksamkeit des Widerrufs, nicht an.
43Rechtsfolge des Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Klageantrag zu Ziff. 1) war daher antragsgemäß zu bescheiden.
44Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem hierdurch finanzierten Kauf des streitgegenständlichen PKW um ein verbundenes Geschäft handelt, ist der Kläger nach Ausübung seines Widerrufsrechts auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, §§ 357 a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB. Gemäß § 358 Abs. 2 BGB entfällt mit dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages auch die Bindung an den verbundenen Kaufvertrag. Es kommt zum Widerrufsdurchgriff. Nach §§ 358 Abs. 4, 355 Abs. 3 BGB sind empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte die Zins- und Tilgungszahlungen an den Kläger und der Kläger den PKW an die Beklagte zurückzugewähren hat.
45Die Rückgewährung hat auch Zug um Zug zu erfolgen. Zwar handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den PKW um ein im Sinne des §358 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft und es findet in diesem Fall bei Widerruf des Darlehensvertrags die Rückabwicklung des von dem Widerruf erfassten Kaufvertrags gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gleichfalls im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber einheitlich auf Rückerstattung der Auszahlung und der Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt dem Darlehensgeber gemäß den §§ 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB das Recht zu, die Rückzahlung bis zur Rückgabe der Kaufsache oder der Vorlage eines Versendungsnachweises zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Eine Rückabwicklung Zug um Zug gemäß § 348 BGB oder § 273 f. BGB findet nicht statt (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn.15). Vorliegend hat der Kläger der Beklagten den PKW aber mit Schreiben vom 20.08.2018 und 10.11.2018 ausdrücklich angeboten. Die Beklagte hat die Annahme des PKW beide Male mit Verweis auf die Unwirksamkeit des Widerrufs abgelehnt. Gemäß §§ 293, 295 BGB ist die Beklagte bzgl. der Rückgabe des streitgegenständlichen PKW hiermit in Annahmeverzug geraten, sodass sie sich nicht mehr auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen kann und so trotz § 357 Abs. 4 S. 1 BGB eine Zug um Zug-Verurteilung zu erfolgen hat.
46Vorliegend hat der Kläger der Beklagten den Pkw aber mit wörtlichem Angebot ausdrücklich angeboten. Die Beklagte hat dadurch, dass sie mit Schreiben vom 30.05.2018 den Widerruf zurückgewiesen hat, inzident auch die Annahme des Pkw abgelehnt, so dass sie bezüglich der Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw hiermit in Annahmeverzug geraten ist.
47Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hatte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2018 eine Frist bis zum 31.05.2018 gesetzt, so dass ab dem 01.06.2018 Verzug eingetreten ist.
48Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
49Da der Kläger mit Schreiben vom 17.05.2018 wirksam den Widerruf gegenüber der Beklagten erklärt hat und gemäß § 357 b Abs. 1 BGB sodann alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, stehen der Beklagten seit diesem Zeitpunkt auch keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das streitgegenständliche Darlehen mehr zu.
50Auch der Klageantrag zu 3. ist begründet. Die Beklagte befindet sich, wie bereits zuvor erörtert, gemäß § 293 BGB auch mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug.
51Das wörtliche Angebot des Klägers bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs hat die Beklagte durch Ablehnung des Widerrufs mit Schreiben vom 30.05.2018 zurückgewiesen, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrags beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klageabweisungsantrag entgegengetreten ist.
52Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Höhe von 1.358,86 Euro, wobei die Forderung der Höhe nach unstreitig ist.
53Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet.
54Die Voraussetzungen der Feststellungsklage bzgl. des Hilfswiderklageantrages zu 1) liegen vor. Die Beklagte begehrt Feststellung der Wertersatzpflicht dem Grunde nach, mithin eines Schuldverhältnisses gerade zwischen den Parteien i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der möglichen und zumutbaren Leistungsklage vor der Feststellungsklage, jedoch müsste die Beklagte vorliegend zunächst prüfen, welchen substanzbezogenen Wertverlust der streitgegenständliche PKW durch die Nutzung des Klägers erlitten hat, um diesen konkret beziffern zu können. Hierfür müsste die Beklagte das beim Kläger befindliche Fahrzeug erst einer Begutachtung unterziehen, was zur Annahme eines Feststellungsinteresses genügt (Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn.7a). Hinzu kommt, dass der Kläger das Fahrzeug derzeit weiterhin nutzt, sodass sich der Wertverlust noch ändern und zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau abgeschätzt werden kann. Darüber hinaus ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs ohne Wertersatzpflicht gerichtet, so dass die begründete Erwartung besteht, dass sich der Rechtsstreit bereits durch die Feststellung der Wertersatzpflicht erledigt, indem der Kläger in diesem Fall von einem Vollzug der Rückabwicklung Abstand nimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn.8).
55Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger ist zum Wertersatz nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB verpflichtet.
56Die Haftung des Verbrauchers für Verschlechterungen des empfangenen Gegenstandes setzt gemäß § 357 Abs. 7 BGB zweierlei voraus. Erstens ist in materieller Hinsicht erforderlich, dass die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Zweitens setzt die Wertersatzpflicht in formeller Hinsicht voraus, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder – bei Fernabsatzverträgen – unverzüglich danach über sein Widerrufsrecht informiert worden ist.
57Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB unabhängig von der Vertriebsform und je nach Art des verbundenen Vertrags die §§ 357, 357 a, 357b, § 357 c BGB (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet – neben §355 Abs. 2 BGB - § 357 BGB Anwendung (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn.83). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem PKW zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (LG München, Urt. v. 09.02.2018 – 29 O 14138/17).
58Teilweise wird jedoch vertreten, § 357 Abs. 7 BGB finde bereits keine Anwendung auf verbundene Kaufverträge im stationären Handel. Jedenfalls lasse aber jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht des Verbrauchers vollständig entfallen. Vorzugswürdig ist jedoch die Auffassung, nach der § 357 Abs. 7 BGB auf den vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet und Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung sich nicht auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers auswirken, sondern lediglich auf die Dauer der Widerrufsfrist.
59Als Rechtsfolge des Widerrufs des Verbraucherdarlehens tritt bei verbundenen Verträgen der Darlehensgeber hinsichtlich der Widerrufsfolgen auch in die Rechte und Pflichten des Unternehmers des finanzierten Geschäfts, also des Kfz-Kaufvertrags, ein mit der Folge, dass eine bilaterale Rückabwicklung nur zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer erfolgt, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB.
60Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags, also auch des Kfz-Kaufvertrags, jene Vorschriften anwendbar, die gelten würden, wenn dieser verbundene Vertrag hypothetisch unmittelbar widerrufen worden wäre. Dabei folgt die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückgewähr der Vertragsleistung des verbundenen Vertrags aus § 355 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sind die Regeln der §§ 357 – 357 b BGB dem Grundsatz nach unabhängig von der Vertriebsform und entsprechend dem Wortlaut („je nach Art des verbundenen Vertrags“) je nach Vertragstypus entsprechend anwendbar. Sofern der verbundene Vertrag dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dient, also auch dem Erwerb eines Kfz, gelten die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend. Es ist also nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich, dass der nach § 358 Abs. 2 BGB mit rückabgewickelte verbundene Vertrag selbst ein Außergeschäftsraumvertrag oder ein Fernabsatzvertrag ist. Dies folgt schon mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB. So bezieht sich die Formulierung „unabhängig von der Vertriebsform“ auf die Anordnung der Rückabwicklung nach § 355 Abs. 3 BGB und jene nach den §§ 357 – 357 b BGB. Denn für § 355 Abs. 3 BGB kommt diesem Hinweis allenfalls klarstellende Bedeutung zu, da diese Regelung bei allen Widerrufsrechten bei Verbraucherverträgen anwendbar ist, während die §§ 357 – 357 b BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich nach der Vertriebsform unterscheiden. Mit diesem Verständnis korrespondiert, dass § 358 Abs. 4 S. 1 BGB dann eine eigene Unterscheidung innerhalb der §§ 357 – 357 b BGB anordnet, indem „je nach Art des verbundenen Vertrags“ diese Normen heranzuziehen sind. Das Gesetz wertet diese Anwendung der §§ 357 – 357 b BGB dann konsequent als eine „entsprechend(e)“ Anwendung.
61Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzgeberwillen. Denn die Gesetzesbegründung stellt beim mit rückabgewickelten verbundenen Vertrag auf den „Inhalt des Vertrags“ ab und hält fest, dass bei der „Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags die Vorschriften entsprechend anzuwenden (seien), die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre“. „Welche der Vorschriften der §§ 357 bis 357 c BGB daneben zur Anwendung kommt, soll sich grundsätzlich nach dem Inhalt des Vertrags unabhängig von der Vertriebsform richten. Werden mit dem verbundenen Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gelten die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend.“ (BT-Drs. 17/12637, S. 98). § 357 Abs. 7 BGB und die darin statuierte Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet auch bei Präsenzgeschäften Anwendung. Die Gegenansicht, nach der kein Wertersatz geschuldet ist, wenn der verbundene Vertrag selbst nicht widerruflich ist, kann nicht überzeugen (Herresthal, ZIP 2018, 753,761 f.).
62Da §§ 357 Abs. 7 BGB auch auf verbundene Kaufverträge im stationäre Handel, wie im vorliegenden Fall, Anwendung findet, muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Sache – hier dem Fahrzeug – zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war (Nr. 1) und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (Nr. 2). Beides ist vorliegend der Fall.
63Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger geht über eine Beschaffenheitsprüfung hinaus. Der Kläger hat das Fahrzeug seit dem Kauf im Mai 2015 durchgängig genutzt. Hierin kann keine Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise des PKW mehr gesehen werden.
64Die Beklagte hat den Kläger auch über sein Widerrufsrecht unterrichtet. Die Widerrufsbelehrung enthält unter „Widerrufsfolgen“/„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 3. Absatz außerdem einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB). Ein solcher Hinweis auf die Wertersatzpflicht ist ausreichend. Anderweitige Mängel in der Widerrufsbelehrung, haben keine Auswirkung auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, sondern lediglich auf den Lauf der Widerrufsfrist. Zwar spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht „durchschlägt“ (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn.35). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Geschäfts erfasst wird. Nach Überzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verständnis des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der §§ 312 b, 312 c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine genügende Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Ware erhält und andererseits durch die absolute zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verknüpfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine gänzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Bei einem finanzierten Kaufgeschäft im stationären Handel, das nur als verbundenes Geschäft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Annahme, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgeschäft führt, würde zu einer massiven und im Ergebnis unverhältnismäßigen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung führen, indem der Verbraucher die Ware - zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wo ein Belehrungsmangel grundsätzlich ein „ewiges“ Widerrufsrecht zur Folge hat - unter Umständen nach jahrelanger Nutzung unter voller Rückerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz für Wertverlust zurückgegeben könnte, ohne dass das Kaufgeschäft selbst mit einer Situation verbunden gewesen wäre, in der der Gesetzgeber durch Einräumung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anerkennt. Das Gericht erachtet ein solches Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, das auch weder in den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine Stütze findet, als unvertretbar (LG München, Urt. v. 09.02.2018 – 29 O 14138/17; Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497).
65Der Kläger hat eine Ausfertigung des Darlehensvertrages samt Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen zum Darlehensvertrag sowie Hinweis auf die Wertersatzpflicht ausgehändigt bekommen. Dies und die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger begründet dessen Wertersatzpflicht.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
68Streitwert: 28.000,00 Euro.
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