Urteil vom Landgericht Zweibrücken (1. Zivilkammer) - 1 O 274/03

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 44.236,06 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 53.957,40 EUR seit 19.07.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Mercedes Benz E Klasse 270 CDI, Farbe Brillantsilber Met., Fahrgestell-Nr. ..., zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme dieses Pkw Mercedes Benz im Verzug befindet.

2. Die Klägerin trägt 14 %, die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen unter Vermittlung der Autohaus ... GmbH am 17.01.2002 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen Mercedes Benz mit umfangreicher Sonderausstattung. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug am 28.04.2003 und zahlte einen Preis von 53.957,40 EUR.

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Seit der Übergabe gab es Probleme mit dem Pkw. Zunächst traten diese im Bereich der Elektronik auf. Deshalb war die Klägerin im Juni 2003 in der Werkstatt der Fa. R. Hier wurde die dem System zugrunde liegende Software überprüft, die Mängel konnten nicht beseitigt werden. Mit Schreiben vom 04.07.2003 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 18.07.2003 erneut auf, den vertragsgerechten Zustand des Pkw herzustellen bzw. die Mängel zu beseitigen. In diesem Schreiben mahnte die Klägerin den Rücktritt nach Fristablauf an. Diese Mitteilung blieb unbeantwortet.

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Bislang wurde das Fahrzeug bei der Klägerin 36.033 km gefahren.

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Die Klägerin trägt vor:

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Zunächst habe es Probleme mit dem Command-System bestehend aus Radio, CD und DVD, Telefon und GPS gegeben. Das komplette Command-System sei untauglich. Es gebe Schwierigkeiten mit dem Navigationssystem (GPS) und dem Radio mit CD-Wechsler. Auch das im Command-System installierte Telefonbuch funktioniere nicht. Der Fahrtrichtungsanzeiger, der Sitz, die Außenspiegel, Scheibenwischer und der DVD-Player weisen Fehler auf. Diese Mängel seien der Beklagten bekannt gewesen und auf eine fehlerhafte Steuerplatine in dem Command-System zurückzuführen. Sie wurden von der Klägerin gegenüber der Firma Autohaus ... GmbH als Vertreterin der Beklagten gerügt. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel auf. Alle Mängelbeseitigungsversuche seitens der Beklagten seien fehlgeschlagen. Die Beklagte habe eingeräumt, dass bei anderen Fahrzeugen desselben Typs Mängel in gleicher Weise auftreten würden und "man sich außerstande sehe, die Mängel zu beseitigen".

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Später seien noch weitere schwerwiegende Mängel aufgetreten, die eine gefahrlose Nutzung des Pkw nicht mehr zuließen. Das Fahrzeug weise schon bei geringem Lenkeinschlag starke Geräusche im Vorderbau auf - ähnlich schleifender Bremsgeräusche. Der rechte Außenspiegel klappe ein und führe bei Starten des Fahrzeugs nicht mehr aus. Ein neuer Mangel tauche auch im Bereich der Bremsanlage auf. Der Fahrer müsse immer kräftiger das Bremspedal treten, um die volle Bremsleistung zu erhalten.

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Auf eine Nachbesserung brauche sich die Klägerin nicht mehr einzulassen, denn das gelieferte Fahrzeug weise ein ganzes Mängelpaket und nicht nur die Summe ganz geringer Fehler auf. Die Klägerin bestehe auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, eine weitere Nutzung des Pkw sei wegen der gravierenden Mängel und ständig erforderlichen Nachbesserungen unzumutbar.

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Bei dem Kaufgegenstand handele es sich um ein sog. Montagsauto. Das Vertrauen der Klägerin in den Kaufgegenstand sei durch das Auftreten einer Vielzahl der aufgezeigten und immer neuer Mängel gravierend erschüttert. Das Fahrzeug sei wegen seiner auf Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und irreparabel. Die Klägerin sehe mittlerweile wegen der Mängel davon ab, mit dem Auto zu fahren.

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Die Klägerin ist der Ansicht, für die Berechnung der Gebrauchsvorteile seien 0,5 % des Kaufpreises j 1000 km zu veranschlagen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.757,40 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 53.957,40 EUR seit 28.04.2003 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Mercedes Benz E-Klasse 270 CDI, Farbe Brillantsilber Met., Fahrgestell-Nr. ... zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Verzug ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sei nicht gegeben.

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Das Auto weise nicht so gravierende Mängel auf, dass die Klägerin rücktrittsberechtigt sei. Ein Mangel im Command-System sei nicht derart erheblich das Auto sei auch so gebrauchstauglich, sicher und komfortabel. Weitere Mängel seien der Beklagten nie zur Kenntnis gebracht worden. Insoweit bestünde ein Nachbesserungsanspruch der Beklagten. Darüber hinaus seien auch diese weiteren Beanstandungen der Klägerin nicht ausreichend, ihren Anspruch zu begründen.

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Die Gebrauchsvorteile seien mit mindestens 0,67 % des Kaufpreises zu berechnen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Mängel am Command-System und deren Behebbarkeit gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.10.2003 (Bl. 25, 26 d. A.) und dessen Ergänzung vom 29.12.2003 (Bl. 36 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen E. vom 30.01.2004 (Bl. 46 ff d. A.).

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Zweibrücken ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ZPO. Das Autohaus ... GmbH in Pirmasens stellt eine Niederlassung der Beklagten dar. Es ist ein Vertragshändler sowie eine Vertretung der Beklagten. Außerdem wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien durch Vermittlung des Autohauses geschlossen.

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Das besondere Interesse im Rahmen des Feststellungsantrags liegt im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung vor, § 274 Abs. 2 BGB, § 756 ZPO.

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2. Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Die Beklagte hat den Kaufpreis in Höhe von 53.957,40 EUR abzüglich der Gebrauchsvorteile in Höhe von 9.721,34 EUR an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos zu zahlen, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

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Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag.

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Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet, § 434 BGB. Sie weicht von der Normalbeschaffenheit ab. Nach Übergabe weist das Fahrzeug Probleme mit der hard- und softwaremäßigen Ansteuerung verschiedener elektronischer Baugruppen auf. Das Gutachten des Sachverständigen hat die vom Kläger vorgetragenen Mängel bestätigt. Das Navigationssystem gibt falsche Routen an, aktiviert sich von selbst, löscht sich selbständig und erkennt Orte zum Teil nicht. Das Radio mit CD-Wechsler springt zwischen Radio- und CD-Betrieb hin und her, gibt knisternde Geräusche von sich, diese enden zum Teil mit einem Knall. Das Telefonbuch lässt sich nicht einbuchen, das Telefon kann nur mit dem Handy am Ohr genutzt werden, die Freisprecheinrichtung funktioniert nicht. Der Fahrtrichtungsanzeiger stellt sich beim Abbiegen fest und springt nur mit Mühe in die Ausgangsposition zurück. Der Multikontursitz ist defekt, er füllt sich plötzlich während der Fahrt mit Luft. Beim Einparken klappen die Außenspiegel und nur einer fährt wieder aus. Die Scheibenwischer stellen sich während der Fahrt selbsttätig an und gehen schwer wieder aus. Beim Abspielen einer CD im DVD-Player ist ein einwandfreier Auswurf der CD nicht möglich.

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Nach Einholen des Gutachtens tauchen weitere Probleme mit dem Fahrzeug auf. Die Klägerin behauptet, dass die Bremsen nicht einwandfrei funktionieren und beim Lenken weise das Fahrzeug Geräusche ähnlich schleifenden Bremsgeräuschen auf.

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Das Rücktrittsrecht als nachrangiges Gewährleistungsrecht setzt weiterhin voraus, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Grundsätzlich hat der Käufer zunächst den Erfüllungsanspruch im Wege der Nacherfüllung zu verfolgen. Genau diesen Nacherfüllungsanspruch macht die Beklagte in Bezug auf die neu aufgetretenen Mängel geltend. Dieser wird ihr nicht gewährt. Zwar ist die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen, aber sie ist für die Klägerin unzumutbar, § 440 S. 1 BGB.

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Die Nacherfüllung ist nicht gemäß § 440 S. 2 BGB fehlgeschlagen, danach gilt sie nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die Klägerin war mit dem Fahrzeug nach unstreitigem Vortag nur einmal in der Werkstatt zur Reparatur der Mängel im Bereich der Elektronik. Sie behauptet nur weitere zahlreiche Mängelrügen und Mängelbeseitigungsversuche. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist erforderlich, dass der Käufer wegen eines jeden Mangels im Einzelnen vorträgt, wann er ihn geltend gemacht hat und wie oft der Händler mit welchem Erfolg die Nachbesserung ersucht hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 278). Mangel spezifizierten Vorbringens der Klägerin kann insofern die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche nicht festgestellt werden.

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Allein im Hinblick auf das Telefon braucht sich die Klägerin auf einen zweiten Versuch zur Mängelbeseitigung nicht einzulassen, es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass auch das erneute Auswechseln der Software nicht zu einer dauerhaften Lösung führt. Mittlerweile gibt es schon das 6. Update zur Lösung der Probleme.

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Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung insgesamt ergibt sich vielmehr daraus, dass das Vertrauen der Klägerin in eine sachgerechte Vertragserfüllung des Verkäufers nachhaltig gestört ist. Das Fahrzeug weist eine solche Vielzahl kleiner und immer neuer Mängel auf, dass das Vertrauen der Klägerin in das Produkt erschüttert ist. Eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs ist auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Es ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht sicher, dass die Fehler nach Austauschen der Software und Hardwarekomponenten behoben sind. Das Auto ist bei der unsicheren Zukunftsprognose bezüglich vorhandener und etwaiger neuer Mängel als irreparabel und insgesamt mangelhaft anzusehen. Die Klägerin brauchte sich auf eine Nachbesserung nicht einzulassen, weil das gelieferte Fahrzeug ein ganzes Mängelpaket und nicht nur die Summe ganz geringfügiger Fehler aufweist.

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Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Abgrenzung zwischen erheblichem und unerheblichem Mangel ist im Gesetz nicht geregelt. Die Bedeutung des Mangels ist nach der Verkehrsanschauung und den Umständen des Einzelfalles zu würdigen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 297). Das Fahrzeug weist eine Vielzahl von festgestellten Mängeln auf. Diese beeinträchtigen zwar nicht die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die Klägerin konnte mit dem Pkw noch fahren. Aber eine Gesamtschau der Mängel ergibt hier eine Erheblichkeit des Mangels. Zwar sind die Mängel einzeln betrachtet eher geringfügig, aber mehrere kleine Fehler zusammen begründen in diesem Fall die Erheblichkeit. Es tauchten seit Übergabe immer mehr kleine Fehler auf, die für die Klägerin vorher nicht erkennbar waren. Für einen Neuwagenkunden stellt sich diese Vielzahl an Mängeln gerade nicht als unerheblich dar.

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Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten, § 349 BGB.

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Die Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor.

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Die Klägerin hat ihr Rücktrittsrecht nicht durch den normalen Weitergebrauch des Fahrzeugs nach Erklärung des Rücktritts verwirkt. Es ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, auf diese Weise kann er Ersatz von Gebrauchsvorteilen in erheblicher Höhe verlangen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 324).

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Der Rücktritt begründet die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen Zug um Zug, §§ 346, 348 BGB. Die Klägerin kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis von der Beklagten zurückverlangen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kaufsache.

39

Für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung braucht die Klägerin keinen Wertausgleich zu leisten. Sie muss aber die durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen in Form von Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB herausgeben. Diese Verpflichtung betrifft sowohl die Zeit vor als auch die Zeit nach der Erklärung des Rücktritts (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 313). Der Wert der vorübergehenden Benutzung eines Fahrzeugs ist nicht exakt berechenbar und deshalb analog § 287 II ZPO zu schätzen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile ist der Kaufpreis und der vom Käufer zu vergütende Teil des Gebrauchswertes, den er durch die tatsächliche Benutzung des Fahrzeugs aufgezehrt hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 317). Hierfür hat die Rechtsprechung eine Formel entwickelt. Danach beträgt die Nutzungsvergütung bei einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 150.000 km 0,67 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km. Bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km verringert sie sich auf 0,5 % (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 321).

40

Die Klägerin erwarb einen Mercedes Benz E-Klasse. Bei diesen gehobenen Mittelklassefahrzeugen ist der Ansatz der zu erwartenden Laufleistung von 150.000 zu niedrig, ein Wert von 200.000 km dürfte realistisch sein, so dass der Nutzungsausgleich 0,5 % statt 0,67 % des Kaufpreises je 1 km Laufleistung beträgt. Bei einem Dieselfahrzeug wird üblicherweise eine Laufleistung von 200.000 km erreicht. Nach all diesen Angaben beträgt die durch das Gericht geschätzte Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 200.000 km. Die Nutzungsvergütung ist daher mit 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km zu berechnen. Das ergibt hier eine Vergütung der Gebrauchsvorteile in Höhe von 9.721,34 EUR.

41

Die Beklagte hat den vollen Kaufpreis von 53.957,40 EUR mit 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2003 zu verzinsen.

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Hat die Beklagte für die Kaufsumme Zinsen erzielt, sind diese herauszugeben. Zu diesem Umstand fehlt aber der Sachvortrag der Klägerin. Hat der Verkäufer keine Nutzungen in Form von Zinsen aus dem empfangenen Kaufpreis gezogen, ist er dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz derjenigen Zinsen verpflichtet, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte erzielen können. Für den Käufer ergibt sich die Notwendigkeit, im Prozess zur Erzielbarkeit der Zinsen substantiiert unter Beweisantritt vorzutragen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 312). Dies hat die Klägerin versäumt.

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Der Verkäufer gerät jedoch durch den berechtigten Rücktritt des Käufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug. Der Rücktritt erfolgte am 19.07.2003. Der Verzugszins beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % über dem Basiszinssatz. Die Zinsen sind aus dem vollen Betrag des gezahlten Kaufpreises zu berechnen und nicht aus dem nach Abzug der Gebrauchsvorteile verbleibenden Restbetrag (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 312).

44

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Verzug der Annahme des streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz.

45

Als Verkäuferin hat sie nach Erklärung des Rücktritts die Pflicht, das Fahrzeug zurückzunehmen, § 433 Abs. 2 BGB analog. Die Klägerin hat der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs in verzugsbegründender Weise angeboten. Im Schreiben vom 04.07.2003 erklärte die Klägerin den Rücktritt nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Nachbesserung; in diesem Schreiben ist auch das Angebot zur Rücknahme des Pkw zu sehen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, das mangelhafte Fahrzeug beizubringen, ihr wörtliches Angebot genügt. Ein Fall des § 298 BGB liegt nicht vor, die Beklagte bot die Gegenleistung nicht an.

46

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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