Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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| Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme weiterer Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) im Streit. |
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| Die 1954 geborene Klägerin ist Tochter des E. K.. Ihr Vater, der seinen Wohnsitz zuletzt in der Stadt W. hatte, verstarb am Donnerstag, den 5. Januar 2012 in S. Erben wurden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen die Ehefrau, die Klägerin und ihr Bruder, der in Südafrika lebt. |
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| Die Klägerin beauftragte ein Bestattungsunternehmen mit der Feuerbestattung ihres Vaters und veranlasste die Überführung und Beisetzung der Urne auf dem Friedhof S. in den Niederlanden. Das Bestattungsunternehmen stellte ihr für die Bestattung einen Betrag in Höhe von 3.813,90 EUR sowie weitere 30,00 EUR für den Versand der Urne in Rechnung. Das Krematorium S. berechnete für die Anforderung und Aufbewahrung der Urne einen Betrag in Höhe von 383,50 EUR (wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnungen des Bestattungsunternehmens Abschied-Nehmen vom 10. Januar 2012 und 26. Januar 2012 sowie die „Factuur“ der Yarden Facilitair BV vom 15. Februar 2012, Bl. 11/14 und Bl. 11/6 der Verwaltungsakte der Beklagten – VA – sowie Bl. 37 SG-Akte Bezug genommen). |
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| Am 18. Januar 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Vaters. Im Antragsformular gab sie an, ihren Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld II zu bestreiten und an Vermögen einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Auto zu besitzen. Die Beklagte forderte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Weiteren noch Nachweise an. Nachdem die Klägerin der Aufforderung auch nach mehrfacher Erinnerung nicht nachkam, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 2012 wegen fehlender Mitwirkung ab. |
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| Das Bestattungsunternehmen erhob in der Folge vor dem Amtsgericht Waiblingen (8 C 1452/12) Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von 3.843,90 EUR. Ein Bekannter der Klägerin überwies daraufhin einen Betrag von 2.500,00 EUR an das Unternehmen (Zahlungseingang am 26. Oktober 2012). |
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| Am 25. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Übernahme der Bestattungskosten. Sie legte mit ihrem Antrag Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, den angefallenen Bestattungskosten und dem Nachlass vor. Die Beklagte holte im Weiteren beim Nachlassgericht eine Auskunft zu den Erben und zum Wert des Nachlasses ein. In der Auskunft nannte das Notariat W. als Miterben die Klägerin, deren Mutter und den Bruder, als dessen Anschrift „Südafrika“ angegeben ist. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2013 eine Beihilfe zur Bestreitung der Bestattungskosten in Höhe von 1.002,50 EUR. Die Beklagte war hierbei von insgesamt berücksichtigungsfähigen Bestattungskosten in Höhe von 2.005,00 EUR ausgegangen und im Weiteren davon, dass auf den Bruder der Klägerin kein Rückgriff genommen werden könne. |
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| Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und bat in dem Zusammenhang um Benennung derjenigen Rechnungsposten, die nicht berücksichtigt worden seien. Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Bl. 13/2 VA) ihr eine Gegenüberstellung der abgerechneten und der übernommenen Bestattungskosten. Im Weiteren hielt die Klägerin an ihrem Widerspruch fest und machte geltend, der Leistungsbescheid sei unbestimmt und fehlerhaft. Obwohl Bestattungskosten in Höhe von 3.813,90 EUR sowie weitere Kosten für die Trauerfeier, Trauergäste, Fremdunterbringungskosten, den Leichenschmaus, Blumen, Musik, Karten und die Ersatzpflegekraft der Mutter entstanden seien, werde ihrer Mutter und ihr nur ein Gesamtbetrag von 2.005,00 EUR zugebilligt. Die konkreten Rechtsgrundlagen, auf denen die erheblichen Kürzungen beruhten, seien nicht angegeben worden. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin und ihre Mutter seien als zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete zwar berechtigt, einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Kosten für die Bestattung zu stellen. Denn die Klägerin, ihre Mutter und ihr Bruder seien Erben des Verstorbenen geworden und hafteten für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis sei die Mutter der Klägerin zur Hälfte, die Klägerin und ihr Bruder je zu einem Viertel erbberechtigt und somit entsprechend des Erbanteils zur Kostentragung verpflichtet. Nachdem der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bruder als Miterben nicht durchsetzbar sei, werde sein Anteil der Klägerin und der Mutter zugerechnet. Bei der Festlegung der erforderlichen Kosten müsse es sich jedoch um Kosten handeln, die für eine Bestattung in ortsüblicher, einfacher und würdiger Form anfallen würden. Zu übernehmen seien nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Graberrichtung) dienten, bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden seien. Zu den erforderlichen Bestattungskosten zählten nicht die Kosten einer Auslandsbeerdigung. Dies betreffe insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten. Eine Beisetzung des Verstorbenen sei auf einem Friedhof in Deutschland möglich und zumutbar gewesen, sodass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in den Niederlanden zu verneinen sei. |
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| Die verauslagten Kosten für Traueranzeige, Trauerfeier, Trauerkarten und Blumenschmuck seien nicht Bestandteil einer würdigen Bestattung, sondern entsprächen dem Interesse des Verpflichteten, seiner Trauer Ausdruck zu verleihen. Da nicht erforderliche Kosten entstanden seien, würden die fiktiven Kosten einer Bestattung zugrunde gelegt. Dies widerspreche nicht dem Bedarfsdeckungsprinzip, da der maßgebliche Bedarf nicht in der Bestattung als solcher, sondern in der zumutbaren Entlastung des Verpflichteten bestehe. Soweit die beantragten Bestattungskosten überschritten würden, werde neben den anzuerkennenden öffentlich-rechtlichen Gebühren für die Bestatterleistungen ein Pauschalbetrag als Obergrenze angesetzt. Dieser orientiere sich im Gesamtbetrag an den öffentlich ausgeschriebenen und vergebenen Losen des Städtischen Bestattungsdienstes. Es seien folgende Kosten für eine Feuerbestattung umfasst: |
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| Städtische Gebühren (lt. Friedhofsgebührensatzung Stand 01.01.2010): |
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Gebühren für Amtsarzt und Feuerbestattungserlaubnis |
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Sarg mit Garnitur, Zufuhr und Einbetten |
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Dekoration des Aufbahrungsraumes |
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| Die Obergrenze der sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kosten liege somit bei 2.308,00 EUR. Der Klägerin sei bereits ein Betrag bewilligt worden, der über ihrem Kostenanteil von 865,50 EUR (2.308,00 EUR multipliziert mit 37,5%) liege. |
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| Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat ihr Bevollmächtigter geltend gemacht, ein Nachlass sei nicht vorhanden. Die Klägerin selbst beziehe Arbeitslosengeld II. Die Bestattungskosten hätten sich insgesamt auf 4.227,40 EUR belaufen. Die Behauptung der Beklagten, dass die Bestattung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Allein das Urnenreihengrab in W. koste 1.823,00 EUR und damit deutlich mehr als die bisherigen Kosten für die Nische des Krematoriums S. in Höhe von 383,50 EUR. Die Beklagte habe auch weitere zwingende Positionen, wie die Kosten der Sterbeurkunde, der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Leichenschau und der Todesbescheinigung unberücksichtigt gelassen. Die Kosten seien für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art erforderlich. Dazu gehörten auch die Kosten für die Leichenbeförderung, den Sarg, das Waschen und Kleiden sowie Einsargen des Leichnams, das Leichenhaus, die Grabgebühren, das Anlegen eines Grabes einschließlich Erstbepflanzung und ein einfaches Kreuz oder eine einfache Grabplatte. Darüber hinaus seien die Kosten zu übernehmen, die zwingend aufgrund der Friedhofsordnung entstünden. Die Beklagte sei verpflichtet, für die Bestattungskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 582,77 EUR an sie zu leisten. Hinzu kämen Kosten für ein Grab, die Graberstausstattung sowie das Grabkreuz. Diese seien in der Rechnung noch nicht enthalten, weil das Bestattungsunternehmen sich geweigert habe, dies ohne einen Vorschuss zu erledigen. Aufgrund der Vorgehensweise der Beklagten habe die Bestattung bis zum heutigen Tag nicht zum Ende gebracht werden können. |
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| Im Weiteren legte die Klägerin eine Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 26. Januar 2012 sowie eine Mitteilung des Krematoriums S. vom 8. August 2012 vor. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft und zu den Einlassungen der Klägerin erwidert, es sei keine Grabstätte (Wahl- oder Reihengrab) in oder außerhalb S. erworben worden. Somit seien Kosten für ein Urnenreihengrab in der Berechnung der Obergrenze auch nicht zu berücksichtigen. Ein Nachweis über die behaupteten Kosten für ein solches Grab in W. habe die Klägerin nicht erbracht. Nach Auskunft der Stadt W. beliefen sich die Kosten für ein Urnengrab auf 690,00 EUR. Folge man der Auffassung der Klägerin und setze die Kosten für eine Bestattung in W. an, führe dies zu einem für die Klägerin schlechteren Ergebnis. Die Kosten für Sterbeurkunden, für die Leichenschau und für die Todes-Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien bei der Berechnung der Obergrenze als erforderliche Kosten anerkannt worden. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Rechnungstellungen des Bestattungsunternehmens laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen habe, sei der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht verlangt worden. Die Klägerin habe dabei im Antragsverfahren angegeben, der Aufenthaltsort ihres Bruders sei nicht bekannt. Dieser Sachverhalt sei im Widerspruchsverfahren zugrunde gelegt worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen sei bei einer aktuellen Internetrecherche allerdings festgestellt worden, dass der Bruder der Klägerin allem Anschein nach Ferienunterkünfte in Südafrika vermiete und die Klägerin an der Vermittlung der Unterkünfte beteiligt sei. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bruder und Miterben von vornherein wirtschaftlich wertlos sei. Hierdurch reduziere sich der Anteil der Klägerin an den sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Bestattungskosten von 37,5% auf 25%. Die Beklagte legte in dem Zusammenhang als Nachweise eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem Friedhofsamt der Stadt W., eine Beispielskostenrechnung des Amtes für eine Trauerfeier mit Urnenreihengrab sowie verschiedene Ausdrucke aus dem Internet vor. |
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| Nachdem die ursprünglich für den 7. Juni 2016 terminierte mündliche Verhandlung hatte vertagt werden müssen, nachdem weder der Klägerbevollmächtigte noch die Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, erschienen war, ein auf den 1. Juni 2017 geladener Folgetermin wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den 7. Juli verlegt werden musste und ein weiterer Verlegungsantrag abgelehnt worden war, die Klägerin im Termin am 7. Juli 2017 den Vorsitzenden der Kammer des SG wegen Befangenheit abgelehnt hatte, dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 zurückgewiesen worden war und die Klägerin Anfang Dezember 2017 auch noch ein Ablehnungsgesuch gegen eine ehrenamtliche Richterin gestellt hatte, über das mit Beschluss vom 13. März 2018 abschlägig entschieden worden war, und die Klägerin unmittelbar vor Sitzungsbeginn der für den 15. März 2018 terminierten mündlichen Verhandlung an der Infothek des SG ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer wie auch die ehrenamtliche Richterin sowie erneut einen Verlegungsantrag wegen gesundheitlicher Probleme abgegeben hatte, hat das SG am 15. März 2018 den Befangenheitsantrag als unzulässig und im Übrigen den Verlegungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und in der Sache entschieden. |
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| Das SG hat in seinem Urteil die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klägerin letztlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters nach § 74 SGB XII habe. Sie erfülle zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Vaters, so sei sie insbesondere als (Mit-)Erbin des verstorbenen Vaters verpflichtet gewesen, die Kosten der Beerdigung zu tragen, was sich aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits ergebe. Die Miterben würden im Rahmen der Erbengemeinschaft für die Beerdigungskosten aber unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Totenfürsorge als Gesamtschuldner haften (§§ 2058, 421 BGB), weshalb die Klägerin, welche nach Aktenlage das Bestattungsunternehmen auch beauftragt und den Vertrag mit dem Krematorium S. abgeschlossen habe, von den Nachlassgläubigern in voller Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen werden könne. Soweit sie entsprechenden Forderungen ausgesetzt (gewesen) sei, gehöre sie deshalb zu den Verpflichteten im Sinne von § 74 SGB XII (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 – L 7 SO 3140/14 -). |
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| Die Beklagte habe allerdings die angefallenen Kosten zu Recht nur anteilig in Höhe von 1.002,50 EUR übernommen. So umfasse die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nur die Bestattungskosten selbst, die Beihilfe sei von vornherein auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“ beschränkt. Von der Sozialhilfe seien daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (mit Hinweis auf Beschluss des BSG vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 103/15 B – Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienten oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden seien. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstünden, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet seien (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), seien demgegenüber nicht erstattungsfähig. |
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| Hieran gemessen seien die vom Bestattungsunternehmen verauslagten und der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Ausstellung von Sterbe-, Ehe- und Geburtsurkunden in Höhe von 71,50 EUR sowie die in der Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 10. Januar 2012 ausgewiesenen Dienstleistungen und Auslagen für „Service, Organisation, Behördengänge“ in Höhe von 216,00 EUR, „Service außerhalb der Dienstzeit“ von 125,00 EUR, „Zweitfahrt zur Beurkundung“ in Höhe von 120,00 EUR, „Telefon/Telefaxpauschale“ in Höhe von 4,50 EUR und die „Fahrtkostenpauschale“ in Höhe von 19,00 EUR schon deshalb nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, weil es sich bei diesen Positionen nicht um Bestattungskosten handele (Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 a.a.O.). Die abgerechneten Formalitäten und Behördengänge hätten auch zumutbar in Eigenleistung erbracht werden können, zumal die beschäftigungslose Klägerin hierzu auch zeitlich in der Lage gewesen sei. |
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| Die nach Abzug der genannten Beträge verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3.670,50 EUR seien zudem nicht in vollem Umfang im Rahmen der Sozialhilfe übernahmefähig. Denn § 74 SGB XII begrenze die Kostenübernahme auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“. Die Vorschrift solle dabei lediglich eine angemessene Bestattung garantieren; nur hierfür solle der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 21). Im Unterschied zu den zivilrechtlichen Bestimmungen sei Maßstab deshalb nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen, vielmehr sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, was bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen ortsüblicherweise (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten gehöre. Nur derartige ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung seien als erforderliche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen. |
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| Nach diesem sozialhilferechtlichen Maßstab seien die Aufwendungen, die für die Hausaufbahrung des verstorbenen Vaters sowie für die Überführung und Beisetzung der Urne in den Niederlanden angefallen seien, von der Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten seien für eine würdige Bestattung des Vaters nicht erforderlich gewesen und deshalb sozialhilferechtlich unangemessen. Die Aufbahrung des Leichnams eines im Krankenhaus Verstorbenen im häuslichen Umfeld überschreite nach den örtlichen Gepflogenheiten den Rahmen einer einfachen Bestattung. Die vom Bestattungsunternehmen abgerechneten Kosten für die Überführung und Abholung zur Hausaufbahrung (je 92,50 EUR) sowie der in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Sonntagszuschlags (145,00 EUR) seien deshalb nicht übernahmefähig. Das Gleiche gelte für die Kosten der Auslandsbeerdigung. Auch im Falle des Vaters der Klägerin sei eine Beisetzung auf einem Friedhof in Deutschland, insbesondere am Wohnort W., möglich und zumutbar gewesen, sodass die Beisetzung in den Niederlanden das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen überstiegen habe. |
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| Ob die übrigen, dem Grunde nach erforderlichen Bestattungskosten für die Leichenschau, Todesbescheinigung, den Amtsarzt, die Abholung vom Sterbeort einschließlich Stationszuschlag, das Bestattungsfahrzeug, die Benutzung und Desinfektion der Trage, die Versorgung des Verstorbenen, die Einbettung, den Sarg, die Sargmatratze, die Leichen- und Feierhalle, die Träger zur Trauerfeier, die Überführung zum Krematorium, das Krematorium und die Aufbewahrung der Urne in der ausweislich der vorgelegten Rechnung angefallenen Höhe von insgesamt 2.864,90 EUR den ortsüblichen Preisen für eine einfache und würdige Beerdigung entsprochen hätten, könne für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen. Zwar sei die Erforderlichkeit der entstandenen Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII grundsätzlich im Einzelnen zu ermitteln. Entgegen der Vorgehensweise der Beklagten könnten anstelle der entstandenen Kosten insoweit keine Pauschalen als Obergrenze angesetzt werden, weil für eine derartige Beschränkung der Kostenübernahme eine Rechtsgrundlage fehle (Hinweis auf BSG Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 18b f.). Das SG brauche im Streitfall hier aber nicht weiter aufzuklären, ob die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die erforderlichen Erstattungskosten allesamt, insbesondere auch für den Sarg, der Höhe nach erforderlich und angemessen gewesen seien. Denn die Klägerin könne auch bei voller Anerkennung der Kosten keine höhere Leistung von der Beklagten beanspruchen. |
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| Der Klägerin sei die Tragung der Bestattungskosten insoweit nämlich zumutbar. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Kostenanfalls Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen habe, sei zwar nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen – insoweit unstreitig und unzweifelhaft – nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Kosten der Bestattung ihres Vaters selbst auch nur teilweise aufzubringen. Sie sei jedoch nicht alleine verpflichtet im Sinne des § 74 SGB XII. Neben ihr seien gleichrangig auch ihre Mutter und ihr Bruder als Miterben zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Dies habe zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder und ihrer Mutter sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 670 BGB zustehe. Auf die Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ansprüche könne die Klägerin hinsichtlich der durch die Leistungen der Beklagten nicht gedeckten Bestattungskosten verwiesen werden. Bestehende Ausgleichsansprüche begrenzten zwar die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nicht von vornherein auf den Erbteil. Sie seien aber für die Zumutbarkeitsprüfung von Bedeutung. Gehe es wie im Streitfall um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden könne, könne es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (u.a. Hinweis auf LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 – L 7 SO 3140/14 -). So verhalte es sich hier. Zur Überzeugung des SG sei es der Klägerin zuzumuten, die Miterben zur Finanzierung der noch ungedeckten Bestattungskosten heranzuziehen. Dies ergebe sich im Fall der Mutter bereits daraus, dass die Beklagte den „Kostenanteil“ dieser Miterbin ebenfalls übernommen habe. Außerdem sei die Klägerin Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter geworden, sodass eine tatsächliche Realisierung der finanziellen Beteiligung unproblematisch möglich sei. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne die Klägerin darüber hinaus aber auch auf die Inanspruchnahme des Ausgleichsanspruchs gegenüber ihrem Bruder verwiesen werden. |
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| Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließe Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergebe sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe. Eine Ausschlusswirkung sei nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Juris Rdnr. 20) deshalb in Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar seien. |
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| Vorliegend bestehe dem Grunde nach unzweifelhaft ein Ausgleichsanspruch gegen den Bruder der Klägerin. Der Bruder sei sowohl nach den Ermittlungen des Nachlassgerichtes als auch nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren Miterbe geworden und damit gleichrangig bestattungspflichtig gewesen. Allein mit dem Hinweis, dass der Bruder im Ausland lebe, hat die Klägerin ihre Selbsthilfeobliegenheiten nicht genügen können. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang insoweit nicht zu verlangen sei, habe sich die Klägerin nach den dargestellten Grundsätzen nicht auf ein bloßes Nichtstun beschränken dürfen. Es sei indes weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass sie nach dem Ableben des Vaters wegen der Übernahme der (ungedeckten) Beerdigungskosten an ihren Bruder herangetreten sei oder den Bruder auf die geltende Rechtslage, wonach er als Hinterbliebener ebenfalls zur Bestattung verpflichtet sei, überhaupt hingewiesen habe. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten vielmehr keinerlei Angaben zu ihrem Bruder gemacht. Zudem habe sie die Auskunft des Nachlassgerichtes, das eine Anschrift des Bruders nicht habe ermitteln können, unkommentiert hingenommen und damit den Eindruck vermittelt, dass auch ihr der Aufenthaltsort des Bruders unbekannt sei. Tatsächlich unterhalte die Klägerin – wie die Internetrecherche der Beklagten ergeben habe – demgegenüber sogar geschäftliche Beziehungen zu ihrem Bruder. Ihr Bruder sei nach den vorgelegten Internetausdrucken Inhaber des Reiseunternehmens A., das individuelle Reisen nach Afrika anbiete und in Südafrika ein Gästehaus mit Pension betreibe. Als deutsche Kontaktadresse des Reiseunternehmens werde auf der Internetpräsenz des Unternehmens die Anschrift der Klägerin angegeben. Die Klägerin habe diese Ermittlungsergebnisse der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bruder als Miterben ohne Weiteres realisieren könne und deshalb zur Tragung der Bestattungskosten des Vaters keiner weiteren Sozialhilfe bedarf. |
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| Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 22. Juni 2018 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 18. Juli 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Eine Begründung der Berufung ist bis heute nicht erfolgt. |
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| Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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| das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Bestattungskosten in Höhe von 582,77 EUR zu zahlen und die Beklagte zu verpflichten, weitere Kosten für ein Grab, die Graberstausstattung sowie ein Grabkreuz zu erstatten. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 14. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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| Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs.1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. |
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| Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014, mit dem die Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AGSG Baden-Württemberg) der Klägerin Leistungen für Bestattungskosten in Höhe von 1.002,50 EUR bewilligt und zugleich die Übernahme höherer Kosten für die Bestattung des Vaters der Klägerin abgelehnt hat. |
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| Hiergegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), mit der sie – ihr Klagebegehren gemäß §§ 112 Abs. 2 Satz 2, 123 SGG sachdienlich gefasst – die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von mindestens 582,77 EUR begehrt. |
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| Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Bestattung ihres Vaters durch die Sozialhilfe. |
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| Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. |
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| Die Klägerin erfüllt auch dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Vaters. |
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| So ist sie zum einen als (Mit-)Erbin des verstorbenen Vaters verpflichtet gewesen, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies folgt aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese erbrechtliche Verpflichtung, die sowohl der familienrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vorgeht, gehört dabei zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von 1967 Abs. 2 BGB und trifft an sich die Erbengemeinschaft (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Dezember 2016 – L 7 SO 3140/14 – und vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 – Juris). Die Miterben haften im Rahmen der Erbengemeinschaft für die Beerdigungskosten aber unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Totenfürsorge als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB), weshalb die Klägerin, welche nach der Aktenlage das Bestattungsunternehmen beauftragt und den Vertrag mit dem Krematorium S. abgeschlossen hat, von den Nachlassgläubigern in voller Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Soweit sie entsprechenden Forderungen ausgesetzt (gewesen) ist, gehört die Klägerin deshalb zu den Verpflichteten im Sinne von § 74 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 L 7 SO 3140/14 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). |
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| Die Beklagte hat zu Recht hinsichtlich der angefallenen Kosten diese nur anteilig in Höhe von 1.002,50 EUR übernommen. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Bestattungskosten ist die Tragung aus sozialhilferechtlicher Sicht der Klägerin zumutbar. Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 2308 R – Juris Rdnrn. 14 f.; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 24). Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSG Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. Rdnr. 16). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 25). Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf Lebensunterhalt sichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 25). Die Bedürftigkeit muss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Schuldverpflichtungen vorliegen und grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehen (BSG jeweils a.a.O.). |
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| In Anwendung dieser Maßstäbe ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung ihres Vaters gedient haben bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum, jedenfalls soweit sie den von der Beklagten bereits übernommenen Teilbetrag von 1.002,50 EUR übersteigen, nicht zumutbar war. |
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| Zum Einen umfasst die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII – wie oben bereits angesprochen – nur die Bestattungskosten selbst. Um die sozialhilferechtliche Belastung der Solidargemeinschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht die gesamten, sich aus einem Sterbefall ergebenden Kosten miteinbezogen, sondern die Beihilfe von vornherein auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“ beschränkt. Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 103/15 B – Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind demgegenüber nicht erstattungsfähig. |
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| Hiervon ausgehend sind die folgenden vom Bestattungsunternehmen in der Rechnung vom 10. Januar 2012 aufgeführten Kosten bzw. Leistungen nicht berücksichtigungsfähig: |
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| Kosten für die Ausstellung von Sterbe-, Ehe- und Geburtsurkunden in Höhe von 71,50 EUR, Dienstleistungen und Auslagen für „Service, Organisation Behördengänge“ in Höhe von 216,00 EUR, „Service außerhalb der Dienstzeit“ 125,00 EUR, „Zweitfahrt zur Beurkundung“ 120,00 EUR, „Telefon/Telefaxpauschale“ 4,50 EUR, „Fahrtkostenpauschale“ 19,00 EUR. |
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| Insbesondere hätten die hier abgerechneten Formalitäten und Behördengänge auch zumutbar von der Klägerin in Eigenleistung erbracht werden können, dies zumal sie zur damaligen Zeit nicht erwerbstätig war und damit zeitlich ohne Weiteres hierfür in der Lage gewesen wäre und vor diesem Hintergrund u.a. auch eine Inanspruchnahme der Leistungen des Bestattungsunternehmens „außerhalb der Dienstzeit“ ohnehin nicht nachvollziehbar ist. |
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| Hinsichtlich der danach verbleibenden „eigentlichen“ Bestattungskosten sind auch diese nicht in vollem Umfang im Rahmen der Sozialhilfe übernahmefähig. Denn § 74 SGB XII begrenzt die Kostenübernahme auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“. Die Vorschrift soll hierbei lediglich eine angemessene Bestattung garantieren, nur hierfür soll der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (BSG Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – Juris Rdnr. 21). Im Unterschied zu den zivilrechtlichen Bestimmungen ist Maßstab deshalb nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen, sondern vielmehr nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist darauf abzustellen, was bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen ortsüblicherweise (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten gehört. Nur derartige ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung sind als erforderliche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen. |
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| Ausgehend hiervon sind die Aufwendungen, die u.a. für die Hausaufbahrung des verstorbenen Vaters der Klägerin sowie für die Überführung und Beisetzung der Urne in den Niederlanden angefallen sind, von der Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten sind für eine würdige Bestattung des Vaters der Klägerin nicht erforderlich gewesen und deshalb sozialhilferechtlich unangemessen. |
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| Die Aufbewahrung des Leichnams eines im Krankenhaus Verstorbenen im häuslichen Umfeld überschreitet nach den örtlichen Gepflogenheiten den Rahmen einer einfachen Bestattung. Ein würdiges Abschiednehmen vom Verstorbenen ist regelmäßig auch in den Räumlichkeiten der Leichenhalle und im Rahmen der Beerdigung möglich. Die vom Bestattungsunternehmen abgerechneten Kosten für die Überführung und Abholung zur Hausaufbahrung (je 92,50 EUR) sowie der in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Sonntagszuschlag (145,00 EUR) sind daher nicht übernahmefähig. |
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| Ebenso wenig übernahmefähig sind daher die Kosten der Auslandsbeerdigung, insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten. Eine Beisetzung im Ausland ist für ein würdiges Begräbnis regelmäßig nicht erforderlich. Auch im Falle des Vaters der Klägerin ist eine Beisetzung auf einem Friedhof in Deutschland, insbesondere am Wohnort W., möglich und zumutbar gewesen, sodass die Beisetzung in den Niederlanden das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen überstiegen hat. Selbst wenn – was nicht belegt ist – die Bestattung in den Niederlanden dem persönlichen Wunsch des (ausweislich der Sterbeurkunde aus Rumänien stammenden) Vaters der Klägerin entsprochen haben sollte, begründet dies keine Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe, da mit der Auslandsbestattung unnötige und unverhältnismäßige Mehrkosten für das Anfordern und den Versand der Urne verbunden gewesen sind (so hier 30,00 EUR zuzüglich eines nicht näher aufgeschlüsselten Anteils der Gebühren des Krematoriums S. von 287,00 EUR und des „Basistarif Asbestemming“ in Höhe von 96,50 EUR, insgesamt 413,50 EUR). |
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| Damit verbleiben von den hier ursprünglich konkret beziffert geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 4.227,40 EUR (Rechnung des Bestattungsunternehmens über 3.813,90 EUR sowie die Kosten im Hinblick auf die Versendung und Aufbewahrung der Urne in den Niederlanden in Höhe von insgesamt 413,50 EUR) noch ein Betrag in Höhe von 2.927,50 EUR. Ob und inwieweit die darin geltend gemachten Kosten als erforderliche und angemessene Bestattungskosten (Kosten für die Leichenschau, Todesbescheinigung, den Amtsarzt, die Abholung vom Sterbeort einschließlich Stationszuschlag, das Bestattungsfahrzeug, die Benutzung und Desinfektion der Trage, die Versorgung des Verstorbenen, die Einbettung, den Sarg, die Sargmatratze, die Leichen- und Feierhalle, die Träger zur Trauerfeier, die Überführung zum Krematorium, das Krematorium und die Aufbewahrung der Urne) insoweit den ortsüblichen Preisen für eine einfache und würdige Beerdigung entsprochen haben, kann letztlich dahingestellt bleiben. |
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| Zwar ist – wie auch vom SG zutreffend ausgeführt – die Erforderlichkeit der entstandenen Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII grundsätzlich im Einzelnen zu ermitteln. Entgegen der Vorgehensweise der Beklagten können daher anstelle der entstandenen Kosten insoweit keine Pauschalen als Obergrenze angesetzt werden, weil für eine derartige Beschränkung der Kostenübernahme eine Rechtsgrundlage fehlt (siehe BSG Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 18 f.). Letztlich braucht aber auch der Senat ebenso wie das SG dies nicht weiter aufzuklären, ob nämlich die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Bestattungskosten allesamt, insbesondere auch für den Sarg erforderlich und angemessen gewesen sind. Denn die Klägerin kann auch bei voller Anerkennung der Kosten keine höheren Leistungen von der Beklagten beanspruchen. Soweit nämlich noch Bestattungskosten nicht von der Beklagten anerkannt und übernommen worden sind, ist die Tragung dieser Kosten der Klägerin auch zumutbar. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Kostenanfalls Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) bezogen hat, ist zwar nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen insoweit unstreitig nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Kosten der Bestattung ihres Vaters selbst auch nur teilweise aufzubringen. Die Klägerin ist allerdings nicht alleine Verpflichtete im Sinne von § 74 SGB XII. Wie bereits dargestellt, sind nämlich neben ihr auch ihre Mutter und ihr Bruder als Miterben zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Diese haben zusammen mit der Klägerin für die Kosten der Bestattung des verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes als Gesamtschuldner gehaftet (§§ 2058, 421 BGB). Dies hat im Weiteren zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder wie auch ihrer Mutter gegenüber sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 650 BGB zusteht (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – Juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 – Juris Rdnr. 28). Auf die Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ansprüche kann die Klägerin hinsichtlich der durch die Leistungen der Beklagten nicht gedeckten Bestattungskosten verwiesen werden. Bestehende Ausgleichsansprüche begrenzen zwar die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nicht von vornherein auf den Erbteil. Sie sind aber für die Zumutbarkeitsprüfung von Bedeutung. Geht es – wie im Streitfall – um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – Juris Rdnr. 45 f.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 – L 7 SO 3140/14 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). |
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| So liegt auch hier der Fall. In Übereinstimmung mit dem SG ist es auch nach Überzeugung des Senates der Klägerin zuzumuten, die Miterben zur Finanzierung der noch ungedeckten Bestattungskosten heranzuziehen. Im Falle der Mutter der Klägerin ist diese Erbin ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter geworden, sodass eine tatsächliche Realisierung der finanziellen Beteiligung unproblematisch möglich ist. Darüber hinaus kann aber die Klägerin auch auf die Inanspruchnahme eines Ausgleichsanspruchs gegenüber ihrem Bruder verwiesen werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe. Eine Ausschlusswirkung ist nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Juris Rdnr. 20) deshalb in Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Eine solche Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unzweifelhaft besteht, aber nicht einmal der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternommen wird. Ein solcher Versuch der Realisierung bestehender Ausgleichsansprüche ist in aller Regel zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht „drücken“ möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – Juris Rdnr. 45 ff.). Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 – Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.). Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist im Rahmen von § 74 SGB XII deshalb zulässig, wenn nur die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 – L 9 SO 226/10 – Juris). |
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| Im hier zu entscheidenden Fall besteht dem Grunde nach unzweifelhaft ein Ausgleichsanspruch gegen den Bruder der Klägerin. Dieser ist sowohl nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts als auch nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren Miterbe geworden und damit gleichrangig bestattungspflichtig gewesen. Allein mit dem Hinweis, dass der Bruder im Ausland lebt, hat die Klägerin ihren Selbsthilfeobliegenheiten nicht genügen können. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang insoweit nicht zu verlangen ist, hat sich die Klägerin nach den dargestellten Grundsätzen nicht auf ein bloßes Nichtstun beschränken dürfen. Es ist allerdings weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass sie nach dem Versterben ihres Vaters wegen der Übernahme der (ungedeckten) Beerdigungskosten an ihren Bruder herangetreten ist oder ihren Bruder auf die geltende Rechtslage, wonach er als Hinterbliebener ebenfalls zur Bestattung verpflichtet ist, überhaupt hingewiesen hat. Die Klägerin hat der Beklagten gegenüber vielmehr überhaupt keine Angaben zu ihrem Bruder gemacht. Zudem hat sie die Auskunft des Nachlassgerichtes, dass eine Anschrift des Bruders nicht habe ermittelt werden können, unkommentiert hingenommen und damit den Eindruck vermittelt, dass auch ihr der Aufenthaltsort ihres Bruders unbekannt ist. Tatsächlich aber unterhält die Klägerin, wie die Internetrecherche der Beklagten ergeben hat, demgegenüber sogar geschäftliche Beziehungen zu ihrem Bruder. Ihr Bruder ist ausweislich der vorgelegten Internetausdrucke Inhaber des Reiseunternehmens A., das individuelle Reisen nach Afrika anbietet und in Südafrika ein Gästehaus mit Pension betreibt. Als deutsche Kontaktadresse des Reiseunternehmens wird auf der Internetpräsenz des Unternehmens die Anschrift der Klägerin angegeben. Die Klägerin hat diese Ermittlungsergebnisse der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Damit ist aber auch zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bruder als Miterben ohne Weiteres realisieren kann und deshalb zur Tragung der Bestattungskosten des Vaters keiner weiteren Sozialhilfe bedarf, nachdem sie gerade von der Beklagten tatsächlich schon 1.002,50 EUR erhalten, die Beklagte es bei diesem Betrag auch belassen und keine Rückforderung erhoben hat. Tatsächlich stünde der Klägerin nämlich ausgehend von dem maximal berücksichtigungsfähigen Betrag von 2.927,50 EUR lediglich ein Übernahmeanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 25% hiervon, also 731,88 EUR zu. |
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| Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. |
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