Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 47/24

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Mai 2024 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben, soweit Beiträge und Umlagen für das Beitragsjahr 2014 erhoben worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Bescheid, mit dem die Beklagte Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 in einer Gesamthöhe von 349.901,44 € für die Tätigkeit von Prostituierten im Bordellbetrieb des Klägers nachgefordert hat.

Jedenfalls seit 2011 betrieb der Kläger ein sog. Flatrate-Bordell, bei dem die Kunden einen Pauschalpreis von 100 € (an den Tagen von montags bis donnerstags) bzw. 120 € (an Freitagen und am Wochenende) entrichteten. Jeweils die Hälfte dieser von den Kunden gezahlten Beträge wurde rechnerisch einer sog. "Damenkasse" zugeführt. Die in diesem Sinne im Laufe des Betriebstages erfassten Beträge wurden dann auf die im Betrieb an dem betroffenen Tag auf der Basis stets nur mündlicher Absprachen tätigen Prostituierten als Entgelt (nach Maßgabe der Kassenbücher des Klägers jedenfalls ganz überwiegend zu gleichen Teilen) ausgezahlt. Auf diesem Wege konnten die Prostituierten nach Maßgabe der Kassenbücher Tageseinnahmen in der Größenordnung von - je nach Kundenzahl und Zahl der an dem jeweiligen Tag im Betrieb tätigen Prostituierten - ca. 80 bis 180 € erzielen.

Von der ihm im Ergebnis verbleibenden Hälfte der von den Kunden gezahlten Pauschalpreise entrichtete der Kläger Umsatzsteuerzahlungen nach Maßgabe der Gesamteinnahmen (unter Einschluss des in der sog. "Damenkasse" zugerechneten Anteils) sowie die sonstigen Ausgaben des Betriebes; verbleibende Beträge stellten seinen Gewinn dar.

Nachdem das Hauptzollamt Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Schwarzarbeit eingeleitet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2018 insbesondere Folgendes mit:

Das Hauptzollamt H. Finanzkontrolle Schwarzarbeit I. hat uns über vermutlich unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen/fehlerhafte Beitragsabrechnungen und -zahlungen informiert.

Wir werden daher für Ihren Betrieb eine Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen. Grundlage der Prüfung werden zunächst die bisher vorliegenden Unterlagen des Hauptzollamtes J. sein. Für die Rentenversicherungsträger gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Art und der Umfang der Ermittlungen wird von den Rentenversicherungsträgern selbst bestimmt, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände sind zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X).

Über die Ergebnisse der Prüfung werden wir Sie nach Abschluss unserer Ermittlungen unterrichten.

Mit Schreiben vom 21. März 2018 teilte die Beklagte dem Hautzollamt mit, dass nach Auswertung der dortigen Ermittlungsergebnisse ein Beitragsschaden bezogen auf den Beitragsnacherhebungszeitraum Januar 2011 bis April 2016 in einer Gesamthöhe von 1.636.785,75 Euro ermittelt worden sei.

Der Kläger erhielt von diesem Schreiben an das Hauptzollamt seinerzeit keine Kenntnis.

Erst mit Anhörungsschreiben vom 12. April 2019 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und legte dar, dass für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2016 eine Festsetzung von Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 2.942.328,90 Euro erwogen werde. Der Kläger trat dem insbesondere mit Schreiben vom 14. August 2019 entgegen.

Mit Bescheid vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 setzte die Beklagte Nachforderungen zur Sozialversicherung bezogen auf den Beitragszeitraum Januar 2014 bis April 2016 in Höhe von insgesamt 349.901,44 Euro fest.

Zur Begründung legte die Beklagte insbesondere dar: Die Vergütung erhielten die Prostituierten aus einer für alle Damen eingerichteten Gemeinschaftskasse, welche an der Theke geführt worden sei. Vom Kunden erhielten die Prostituierten direkt keine Entgelte. Die Auszahlung aus dieser Kasse erfolgte jeweils am Ende des Tages.

Die Vergütung habe sich so dargestellt, dass der Eintritt der Kunden zu 50 Prozent auf den Kläger, also in dessen Clubkasse, fiel und 50 Prozent auf die Damen direkt und gleichmäßig aufgeteilt worden sei.

Die Kunden hätten mit dem Eintritt eine Gesamtleistung des Betriebes bezahlt und hätten keine einzelne Dienstleistung und auch keine einzelne Dame "gebucht". Den Zeugenaussagen nach sei der Anteil der Prostituierten aus der "Frauenkasse" auf alle Prostituierten "gleichmäßig und gerecht verteilt" worden.

Auch wenn die Prostituierten selbst entscheiden konnten, ob sie an einem Tag oder in einer Schicht arbeiten wollten, seien diese nach Beginn und mit Anwesenheit im Club des Klägers in dessen Arbeitsorganisation mit festen Arbeitszeiten eingegliedert gewesen.

Die Prostituierten seien somit in das Gesamtgefüge dieses Betriebsablaufes in dem Moment eingebunden gewesen, in dem sie tatsächlich für den Kläger anfingen zu arbeiten bzw. sich für Kunden in seinem Club bereithielten.

Dagegen richtet sich die Klage des Klägers vom 31. Juli 2020 (S 62 BA 66/20).

Gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger damals unter dem Aktenzeichen S 62 BA 67/20 ER ein erstes einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 20.08.2020 hat das Sozialgericht damals die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spreche mehr für als gegen die Richtigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides. Es stehe dem Kläger allerdings frei, im Hauptsacheverfahren durch substantiierten Tatsachenvortrag zu belegen, dass die in seinem Club tätigen Prostituierten nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist vom Kläger seinerzeit nicht eingelegt worden.

Im Hauptsacheverfahren hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass die Prostituierten im streitbefangenen Zeitraum im Bordell des Klägers als abhängig Beschäftigte tätig gewesen seien. Die Anzahl der jeweils "bedienten" Kunden habe keine Auswirkung auf die Bezahlung der anwesenden Prostituierten gehabt. Diese hätten damit nicht die Möglichkeit gehabt, durch die Bedienung möglichst vieler Freier ihre täglichen Einkünfte zu erhöhen.

Weiterhin hätten sich die Prostituierten im Bordell des Klägers zu den dortigen Öffnungszeiten bis zur täglichen Schließung des Bordells bereitgehalten. Die Bezahlung sei an die schlichte Bereithaltung zu den Öffnungszeiten sowie an die Zahl der anwesenden Prostituierten, nicht jedoch an die Anzahl der "bedienten" Freier gekoppelt gewesen. Die Personalplanung habe der Kläger übernommen. Es sei für den täglichen reibungslosen Betriebsablauf im Bordell erforderlich gewesen, dass sowohl werktags als auch an den Wochenenden jeweils eine bestimmte Anzahl an Prostituierten mitwirkte.

Gegen dieses ihm am 26. Juni 2024 zugestellte Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers vom 23. Juli 2024 (L 2 BA 47/24). Er macht weiterhin geltend, dass eine abhängige Beschäftigung der in seinem Betrieb im streitbetroffenen Zeitraum tätigen Prostituierten nicht ersichtlich sei. Die eigentliche Leistung der Prostituierten sei höchstpersönlich. Kein Clubbesitzer übe die Prostitution selbst aus. Lediglich l % der in Deutschland arbeitenden Prostituierten seien von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverträgen erfasst. Es sei damit im Ergebnis von einer von praktisch allen Prostituierten ausgeübten selbständigen Tätigkeit auszugehen (vgl. Schriftsatz vom 20. August 2025).

Die Prostituierten hätten in seinem Betrieb kommen oder gehen können, wann sie wollten. Sie hätten jede Kontaktaufnahme zu einem der Kunden verweigern und vor allen Dingen dessen Bedienung ohne Angabe von Gründen verweigern können. Dies sei auch regelmäßig vorgekommen. Ihnen sei bekannt gewesen, dass ihnen lediglich dann eine Vergütung zustehe, wenn ein oder mehrere Freier im Betrieb erscheinen würden, die in die Damenkasse einzahlten. Die Verteilung der Damenkasse "unter der Anzahl der Prostituierten" sei deren Angelegenheit gewesen. Darauf habe der Kläger keinen Einfluss genommen.

Sobald auch nur ein Freier erschien, der einen Anteil in die Damenkasse einzahlte, sei allerdings "ein Entlohnungsanspruch in der jeweiligen Höhe untereinander" entstanden (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2024). Die Freier hätten das Bordell "verteilt über den ganzen Betriebstag" aufgesucht (vgl. S. 7).

Sofern eine der Prostituierten das Bordell vor Schließung verlassen habe, habe diese sich mit den an dem jeweiligen Arbeitstag dort tätigen weiteren Prostituierten "auseinandersetzen" müssen um zu klären, "ob und wie viel Geld" sie aus der "Damenkasse" erhalte (vgl. ebenfalls S. 6 der Berufungsbegründung).

Mit dem Thekendienst sei eine vom Kläger "beschäftigte Person" betraut gewesen. Das Hereinlassen der Gäste in das Bordell sowie das Abkassieren der sog. Flatrate von den Freiern habe zu den Aufgaben der Prostituierten gezählt, sofern die an der Theke eingesetzte Person dafür keine Zeit gehabt habe.

Auf der Basis einer entsprechenden Absprache mit dem zuständigen Finanzamt I. sei von Seiten des Klägers auf die gesamten von den Freiern zu entrichtenden Zahlungen die darin inbegriffene Umsatzsteuer abgeführt worden.

Täglich seien zwischen 4 und 6 Prostituierte zur Arbeit erschienen, ohne dass dies Gegenstand eines Arbeitsplanes oder Zeitplanes gewesen wäre. Bei selten vorkommenden Ausnahmefällen, in den "nicht genügend" Prostituierte erschienen seien, habe der Kläger zum Telefon greifen können und ihm bekannte Prostituierte, die in näherer Entfernung zu seinem Betrieb wohnten, fragen können, ob sie nicht Interesse hätte an dem jeweiligen Tag zu arbeiten.

Direkt im Eingangsbereich des Betriebes seien große schriftliche Hinweise angebracht gewesen, wonach die im Betrieb des Klägers tätigen Prostituierten dort selbständig tätig gewesen seien.

Im streitbetroffenen Zeitraum sei es nicht verboten gewesen, einen Bordellbetrieb zu führen, in denen die Leistungserbringung durch den Freier in einer festen Summe unabhängig von der Zahl der in Anspruch genommenen Prostituierten erfolge.

Zwischen ihm und "mehreren Prostituierten" sei es immer wieder zu Diskussionen über Preisanhebungen oder -senkungen gekommen. Wesentliche Preisveränderungen seien im streitbetroffenen Zeitraum allerdings nicht vorgenommen worden. Preisanhebungen hätten schon angesichts der Wettbewerbssituation keinen wirtschaftlichen Erfolg versprochen.

Auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten hätten einzelne Prostituierte mit Fotos und unter Angabe ihrer Körpermaße auf der Werbewebsite des Klägers erscheinen können. Auf deren Wunsch hin sei ein Fotograf im Betrieb des Klägers erschienen, um die dafür benötigten Fotos zu erstellen (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung).

In Bezug auf Werbeanzeigen für seinen Betrieb auf Plattformen wie etwa "OWL Intim" sei klarzustellen, dass diese "nicht immer völlig korrekt" gewesen seien. So sei "aus bestimmten Anlässen" dort angekündigt worden, dass eine größere Anzahl von Prostituierten anwesend sein werde, welche sich an dem betroffenen Tag jedoch gar nicht in der angekündigten Anzahl im klägerischen Betrieb befunden habe (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 29. Januar 2025). Auch andere in der betrieblichen Werbung erfolgte Ankündigungen etwa von sog. Motto-Tagen seien nicht immer realisiert worden. Da jegliche Abänderung etwa eines Motto-Tages auf den gebuchten Internetplattformen kostenpflichtig gewesen wäre, habe der Kläger diese auch dann nicht abgeändert, sondern vielmehr "einfach weiterlaufen" lassen, wenn eine tatsächliche Umsetzung der Ankündigungen nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Es hätten sich "regelmäßig nicht unerhebliche Differenzen" zwischen den Werbeanpreisungen und dem tatsächlich Geschehen im Rahmen seines Prostitutionsbetriebes ergeben (vgl. S. 4 des o.g. Schriftsatzes). Die Prostituierten hätten sich einen höheren Umsatz auch für ihre Person von entsprechenden besonderen sog. Motto-Tagen versprochen.

Es könne nicht mehr konkret erläutert werden, welche Personen diese Motto-Tage im Einzelnen "initiiert" hätten. Er, der Kläger, sei "von der einen oder anderen Dame angesprochen" worden und habe "möglicherweise" noch eine weitere "befragt" und auf dieser Basis "die Werbung entsprechend gestaltet".

In den Jahresabschlüssen seien die an die Prostituierten gezahlten Entgelte (in der Diktion des Klägers: Leistungen aus der Damenkasse) als "Kosten der Warenabgabe" bzw. "Animationskosten" aufgenommen worden; die Finanzverwaltung habe dies nicht beanstandet (vgl. S. 8 des o.g. Schriftsatzes; vgl. im Ergebnis etwa beispielsweise die Position "Fremdleistungen" in Höhe von 387.814,28 € in dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss für 2015).

Die einzelnen Prostituierten seien im Zuge ihrer Tätigkeit im Hause des Klägers jeweils erfasst worden und hätten die von ihnen jeweils zu leistenden Steuerzahlungen im Regelfall in der Form entrichtet, dass der "amtliche Finanzamtsvollstrecker" im Betrieb des Klägers erschienen sei und die fällig gewordenen Steuern von den einzelnen Prostituierten vereinnahmt habe. Der zuständige Steuervollstreckungsbeamte habe immer genau gewusst, welche Damen Steuern in welcher Höhe bezahlen mussten (vgl. S. 9 f. des o.g. Schriftsatzes).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Mai 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach kommt auch in Bezug auf die Beitragsnacherhebung für das Jahr 2014 keine Verjährung in Betracht. Der Kläger habe vorliegend zumindest bedingt vorsätzlich die abhängigen Beschäftigungsverhältnisse nicht als solche beurteilt. Bedingter Vorsatz liege bereits vor, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe.

Der Senat hat mit einem (gemäß § 75 Abs. 2a Satz 3 und 4 SGG veröffentlichten) Beschluss vom 25. August 2025 gemäß § 75 Abs. 2a SGG angeordnet, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies bis zum 18. Dezember 2025 beantragen. Beiladungsanträge sind nicht gestellt worden.

Auf den Antrag des Klägers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat unter Abweisung des Antrages im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 angeordnet, soweit Beiträge und Umlagen für das Beitragsjahr 2014 erhoben worden sind (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2025 - L 2 BA 6/25 ER -, juris).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der Akte L 2 BA 6/25 ER und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass die im klägerischen Betrieb eingesetzten Prostituierten im streitbetroffenen Zeitraum in abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Kläger standen; bezogen auf das Beitragsjahr 2014 steht der festgesetzten Beitragsnacherhebung allerdings der Eintritt der Verjährung entgegen. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 ist Folgendes hervorzuheben:

1. Im streitbetroffenen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt und nicht nur geringfügig beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungs- und Beitragspflicht.

In der Sache ist die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu treffen. Die für und gegen eine abhängige/selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird. Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris Rn. 16, 17 mwN).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und/oder die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann allerdings eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN).

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, SozR 4, Rn. 25; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris Rn. 32 mwN).

Namentlich ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden, Merkmale (Indizien) vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sind jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus ist es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllen und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, verhindern konnten (BVerfG, B.v. 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, SozR 3-2400 § 7 Nr 11, Rn. 7 - 8).

Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass zum maßgeblichen Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen" Arbeitsvertrages zählt. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Zu den Tatbestandsmerkmalen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV gehört insbesondere nicht deren Dauerhaftigkeit und erst recht nicht deren von vornherein vereinbarte Dauerhaftigkeit.

Ebenso wenig bedingt der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung die Vereinbarung fester Stunden- bzw. Tagessätze als Entlohnung. Bezeichnenderweise kennen auch viele klassische Arbeitsverhältnisse erfolgsabhängige Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteile, wobei diese teilweise an den Umsatz bzw. Gewinn des Unternehmens etwa im Sinne von entsprechenden Gewinnbeteiligungen und teilweise an den individuellen Arbeitserfolg wie etwa bei Akkordlohnvereinbarungen oder Entlohnungen auf Provisionsbasis anknüpfen. Im vorliegenden Fall sah das im klägerischen Bordellbetrieb praktizierte Entgeltschema eine rechnerisch gleichmäßige Beteiligung der eingesetzten Prostituierten an der Hälfte der jeweiligen Betriebstageseinnahmen vor. Eine Entlohnung in Anlehnung an Akkordlohngrundsätze war hingegen nicht vorgesehen. Der nach Kopfteilen ermittelte Anteil der einzelnen Prostituierten an der Hälfte der jeweiligen Betriebstageseinnahmen wurde ihnen unabhängig von einer (im streitbetroffenen Zeitraum gar nicht praktizierten) Erfassung der Quantität oder Qualität ihres persönlichen Einsatzes am jeweiligen Tag ausgezahlt.

Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; eine Beschäftigung muss nicht auf längere Zeit angelegt sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, Rn. 20, juris). Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R).

Angesichts des besonderen Schutzzwecks der Sozialversicherung besteht auch kein vollständiger Gleichklang zwischen arbeitsrechtlichem Arbeitnehmer- und sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigtenbegriff. Das kommt im Wortlaut des § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV schon durch die Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck. Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis beruht im Wesentlichen darauf, dass der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Sozialversicherung dient hingegen neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt es namentlich aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden (BSG, U.v. 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, BSGE 128, 191, Rn. 15, 19).

Aus § 7 SGB IV folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, juris mwN).

Auch eine große Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit weist nur dann eine richtungweisende Relevanz auf, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 18. November 2015-B 12 KR 16/13 R-, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 29 f.).

Selbst etwaigen größeren Freiheiten bei der zeitlichen Planung des Arbeitseinsatzes kommt überdies regelmäßig allenfalls eine begrenzte indizielle Wirkung für eine selbständige Tätigkeit zu. Davon ist umso mehr angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung (und vielfach auch hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes) auszugehen, wie sie im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitsweit auch vielen Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 36). Es kommen durchaus auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse in Betracht, bei denen Arbeitnehmer, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R SozR 3-2400 § 7 Nr 20).

Werden - wovon auch im vorliegenden Fall bezogen auf die jeweiligen Einsatztage der Prostituierten auszugehen ist - die streitbetroffenen Tätigkeiten auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R Rn. 24, juris mwN). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen - wie auch in den vor liegenden zu beurteilenden Verhältnissen - eine Vielzahl von Einzelaufträgen im Sinne von Kettenauftragsverhältnissen im Laufe des streitbetroffenen Zeitraums erteilt wird. Solange - wie auch im vorliegenden Fall - außerhalb konkret vereinbarter Einzelaufträge keine latente Verpflichtung des Beauftragten zur Verrichtung von Tätigkeiten für den Auftraggeber bestand und Letzterer umgekehrt auch kein Entgelt neben der für die Verrichtung der Einzelaufträge jeweils vereinbarten Einzelvergütung zu leisten hatte, sind nur die Verhältnisse während der Einzelaufträge relevant (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 16).

Diese Rechtsprechung des BSG, wonach Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 SGB IV zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist. Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich (im vorliegenden Fall sogar sehr häufig) wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. zu dieser Problematik etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2024 - L 2/1 BA 84/23 -, Rn. 74 - 75, juris)

Anknüpfend an die erläuterte sozialrechtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung auch von Kettenauftragsverhältnissen in den Bereich der abhängigen Beschäftigungen kommt es schon im Ausgangspunkt nicht entscheidend darauf an, dass bei solchen Rechtsbeziehungen der Beauftragte einzelne Aufträge auch ablehnen kann. Diese Möglichkeit ist einer entsprechenden Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen immanent; sie wird von Seiten der Auftraggeber regelmäßig auch zielgerichtet angestrebt, da diese Entgeltansprüche des Beauftragten für Zeiträume der Nichterteilung entsprechender Einzelaufträge gerade vermeiden wollen.

Der Einsatz von Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit betrifft natürlich die eigene Sphäre des betroffenen Unternehmers. Dementsprechend obliegt es zunächst diesem, die für eine selbständige Tätigkeit und damit für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung der faktisch im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit herangezogener Personen sprechenden Umstände substantiiert und detailliert aufzuzeigen (BSG, Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R - SozR 4-7862 § 7 Nr 1, Rn. 25).

Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen, ihnen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Welsungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R -, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 58, Rn. 15 mwN).

Ausgehend von der sozialrechtlich gebotenen Beurteilung nach Maßgabe der Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge sprechen im vorliegenden Fall die maßgeblichen Gesamtabwägungen eindeutig für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungen. Die streitbetroffenen Prostituierten hatten an den jeweiligen Einsatztagen die vorgesehenen Dienstleistungen in eigener Person im arbeitsteilig ausgerichteten Betrieb des Klägers zu erbringen; für diesen Einsatz ihrer Person erhielten sie die vereinbarte Beteiligung an der Hälfte der vom Kläger als Betriebsinhaber am jeweiligen Einsatztag insgesamt vereinnahmten Betriebstageseinnahmen. Ins Gewicht fallende insbesondere unternehmerische Chancen oder Risiken waren mit ihrer Tätigkeit nicht verbunden.

Dabei ist vorliegenden Verfahren allein die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der festgesetzten Sozialversicherungsabgaben zu prüfen. In diesem Rahmen ist nicht zu klären, ob die praktizierte Heranziehung der streitbetroffenen Prostituierten auch ungeachtet der mit einer Einbindung in "Flatrate"-Bezahlmodelle jedenfalls vielfach verbundenen zusätzlichen nachdrücklichen Herabsetzung ihrer Person den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Auch eine in Betracht kommende Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit würde der daran anknüpfenden Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Der mit der Sozialversicherungspflicht angestrebte Schutzzweck würde geradezu konterkariert, wenn die Sittenwidrigkeit der tatsächlichen Heranziehung für die Betroffenen zur Folge hätte, dass diese nicht nur faktisch diese erdulden müssen, sondern darüber hinaus auch mit einer Verweigerung des Sozialversicherungsschutzes zusätzlich belastet würden.

Nach Arbeits- oder Dienstaufnahme besteht im Arbeitsrecht auch bei Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts ein sog fehlerhaftes oder faktisches Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden kann (Preis in Erfurter Komm, 1998, § 611 BGB RdNrn 170 ff; Schaub, aaO, § 35 RdNr 34; jeweils mwN). Soweit Arbeits- oder Dienstverträge etwa wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners (vgl § 105 Abs 1 BGB), Irrtumsanfechtung (§§ 119, 142 BGB) oder Formmangels (§ 125 Satz 1 BGB) nichtig, aber gleichwohl vollzogen worden sind, werden sie für die Vergangenheit arbeitsrechtlich wie fehlerfrei zustande gekommene behandelt (Bauer in Küttner, Personalbuch 2000, Faktisches Arbeitsverhältnis RdNrn 3 ff; Schaub, aaO, § 35 RdNrn 34 f; jeweils mwN). Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs 1 BGB) vorliegt, bei dem die Rechtsordnung den Leistungsaustausch nicht schlechthin missbilligt. Die Nichtigkeit kann dann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; eine etwaige wirksame Anfechtung wirkt regelmäßig nur für die Zukunft (BAGE 5, 159, 162 [BAG 05.12.1957 - 1 AZR 594/56] zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen verschwiegener Gefängnisstrafe). Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber für die Vergangenheit diejenigen Ansprüche, die er im Falle der Gültigkeit des Arbeitsvertrages hätte (BAG AP Nr 18 zu § 611 BGB zum Anspruch einer Stripteasetänzerin auf Gehalt; BAG AP Nr 2 zu § 138 BGB S 438 zum Vergütungsanspruch nach § 612 Abs 2 BGB, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Vereinbarung eines Hungerlohnes nach § 138 BGB nichtig ist; BAGE 8, 47, 50 [BAG 19.06.1959 - 1 AZR 565/57] zum Vergütungsanspruch und Urlaubsanspruch bei einem gegen Vorschriften zur Höchstarbeitszeit verstoßenden zweiten Arbeitsverhältnis). Diese Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses sind auch im Sozialrecht entsprechend zu berücksichtigen, sie finden nur dann keine Anwendung, wenn - anders als im vorliegenden Zusammenhang - dem Vertrag so schwere Rechtsmängel anhaften, dass die Anerkennung quasivertraglicher Ansprüche der Grundauffassung der geltenden Rechtsordnung widersprechen würde (BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -, BSGE 87, 53, Rn. 30)

Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der im Betrieb tätigen Prostituierten mit dem Betriebsinhaber und den weiteren von diesen im Rahmen der Betriebsführung eingesetzten Personen im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe der Prostituierten am Arbeitsprozess des Bordellbetriebes ergibt sich schon aus der Grundstruktur des "Flatrate"-Geschäftsmodells, welche gerade dazu ausgerichtet war, dass die Kunden als Gegenleistung für den vom Kläger als Betriebsinhaber erhobenen Pauschalpreis (der sog. "Flatrate") die sexuellen Dienstleistungen jedenfalls mehrerer im Betrieb im Zeitraum des Besuchs dienstbereiter Prostituierten in Anspruch nehmen konnten. Darüber hinaus wurden nach eigener Darstellung des Klägers die eingesetzten Prostituierten im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei Bedarf auch zum Hereinlassen der Gäste in das Bordell sowie zum Kassieren der sog. Flatratezahlungen (welche zunächst in die Betriebskassen des Klägers geflossen sind) eingesetzt.

Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche und damit auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R -, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 58, Rn. 15). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es in diesem Zusammenhang weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, juris, Rn. 25).

Grundlage der Tätigkeit der Prostituierten in den Betriebsräumen des Klägers war deren Bereitschaft, sich in das vom Kläger praktizierte "Flatratemodell" einzupassen, so dass den Kunden im Ergebnis ein Angebot offeriert wurde, welches der bezahlten "Flatrate" entsprach. Mit diesem Geschäftsmodell warb der Kläger in dem entsprechenden Marktsegment um Kunden und suchte sich damit im Wettbewerb durchzusetzen. Der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des klägerischen Unternehmens hatte zur Voraussetzung, dass den Kunden im Ergebnis Leistungen in einer der beworbenen "Flatrate" entsprechenden Form tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.

Diese Ausgangslage war selbstverständlich auch den Prostituierten bekannt. Die von ihrer Seite angestrebte Partizipation an dem Geschäftsmodell in Form ihres jeweiligen Anteils der im Laufe des Betriebstages (bzw. -nacht) in die sog. "Damenkasse" rechnerisch fließenden Entgeltanteile bedingte natürlich auch auf ihrer Seite die Bereitschaft zu einer entsprechenden Mitwirkung, zumal sie regelmäßig auch ein Interesse an weiteren Einsätzen im Betrieb des Klägers hatten. Auch die sich daraus ergebenden Abhängigkeiten und Bindungen stellen Umstände ihrer Tätigkeit dar, welche in die Gesamtabwägung als Indizien für eine abhängige Beschäftigung einzustellen sind.

Auf Seiten der Prostituierten waren demgegenüber keine unternehmerischen Chancen und auch keine unternehmerischen Risiken gegeben, unter deren Berücksichtigung in der Gesamtschau von einer von ihnen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein könnte. Ins Gewicht fallende unternehmerische Risiken und Chancen auf Seiten der herangezogenen Prostituierten werden auch von Seiten des Klägers nicht nachvollziehbar aufgezeigt; solche sind solche anderweitig ersichtlich.

Die Prostituierten mussten nicht in einem nennenswerten ihre Tätigkeit prägenden Umfang Kapital einsetzen. Sie hatten auch keine maßgeblichen unternehmerischen Chancen. Eine relevante eigene Betriebsorganisation auf Seiten der eingesetzten Prostituierten ist nicht erkennbar.

Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R-Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R-USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R-SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R -Juris RdNr27). Demgegenüber rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 27 mwN).

Die eingesetzten Prostituierten hatten schon im Ausgangspunkt keine eigenen Vergütungsansprüche gegenüber den Kunden. Deren Vertragspartner war vielmehr der Kläger, der den jeweils maßgeblichen Gesamtpreis (von in der Regel 100 bzw. 120 € je Tag) vereinnahmt hat (und auch bezüglich des jeweiligen Gesamtpreises seiner Umsatzsteuerpflicht nachgekommen ist). Erst nach Vereinnahmung des Gesamtpreises durch den Kläger im Außenverhältnis zu den Freiern, ist betriebsintern jeweils die Hälfte der sog. - zur Honorierung der Prostituierten vorgesehenen - "Damenkasse" zugeordnet worden. Schon die damit auf Seiten der Prostituierten festzustellende Einbindung in die "Abrechnungsstrukturen" des Betriebes des Klägers spricht nachdrücklich für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).

Selbst wenn in der betrieblichen Praxis die Vorgaben des § 3 Abs. 1 ProstG, wonach Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, unzulässig sind, beachtet worden sein sollten, steht ein in diesem Sinne eingeschränktes Weisungsrecht nach der ausdrücklich gesetzgeberischen Vorgabe in § 3 Abs. 2 ProstG nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.

Im vorliegenden Fall war den Prostituierten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb des Klägers am jeweiligen Einsatztag der vereinbarte Anteil an den der sog. "Damenkasse" zugeführten Tageserlösen gewiss. Nach Maßgabe der Kassenbücher wurden regelmäßig Tageseinnahmen im vierstelligen Bereich erzielt.

Mangels eines substantiierten Vortrages von Seiten des diesbezüglich in eigener Sphäre betroffenen Klägers vermag der Senat nicht festzustellen, dass es jemals im streitbetroffenen Zeitraum den vom Kläger erörterter Ausnahmefall des Fehlens von Tageseinnahmen aufgrund gänzlich ausgebliebener Kunden gegeben hat; ohnehin würde entsprechenden äußerst seltenen Ausnahmekonstellationen keine die Tätigkeit prägende Relevanz zukommen.

Ebenfalls nur "sehr selten" soll es (nach Maßgabe des eigenen Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung) den - wiederum die streitbetroffenen Prostitutionstätigkeiten damit nicht prägenden - Ausnahmefall gegeben haben, dass eine der eingesetzten Kräfte den Bordellbetrieb von Betriebsschluss vorzeitig verlassen hat, weil sie sich nach dem bis dahin an dem betroffenen Tag zu verzeichnenden geringen Kundenzuspruch auf der Basis des im klägerischen Betrieb praktizierten Verfahrens der Aufteilung der Hälfte der Betriebseinnahmen die Prostituierten keine hinreichend auskömmliche Tageseinnahme mehr versprochen hatte. Soweit es entsprechende Fallgestaltungen im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum überhaupt gegeben haben mag, waren diese jedenfalls so selten, dass auch der Kläger keine konkreten Modalitäten über die Entgeltberechnung in solchen Fällen eines Verlassen des Betriebes vor Betriebsschluss aufzuzeigen vermochte; noch weniger konnten solche anhand der Buchführungsunterlagen belegt werden. Ohnehin würden entsprechende Optionen zum vorzeitigen Verlassen der Betriebsstätte sich im Ergebnis nur als Konsequenz des klägerischen Vergütungsmodells darstellen, demzufolge die Prostituierten das Risiko eines geringen Kundenzuspruchs an dem jeweiligen Betriebstag zu tragen hatten. Von entsprechenden allenfalls ausnahmsweise vorgekommenen Sonderfällen abgesehen wurde von den am jeweiligen Betriebstag anwesenden Prostituierten ohnehin eine Anwesenheit und Mitwirkung am Betriebsablauf bis Betriebsschluss erwartet; erst dann erfolgte auch die Verteilung des als "Damenkasse" titulierten Anteils an den Betriebstageseinnahmen.

Ohnehin ergibt sich aus der angesprochenen ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen praktizierten Option zum Verlassen des Betriebes von Betriebsschluss schon im Ausgangspunkt nicht, dass die Prostituierten als selbständige Unternehmerinnen tätig waren. Das Vergütungsmodell beinhaltete gerade nicht, dass sie die wirtschaftlichen Chancen und Risiken eines selbstgeführten eigenen Unternehmens innehatten. Vielmehr war dieses darauf ausgerichtet, dass sie an den wirtschaftlichen Risiken des klägerischen Betriebes und damit eines für sie fremden Unternehmens partizipieren sollen. Im Ergebnis beinhaltet dies lediglich eine Belastung mit zusätzlichen Risiken und Lasten im Sinne der vorstehend erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche als solche gerade nicht geeignet ist, die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne zu begründen.

Dies gilt erst recht, wenn es Tage gegeben haben sollen, an denen die Prostituierten wegen ausbleibender Kunden überhaupt kein Entgelt erhalten haben. Es fehlen ohnehin mit den angesprochenen Risiken korrespondierende (die Tätigkeit prägende) unternehmerische Chancen. Die eingesetzten Prostituierten hatten nach dem Geschäftsmodell des Klägers gerade keine Chancen, ihre Tätigkeit als Unternehmerinnen in einem eigenen Unternehmen selbständig zu gestalten und dadurch insbesondere auch nachdrücklich ihre Gewinnaussichten zu verbessern. Als Entgelt stand ihnen immer nur der rechnerische Anteil an der als "Damenkasse" titulierten Hälfte der Betriebsgesamttageseinnahmen zu.

Das erläuterte Entgeltermittlungsmodell unter gedanklicher Heranziehung einer sog. Damenkasse hatte natürlich zur Folge, dass die mitwirkenden Prostituierten nicht im Vorhinein den genauen Entgeltbetrag für ihren Einsatz am jeweiligen Tag wissen konnten. Dies hing vielmehr von der im Vorhinein nicht konkret absehbaren Relation zwischen der Zahl der am jeweiligen Einsatztagen mitwirkenden Prostituierten und der Zahl der den Betrieb an diesem Tag aufsuchenden Kunden ab, wobei der Senat die arbeitsvertragliche bzw. dienstvertragliche Zulässigkeit entsprechender Vergütungsmodelle mangels Relevanz für die sozialrechtliche Beurteilung nicht zu klären hat. Jedenfalls brachte die entsprechende Ungewissheit hinsichtlich der am jeweiligen Tag zu erwartenden genauen Entgelthöhe weder unternehmerische Chancen noch Risiken im vorstehend erläuterten Sinne zum Ausdruck. Sie hing nicht von eigenen unternehmerischen Entscheidungen der einzelnen Prostituierten ab, sondern aus ihrer Sicht im Ergebnis vom Zufall ab.

Schon die vom Kläger vorgelegten Kassenbücher seines Bordellbetriebes belegen, dass die Entgelte für die Prostituierten direkt in seinem Namen an diese ausbezahlt worden sind. Entsprechend den mündlichen zwischen ihm oder seinen Beauftragten und den Prostituierten abgeschlossenen Verträgen sollte jede Prostituierte den auf sie entfallenden Anteil an der Hälfte der Summe der von den Freiern an dem jeweiligen Einsatztag (bzw. Einsatznacht) gezahlten Eintrittsgelder erhalten. Diese Hälfte der Eintrittsgelder wurde auf die an dem jeweiligen Einsatztag (bzw. Einsatznacht) im Betrieb tätigen Prostituierten nach Kopfteilen aufgeteilt.

Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff der sog. "Damenkasse" bringt damit im Ergebnis lediglich eine Rechengröße zum Ausdruck. Er entsprach der Hälfte der Summe der von den Freiern an dem jeweiligen Einsatztag (bzw. Einsatznacht) gezahlten Eintrittsgelder. Diese sind rechtlich in voller Höhe zunächst in die Betriebskasse des klägerischen Prostitutionsbetriebes geflossen. Aus dieser ist dann der der sog. "Damenkasse" entsprechende Teilbetrag nach Kopfteilen an die am jeweiligen Tag eingesetzten Prostituierten bei Betriebsschluss ausgezahlt worden. An dieser rechtlichen Zuordnung ändert sich nichts, wenn teilweise im tatsächlichen Betriebsablauf die für die Prostituierten vorgesehene Hälfte der Tageseintrittsgelder bis zur Auszahlung in einer gesonderten Geldkassette o.ä. aufbewahrt worden sein sollten. Bis zur Auszahlung der entsprechenden Teilbeträge an die einzelnen Prostituierten handelte es sich rechtlich um Betriebskapital des Klägers, welches lediglich gedanklich für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehen war.

Soweit der Kläger schriftsätzlich den Eindruck von (Ad-hoc-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu erzeugen versucht, deren Gesellschafterinnen die am jeweiligen Geschäftstag in seinem Bordellbetrieb eingesetzten Prostituierten gewesen seien und die eigenständig über die Verteilung des auf diese insgesamt entfallenden Anteils an den Eintrittsgeldern entschieden hätten, lässt sich für diesen interessengeleiteten Vortrag nichts objektivieren. Dieser lässt sich schon mit den eigenen Kassenbüchern des Klägers nicht in Einklang bringen. Diese weisen als Zahlungsempfängerinnen stets konkrete Prostituierte (mit regelmäßig jeweils gleichen Anteilen an den Tageseinnahmen) und nicht etwa Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus.

Bezeichnenderweise lässt sich auch gar nicht nachvollziehen, wie jeweils tagesaktuell entsprechende Gesellschaften mit wechselnden Gesellschafterinnen hätten gebildet werden sollen und wie sich diese dann jeden Tag erneut jeweils über die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft und die Verteilung der Einnahmen sowie die Erledigung der mit ihrer geschäftlichen Tätigkeiten verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen etwa in Form des Erfordernisses der Abgabe von Erklärungen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung gegenüber der Finanzverwaltung hätten verständigen sollen. Es sind schon keine entsprechenden Willenserklärungen zur Bildung von Gesellschaften auf Seiten der eingesetzten Prostituierten erkennbar.

Soweit der Kläger vorträgt, dass einige Prostituierte "auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten" mit Fotos und unter Angabe ihrer Körpermaße auf der Werbewebsite des Klägers hätten erscheinen können, werden im Ergebnis wiederum nur deren Beschwerung mit zusätzlichen Risiken und Lasten aufgezeigt, welche nach der bereits dargelegten Rechtsprechung als solche gerade nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne zu begründen vermag. Schon der Umstand, dass entsprechend die Website des Klägers bebildert worden sein soll, macht deutlich, dass es sich nicht um Aktivitäten und Kostenbeiträge der betroffenen Prostituierten für ein eigenes, sondern für das für sie fremde Unternehmen des Klägers gehandelt hat. Eigene unternehmerische Chancen waren für sie damit nicht verbunden.

Das Risiko der Prostituierten, von dem Kläger keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung ihrer Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R Rn. 34, juris).

Selbst im Falle eines dokumentierten übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt diesem nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung lediglich dann zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt wird und den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht; Relevanz erlangt er mithin nur in Fallgestaltungen, In denen die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz In die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicherweise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. Im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R-, BSGE 120, 99 mwN).

Im vorliegenden Zusammenhang sprechen die sonstigen Umstände wie insbesondere das Fehlen eines unternehmerischen Risikos im erläuterten Sinne und die Eingliederung in die arbeitsteilige Betriebsorganisation des Klägers für die Dauer der jeweils vereinbarten Einsatztage nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Die dienende Teilhabe der Prostituierten am Geschäftsbetrieb des Antragsstellers wird auch dadurch nachdrücklich verdeutlicht, dass von Seiten des Antragsstellers häufig sog. "Mottotage" veranstaltet wurden, auf die potentielle Kunden in der Werbung des Betriebes hingewiesen wurden. Bei dieser Ausgangslage verstand es sich für die Beteiligten von selbst, dass die an dem Tag tätigen Prostituierten nach Möglichkeit auch danach zu streben hatten, ihren Einsatz an dem jeweiligen "Motto" auszurichten.

2. Bezogen auf die Beitragsjahre 2015 und 2016 ist auch keine Verjährung der festgesetzten Beitrags- und Umlagenforderungen festzustellen.

Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, In dem sie fällig geworden sind.

Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.

Ausgehend von einem Beginn der Betriebsprüfung mit dem an den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 12. April 2019 und der damit ausgelösten Hemmung der Verjährung war die erläuterte Vierjahresfrist bezogen auf die Beitragszeiträume 2015 und 2016 noch nicht abgelaufen.

3. Hingegen war die Vierjahresfrist bezogen auf die bereits im Jahr 2014 fällig gewordenen Beiträge und Umlage bei Durchführung der Anhörung im April 2019 bereits verstrichen.

a) Vor April 2019 hatte die Beklagte keine die Hemmung der Verjährung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV begründende "Prüfung beim Arbeitgeber" eingeleitet. Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass nur "Prüfungen beim Arbeitgeber" (oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) und nicht sonstige insbesondere verwaltungsinterne Prüfvorgänge eine Hemmung der Verjährung begründen (Kreikebohm/Dünn SGB IV/Nieder, 4. Aufl. 2022, SGB IV § 25 Rn. 9, beck-online).

Voraussetzung ist ein nach außen wirkendes Prüfgeschäft. Nur ein solches kann einer "Prüfung beim Arbeitgeber" zugerechnet werden. Mit diesem Erfordernis fordert der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit eine objektivierbare tatsächliche Grundlage, aufgrund derer sich der Beginn einer "Prüfung beim Arbeitgeber" verlässlich feststellen lässt.

Die Prüfungshandlungen müssen für den Arbeitgeber als solche erkennbar sein (vgl. § 8 SGB X: "nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden...".). Interne Prüfungsvorbereitungen zählen noch nicht zur Prüfung "beim Arbeitgeber oder der... beauftragten Stelle". Einer Auswertung der der Rentenversicherung von der sog. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlt eine solche Erkennbarkeit (BeckOGK/Zieglmeier, 15.5.2025, SGB IV § 25 Rn. 86, beck-online).

Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV orientiert sich im Wesentlichen an der Verjährungshemmung der Abgabenordnung (§ 171 Abs. 4 AO), die für die Dauer einer Steueraußenprüfung eintritt (Kreikebohm/Dünn SGB IV/Nieder, 4. Aufl. 2022, SGB IV § 25 Rn. 9, beck-online). Auch dieser Gesichtspunkt macht deutlich, dass die maßgeblichen Prüfungshandlungen für den Arbeitgeber als solche erkennbar sein müssen. Schon der Begriff der Außenprüfung setzt Prüfungshandlungen beim Steuerpflichtigen voraus, es kann sich dabei nicht um rein verwaltungsinterne Prüfungen handeln (vgl. auch § 198 Satz 1 AO: Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen).

Das zeitlich vorausgegangene Schreiben der Beklagte an den Kläger vom 13. Februar 2018 beinhaltete lediglich die Ankündigung einer (aus damaliger Sicht: künftigen) Betriebsprüfung, nicht aber schon die Durchführung einer solchen. Die Formulierung "wir werden daher für Ihren Betrieb eine Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen" brachte schon ihrem Wortlaut nach lediglich eine solche Ankündigung zum Ausdruck. Bezeichnenderweise ist in diesem Schreiben nicht einmal ein konkreter Tag als Beginn der letztlich nur vage in Aussicht genommenen künftigen Prüfung (wie dies in § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV vorgesehen ist) mitgeteilt worden.

Der Kläger ist auch mit diesem Schreiben nicht zu konkreten Auskünften und/oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Ihm ist in diesem Schreiben nicht einmal näher erläutert worden, was konkret ihm angelastet wurde und auf welchen Zeitraum sich eine (nachfolgende) Betriebsprüfung erstrecken würde.

Auch in der Folgezeit bis zu dem o.g. Anhörungsschreiben im April 2019 hat die Beklagte keine nach außen wirkende für den Arbeitgeber als solche erkennbaren Prüfungshandlungen durchgeführt; sie hat sich mit Kommunikationen im Bereich der Verwaltungsbehörden insbesondere im Austausch mit dem Hauptzollamt begnügt. Ein solches Vorgehen reicht nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht aus, um eine Verjährungshemmung zu begründen.

b) In Fallgestaltungen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge gilt zwar nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die dreißigjährige Verjährungsfrist; es ist jedoch keine Grundlage erkennbar, um dem Kläger einen entsprechenden (jedenfalls bedingten) Vorsatz anlasten zu können. Allein die diesbezüglich von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen von Seiten des Hauptzollamtes im Jahr 2016 war noch nicht geeignet, dem Kläger die Kenntnis auch nur im Sinne eines bedingten Vorsatzes von dem Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhältnissen mit den daran anknüpfenden Sozialversicherungsbeitragspflichten zu vermitteln; schon im Ausgangspunkt durfte er vielmehr abwarten, ob diese Ermittlungen im Ergebnis überhaupt zur Feststellung konkreter Pflichtverletzungen führen würden. Bezeichnenderweise ist auch die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides im Ergebnis vom Fehlen eines entsprechenden Vorsatzes ausgegangen.

Einen auch nur bedingten Vorsatz auf Seiten des Klägers vermag der Senat umso weniger festzustellen, als sich im streitbetroffenen Zeitraum auch die Finanzverwaltung von der Annahme einer selbständigen Tätigkeit der im Betrieb des Klägers eingesetzten Prostituierten hat leiten lassen. Die Finanzbeamten haben nach den einleuchtenden Angaben des Klägers ausgehend von einer selbständigen Tätigkeit Steuervorauszahlungen der Prostituierten gefordert (und nicht etwa eine Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern gegenüber dem Kläger geltend gemacht).

4. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der nachzuerhebenden Beiträge und Umlagen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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