Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 7/09 SV

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 8./13. Juli 2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 5. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Landgericht auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu entscheiden hat. Die Kosten des Verfahrens der Rechtswegbeschwerde vor dem Landessozialgericht trägt die Klägerin. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen. Einer Streitwertfestsetzung für die Rechtswegbeschwerde bedarf es nicht.


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