Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 BA 10029/21

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende eines privaten, nicht wirtschaftlichen Vereins an durchschnittlich acht Stunden pro Woche gegen Zahlung einer pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung (hier: abhängige Beschäftigung). (Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 28. Oktober 2021, S 14 BA 16/20, Urteil
anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 BA 4/25 R

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und im Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, diese tragen ihre Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert im Klage- und Berufungsverfahren wird auf 4.189,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung in Höhe von 4.189,22 EUR für den Zeitraum 2014 bis 2017.

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Der Kläger ist ein privater, nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Sinne einer Interessenvereinigung. Es handelt sich um einen Zusammenschluss regionaler Zahnärzte, die ihre beruflichen Interessen vertreten und den zahnärztlichen Notdienst in der Stadt Lübeck organisieren. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die regionale Niederlassung als Zahnarzt (§ 3 der Satzung). Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 26 BGB), bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer sowie die Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und kann die Bestellung auch jederzeit widerrufen (§ 27 Abs. 1, 2 BGB). Sie trifft die den Vereinszweck grundsätzlich tragenden Entscheidungen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Für alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich (§ 7 Abs. 4 der Satzung). Auch der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 8 Abs. 4 der Satzung). Alle Ämter in den Organen des Vereins sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung Ehrenämter. Zum Ausgleich größerer finanzieller Einbußen durch eine ehrenamtliche Funktion im Verein kann die Mitgliederversammlung die Gewährung von Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen, gegebenenfalls als Pauschale, beschließen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 der Satzung).

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Die Beigeladene zu 1) war seit 2011 Vorstandsvorsitzende des Klägers. In dieser Funktion oblag ihr u.a. die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen, die Beurkundung ihrer Beschlüsse und die Erstellung der Jahresabrechnung (§ 8 Abs. 3, 6 der Satzung). Zudem erledigte sie gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung den anfallenden Schriftwechsel, organisierte Fortbildungen und stand werktäglich für telefonische Anfragen von Patienten zu verschiedenen Themen zur Verfügung. Pro Jahr nahm die Beigeladene zu 1) darüber hinaus etwa fünf Termine für den Kläger bei Gremiensitzungen in Kiel wahr. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit belief sich auf durchschnittlich acht Stunden pro Woche. Die Beigeladene zu 1) erhielt für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zunächst 400,00 EUR und ab 1. März 2015 in Höhe von 500,00 EUR. Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit wurde nicht abgeschlossen. Die Tätigkeit wurde teilweise von der Praxis der Beigeladenen zu 1) aus, teilweise im Büro des Vereins, in dem auch eine beim Kläger angestellte Sekretärin arbeitete, ausgeübt.

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Aufgrund ihrer zahnärztlichen Tätigkeit und daraus folgender Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhielt die Beigeladene zu 1) im Jahr 1985 eine Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten.

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Die Beklagte führte bei dem Kläger ab dem 10. Juli 2018 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 durch. In diesem Zusammenhang gab die Beigeladene zu 1) an, durchschnittlich acht Stunden pro Woche für den Kläger tätig zu sein. Sie erhalte keine Weisungen, die Mitgliederversammlung müsse aber bestimmte Vorstandsgeschäfte genehmigen.

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Mit Schreiben vom 12. November 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 4.189,22 EUR für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) an. Dem trat der Kläger entgegen. Es gebe keinen Arbeitsvertrag und keine Tätigkeit nach Weisung. Laut Satzung übe er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Die Höhe der Entschädigung habe im Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung nur den Charakter einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse. Im Übrigen sei die Beigeladene zu 1) als Zahnärztin von der Rentenversicherungspflicht befreit.

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Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von 4.189,22 EUR nach. Nach der Gesamtabwägung sei von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) auszugehen. Bis 28. Februar 2015 liege eine geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Beiträgen zur Sozialversicherung vor. Ab 1. März 2015 bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließe die Organstellung eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Die Beigeladene zu 1) müsse als Vorsitzende des Vorstandes Beschlüsse der Mitgliederversammlung gegen sich gelten lassen und sei dieser gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Daraus ergebe sich eine Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Vorsitzenden implizierten eine Einbindung in den Geschäftsablauf. Sofern das Organmitglied neben seiner Organstellung eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion für den Verein ausübe und für seine Tätigkeit eine entsprechende Vergütung erhalte, könne eine Beschäftigung vorliegen, wenn die Vorstandsvorsitzende keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung ausüben könne. Dies gelte nach der BSG-Rechtsprechung (BSG, 24. Juni 1982 – 12 RK 45/80 – und 16. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –) jedenfalls für bürgerlich-rechtliche Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung, da die hier anfallenden allgemeinen Verwaltungsgeschäfte dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich wären. Hier habe die Vorstandsvorsitzende keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung ausüben können und zudem eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion für den Verein ausgeübt, für die eine entsprechende Vergütung gezahlt worden sei. Die Mitgliederversammlung sei oberstes Organ des Vereins und könne Vorstandsmitglieder wählen und abberufen (§ 10 der Satzung). Dies sei jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich (§ 7 Abs. 4 der Satzung). Auch die Zahlung und Erhöhung der Aufwandsentschädigung sei von der Mitgliederversammlung zu beschließen gewesen. Der Vorstand sei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzung gebunden gewesen und der Mitgliederversammlung gegenüber im Jahres- und Geschäftsprüfungsbericht zur Rechenschaft über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verpflichtet. Hieraus leite sich eine anordnende Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand ab. Die wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere Rundschreiben an die Vereinsmitglieder, Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, Organisation der Abschlussfeier der Auszubildenden, Notdiensteinteilung und Kontrolle der Durchführung, Einsatz gegen unlautere Werbung, neutrale Patientenberatung, Mitgliederpflege und Buchführung seien dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich. Die dafür gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 7 der Satzung sei als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV anzusehen. Ein unternehmerisches Risiko bestünde nicht. Die geringe Höhe der Entschädigung sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –) gerade ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da aufgrund dessen keine Eigenvorsorge betrieben werden könne. Unbeachtlich sei, dass die Tätigkeit aufgrund der geringen Höhe der Vergütung nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt worden sei. Bei der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der Entgelthöhe (400,00 EUR) ergebe sich bis zum 28. Februar 2015 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für diese Zeit seien lediglich pauschale Beiträge für die Rentenversicherung an die DRV Knappschaft-Bahn-See zu zahlen. Ab 1. März 2015 bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liege für die Tätigkeit für den Kläger nicht vor. Die Höhe der Beiträge richte sich nach den besonderen Regelungen eines Entgeltes in der Gleitzone.

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Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 3. Juni 2019 Widerspruch. Nach der Rechtsprechung bestehe für ein Ehrenamt in einem Verein, der nicht für jedermann frei zugänglich sei, keine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beigeladene zu 1) habe die Tätigkeit ohne jede Erwerbsabsicht ausgeübt. Sie verfolge nur ideelle Zwecke und ehrenamtliches Engagement. Ihre Entscheidungen unterlägen nicht dem vorherigen Votum der Mitgliederversammlung. Sie erfülle vielmehr ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, einen Arbeitsvertrag gebe es nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rechtsprechung des BSG vom 16. August 2017 (– B 12 KR 14/16 R –) sei in diesem Fall nicht anwendbar, da keine ehrenamtliche Organtätigkeit in der funktionalen Selbstverwaltung des öffentlichen Rechts betroffen sei. Vielmehr sei der private Verein als für jedermann frei zugänglich anzusehen. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 1) keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung. Sie übe eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion für den Verein aus, für die sie eine Vergütung erhalte. Sie erledige auch Arbeiten außerhalb von Selbstverwaltungsaufgaben und sei in den Geschäftsablauf eingebunden.

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Dagegen hat der Kläger am 25. Februar 2020 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Eine persönliche Abhängigkeit vom Verein sei nicht gegeben. Die ehrenamtliche Aufgabe werde weder auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrages noch nach Gesamtbetrachtung weisungsgebunden oder fremdbestimmt ausgeführt. Die Beigeladene zu 1) trage die Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Vereins und sei eigenverantwortlich und gestaltend tätig. Daran ändere sich nichts dadurch, dass grundsätzlich ein Überstimmen durch die Mitgliederversammlung möglich sei. Aus der geringen Höhe der Aufwandsentschädigung sei bereits ersichtlich, dass kein Erwerbszweck zugrunde liege. Für die ehrenamtliche Tätigkeit seien ideelle Beweggründe maßgeblich. Die Aufwandsentschädigung sei daher auch kein Arbeitsentgelt, sondern eine geringe Kompensation für Zeitversäumnis und Verdienstausfall. Ein Dritter würde aufgrund der ideellen Beweggründe und repräsentativen Funktion keine Vergütung erwarten. Der Verein sei auch nicht für jedermann frei zugänglich, dies gelte folglich auch für den Vereinsvorsitz mit den damit verbundenen Aufgaben. Die Tätigkeit erhalte objektiv erkennbar ihr Gepräge durch die Verfolgung immaterieller Interessen und die Unentgeltlichkeit. Bei früheren Betriebsprüfungen sei die Aufwandspauschale des Vorstandsvorsitzenden nie beanstandet worden. Für bestimmte Aufgaben, wie z.B. die Buchhaltung und die Erstellung des Notdienstplanes, habe der Kläger eine Sekretärin angestellt. Durch die Beigeladene zu 1) erfolge lediglich die Kontrolle der Notdienstplanung. Dies sei keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgabe, sondern es handele sich um die Abwicklung typischer vereinsinterner Aufgaben. Die Buchhaltung sei nicht von der Beigeladenen zu 1), sondern durch die Sekretärin und das Steuerbüro durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer berufsständischen Versorgung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 23. Januar 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung. Die Mitgliederversammlung habe ihr gegenüber Weisungsrechte. Bei einer Arbeitszeit von ca. 35 Stunden pro Monat ergebe sich ein Stundenlohn von 11,43 EUR bzw. 14,29 EUR. Die Beigeladene zu 1) habe damit eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion für den Kläger ausgeübt, für die sie eine entsprechende Vergütung erhalten habe. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sei Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke geleisteten Arbeit keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund stehe. Finanzielle Zuwendungen seien jedoch nur unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete und pauschal berechnete Aufwände abdeckten. Die Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht müsse objektiv erkennbar vorliegen und die gewährte Entschädigung dürfe sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen. Es sei zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwandsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden könne. Obergrenzen für ehrenamtsunschädliche Zuwendungen habe das BSG bislang nicht festgelegt. Der Grenzwert für die Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern, die nur gegen eine geringe Vergütung für ihren Verein tätig werden, liege bei 720,00 EUR jährlich (§ 31a Abs. 1 BGB), ebenso die Steuerfreiheitsgrenze für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz EStG). Die BSG-Entscheidung vom 16. August 2017 bringe keine Klarheit dahingehend, wo die Grenzen einer noch zulässigen Aufwandsentschädigung lägen. Fehlende Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort spreche nicht gegen Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei in den Geschäftsablauf des Klägers eingebunden gewesen. Aus vorherigen Betriebsprüfungen ergebe sich kein Vertrauensschutz, da die Prüfungen nur stichprobenartig durchgeführt worden seien.

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Mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2020 und vom 30. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Vorstandsvorsitzende des Klägers und den für den Beitragseinzug zuständigen Versicherungsträger beigeladen. Die Bundesagentur für Arbeit hat auf die Beiladung verzichtet (§ 75 Abs. 2b SGG). Im Übrigen ist die Beklagte kontoführender Rentenversicherungsträger des Beitragskontos der Beigeladenen zu 1).

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Durch Urteil vom 28. Oktober 2021 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Diese seien rechtswidrig, da eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen habe. Die tatsächlichen Verhältnisse sprächen im Rahmen einer Gesamtabwägung für das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung. Indizien für eine abhängige Beschäftigung seien zwar das fehlende unternehmerische Risiko und die in der Satzung festgehaltenen Abstimmungsregelungen, nach denen die Beigeladene zu 1) als Vorstandsvorsitzende bei Beschlussfassungen des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit habe überstimmt werden können (§ 8 Abs. 4 der Satzung). Der beschäftigungstypischen Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Organisation des Klägers stehe jedoch entgegen, dass sie ihr Amt als Vorstandsvorsitzende ehrenamtlich ausgeübt habe. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, würden auch im Falle einer juristischen Person des Privatrechts regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit führen. Hier erhalte die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit, so dass es nicht darauf ankomme, dass sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements zum Beispiel sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter füge oder sich in eine Organisation einordne, weil in aller Regel nur auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet sei. Bei den von der Beigeladenen zu 1) für den Kläger wahrgenommenen Aufgaben handele es sich ganz überwiegend um Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung der Beigeladenen zu 1) und damit nicht für jedermann frei zugänglich seien. In diesem Zusammenhang seien Repräsentationsaufgaben grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Sie führten ebenso wie die spezifischen Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden gehörten nach § 8 Abs. 3 der Satzung die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und die Beurkundung von Beschlüssen; gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung außerdem der anfallende Schriftwechsel. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1) für den Kläger umfangreiche Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, beispielsweise monatlich an den Versammlungen der Zahnärztekammer in Kiel teilgenommen. Auch bei der von ihr telefonisch vorgenommenen Patientenberatung habe die Beigeladene zu 1) den Kläger als unabhängigen Ansprechpartner für Beschwerden und Probleme vertreten und den Verein auch bei Gesprächen z.B. mit dem Steuerberater oder bei Einstellungsgesprächen repräsentiert. Daneben habe sie lediglich in geringem Umfang das Ehrenamt überschreitende Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes wahrgenommen. Dazu habe die Notdiensteinteilung, die Pflege der Telefonbucheinträge und die Mitgliederpflege sowie der Einsatz gegen unlautere Werbung und die Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gehört. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) habe sich dabei im Wesentlichen auf die Anregung und Kontrolle der Arbeiten, die, soweit es reine Verwaltungsaufgaben gewesen seien, von der beim Kläger angestellten Sekretärin ausgeführt worden seien, beschränkt. Prägend für die Tätigkeit seien daher die Repräsentationsaufgaben und die Aufgaben gewesen, die typischerweise nur dem Amtsinhaber des Vorstandsvorsitzes obliegen. Darüberhinausgehende Verwaltungsaufgaben, die ihrer Art nach auch durch Dritte ausgeübt oder an diese hätten delegiert werden können, seien überwiegend von der Sekretärin des Klägers und nur in geringem Umfange von der Beigeladenen zu 1) ausgeübt worden. Darüber hinaus sei die Tätigkeit auch unentgeltlich als Voraussetzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Unentgeltlichkeit sei Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund stehe. Finanzielle Zuwendungen würden die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell ausschließen, sie seien unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten. Die gezahlten Beträge seien nicht als „Entgelt“ für die von der Beigeladenen zu 1) für den Kläger geleisteten „Arbeitsstunden“ anzusehen. Vielmehr seien damit auch tatsächliche Aufwendungen ersetzt worden, die der Beigeladenen zu 1) z.B. für Fahrten zu Auswärtsterminen entstanden seien. Wie aus der Terminliste des Klägers ersichtlich, sei die Klägerin wiederholt zu Terminen von Lübeck nach Kiel, nach Neumünster oder Bad Segeberg und auch außerhalb Schleswig-Holsteins gefahren. Der Fahrtkostenersatz für diese Fahrten sowie sonstige mit der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende verbundene „Spesen“ seien mit der pauschalen Aufwandsentschädigung abgegolten worden. Nur die darüberhinausgehenden Beträge seien als Entschädigung für den von der Beigeladenen zu 1) geleisteten Zeitaufwand anzusehen. Eine Erwerbsabsicht bezogen auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei daher nicht erkennbar. Die Tätigkeit habe daran angeknüpft, dass die Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin weiter ausgeübt werde, dies sei auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft beim Kläger gewesen. Die Übernahme des Ehrenamtes sei somit nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer Aufgabe für den Verein und damit ideellen Zwecken erfolgt.

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Gegen die der Beklagten am 26. November 2021 zugestellte Entscheidung richtet sich deren am 23. Dezember 2021 eingelegte Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die

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Abgrenzungsmaßstäbe für das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV grundsätzlich auch für Tätigkeiten gälten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden seien, auch Vorstandsmitglieder könnten abhängig Beschäftigte sein. Dies gelte jedoch nicht, wenn die organschaftliche Stellung als ehrenamtliche Tätigkeit einzuordnen sei. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, würden regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit führen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhalte ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Bei der erforderlichen objektiven Abgrenzung sei den jeweiligen bereichsspezifischen Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen. Gemessen daran könne der Einschätzung des Sozialgerichts nicht gefolgt werden. Zweck des Klägers sei die Förderung und Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Mitglied könne werden, wer eine Approbation als Zahnarzt nachweise, diesen Beruf ausübe und im Vereinsbezirk wohne (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Das BSG sei bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung von dem immer deutlicher werdenden Grundsatz bei der Anwendung von § 7 SGB IV ausgegangen, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch kumulativ vorliegen müssten. Auf den hier vorliegenden Fall übertragen, bedeute das, dass das Sozialgericht in Ermangelung einer vertraglichen Regelung zwischen dem Verein und der Beigeladenen zu 1) anhand der Satzung hätte prüfen müssen, ob eine Eingliederung der Vorstandsvorsitzenden in den Betrieb vorgelegen habe. Dass die Beigeladene zu 1) hingegen in ihrer Eigenschaft als Vorstandvorsitzende des Klägers in die aktive Geschäftsführung eingebunden gewesen sei, weil sich „bezüglich der internen Willensbildung des Vorstandes des Klägers eine Bindung der Beigeladenen zu 1), die als Vorstandsvorsitzende bei Beschlussfassungen mit einfacher Stimmmehrheit jederzeit überstimmt werden konnte (§ 8 Abs. 4 der Satzung)“ ergebe, habe das Sozialgericht selbst ausgeführt. Dies spreche für eine abhängige Beschäftigung im Sinne einer Eingliederung in den Betrieb (Verein). Hinsichtlich der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Vorstand bänden, sehe das Sozialgericht jedoch „nur“ eine „Ausrichtung der Aktivitäten des Klägers...“ und leite davon ab, dass es sich nicht um eine Weisung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV handele. Da nach Ansicht der Beklagten von einer Eingliederung in die betriebliche Ordnung durch das Zusammenspiel der Organe Vorstand - Mitgliederversammlung auszugehen sei, weil die Tätigkeit der Vorstandsvorsitzenden in prägender Weise in der Struktur des Vereins verankert sei und die Beigeladene zu 1) keine beherrschende Stellung im Verein gehabt habe, liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Im „Innenverhältnis“ habe sich die Beigeladene zu 1) den Entscheidungen der Mitgliederversammlung des Vereins zu beugen. Sie könne keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung ausüben, sie könne als Vorstandvorsitzende weder „gestalten“ noch ihr missliebige Beschlüsse verhindern. Im Übrigen stehe für das Vereinsrecht außer Frage, dass die Mitgliederversammlung dem Vorstand Weisungen erteilen könne, weil es sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (§ 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 665 BGB). Eine Abbedingung durch die Satzung sei vorliegend nicht erkennbar. Die rechtlichen Grundlagen für Vereine fänden sich im Übrigen in den §§ 21-79a BGB. Konkretisiert würden sie durch die vorliegende Vereinssatzung. Die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 23. Februar 2021 (Az. B 12 R 15/19 R – juris, insbes. Rn. 18, 25, 30) und 27. April 2021 (Az. B 12 R 8/20 R – insbes. Rn. 18, 30) stützten im Hinblick auf das Thema „Eingliederung in die Organschaft“ ihre Auffassung, die der Beklagten. Die über die organschaftliche Funktion hinausgehende geschäftsführende Tätigkeit der Beigeladene zu 1) werde in abhängiger Beschäftigung ausgeübt. Dies könne auch nicht durch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeschlossen werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn objektiv nachgewiesen sei, dass ideelle Zwecke ohne Erwerbsabsicht und daher Unentgeltlichkeit von dem sozialversicherungsrechtlich zu Beurteilenden verfolgt würde. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Den der Beigeladenen zu 1) gewährten pauschalen Vergütungen könnten keine nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen gegenübergestellt werden. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts seien die über den Fahrtkostenersatz nebst „Spesen“ hinausgehenden Beträge als Entschädigung für den von der Beigeladenen zu 1) geleisteten Zeitaufwand anzusehen. An dieser Stelle finde sich die zu beanstandende Bruchstelle zwischen einer dem Ehrenamt immanenter Unentgeltlichkeit bzw. dem Einsatz von eigener Arbeitszeit und Arbeitskraft zu ideellen Zwecken und verdeckter Entlohnung. Das BSG habe mit Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – seine bisherige Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt, insbesondere um bürgerschaftliches Engagement zu stärken und zu fördern. Nach der fortentwickelten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Privatrechts und im Bereich des öffentlichen Rechts nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Sie knüpfe teilweise an einen speziellen Status an, sodass sie von vornherein nur für bestimmte Personen in Betracht kommt. Die Ausübung von Aufgaben der Repräsentation im Rahmen ehrenamtlicher Betätigung sei möglich, jedoch nicht typischerweise kennzeichnend für ehrenamtliche Tätigkeit; viele ehrenamtliche Tätigkeiten beinhalteten keinerlei Repräsentationsaufgaben. Demgegenüber sei die Entgeltlichkeit Typus bildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liege der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde. Dies lasse zu, in Fällen, in denen eine Arbeitsleistung oder Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages, insbesondere eines Arbeitsvertrages, sondern auf sonstiger (Rechts-)Grundlage (z.B. familiäre Beistandspflichten, Vereinsmitgliedschaft) erbracht werde, dem Kriterium der fehlenden Entgeltlichkeit oder fehlenden Erwerbsabsicht erhebliches Gewicht beizumessen. Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet werde, sei Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund stehe, eine Gegenleistung für geleistete Arbeit werde nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet. Finanzielle Zuwendungen stünden der Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht entgegen, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten. Das Sozialgericht Lübeck habe die über die Repräsentationspflichten der Beigeladenen zu 1) hinausgehenden Verwaltungsarbeiten als Vorstandsvorsitzende nicht ausreichend unter dem Aspekt der fehlenden Erwerbsabsicht gewertet. Die von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Teilzeittätigkeit als Zahnärztin spreche nicht für die Verfolgung allein ideeller Zwecke. Zudem habe die Beigeladene zu 1) das Geld für die Aufstockung ihrer Rentenanwartschaften verwendet. In der Gesamtabwägung überwögen die Gesichtspunkte Eingliederung, Weisungsgebundenheit, kein wesentliches unternehmerisches Risiko und keine Tätigkeit aus ideellem Interesse ohne Erwerbsabsicht, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein Ehrenamt sprächen, deutlich.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das Sozialgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils seien umfassend und abschließend. Das Sozialgericht habe sich sehr ausführlich mit dem Für und Wider der jeweiligen Charakteristika auseinandergesetzt und sei zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass das Gepräge der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aus dem rein ehrenamtlichen Spektrum zu erblicken sei. Die Tätigkeit sei durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt. Durch die vorgenommenen Zahlungen seien die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt worden, die für Fahrten zu Auswärtsterminen entstanden seien. Eine darüberhinausgehende Erwerbsabsicht der Beigeladenen zu 1) sei von der Beklagten nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Auch in einer neuerlichen Betriebsprüfung, die am 29. März 2022 durch die Beklagte durchgeführt worden sei, hätten sich keine Feststellungen hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ergeben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstände der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 geworden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 10. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Januar 2020 aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, die Klage ist abzuweisen.

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A. Streitgegenstand sind neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2020 (§ 95 SGG) sowie der klägerseitig geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger in statthafter Weise mit einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).

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B. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 28p SGB IV eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2017 sowie von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015 festgesetzt.

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I. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten beruhen auf § 28p Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht.

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Auf dieser Rechtsgrundlage war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, vom Kläger für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2017 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für die Beigeladene zu 1) wegen der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015 Pauschalbeiträge und Umlagen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zu erheben.

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1. In den Jahren 2014 bis 2017 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht u.a. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R – juris Rn. 14). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.

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Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 14 m.w.N.).

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2. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind; auch Vorstandsmitglieder können abhängig Beschäftigte sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R, juris Rn. 15 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 22. August 1973 – 12 RK 27/72; Urteil vom 30. November 1978 – 12 RK 33/76; Urteil vom 15. Dezember 1983 – 12 RK 57/82 –; Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R; Urteil vom 12. Januar 2011 – B 12 KR 17/09 R; jeweils juris).

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Eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass Leitungsorgane im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 15). Die nur für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft geltenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit (§ 1 Satz 3 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III) finden auf Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich keine Anwendung (zu den eng begrenzten Ausnahmen vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 19/18 R – juris); aus dem Ausnahmecharakter der Vorschriften wird ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stehen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 16 m.w.N.).

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Eine organschaftliche Stellung kann jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit einzuordnen sein. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 17; Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 29) und kann innerhalb von juristischen Personen des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Bei der erforderlichen objektiven Abgrenzung ist allerdings den jeweiligen bereichsspezifischen Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – Rn. 17; Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – Rn. 30; jeweils juris). Die Einordnung einer Tätigkeit als Organ einer juristischen Person erfolgt nicht schematisch danach, ob nur Repräsentations- oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr ist auch insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organträger in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R –juris Rn. 16). Charakteristisch für die nicht notwendig durch den Organvertreter zu erledigenden (Verwaltungs-)aufgaben ist insbesondere eine arbeitsteilige Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers, auch neben weisungsfreien Aufgaben. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist, ob dieser Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen zu beurteilen ist.

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3. Gemessen daran ist das Sozialgericht bei seiner Abwägung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ein die Beschäftigung ausschließendes Ehrenamt im Sinne einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke vorlag. Vielmehr überwiegen zur Überzeugung des Senats die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, die auch nicht durch Qualifizierung der Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeschlossen ist. Die Beigeladene zu 1) war ungeachtet eines fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrags (dazu a) umfassend weisungsabhängig (dazu b), in den Betrieb des Vereins in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert (dazu c) und stellte dem Kläger ihre Arbeitskraft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko gegen eine Vergütung (dazu d) zur Verfügung. Ein die Beschäftigung ausschließendes Ehrenamt im Sinne einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke ist nicht hinreichend objektivierbar (dazu e).

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a) Allein das Fehlen eines schriftlichen oder mündlichen Arbeits- oder Dienstvertrags über die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit hat für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung. Neben der Bestellung als Organ einer juristischen Person wird zwar regelmäßig auch ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, insbesondere, wenn eine Vergütung gezahlt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist aber nicht von der Art der Rechtsgrundlage abhängig. Er setzt weder ein (faktisches) Arbeitsverhältnis noch einen zivilrechtlichen Vertrag voraus, vielmehr kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn die Verwaltungsgeschäfte einem Vorstandsmitglied – wie hier – allein durch Satzung übertragen worden sind (BSG a.a.O., m.w.N.).

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b) Die Beigeladene zu 1) war auch weisungsabhängig für den Kläger tätig. Sie konnte nicht völlig frei nach eigenem Belieben mit Wirkung für den Verein tätig sein, sondern war bezüglich der internen Willensbildung innerhalb des Vorstandes von den übrigen Vorstandsmitgliedern abhängig. Auch als Vorstandsvorsitzende konnte die Beigeladene zu 1) bei Beschlussfassungen innerhalb des Vorstandes mit einfacher Mehrheit überstimmt werden (§ 8 Abs. 4 der Satzung). Selbst wenn die Bindung der Beigeladenen zu 1) an die Beschlüsse des Vorstands nach außen nur wenig hervorgetreten sein mag oder in der Praxis tatsächlich bedeutungslos war, war sie rechtlich beachtlich und damit nach dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Darüber hinaus musste die Beigeladene zu 1) als Mitglied des Vorstandes Beschlüsse der Mitgliederversammlung gegen sich gelten lassen, konnte jederzeit von dieser ihres Amtes enthoben werden und war ihr im Jahres- und Geschäftsprüfungsbericht zur Rechenschaft über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verpflichtet (§ 8 Abs. 6 der Satzung). Im Gegenzug war die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes vom Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Weder gegenüber Beschlüssen des Vorstandes noch gegenüber Beschlüssen der Mitgliederversammlung stand der Beigeladenen zu 1) ein umfassendes Vetorecht zu, mit dem sie missliebige Entscheidungen hätte verhindern können. Hieraus leitet sich im Ergebnis eine anordnende Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand und den Vorstandsmitgliedern ab. Angesichts dessen fällt es nicht ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeitsausübung keinen konkreten Vorgaben der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes unterlag. Freiheiten bei der Bestimmung von Ort, Zeit und Gestaltung ihrer Tätigkeit sind für höhere Dienste typisch und nicht Ausdruck von Weisungsfreiheit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2019 – L 8 R 398/17 – juris Rn. 166).

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c) Die Beigeladene zu 1) war auch in den Betrieb des Klägers in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des Klägers und waren auf die Förderung des sich aus § 2 der Satzung des Klägers ergebenden Vereinszwecks gerichtet. In diesem Kontext stand die Beigeladene zu 1) unter anderem als Ansprechpartnerin in allen laufenden Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung, erledigte anfallenden Schriftwechsel (§ 11 der Satzung) und war als Repräsentantin des Vereins auch telefonisch jederzeit erreichbar. Die Aufgabenerfüllung erfolgte teilweise arbeitsteilig mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und des Vereins sowie teilweise in Zusammenarbeit mit der bei dem Kläger angestellten Sekretärin des Vereins unter Verwendung der dortigen Infrastruktur.

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d) Für eine Beschäftigung sprechen ferner die arbeitnehmertypische Art der finanziellen Zuwendungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) für deren Vorstandstätigkeit. Sie erhielt nach Art eines Monatslohns einen festen monatlichen Geldbetrag als Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 EUR bzw. 500,00 EUR (ab 1. März 2015). Diesen Zahlungen stand ein von der Beigeladenen zu 1) ermittelter tatsächlich Zeitaufwand für die Tätigkeit von durchschnittlich acht Stunden pro Woche gegenüber, was dafür spricht, dass mit den Zahlungen eine Vergütung für die geleistete Arbeitszeit erfolgte. Dass die Beigeladene zu 1) bei einer zahnärztlichen Tätigkeit im Umfang von acht Wochenstunden deutlich höhere Einnahmen als 500,00 EUR pro Monat erzielt hätte, steht der Bewertung der Vergütung als arbeitnehmertypisch nicht entgegen. Darüber hinaus sind der Beigeladenen zu 1) tatsächlichen Aufwendungen, zum Beispiel für Fahrtkosten sowie Kosten für Kommunikation und Büroführung nach eigenen Angaben kaum, erst recht nicht in Höhe der gezahlten Entschädigung, entstanden. Sie hatte nach eigenen Angaben aufgrund der Vorstandstätigkeit auch keine zeitlichen oder finanziellen Einbußen im Bereich ihrer selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit hinzunehmen, so dass ein Verdienstausfall in diesem Bereich durch die gezahlten Zuwendungen nicht zu kompensieren war. Ein die selbstständige Tätigkeit charakterisierendes Unternehmerrisiko bestand für die Beigeladene zu 1) aufgrund der Vorstandstätigkeit ebenfalls nicht. Sie handelte weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung. Mit ihren finanzwirksamen Entscheidungen konnte sie allenfalls für den Kläger, nicht aber für sich selbst ein Geschäftsrisiko eingehen. Eine sie persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden begründet kein Unternehmerrisiko (BSG a.a.O., Rn. 29).

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e) Sprechen nach den bisherigen Feststellungen des Senats die Indizien für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1), steht dem auch nicht entgegen, dass die Vorstandsvorsitzende ihr Amt nach § 7 Abs. 3 der Satzung ehrenamtlich ausübte. Der in der Entscheidung des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 26) aufgestellte Grundsatz, die organschaftliche Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person führe regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, greift hier nicht. Die Tätigkeit der Beigeladenen erhielt ihr Gepräge nicht durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Bei objektiver Betrachtung lag insbesondere aufgrund der gezahlten Entschädigung keine ehrenamtliche, sondern eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor.

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aa) Ausgehend vom allgemeinen Sprach- und Rechtsverständnis wird eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohl der Allgemeinheit freiwillig und unentgeltlich ausgeübt und lediglich ein anfallender Aufwand ausgeglichen, jedoch kein marktgerechtes Honorar als Aufwendungsersatz gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 6 KA 64/98 R – juris Rn. 38). Die Entgeltlichkeit ist zwar kein zwingendes Kriterium einer abhängigen Beschäftigung, jedoch für diese typusbildend, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde. Das Versicherungsverhältnis als solches erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Demgegenüber ist die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes Ausdruck dafür, dass keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Dies ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 – juris) insbesondere der Fall, wenn Tätigkeiten ihrer Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden sind. Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 31 m.w.N.; BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 10/16 – juris). Die Erwerbsmäßigkeit beurteilt sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was von ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 26 f., m.w.N.).

43

bb) Nach diesen Maßstäben ist hier auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von einer Erwerbsabsicht auszugehen. Mit seinen Entschädigungsregelungen in § 7 Abs. 3 der Satzung weicht der Kläger schon von dem für Vorstandsmitglieder eines Vereins geltenden Grundsatz der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB (in der Fassung vom 21. März 2013) ab. Bei den Zuwendungen an die Beigeladene zu 1) in Form eines festen Monatsbetrages zur Abgeltung zeitlicher und tatsächlicher Aufwände handelt es sich beitragsrechtlich weder um einen Aufwendungsersatz noch um eine Aufwandsentschädigung, sondern der Art nach um eine (verdeckte) Entlohnung. Auch der Umfang der finanziellen Zuwendungen lässt im Rahmen einer Evidenzkontrolle keinen anderen Schluss zu. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption werden die Mitglieder des Vereinsvorstandes unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung vom 21. März 2013). In diesem Sinne vermittelt § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB dem Vereinsvorstand auch nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Aufwendungen in diesem Sinn sind „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft", wie z.B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R – juris Rn. 33 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 – II ZR 53/87 – juris Rn. 7). Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen Aufwand abdecken, sind vom Aufwendungsersatz i.S.v. §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ebenso wenig erfasst wie Beträge dafür, dass der Beauftragte durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen (BSG a.a.O., m.w.N.). Gemessen daran wird nach zivilrechtlichen Maßstäben mit den Entschädigungszahlungen an die Beigeladene zu 1) kein Aufwendungsersatz, sondern eine Entlohnung bestimmt und damit von den Regelungen im BGB und der normativ vorausgesetzten Unentgeltlichkeit abgewichen.

44

Die finanziellen Zuwendungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) stellen ihrer Art nach eine Vergütung dar, die auch den weiteren Maßstäben des Ehrenamtes im Beitragsrecht nicht genügt. Entsprechend der Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung bemaß sich die Höhe der Zuwendungen nicht nach der konkreten Höhe bestimmter tatsächlich entstandener Sachaufwendungen oder eines konkret zu beziffernden Verdienstausfalls, sondern nach dem Umfang des zeitlichen Einsatzes der Vorsitzenden für den Verein. Dieser wurde von der Beigeladenen zu 1) mit acht Stunden pro Woche ermittelt und sollte durch die Vergütung, jedenfalls dem Grunde nach, abgegolten bzw. honoriert werden.

45

Dass die Beigeladene zu 1) bei Ausübung anderer Tätigkeiten, insbesondere einer Ausweitung ihrer selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit eine höhere als die vom Kläger gezahlte Vergütung hätte erwirtschaften können, steht der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Insbesondere spricht dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer Erwerbsabsicht in Bezug auf die Vorstandstätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie eine Übernahme der Tätigkeit nur gegen Zahlung einer aus ihrer Sicht angemessenen Entschädigung in Betracht kam. Es bestand mithin eine konkrete Vergütungserwartung, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit entgegensteht und auch nicht entfällt, weil die Beigeladene zu 1) mit ihrer Tätigkeit zugleich subjektiv gemeinnützige Interessen verfolgte oder auch aus altruistischen Motiven tätig wurde.

46

Spricht hier bereits die Bemessung der gewährten Zuwendungen für eine Vergütung, könnte nur dann dennoch von einer ehrenamtlichen Entschädigung "honoris causa" oder zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen ausgegangen werden, wenn dies aufgrund ihres (geringen) Umfangs evident wäre. Dafür müssten sich die finanziellen Zuwendungen deutlich von einer Gegenleistung für geleistete Arbeit unterscheiden. Dies könnte bei Zuwendungen naheliegen, die sich erkennbar an einer normativen Ehrenamtspauschale ausrichten oder einer solchen in etwa gleichkommen (BSG a.a.O., Rn 35). Das ist hier nicht ersichtlich. Dass sich der Kläger bei Bestimmung der Höhe der Zuwendung an einer Ehrenamtspauschale orientiert hätte, ist nicht erkennbar. Zudem spricht die Höhe der gezahlten Zuwendungen (jährlich 12 x 400,00 EUR bzw. 12 x 500,00 EUR) gegen eine Orientierung an einer normativen Ehrenamtspauschale. Der Gesetzgeber hat bislang keine allgemeingültigen Obergrenzen zur Abgrenzung des Ehrenamtes von der Beschäftigung geregelt. Solche Obergrenzen können bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung auch nicht von der Rechtsprechung vorgegeben werden (BSG a.a.O.). Die für eine entsprechende Parallelwertung in Betracht kommenden Regelungsmodelle führen jedoch zu möglichen Grenzbeträgen, die im vorliegenden Fall erheblich überschritten worden sind. So lag der Grenzwert für die Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern, die nur gegen eine geringe Vergütung für ihren Verein tätig werden, im streitigen Zeitraum bei 720 EUR jährlich (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 21. März 2013), ebenso die Steuerfreiheitsgrenze für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 lit. a) Einkommensteuergesetz [EStG] in der Fassung vom 26. Juni 2013).

47

4. Aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) hat die Beklagte zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015 bei Entgeltzahlungen von monatlich 400,00 EUR aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der Fassung vom 5. Dezember 2012) Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen. Für diesen Zeitraum sind jedoch pauschale Beiträge zur Rentenversicherung an die DRV Knappschaft-Bahn-See zu zahlen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Ab 1. März 2015 besteht sodann Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, da das Entgelt die damalige Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR überschritt. Dass die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung die besonderen Regelungen eines Entgeltes in der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Beitragshöhe ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und ist auch seitens des Senats nicht zu beanstanden. Das gezahlte Entgelt ist nicht steuerfrei im Sinne von § 3 EStG und damit über § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. Insbesondere sind § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger als juristische Person des Privatrechts keine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz fallende gemeinnützige Einrichtung ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren lediglich eine Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband nachgewiesen, eine Gemeinnützigkeit liegt gerade nicht vor.

48

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf eine zugunsten der Beigeladenen zu 1) wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Entscheidung bzw. Bescheinigung der BfA vom 8. Mai 1985 nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 AVG berufen. Diese Befreiung gilt ihrem Wortlaut nach bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen nur für diejenige Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgabe zu berechnen ist. Das ist die Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin, so dass sich die Befreiungsentscheidung der BfA nicht auch auf die vorliegende Beschäftigung als Vereinsvorstand beziehen kann. Die Befreiung wirkt erkennbar nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen.

49

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst, weil sie keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 37/06 R – juris).

50

D) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

51

E) Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf – abgerundet – 4.189,00 EUR festzusetzen.


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