Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 20/25

In der Nachlasssache
betreffend die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren nach
W., verstorben am ....2022 in W.
Beteiligte:
1. G. ...
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F. ...
2. M., ...
- Beschwerdeführer -
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. am 14.02.2025 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wolfsburg vom 30. Oktober 2024 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

  3. 3.

    Der Beschwerdewert wird auf 1.395,60 Euro festgesetzt.

  4. 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Erblasser war in einziger, kinderlos gebliebener Ehe mit der Beteiligten zu 1. verheiratet. Diese beantragte mit notariell beurkundetem Antrag vom 8. Dezember 2022 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweise. Hierzu stützte sie sich auf ein privatschriftliches Ehegattentestament vom 12. März 2019.

Im Erbscheinsverfahren erhob der als Neffe des Erblassers einzig in Betracht kommende weitere gesetzliche Erbe Einwendungen gegen die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins. Die Unterschrift des Erblassers unter dem von der Beteiligten zu 1. handgeschriebenen Ehegattentestament sehe derjenigen der Verfasserin sehr ähnlich, sodass Zweifel daran aufkämen, ob sie tatsächlich vom Erblasser stamme. Daraufhin erhob das Nachlassgericht Beweis über die Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem gemeinschaftlichen Testament vom 12. März 2019. Das eingeholte Gutachten zur Handschriftuntersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift unter dem Testament vom 12. März 2019 mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Hand des Erblassers stamme. Daraufhin hat der Nachlassrichter durch Beschluss vom 26. Februar 2024 die aufgrund des Antrages vom 8. Dezember 2022 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es sei beabsichtigt, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Der beantragte Erbschein widerspreche aber dem erklärten Willen des Beteiligten zu 2. Der Nachlassrichter hat die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Unter dem 29. Mai 2024 hat der Nachlassrichter einen weiteren Beschluss folgenden Inhalts erlassen: "In der Nachlassangelegenheit W. [...] werden die aufgrund des Antrags vom 08.12.2022 zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen gemäß § 352e FamFG für festgestellt erachtet. Der erklärte Widerspruch des Beteiligten M. wurde zurückgewiesen, so dass der Erbscheinserteilung kein erklärter Widerspruch mehr entgegensteht. Dieser Beschluss wird daher mit Erlass wirksam und bedarf keiner Bekanntgabe."

Ebenfalls unter dem 29. Mai 2024 hat der Nachlassrichter einen Erbschein ausgestellt, der die Antragstellerin als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Der Erbschein ist unter dem 18. Juni 2024 an die antragstellende Notarin als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1. übersandt worden.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juli 2024, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Beteiligte zu 1. beantragt, dem Beteiligten zu 2. gemäß § 81 Abs. 1 FamFG die Kosten des Erbscheinsverfahrens, mindestens die Kosten des Sachverständigen, aufzugeben. Die Vorschrift eröffne dem Gericht die Möglichkeit, die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen. In seinem Hinweisbeschluss vom 4. Mai 2023 habe das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin, sollte das Gutachten die Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen bestätigen - was nun eingetreten sei -, für die von ihr verauslagten Kosten bei dem Beteiligten zu 2. "schadlos halten" möge. Diesem Hinweis des Gerichts komme die Antragstellerin mit dem gestellten Antrag nun nach. Es sei der Beteiligte zu 2. gewesen, der durch seinen Vortrag im Erbscheinsverfahren die Sachverständigenkosten ausgelöst habe. Als Veranlasser habe er sie zu tragen. Bei der Abwägung des Gerichts komme es auch nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 2. seine Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt habe oder diese sogar stichhaltig gewesen sein mögen. Denn selbst dann, wenn die Angaben eines Beteiligten durchaus stichhaltig, am Ende aber nicht erfolgreich gewesen seien, stehe eine Kostenbeteiligung des Betroffenen im Raum (unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2012 - 3 Wx 137/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 -, juris = ErbR 2016, 148).

Der Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, dass er für die Kosten eines ihn nicht begünstigenden Erbscheins keinesfalls herangezogen werden könne. Hinsichtlich der Kosten für das Gutachten sei zu berücksichtigen, dass dieses keineswegs eindeutig ausgegangen sei. Er verwahre sich dagegen, "ins Blaue hinein" Vermutungen geäußert zu haben. Auch das Amtsgericht selbst habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Entscheidung ohne Einholung eines Gutachtens zu treffen. Zudem habe sich die Beteiligte zu 1. verdächtig verhalten.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wolfsburg die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 1. auferlegt mit Ausnahme der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens, die die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen hätten. Es bestehe kein Anlass dafür, dem Beteiligten zu 2. die Kosten des Erbscheinsverfahrens aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten des Sachverständigengutachtens ergäben sich auf der Grundlage von § 81 FamFG keine besonderen Umstände, nach denen eine alleinige Kostenbelastung des Beteiligten zu 2. geboten wäre. Ihm seien weder grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 2 FamFG noch ein vergleichbar vorwerfbares Verhalten anzulasten. Zwar stützten sich seine Behauptungen überwiegend auf Vermutungen, da er selbst keine abweichende Unterschrift des Verstorbenen gekannt und kaum Kontakt zu diesem gehabt habe - in den letzten 23 Jahren auch nur schriftlich. Andererseits sei die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterschrift mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Verstorbenen stamme. Es sei also nicht "offensichtlich", dass sie von ihm stamme. Der Beteiligte zu 2. habe die Echtheit der Unterschrift somit nicht ganz ungerechtfertigt angezweifelt. Dann aber entspreche es der Billigkeit nach § 81 Abs. 1 FamFG, die Sachverständigenkosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Gegen diesen ihm am 22. November 2024 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2024, beim Amtsgericht Wolfsburg eingegangen am 9. Dezember 2024, Beschwerde eingelegt. Er beantragt, dass die Kosten zu Lasten des Erbes gehen müssten. Es sei in hohem Maße ungerecht, wenn er, der "keinen Cent" erbe, die Hälfte der Kosten tragen solle. Dem stünde ein geerbtes Vermögen von 350.000,00 Euro gegenüber, welches für die Kostendeckung auskömmlich sei. Die Unterschrift sei nach wie vor strittig, das Verhalten seiner Tante "extrem suspekt".

Das Amtsgericht hat unter dem 11. Dezember 2024 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wolfsburg vom 30. Oktober 2024 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrages vom 4. Juli 2024.

1.

Die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG gegen die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Amtsgericht hat im Nachgang zum Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 2 FamFG auf Antrag der Beteiligten zu 1. eine isolierte bzw. nachträgliche Kostenentscheidung getroffen und damit die verfahrensabschließende Entscheidung vom 26. Februar 2024 ergänzt.

Ein solcher Ergänzungsbeschluss stellt eine selbständige Entscheidung dar, noch dazu, wenn er eine nachträgliche oder isolierte Kostenentscheidung enthält, sodass er mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14 -, Rn. 13, juris).

Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht gemäß §§ 63 ff. FamFG erhoben worden. Der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwerdewert von 600,00 Euro ist erreicht. Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Auferlegung der Hälfte der entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.791,20 Euro.

2.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat sich das Amtsgericht auf den Antrag der Beteiligten zu 1. befugt gesehen, nach der verfahrensabschließenden Entscheidung in Gestalt des Feststellungsbeschlusses gemäß § 352e Abs. 2 FamFG vom 26. Februar 2024 eine (weitere) Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 81 FamFG zu treffen.

Denn über die Kosten hat es bereits - stillschweigend - in der verfahrensabschließenden Entscheidung vom 26. Februar 2024 befunden. Diese Entscheidung ist nicht wirksam angefochten worden, folglich in Rechtskraft erwachsen und konnte auf den Antrag vom 4. Juli 2024 nicht mehr gemäß § 43 FamFG ergänzt werden.

a)

Eine Entscheidung über die Kosten des Erbscheinsverfahrens war bereits stillschweigend in dem Feststellungsbeschluss vom 26. Februar 2024 enthalten.

Ein streitiges Erbscheinsverfahren - wie hier - findet seinen Abschluss mit dem Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 2 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Schlögel, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 352e Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14 -, Rn. 19, juris). Ergeht der Feststellungsbeschluss infolge Ablaufs der Beschwerdefrist oder erfolgloser Ausschöpfung des Rechtsweges in Rechtskraft (§ 45 FamFG), schließt sich das Erteilungsverfahren an, das durch Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses nicht entbehrlich ist (BeckOK FamFG/Schlögel, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 352e Rn. 16). Der Erbschein selbst als Zeugnis über die Erbfolge muss in einem gesonderten Erteilungsverfahren in Vollzug gesetzt werden. Nach herrschender Meinung ist eine Erteilung im Sinne von § 2353 BGB, § 352e FamFG gegeben, sobald er in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller (oder auf dessen Antrag hin einem Dritten), bei mehreren Antragstellern einem davon, ausgehändigt oder übersandt wurde (BeckOK FamFG/Schlögel, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 352e Rn. 17). Die Anordnung, dass der entsprechende Erbschein erteilt wird, ist nur noch eine den Feststellungsbeschluss vollziehende Handlung, nicht aber selbst eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14 -, Rn. 19, juris).

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen. Diese Endentscheidung ist vorliegend in dem Feststellungsbeschluss (vgl. Daniel Schaal, in: Bahrenfuss, FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Aufl., § 352e FamFG Rn. 30) vom 26. Februar 2024 zu erblicken, nicht etwa in dem weiteren, den Beteiligten auch nicht bekannt gegebenen, Feststellungsbeschluss vom 29. Mai 2024.

Der Feststellungsbeschluss vom 26. Februar 2024 trifft zwar keine ausdrückliche, jedoch eine implizite Kostenentscheidung.

Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14 -, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 12, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 5). Dies wird vorliegend dadurch bestätigt, dass das Nachlassgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2023 den Hinweis erteilt hatte, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten bei dem Beteiligten zu 2. schadlos halten möge, sollte das Gutachten die Echtheit der Unterschriften bestätigen. Es hat also von vornherein nicht beabsichtigt, die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abweichend zu verteilen.

Vor diesem Hintergrund ging der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. gestellte "Antrag" auf Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG vom 4. Juli 2024 ins Leere, nachdem eine Kostenentscheidung bereits in dem Beschluss vom 26. Februar 2024 getroffen worden war.

b)

Diese Entscheidung vom 26. Februar 2024 ist von keinem der Beteiligten innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

c)

Nach dem Zeitpunkt der Endentscheidung kam eine Abänderung im Kostenpunkt ansonsten nur noch über eine Ergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG in Frage (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 10, juris).

Soweit das Amtsgericht den Antrag vom 4. Juli 2024 als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 um eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Sinne des § 43 FamFG verstanden haben sollte, ist es diesem bereits aus formellen Gründen deshalb zu Unrecht nachgekommen, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 43 Abs. 2 FamFG ersichtlich nicht eingehalten war (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 13, juris). Nach der zuletzt genannten Vorschrift muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden. Der Beschluss vom 26. Februar 2024 war der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. jedoch bereits am 1. März 2024 zugestellt worden.

Auch in materieller Hinsicht wären die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 FamFG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss unter anderem dann ergänzt werden, wenn die Kostenentscheidung unterblieben ist. Für eine Ergänzung war hier jedoch bereits deshalb kein Raum, weil die Endentscheidung vom 26. Februar 2024 wie dargelegt gerade nicht lückenhaft war (vgl. auch Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 43 Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris).

d)

Der Kostenantrag vom 4. Juli 2024 lässt sich angesichts seiner ausdrücklichen Bezeichnung durch einen Rechtsanwalt auch nicht als Beschwerde gemäß §§ 59 ff. FamFG auslegen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht erfüllt sind, ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass die Beteiligte zu 1. eine Nachprüfung durch eine höhere Instanz wünschte (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 16 f., juris).

Eine Beschwerde vom 4. Juli 2024 gegen den Beschluss vom 26. Februar 2024, der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. zugestellt am 1. März 2024, wäre auch ohnehin erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG.

Der Beschwerdewert, § 61 GNotKG, entspricht dem Betrag der Sachverständigenkosten, gegen deren Auferlegung sich der Beschwerdeführer wendet (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2012 - 3 Wx 137/11 -, Rn. 27, juris).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen