Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 5 W 5/25

Tenor:

  1. I.

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.07.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 21.07.2025 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Antragsteller trägt die nach Ziff. 1812 GKG-KV anfallende Gerichtsgebühr.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtes im selbstständigen Beweisverfahren.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 hat der Antragsteller beantragt, ein Sachverständigengutachten zu den von ihm formulierten Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren einzuholen. In diesem möchte er gutachterlich festgestellt bekommen, dass eine unzureichende Unterhaltung eines Baches durch die Antragsgegnerin ursächlich für Schäden an seiner denkmalgeschützten Windmühle ist.

Mit Beschluss vom 08.07.2024 hat das Landgericht nach Änderungen der Beweisfragen die Beweiserhebung angeordnet und mit Beschluss vom 19.08.2024 Herrn Prof. Dr. (...) zum Sachverständigen bestellt.

Der Sachverständige hat sein (Haupt-)Gutachten unter dem 16.11.2024 schriftlich erstattet, zu den einzelnen Beweisfragen jeweils Stellung genommen, und infolge der weiteren Einwendungen des Antragstellers mit den Ergänzungsgutachten vom 26.01.2025 und 11.05.2025 vertieft und weiter ausgeführt.

Mit Beschluss vom 16.05.2025 hat das Landgericht den Parteien zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegen das zweite Ergänzungsgutachten sowie etwaiger die Begutachtung betreffender Anträge und Ergänzungsfragen eine Frist von vier Wochen gesetzt. In dem Beschluss hat es die Parteien zudem darauf hingewiesen, dass eine erst nach Ablauf der Frist eingehende Stellungnahme als verspätet zurückgewiesen werden kann (§§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 und 4 ZPO) und eine Zulassung nur in Betracht kommt, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.

Der Beschluss ist dem Antragstellervertreter am Freitag, den 16.05.2025 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom Montag, den 16.06.2025 hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, der Gutachter habe eine unzureichende Arbeit geleistet, die nicht dem Qualitätsanspruch an ein gerichtliches Sachverständigengutachten genüge. So habe er seinem Gutachten falsche Tatsachen zugrunde gelegt und den maßgeblichen Prüfungsmaßstab verkannt. Schon deshalb habe keine nähere Betrachtung bzw. Untersuchung des behaupteten Schadens stattgefunden. Die Begutachtung sei auch methodisch unzureichend und leide schon deshalb an einem schwerwiegenden Mangel, weil der Gutachter sich nicht die bestverfügbaren und verlässlichsten Informationen (Karten, Pläne, Gewässerbezeichnungen) besorgt habe. Dass der Gutachter überdies angegeben habe, aufgrund von Veränderungen am Objekt eine Beweisfrage nicht abschließend beantworten zu können, sei ebenso wie der vom Sachverständigen genutzte Terminus "erkennbar nicht unterhalten" nicht hinreichend. Dies vorangestellt, teile er - der Antragsteller - mit, dass von seiner Seite keine weiteren Fragen an den Sachverständigen gerichtet würden.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.06.2025 beantragt hat, festzustellen, dass das Beweisverfahren beendet ist, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und ihm im Falle der Nichterhebung der Klage die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, hat der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 07.07.2025 die Auffassung vertreten, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht beendet sei, da das Gericht von Amts wegen dazu verpflichtet sei, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, um dessen Gutachten zu erläutern. Vorsorglich hat er beantragt, einen Termin anzuberaumen und das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten vom 16.11.2024, 26.01.2025 und 11.05.2025 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht den Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens zurückgewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet sei. Einem verspäteten Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens sei nicht nachzugehen. Auch sei das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren nicht verpflichtet gewesen von Amts wegen gem. § 412 ZPO ein neues Gutachten einzuholen.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22.07.2025 zugestellten Beschluss vom 21.07.2025 wendet sich der Antragsteller mit der am 28.07.2025 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das selbstständige Beweisverfahren sei nicht beendet. Das Gericht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob der Sachverständige die Beweisfragen erschöpfend und ausreichend beantwortet habe. Deshalb sei das Gericht dazu verpflichtet auch ohne ausdrücklichen Antrag einer Partei den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.07.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er am 30.09.2025 Klage vor dem Landgericht (Az.: 10 O 166/25) erhoben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Schriftsätze des Antragstellers vom 16.06.2025, 07.07.2025 und 28.07.2025 Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Ob sie gem. §§ 567 ZPO ff. zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

1. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen bereits Zweifel am Fortbestehen des Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers.

Zwar wird die Frage, ob die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung eines Antrages, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, überwiegend bejaht (so BGH, Beschluss vom 13.09.2005, VI ZB 84/04, DS 2006, 28 (29); OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2019, 5 W 33/19, BeckRS 2019, 32197 Rn. 4 ff.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.12.2013, 3 W 50/14, BeckRS 2014, 121060 Rn. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2014, 10 W 34/13, BeckRS 2014, 6540, Rn. 13; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 490 Rn. 17; a.A. wohl OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2023, BeckRS 2023, 35423 Rn. 13 ff.).

Nicht hinreichend geklärt ist dagegen die Frage, ob ein selbstständiges Beweisverfahren bereits durch die Klageerhebung mangels fortbestehenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig wird.

Zweck der vorprozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostengünstigen Einigung zu bringen (Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 485 Rn. 13 m.w.N.). Das (bisherige) Beweisergebnis soll von den Parteien u.a. für die Entscheidung über das weitere Verfahren genutzt werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2023, BeckRS 2023, 35423 Rn. 19 ff.).

Deshalb wird vertreten, dass ein anhängiger Rechtstreit der Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens unabhängig von seinem Verfahrensstand entgegenstehe, da der selbstständige Zweck des Verfahrens mit der Klageerhebung und den sich hieraus ergebenen Beweismöglichkeiten der Parteien entfalle (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2023, BeckRS 2023, 35423 Rn. 19 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2004, 16 W 116/04, NJOZ 2005, 1176 (1177); MüKo-ZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025, § 485 Rn. 17; BeckOK-ZPO/Kratz, 58. Ed. Stand: 01.09.2025, § 485 Rn. 29; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2018, 10 W 6/18, NZBau 2018, 621; Zöller/Herget, 35. Aufl. 2024, § 485 Rn. 7, wonach die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens erst mit der Aktenbeiziehung durch das Prozessgericht entfällt). Dass im Hauptsacheverfahren Einschränkungen für die Fortsetzung der Beweisaufnahme (z.B. nach § 411 Abs. 4 ZPO) bestehen können, stehe dem nicht entgegen, da eine unzureichende Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren nachzuholen und geboten sei, wenn sich die bisherigen Beweisanträge nicht erledigt hätten, das Prozessgericht die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO oder die Ergänzung der bisherigen Beweisaufnahme durch die schriftliche oder mündliche Ergänzung des Gutachten für erforderlich halte. Die Prüfung der Voraussetzungen der weiteren Beweisaufnahme obliege dann, ebenso wie die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO dem Gericht der Hauptsache (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2023, BeckRS 2023, 35423 Rn. 21).

Hierfür spricht, dass dem im späteren Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens in der Regel zu entsprechen ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 22.05.2007, VI ZR 233/06, DS 2007, 269), d.h. einem dahingehenden Antrag vom Prozessgericht ungeachtet einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der bereits erfolgten Beweiserhebung stattzugeben ist. Da dem Beweisführer die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Beweiserhebung dann im anhängigen Rechtsstreit zur Verfügung stehen, bedarf es keiner Fortsetzung dieser im selbstständigen Beweisverfahren.

Der Bundesgerichtshof hat sich betreffend die Frage nach dem Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses in diesen Fällen bislang nicht positioniert. Zur Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, d.h. der Frage, ob die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO angerufenen Gerichts bereits mit der Einreichung einer denselben Gegenstand betreffenden Klage, mit der Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht zu Beweiszwecken oder erst mit Abschluss der Beweisaufnahme endet, hat er angenommen, dass die gerichtliche Zuständigkeit mit dem Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken auf das Prozessgericht übergeht (BGH, Beschluss vom 22.07.2004, VII ZB 3/03, NzBau 2004, 550). Hieraus wird überwiegend gefolgert, dass die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens insgesamt (erst) mit der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken durch das Gericht der Hauptsache entfällt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.20218, 10 W 6/18, NZBau 2018, 621 [OLG Stuttgart 04.05.2018 - 10 W 6/18], Zöller/Herget, 35. Aufl. 2024, § 485 Rn. 7).

Ob vorliegend die Beiziehung der Akten vom Prozessgericht bereits angeordnet ist, ist nicht ersichtlich, kann aber im Ergebnis dahinstehen.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das selbstständige Beweisverfahren ist beendet.

a) Das selbstständige Beweisverfahren endete, mangels fristgerechten Antrags des Antragstellers auf Ladung des Sachverständigen, mit Ablauf des 13.06.2025.

Die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt, folgt aus der sachlichen Erledigung der Beweissicherung (BGH, Urteil vom 28.10.2010, VII ZR 172/09, NZBau 2011, 156). Wird gem. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eine richterliche Frist gesetzt, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen, endet das selbstständige Beweisverfahren, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb der Frist gestellt werden (Umkehrschluss aus BGH, Urteil vom 20.02.2002, VIII ZR 228/00, NJW 2002, 1640 (1641); OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2009, 19 W 87/09, DS 2010, 195 (196); OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.07.2012, 8 W 32/12, IBRRS 2012, 3145; OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2009, 16 W 19/09, NJW-RR 2009, 1364 (1365)). Die Zielsetzung im selbständigen Beweisverfahren, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Parteien im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus Art, Umfang und Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 9).

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens kann deshalb die Anhörung des Sachverständigen ebenso wenig verlangt werden, wie die Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2014, 10 W 34/14, BeckRS 2014, 6540 Rn. 16).

aa) Dass die beendigende Wirkung, die zum Ausschluss von Einwendungen, Fragen oder Anträgen führt, nur dann ausgelöst werden kann, wenn die Parteien zuvor auf die Folgen einer Nichtbeachtung der richterlichen Frist ordnungsgemäß hingewiesen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. 10. 2010, Tz. 13 - VII ZR 172/09 - BauR 2011, 287; OLG Celle, Beschluss vom 06. 03. 2009 - 16 W 19/09 - NJW-RR 2009, 1364, 1365; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 W 86/12 - zitiert bei juris)), steht dem vorliegend ebenfalls nicht entgegen.

Denn die Fristsetzung durch das Landgericht beinhaltete den ausdrücklichen Hinweis auf den möglichen Ausschluss eines erst nach Ablauf der Frist eingehenden Vorbringens.

bb) Die vom Gericht gesetzte Frist von vier Wochen war überdies auch angemessen lang. Dabei ist hier zu beachten, dass die vierwöchige Frist das zweite Ergänzungsgutachten vom 11.05.2025 betraf, so dass zu den vorausgegangenen beiden Gutachten bereits über einen deutlich längeren Zeitraum die Gelegenheit zu ergänzenden Fragen und Einwendungen bestand.

cc) Die Frist zur Beantragung der Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung ist bereits mit Ablauf des 13.06.2025 verstrichen.

Den Parteien ist mit Beschluss vom 16.05.2025 eine Frist zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegen das Gutachten sowie etwaiger die Begutachtung betreffender Anträge und Ergänzungsfragen von vier Wochen gesetzt worden.

Der Fristbeginn war damit an die Zustellung des Beschlusses geknüpft, die beim Antragstellervertreter am Freitag, den 16.05.2025 erfolgte. Damit begann die vierwöchige Frist am Samstag, den 17.05.2025 zu laufen (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB).

Die Frist endete dann mit Ablauf des Freitages, den 13.06.2025. Denn anders als bei Monatsfristen ist nicht das Datum, sondern der Name des jeweiligen Wochentages für die Fristberechnung maßgeblich (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 Abs. 2 BGB; zur Berechnung von Wochenfristen auch BeckOGK-BGB/Fervers, Stand: 01.06.2025, § 188 Rn. 21 ff.).

§ 222 Abs. 2 ZPO, wonach sich das Fristende auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Freitag, den 13.06.2025 nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat.

Schon der erst am 16.06.2025 eingegangene Schriftsatz des Antragstellervertreters, in dem dieser sich mit dem Gutachten des Prof. Dr. (...) inhaltlich auseinandergesetzt hat, ging somit bereits außerhalb der Frist und damit nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bei Gericht ein; gleiches gilt für den Schriftsatz vom 07.07.2025 mit dem erstmals die Ladung des Sachverständigen beantragt worden ist.

Soweit der Antragsteller zutreffend darauf verweist, dass den Parteien im Rahmen des Verfahrens zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO ein Anspruch darauf zusteht, dass sie dem Sachverständigen diejenigen Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, zur mündlichen Beantwortung vorlegen können (BGH, Beschluss vom 22.05.2007, VI ZR 233/06, DS 2007, 269), besteht dieses Antragsrecht auch im selbstständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 9).

Hieraus folgt jedoch weder, dass die Ladung des Sachverständigen von Amts wegen zu erfolgen hätte noch, dass einem Antrag auf Ladung des nach bereits erfolgtem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens stattzugeben wäre.

Die Ausübung der Rechte aus § 411 Abs. 3 ZPO und §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO findet seine Grenzen in den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechtes, d.h. dass die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht weiter gehen können als diejenigen im Hauptsacheverfahren, da nach § 492 ZPO die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens folgt (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13.09.20205, VI ZB 84/04, DS 2006, 28, KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, NZBau 2025, 378 (379 ff.)). So ist etwa dem Antrag einer Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattzugeben, wenn der Antrag - wie hier - verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wird (BGH, Urteil vom 22.05.2005, VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431 [BGH 22.05.2001 - VI ZR 268/00] (LS); OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2023, 2 W 46/22, BeckRS 2023, 35423 Rn. 26).

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers war das Gericht vorliegend auch nicht gehalten, von Amtswegen die Ladung des Sachverständigen zu veranlassen.

Denn - anders als im Erkenntnisverfahren - beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts im selbstständigen Beweisverfahren auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrages gem. §§ 487, 490 ZPO, die Ladung des Gegners nach § 491 ZPO und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16, NJOZ 2017, 1055 Rn. 14). Das Gericht nimmt dabei weder eine Beweiswürdigung, d.h. Überprüfung der Überzeugungskraft des Beweises, noch eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vor (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16, NJOZ 2017, 1055 Rn. 15 m.w.N.).

Schon die Prüfung der Frage, ob ein neues Gutachten einzuholen ist, d.h. ob das bereits eingeholte Gutachten den Mindestanforderungen entspricht, ist dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren verwehrt, weil die Entscheidung hierüber eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise voraussetzt (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 8; KG, Beschluss vom 02.01.2025, 2 W 18/24, BeckRS 2025, 51, 29; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2007, 4 W 64/07, DS 2008, 110; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2008, 10 W 38/08, NJW-RR 2009, 497). Das Gericht prüft, entgegen der Annahme des Antragstellers, auch weder die Qualität des Gutachtens noch, ob der Gutachter die Beweisfragen hinreichend ausführlich, erschöpfend oder umfassend beantwortet hat. Maßstab ist insofern lediglich, ob der Sachverständige sich zu den Beweisfragen geäußert hat (BGH, Beschluss vom 24.03.2009, VII ZR 200/08, BeckRS 2009, 10607 Rn. 7; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014, 3 W 50/14, BeckRS 2014, 121060).

Dies ist vorliegend der Fall. So hat der Gutachter die im Beweisbeschluss vom 08.07.2024 aufgeworfenen Beweisfragen bereits im ursprünglichen Gutachten vom 16.11.2024 beantwortet. Auch, wenn der Antragsteller es für unzureichend erachtet, dass der Sachverständige ausgeführt hat, dass infolge baulicher Veränderungen an der Windmühle eine der Beweisfragen nicht abschließend beantwortet werden könne, handelt es sich hierbei um die Beantwortung der Beweisfrage mit einem unergiebigen Ergebnis.

Wenn nun aber dem Gericht bei der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens schon die Prüfung dahingehend verwehrt ist, ob die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen, d.h. ob das Gutachten an gravierenden Mängeln leidet, gilt dies erst recht im Hinblick auf die Frage, ob das vorgelegte Gutachten Anlass für eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen bietet (a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014, 3 W 50/14, BeckRS 2014, 121060 Rn. 10).

Auch die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin steht dem nicht entgegen. Dass dem Antrag einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren stets zu entsprechen ist, weil es sich - anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO) - bei einer Zurückweisung dieses Gesuchs um eine Entscheidung handelt, die das selbstständige Beweisverfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, NZBau 2025, 378 (379 ff.) m.w.N.), steht hierzu nicht im Widerspruch. Denn Grundlage dieser Rechtsauffassung ist ebenfalls, dass der Antrag noch zulässigerweise gestellt werden kann, d.h. zum Zeitpunkt der Beantragung das selbstständige Beweisverfahren noch nicht anderweitig beendet ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

c) Der zurückgewiesene Antragsteller ist hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt.

Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 7). Gleiches gilt - wie eingangs bereits ausgeführt - für den Antrag auf Ladung des Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens im Erkenntnisverfahren (BGH, Beschluss vom 22.05.2007, VI ZR 233/06, DS 2007, 269).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.

Zwar kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht ergehen, wenn die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das durch diese Ausgangsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens darstellt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23 eine Aussetzungsentscheidung betreffend; KG, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, BeckRS 3425, Rn. 33 ff.). Denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden in diesem Fall einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (KG, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, BeckRS 3425, Rn. 33 ff. m.w.N.). Dies ist auch innerhalb des Anwendungsbereiches des § 494a ZPO bei selbstständigen Beweisverfahren der Fall (hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 490 Rn. 5, § 91 Rn. 13.87) und gilt nach h.M. für erfolgreiche Beschwerden gleichermaßen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2022, 11 W 54/21, BeckRS 2022, 57596 Rn. 11; Zöller/Herget, a.a.O., § 490 Rn. 5 m.w.N.).

Bei einer erfolglosen Beschwerde im selbstständigen Beweisverfahren sind dagegen die Kosten dem Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (KG, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, BeckRS 3425, Rn. 33 ff. m.w.N. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2025, 11 W 12/25, BeckRS 13769 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Kratz, 58. Ed. Stand: 01.09.2025, § 490 Rn. 6; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 490 Rn. 10; Zöller/Herget, 35. Aufl. 2024, § 490 Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 572 Rn. 47 f.; offengelassen OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2015, 13 W 18/15, NJW 2015, 3174 Rn. 6). Denn die hier durch eine erfolglose Beschwerde entstandenen Kosten sind nicht als Teil der Kosten des Rechtsstreits insgesamt anzusehen. Das aus § 97 Abs. 1 ZPO folgende Veranlasserprinzip überlagert insofern den allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens Bestandteil der Kosten im Hauptsacheverfahren sind, da anderenfalls die in der Hauptsache obsiegende Partei von der Kostenbelastung durch ein von ihr erfolglos geführtes Beschwerdeverfahren frei würde (KG, Beschluss vom 10.03.2025, 21 W 5/25, BeckRS 3425, Rn. 33 ff. m.w.N.).

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