Teilurteil vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 22 U 88/00 (6. ZS)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 16. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert.
Die Klage wird, soweit die Klägerin auf die Hauptforderung noch Zahlung begehrt, abgewiesen, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin mehr als 33.613,65 DM (entsprechend 17.186,39 €) zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen p.a. von 17.186,39 € seit dem 27. Juli 1999 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Betrages von 3.451,59 DM erledigt. Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung – diese unter Abweisung des weiter gehenden Antrags auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 83 %. Die Beklagte trägt 98 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin macht als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht der ursprünglichen Klägerin deren Anspruch als verarmter Schenkerin gegen die Beklagte geltend.
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Die am 25. Januar 2001 (während des Rechtsstreits) verstorbene Mutter der Beklagten E. Sch. (ursprüngliche Klägerin) erlöste aus der Veräußerung ihres Hausgrundstücks im Jahr 1994 230.000 DM. Von diesem Geld schenkte sie der Beklagten im Juni 1995 50.000 DM und danach weitere 27.200 DM. Im Mai 1996 zog die ursprüngliche Klägerin, inzwischen vermögenslos, in eines der als Eigenbetriebe der Klägerin geführten Alten- und Altenpflegeheime in Wuppertal. Am 22. Mai 1996 beantragte sie Sozialhilfe bei der Klägerin mit der Begründung, die laufenden Heimkosten überstiegen ihre – der ursprünglichen Klägerin – laufenden Renten. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 lehnte die Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe unter Hinweis auf die vorbezeichneten Geschenke ab. Aufgrund Beschlusses vom 13. Februar 1997 des Amtsgerichts Wuppertal erhielt die ursprüngliche Klägerin einen bei der Klägerin als persönlich bestellter Behördenbetreuer tätigen Betreuer. Durch Bescheid vom 8. Dezember 1998 bewilligte die Klägerin der ursprünglichen Klägerin Sozialhilfe rückwirkend auf den 20. Mai 1996 als Leistung an das Heim in Höhe von damals täglich 87,40 DM abzüglich der vom Heim eingezogenen Renten zuzüglich Barbetrag zur persönlichen Verfügung der ursprünglichen Klägerin in Höhe von damals 238,95 DM monatlich. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 an ihre Betreuungsstelle ermächtigte die Klägerin die ursprüngliche Klägerin, den zum 30. Juni 1999 als nicht von den Renten gedeckt mit 40.064,57 DM errechneten Bedarf an Bargeld und Heimkosten und den Bedarf ab Juli 1999 mit dem Betrag von 44.561,30 DM als „auf den Sozialhilfeträger übergegangen...“ gerichtlich geltend zu machen, für welchen der Senat der ursprünglichen Klägerin durch Beschluss vom 31. März 1999 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Mit Schreiben vom 27. September 1999, das die Beklagte am 11. Oktober 1999 zugestellt erhielt, zeigte die Klägerin ihr die Überleitung des Anspruchs der ursprünglichen Klägerin auf Herausgabe der Geldgeschenke an. Später trat für den ungedeckten Bedarf der ursprünglichen Klägerin ab Juni 1999 deren Pflegeversicherung ein. Nach deren Tode zahlte ihr Betreuer aus ihrem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe, welche die Klägerin in der Zeit von Mai 1996 bis Mai 1999 für sie erbrachte, an diese 5.278,37 DM.
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Mit am 27. Juli 1999 zugestellter Klage hat die ursprüngliche Klägerin Zahlung von 40.064,57 DM (für den Zeitraum Mai 1996 bis Juni 1999) und weiterer 2.723,10 DM in Monatsraten von je 907,70 DM (für Juli bis September 1999) an die Klägerin sowie restlicher 1.773,63 DM an sich selbst verlangt. – Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat behauptet, sie habe die 50.000 DM von der ursprünglichen Klägerin vollständig für die luxuriöse Feier ihrer kirchlichen Trauung mit ihrem zweiten Ehemann am 22. Juli 1995 und die Übernachtung in einem der ersten Hotels Madrids auf der Hochzeitsreise ausgegeben, Aufwendungen, die sie ohne das Geschenk seitens der ursprünglichen Klägerin unterlassen hätte; die 27.200 DM habe sie in die Ausbildung ihres Stiefsohns F. an einer teuren Hotelfachschule investiert, was sie ohne das Geschenk nicht getan hätte – außerdem sei, wenn sie die Geschenke herausgäbe, ihr eigener Unterhalt gefährdet.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat sich zur näheren Sachdarstellung bezieht, wendet die Beklagte sich mit der Berufung. Nach dem Tode der ursprünglichen Klägerin und Aussetzung des Verfahrens hat die Klägerin dieses aufgenommen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Aufnahme begehrt. Der Senat hat die Aufnahme durch rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil zugelassen.
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Die Beklagte beantragt nunmehr,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin – teils im Wege der Anschlussberufung – stellt den Antrag,
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festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe von 8.729,96 DM in der Hauptsache erledigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4 % Zinsen p.a. seit dem 27. Juli 1999 von 34.057,71 DM (entsprechend 17.413,43 €) zu zahlen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt demgegenüber,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung über den ungedeckten Bedarf (Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 23. September 2002 – Bl. 338 – 346 d.A.).
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nur geringfügig, die Anschlussberufung teilweise begründet.
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A. Derjenige Teil des Anspruchs, den die Klägerin anstelle der ursprünglichen Klägerin geltend macht, ist zur Endentscheidung reif (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 525 Satz 1 ZPO). Die Möglichkeit, dass später ein Gericht über die 1.773,63 DM (4.496,73 DM abzüglich der 2.723,10 DM für Juli bis September 1999), deretwegen die ursprüngliche Klägerin Zahlung an sich verlangt und die jetzige Klägerin das Verfahren nicht aufgenommen hat, anders entscheidet als der Senat über die übrigen 42.787,67 DM, ist unerheblich. Die damit verbundene Gefahr, dass über zwei Teile einer einheitlichen Forderung rechtskräftige Entscheidungen ergehen, die einander widersprechen, ist hinzunehmen. Anders als in den Fällen, die der Rechtsprechung zugrunde liegen, welche die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2004 anführt, beschwört nicht der Senat diese Gefahr durch seine willkürliche Verfahrensweise herauf, sondern ist sie durch die Willkür des Parteiverhaltens veranlasst, dass die ursprüngliche Klägerin ihr Begehren in ein solches auf Leistung an die jetzige Klägerin und ein solches auf Leistung an sich selbst aufgespalten hat. Wäre hier kein Teil-Urteil möglich, hätte dieses voraussichtlich die widersinnige Folge, dass der jetzigen Klägerin der auf Leistung an sie geltend gemachte Teil des Anspruchs faktisch für immer entzogen wäre, wenn nämlich weder die Erben der ursprünglichen Klägerin das Verfahren wegen des auf Leistung an diese gerichteten Teils des Anspruchs jemals aufnähmen noch die Beklagte jene zur Aufnahme laden ließe.
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B. Die Klage ist, soweit der Senat über sie entschieden hat, weitgehend gerechtfertigt.
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I. Dieses gilt zunächst für den Zahlungsantrag, soweit über ihn zu entscheiden war.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht der ursprünglichen Klägerin (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG) Anspruch auf Wertersatz wegen der Geldgeschenke, die diese der Beklagten gemacht hat, in Höhe von 33.613,65 DM (34.057,71 DM – 444,06 DM) entsprechend 17.186,39 €, weil die ursprüngliche Klägerin anschließend unfähig geworden ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten (§ 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 Fall 2 BGB).
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a) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO) ist der Senat überzeugt davon, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 20. Mai 1996 und dem 31. Mai 1999 mit insgesamt 33.613,65 DM zum Unterhalt der ursprünglichen Klägerin beigetragen hat, indem sie ihr in dieser Höhe Bargeld zum persönlichen Bedarf überlassen und ihre durch ihre Renten nicht gedeckten Heimkosten getragen hat.
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aa) Die Klägerin hat nicht, wie die Beklagte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2002 – Bl. 371 d.A.) ausführt, behauptet, sie habe der ursprünglichen Klägerin 97,80 DM Sozialhilfe je Kalendertag gewährt. Bei den 97,80 DM handelt es sich um den täglichen Pflegesatz des Heims, der offenkundig auf zuletzt (ab 1. Januar 1999) diesen Betrag gestiegen war, nachdem er anfangs 87,40 DM ausgemacht hatte, wie der Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 1996 ihn ausweist.
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bb) Gegen den Aufwand der Klägerin zum Unterhalt der ursprünglichen Klägerin spricht nicht, dass die Rechnungen des Heims für die Zeit ab 1. Juli 1996 sich nicht an jene, sondern den Landschaftsverband R. richten. Soweit dieser – und nicht die Klägerin – die Sozialhilfe aus seinen Mitteln gewährt hat, ist die Klägerin aufgrund seiner Satzung ermächtigt, seine Forderung im eigenen Namen einzuziehen (§ 1 Nr. 1, § 2 der Satzung vom 4. April 1984 – Anlage zum Schriftsatz vom 4. Februar 2003 – Bl. 387 d.A.).
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cc) Für die Zahlung der monatlichen Barbeträge an die ursprüngliche Klägerin, wie die Auflistung der Klägerin (Anlage zum Schriftsatz vom 23. September 2002 – Bl. 338 – 346 d.A.) sie bezeichnet, auch rückwirkend für die Zeit vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 8. Dezember 1998 spricht entscheidend, dass in diesem Bescheid die auf den 20. Mai 1996 rückwirkende Bewilligung ausdrücklich erwähnt und der „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (damals 238,95 DM im Monat) eigens genannt sind. Der Senat schließt aus, dass die Klägerin der ursprünglichen Klägerin diese Barzahlungen gleichwohl vorenthalten hat. Dieses wäre der ursprünglichen Klägerin oder jedenfalls deren Betreuer sofort aufgefallen.
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dd) Der Senat hat die von der Klägerin berechneten ungedeckten Heimkosten gekürzt um die niederländische Rente für November 1998 in Höhe von 444,06 DM. Er ist überzeugt davon, dass das Heim Rente auch für diesen Monat erhalten und nur versehentlich nicht in die Rechnung an den Landschaftsverband R. J 779 vom 9. Juni 1999 (Bl. 356 – 358 d.A.) eingestellt hat. Es gibt keine Erklärung dafür, dass die ursprüngliche Klägerin vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Mai 1999 diese Rente für jeden Monat bekommen hat außer diesem einen Monat. – Demgegenüber hat der Senat keinen Zweifel, dass die Angaben zu dieser Rente ansonsten mit den Tatsachen übereinstimmen. Die Angabe in der Zahlungsmitteilung der Klägerin an das Heim vom 8. Dezember 1998 (Bl. 350 d.A.) „NL-Rente unregelmäßige Beträge; Abrechnung im Dezember“ und die Verringerung des monatlichen Bezugs von 444,06 DM auf 436,57 DM ab 1. Dezember 1998 (laut Auflistung der Klägerin) sprechen nicht ernsthaft dagegen. Wegen des Hinweises „Abrechnung im Dezember“ erscheint es als nahe liegend, dass die ursprüngliche Klägerin zwar monatlich unterschiedlich hohe Beträge erhalten, die Klägerin diese aber, um sich die Berechnung zu vereinfachen, gleichmäßig auf die Monate verteilt hat. – Ferner ist nicht ungewöhnlich, dass eine Renten-Neuberechnung bei dem Versicherer stattfindet, die zu einem geringfügig geringeren Betrag als zuvor führt.
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b) Jedenfalls in Höhe des Betrages von 33.613,65 DM ist der Anspruch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Beklagte um die Geldgeschenke von insgesamt 77.200 DM nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Es sind ihr mindestens verblieben 44.561,30 DM.
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aa) Abzuziehen als Aufwand im Rahmen der Hochzeit, den die Beklagte ohne die Geschenke nicht getrieben hätte, sind allenfalls die 8.346 DM für die Hochzeitsparty als Dampferfahrt, die 12.400 DM für die Bewirtung auf dem Schiff, die 939 DM für Hochzeitskleidung des Ehemannes, die 451 DM für Hochzeitsschmuck, die 3.250 DM für Hochzeitskleidung ihrer selbst, 144 DM und 608,70 DM für Hochzeitskleidung der Söhne Ch. und F., 4.000 DM für Musik (Band „...“). Hinsichtlich des Restes der 50.000 DM hat die Beklagte nicht hinreichend konkret und vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) darzutun vermocht, wofür sie diesen verwandt hat, ohne dass an dessen Stelle noch Vermögensvorteile bei ihr vorhanden sind. Für weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit fehlen Belege wie Rechnungen, die auf die Beklagte ausgestellt sind, und Zahlungsnachweise. Außerdem sind die Angaben der Beklagten widersprüchlich. In ihrem Schreiben vom 8. September 1996 an die Klägerin hat sie den Verlust der 50.000 DM, ohne dass an deren Stelle noch etwas in ihrem Vermögen vorhanden ist, damit erklärt, dass sie sechs Monate nach der standesamtlichen Hochzeit die kirchliche Trauung mit einer Feier für 120 Personen ausgerichtet habe. In der Klagerwiderung heißt es, rund 150 Personen hätten gefeiert; anschließend hätten ihr Ehemann und sie auf der Hochzeitsreise im Madrider „R.“ logiert. Das Faxschreiben des Hoteldirektors vom 26. Oktober 1998 weist aus, dass der Hotelaufenthalt vor der kirchlichen Trauung – vom 23. Juni bis 3. Juli 1995 – stattfand. – Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass weder das Hotel noch das Reisebüro in D., bei welchem die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Kosten der Hochzeitsreise bezahlt hat, diese Kosten haben bestätigen können.
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bb) Die Kosten für die Ausbildung des Stiefsohnes F. der Beklagten, für welche diese den Einsatz des Geschenkes von 27.200 DM behauptet, sind nur abzugsfähig in Höhe von 2.500 DM (Überweisung vom 22. Mai 1996). Darüber hinaus sind sie nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern demjenigen deren Ehemannes (von dessen Konto) oder im November 1996 und danach (vgl. die Belege in Anlage zum Schriftsatz vom 15. Februar 1999 -– Bl. 121, 123 – 127 d.A.) beglichen worden. Von da an haftet die Beklagte, weil sie von dem Rückforderungsbegehren der Klägerin bereits wusste, wie ihre Schreiben an die Klägerin vom 24. Juli und 8. September 1996 zeigen, ohne Rücksicht auf den Fortfall der Bereicherung (§§ 989, 292 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 Fall 2 BGB).
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c) Der Ausschluss des Anspruchs folgt nicht daraus, dass die Beklagte außerstande ist, wegen der erhaltenen Geschenke Wertersatz zu leisten, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 529 Abs. 2 BGB). Zu den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen der Beklagten ist nichts vorgetragen. Über deren Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit, die für die Gegenwart angesichts der Art der Einkünfte (aus selbstständiger Tätigkeit als Gastwirtin) nicht aussagekräftig ist, ist nur bekannt, dass die Beklagte mit der von ihr gepachteten Hüttenwirtschaft „U. A.“ in Imst im Jahre 2000 105.012,62 ÖS und im Jahre 2001 169.643 ÖS Gewinn erwirtschaftet hat. Das Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, das die Beklagte ausweislich der Verweisung ihres Prozessbevollmächtigten auf dieses Verfahren in der Verhandlung vor dem Senat am 23. März 2004 zum Gegenstand auch des Rechtsstreits gemacht hat, ergibt ebenfalls nicht, dass die Beklagte wegen eigenen Unterhaltsbedarfs der Klägerin gegenüber leistungsunfähig ist. Ausweislich Schreibens ihres Steuerberaters G. .vom 27. Februar 2003 an sie hat sie im Jahre 2002 monatlich im Durchschnitt rund 1.450 € übrig gehabt [182.427 € (Brutto-Jahreseinkommen) – 165.041 € (Ausgaben) = 17.386 € : 12 = etwa 1.450 €]. In Anbetracht der erheblichen Steigerung des Einkommens im Vergleich zu den Vorjahren ist nicht dargetan, dass die Beklagte jetzt im März 2004 noch immer nicht leistungsfähig ist.
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2. Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs der Beklagten (§ 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist schon mit Erhebung der Klage am 27. Juli 1999, nicht erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige am 11. Oktober 1999 in Verzug geraten, obwohl der Klägerin, an welche die ursprüngliche Klägerin mit der am 27. Juli 1999 erhobenen Klage auf die Hauptforderung, soweit zu Nummer 1 für berechtigt befunden, Zahlung verlangte, diese Forderung nicht zustand. In diesem Zahlungsverlangen lag zugleich die Ermächtigung der Klägerin durch die ursprüngliche Klägerin, die damals noch allein Forderungsinhaberin war, gegenüber der Beklagten als Dritter (§ 182 Abs. 1 BGB), die Zahlung für sie – die ursprüngliche Klägerin – im eigenen Namen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen (§ 185 Abs. 1, § 362 Abs. 2 BGB).
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II. Der Feststellungsantrag ist begründet wegen eines Betrages von 3.451,59 DM [728,49 DM (anfangs für Juni 1996 verlangter Bedarf, nämlich insgesamt verlangte 40.064,57 DM abzüglich nur noch bis Mai 1996 verlangter 39.336,08 DM) + 2.723,10 DM (nämlich 3 x 907,70 DM für Juli bis September 1996), im Übrigen unbegründet.
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1. Hinsichtlich des Bedarfs für die Monate Juni bis September 1996 war der Zahlungsantrag gerechtfertigt, bis er durch ein nach seiner Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Gemäß den Ausführungen unter Ziff. I Nr. 1 Buchst. b hatte die Beklagte wegen der Geldgeschenke an sie 44.561,30 DM Wertersatz zu leisten [19.861,30 DM (von den 50.000 DM) + 24.700 DM (von den 27.200 DM)]. – Der Bedarf der ursprünglichen Klägerin ist entfallen, weil ab Juni 1999 die Pflegeversicherung für die Kosten eingetreten ist, welche zuvor die Klägerin getragen hatte.
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2. Der Zahlungsantrag war ebenfalls begründet in Höhe eines Teilbetrages von 5.278,37 DM des Bedarfs in der Zeit zwischen Mai 1996 und Mai 1999, ist insoweit jedoch nicht durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden. Der Anspruch der ursprünglichen Klägerin als verarmter Schenkerin gegen die Beklagte besteht insoweit nach wie vor, während die jetzige Klägerin wegen des Betrages von 5.278,37 DM einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der unbekannten Erben der ursprünglichen Klägerin ausgesetzt ist, gegenüber welchem sie nicht mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfe gegen die Erben aus § 92 c BSHG aufrechnen kann. Die Zahlung des genannten Betrages durch den Betreuer der ursprünglichen Klägerin nach deren Tode aus deren Nachlass an die jetzige Klägerin hat keine Erfüllung bewirkt. Weder stellt sie eine berechtigte auftragslose Geschäftsführung dar noch änderte dieses, wenn es so wäre, etwas daran, dass der Anspruch der jetzigen Klägerin nicht erfüllt ist. Es bestand weder die Gefahr, dass die Erben der ursprünglichen Klägerin den Anspruch der jetzigen Klägerin nicht rechtzeitig erfüllten (§ 679 BGB), noch lag die Zahlung in deren Interesse. Die jetzige Klägerin erwirbt den Anspruch gegen die Erben erst, wenn ein bestandskräftiger Heranziehungsbescheid gegen diese vorliegt (vgl. Linkart u.a., BSHG, Losebl., Stand: Dezember 2003, § 92 c Rdnr. 6). – Hätte berechtigte Geschäftsführung vorgelegen, wirkte dieses sich allein auf das Verhältnis der Erben zum Betreuer aus. Es änderte nichts daran, dass der Betreuer mangels Vollmacht seitens der Erben und ohne deren Genehmigung die Forderung der jetzigen Klägerin nicht mit Wirkung gegen die Erben erfüllt hätte.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie war zu treffen, obwohl nur ein Teil-Urteil ergangen ist, und prozentual auf den Teil der Kosten zu beschränken, welche auf denjenigen Teil des Streitgegenstandes entfallen, über den entschieden ist. Es kann nicht, nur um einheitlich und entsprechend dem endgültigen Ausgang des Streites über die Kosten zu entscheiden, hingenommen werden, dass die Klägerin voraussichtlich um ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gebracht würde. Mit großer Sicherheit findet wegen des Restes keine Aufnahme des Verfahrens mehr statt.
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Die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin bezogen auf das Berufungsverfahren ohne Verursachung nennenswerter Kosten durch die Mehrforderung beruht darauf, dass die Kosten nicht einheitlich nach der Gesamtquote von Sieg und Niederlage bezogen auf die Hauptsache zu verteilen sind, sondern nach unterschiedlichen Quoten und Streitwerten bezogen auf die einzelnen tatsächlich angefallenen Gebühren. Dabei fiel zu Lasten der Beklagten entscheidend ins Gewicht, dass sie die durch die Verhandlung im Zwischenstreit ausgelösten Gebühren allein zu tragen hat, weil sie insoweit voll unterlegen ist.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 711 Satz 1, 2 ZPO. – Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 2x
- § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit 1x
- BGB § 292 Haftung bei Herausgabepflicht 1x
- BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs 1x
- BGB § 182 Zustimmung 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- § 92 c BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x