Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 124/24

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Juni 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise wie folgt geändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger zum einen beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.548,84 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Juli 2022 zu zahlen (Tenor des angefochtenen Urteils zu 5.), und zum anderen, die Beklagte zu verurteilen, an die ... Rechtsschutz GmbH, ...., wegen weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.616,92 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Juli 2022 zu zahlen (Tenor des angefochtenen Urteils zu 6.).

Die Klage wird überdies insoweit teilweise abgewiesen, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den aus der verspäteten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten und den aus der verspäteten Erstattung der Versicherungsprämien aus der Versicherung mit der Versicherungsschein-Nummer ... für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 entstehenden Steuerschaden (Progressionsschaden) zu erstatten (Tenor des angefochtenen Urteils zu 4.). Stattdessen wird festgestellt, dass diese Verpflichtung der Beklagten lediglich insoweit besteht, als sie die Rentenzahlungen und die Erstattung nicht jedenfalls nach dem 22. April 2024 geleistet hat und dem Kläger dadurch künftig ein Steuerschaden (Progressionsschaden) entsteht.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Das angefochtene und dieses Urteil sind für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen und dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Für die Beklagte ist das angefochtene wegen der Kosten ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf bis zu 121.375,70 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer auf Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer zweistufigen Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat der erkennenden Einzelrichter ausgeführt, er gehe nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger in gesunden Tagen zuletzt als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen sei, der mit der Hilfe von Angestellten allein eine Zahnarztpraxis betrieben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der unter anderem die früheren Praxisangestellten des Klägers vernommen worden sind, bestünden auch keine Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Tätigkeitsbild und den beschriebenen Arbeitszeiten. Der Kläger habe als selbständiger "Einzelkämpfer" eine Zahnarztpraxis geführt. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten seien ohne weiteres nachvollziehbar. Die Tätigkeit eines Zahnarztes könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Beklagte dringe mit ihrer Behauptung nicht durch, dass der Kläger zuletzt nicht als selbständiger Zahnarzt gearbeitet habe. Ein Berufswechsel des Klägers nach dem Schließen der Praxis sei nicht dargetan. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er nach dem Schließen seiner Praxis keinen Beruf mehr ausgeübt und von Ersparnissen gelebt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, bestünden nicht. Ohne Bedeutung sei die Behauptung der Beklagten, dass die Schließung der Praxis auf anderen als vom Kläger angegeben Gründen - wie etwa behördlicherseits beanstandeten Hygienemängel in der Praxis - beruht habe. Dies schließe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht aus. Entscheidend sei allein, dass der Kläger als Zahnarzt gearbeitet habe und später aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Landgericht hat sich im Übrigen als Ergebnis der weiteren, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betriebenen, Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass der Kläger jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Beruf als Zahnarzt auszuüben. Soweit der Kläger eine schon sehr viel früher eingetretene Berufsunfähigkeit behauptet habe, seien ihm der Beweis deren Eintritts nicht gelungen und die Klageansprüche in entsprechendem Umfang abzuweisen. Das stehe indes einer Verurteilung der Beklagten zur Leistungserbringung jedenfalls ab dem Januar 2023 nicht entgegen. Ein neuer Versicherungsfall, der womöglich erst noch der (erneuten) bedingungsgemäße Überprüfung durch die Beklagte bedürfe, liege entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht vor. Die durch das Sachverständigengutachten nachgewiesene Erkrankung des Klägers sei diejenige, aufgrund derer der Kläger mit seiner Klage Berufsunfähigkeitsleistungen geltend gemacht habe. Ein neuer Versicherungsfall trete nicht allein deshalb ein, weil die behauptete Erkrankung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Die (auch) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe die Beklagte wegen Verzuges zu erstatten.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag vollen Umfangs weiterverfolgt. Die Beklagte meint, schon der gerichtlich bestellte Sachverständige habe durch die von ihm getroffene Einschätzung, dass der Kläger ab Januar 2023 als Zahnarzt berufsunfähig gewesen sei, seinen Gutachtenauftrag überschritten, und - ihm folgend - sodann das Landgericht die diesem durch § 308 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei allein die Behauptung des Klägers, dass er seit dem April 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Zahnarzt habe tätig sein können. Nur auf diese Behauptung habe sich das von ihr, der Beklagten, vorgerichtlich bedingungsgemäß veranlasste Prüfungsverfahren bezogen. Nur auf diese Behauptung habe sich auch der vom Landgericht gefasste Beweisbeschluss bezogen. Indem das Landgericht sodann aber seinem Urteil einen vom Kläger überhaupt nicht vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, habe es jedenfalls ihren, der Beklagten, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Materiell-rechtlich habe das Landgericht verkannt, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zwar ein sog. gedehnter Versicherungsfall sei, dass also ein mit seinem Eintritt geschaffener Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg fortdauere. Hier hingegen liege allenfalls ein im Jahr 2023 erstmals und neu eingetretener Versicherungsfall vor, weil sich erst viel später als vom Kläger angezeigt sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. In prozessualer Hinsicht folge daraus, dass auch ein neuer (anderer) Streitgegenstand vorliege, der dem Landgericht zur Entscheidung aber gar nicht unterbreitet worden sei. Auch sei ihr, der Beklagten, die vertraglich vorgesehene Leistungsprüfung abgeschnitten worden. Überdies rügt die Beklagte, dass das Landgericht bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch mit Blick auf den Zeitraum ab Januar 2023 weiterhin davon ausgegangen sei, dass der Kläger als selbstständig praktizierender Zahnarzt tätig gewesen sei. Der Kläger habe diese Tätigkeit indes nach seinem eigenen Vorbringen im Januar 2023 schon seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt gehabt. Der Kläger hätte deshalb darlegen und beweisen müssen, dass weiterhin diese Tätigkeit maßgeblich blieb, weil er keine neue Tätigkeit aufgenommen gehabt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht der Beklagten "erkennbar" die Darlegungs- und Beweislast für die berufliche Tätigkeit für den hier maßgeblichen Versicherungsfall der Beklagten auferlegt. Der Kläger habe nicht einmal ausreichend dargelegt, dass er nicht seine bis zum Jahr 2019 betriebene Praxis so hätte umorganisieren können, dass ihr Weiterbetrieb trotz der gesundheitlichen Erschwernisse möglich geblieben sei. Überdies hätte das Landgericht genauere Feststellungen darüber treffen müssen, welche Tätigkeiten im Einzelnen der Kläger als Zahnarzt habe verrichten müssen. Schließlich habe das Landgericht dem Kläger nicht die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie einen Verzinsungsanspruch zubilligen dürfen, weil sie, die Beklagte, sich selbst nach Maßgabe der übrigen Überlegungen des Landgerichts im Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte nicht im Verzug befunden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2024, Az. 5 O 213/22, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise das oben genannte Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen,

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und insbesondere die darin vorgenommene Beweiswürdigung. Er betont, dass der Gerichtssachverständige den Eintritt der Berufsunfähigkeit schon im April 2019 keineswegs ausgeschlossen habe, sondern lediglich nicht mit der nötigen Sicherheit habe feststellen können. Deshalb liege ein neuer Versicherungsfall nicht vor.

Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2025 (Bl. III/138 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er der Berufung Erfolgsaussichten lediglich hinsichtlich der auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Nebenansprüche beimisst, im Übrigen aber nicht. Wegen seines genauen Inhalts wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen, dessen Wortlaut der Senat im Nachstehenden wiederholt. Die Beklagte hat zu diesem Hinweis Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den am Vorabend der Berufungsverhandlung beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 26. Februar 2025 (Bl. III/167 ff. d. A.).

Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist nur hinsichtlich der auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Nebenforderungen sowie hinsichtlich eines geringen Teils des geltend gemachten künftigen Steuerschadens begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2025 vorläufig wie folgt beurteilt:

"1. Der Hauptangriff der Berufung dürfte nicht durchgreifen.

a) Die Beklagte meint, dass eine - erst - ab dem Jahresbeginn 2023 bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers gar nicht streitgegenständlich sei und dass darauf gründende versicherungsvertragliche Leistungsansprüche mangels Prüfung durch sie, die Beklagte, auch jedenfalls nicht fällig seien. Gegenstand des Prozesses seien lediglich versicherungsvertragliche Leistungsansprüche aufgrund einer seit April 2019 bestehenden Berufsunfähigkeit.

b) Die einschlägige Rechtslage dürfte - wie der Kläger zutreffend in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 (Bl. III/127 f. d. A.) vermerkt hat - spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (IV ZR 125/23, juris Rn. 15) geklärt sein. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung, die ebenfalls Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zum Gegenstand hatte - nach dem Verständnis des Senats - eindeutig zu erkennen gegeben, dass zwar der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Prüfung der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit ist, und insofern auf einen früheren eigenen Beschluss (vom 20. Juni 2007 - IV ZR 3/05, juris Rn. 6 m.w.N.) verwiesen. Der IV. Zivilsenat hat aber auch vermerkt, dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit allein in Bezug auf das vom dortigen Kläger behauptete Datum 1. Januar 2015 zu kurz griffe. Sie überginge, dass der Vortrag des dortigen Klägers, seit dem 1. Januar 2015 bedingungsgemäß außerstande zu sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf [...] auszuüben, die Behauptung umfasse, seit Januar 2015 dauerhaft berufsunfähig zu sein. In einem solchen Fall könne die Ablehnung eines Leistungsanspruchs nicht allein darauf gestützt werden, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit hätten zum 1. Januar 2015 nicht vorgelegen. Das dortige Berufungsgericht müsse demgemäß prüfen, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2015 vorgelegen hat und zu diesem Zeitpunkt die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten bestanden hätten.

Diese Ausführungen lassen für den von der Beklagten geführten Berufungsangriff eigentlich nicht viel Raum.

c) Die Beklagte meint in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 (Bl. III/132 ff. d. A.), dass im Hinblick auf Zeiträume etwaiger erst nach dem vom Versicherungsnehmer behaupteten Stichtag eingetretener Berufsunfähigkeit danach unterschieden werden müsse, ob sie vor oder nach der vom Versicherer vorgerichtlich durchgeführten Anspruchsprüfung lägen. Wenn die Berufsunfähigkeit zwar tatsächlich nach dem vom Versicherungsnehmer behaupteten Strichtag eingetreten sei, jedoch vor dem Abschluss der vom Versicherer vorgerichtlich durchgeführten Prüfung, handele es sich im Falle einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung um denselben Streitgegenstand und auch die Fälligkeit sei dann eingetreten. Wenn der erstmalige Eintritt der Berufsunfähigkeit hingegen erst während der Rechtshängigkeit des auf Leistung gerichteten Klageanspruchs erfolge, handele es sich um einen vollständig anderen Streitgegenstand als bei dem mit der Behauptung eines früheren (bereits vor Beginn des Prozesses erfolgten) Eintritts geltend gemachten und überdies fehle es dann mangels Durchführung des bindungsgemäßen vorgerichtlichen Prüfungsverfahrens durch den Versicherer auch an der Fälligkeit.

d) Für diese Rechtsansicht gibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (a.a.O.) allerdings nichts her. Der IV. Zivilsenat hat dem dortigen Berufungsgericht gerade nicht aufgegeben zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem März 2019, dem Datum der endgültigen Leistungsablehnung durch den dort verklagten Versicherer, eingetreten war. Der Bundesgerichtshof hat das dortige Berufungsgericht vielmehr unterschiedslos zu einer Prüfung aufgefordert, ob die Berufsunfähigkeit irgendwann nach dem vom dortigen Kläger behaupteten Stichtag eingetreten war - und dies vor dem Hintergrund eines dort zweitinstanzlich gestellten Klage- und Berufungsantrags, der auf Zahlung rückständiger Rente bis Juli 2022, künftige Renten, Erstattung weiterer gezahlter Beiträge und Befreiung von zukünftigen Beitragszahlungen gerichtet war (a.a.O. Rn. 5).

e) Auch im Übrigen lässt sich der von der Beklagten verfochtene Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit einer solchen Eindeutigkeit entnehmen, wie es die Beklagte meint. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr etwa schon in dem Beschluss vom 16. Januar 2008 (IV ZR 271/04, juris Rn. 3) bezüglich des dort erhobenen Anspruchs aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung das Folgende ausgeführt:

"Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorangegangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landgerichts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähigkeit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen anderen Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betreffe, ist nicht richtig."

Auch diese Ausführungen sind eindeutig. Eine Einschränkung auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Anspruchsprüfung durch den Versicherer ergibt sich daraus nicht.

f) Richtig ist fraglos, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das sog. Stichtagsprinzip betont (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86, juris Rn. 35 ff.; vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2007, a.a.O.). Nach dem Verständnis des beschließenden Senats ging es in den einschlägigen Fällen allerdings nicht darum, die Prüfung des Gesundheitszustandes des jeweiligen Versicherungsnehmers bzw. Versicherten auf den Zeitraum des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit zu verengen, sondern eher darum festzulegen, auf welches genaue Berufsbild die Prüfung zu beziehen war. In den betroffenen Fallgestaltungen hatten sich der Ausbildungsstand oder die tatsächliche Berufstätigkeit der jeweiligen Versicherungsnehmer offenbar, zum Teil mehrfach, verändert. Nichts Anderes dürfte für jedenfalls Teile der die in der Berufungsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung gelten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. November 2013 - 5 U 359/12, juris Rn. 75 ff.).

g) Soweit im Schrifttum (besonders prononciert zu der im Vorstehenden zitierten jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung: Neuhaus, jurisPR-VersR 2/2024 Anm. 1 unter D.: "Die Aussagen im obiter dictum sind nicht nachvollziehbar. Nimmt man sie für bare Münze, "kippt" der BGH damit das Stichtagsprinzip und hält die Gerichte und letztlich auch die Versicherer an, die Berufsunfähigkeit nicht nur bezogen auf den Stichtag zu prüfen, sondern auf jeden in Betracht kommenden Zeitpunkt danach.") aus dem Stichtagsprinzip mitunter diejenigen weitergehenden rechtlichen Schlüsse abgeleitet werden, die auch die Beklagte im vorliegenden Prozess ziehen möchte, könnte diese Sichtweise auf einer Überinterpretation der Bedeutung des Stichtagsprinzips beruhen. Gleiches könnte für einige obergerichtliche Entscheidungen gelten, etwa das in der Berufungsbegründung auch zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 - 19 U 53/06, juris Rn. 25).

Durchaus zutreffend dürfte der Ansatz sein, zwischen einer - allerdings deutlichen - Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherungsnehmers einerseits zu unterscheiden und einer lediglich kontinuierlichen Fortentwicklung der schon zum Stichtag behaupteten Krankheit (so auch Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 172 Rn. 37). Soll die behauptete - insbesondere nach dem Abschluss der Leistungsprüfung des Versicherers eingetretene - Verschlechterung auf einer selbstständigen neuen Erkrankung beruhen, wird fraglos von einem neuen Streitgegenstand auszugehen sein (insofern vollkommen zutreffend Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 6. Rn. 227 m.w.N.). Soll es sich demgegenüber "nur" um eine Verschlechterung der bereits zuvor angezeigten Erkrankung handeln, werden geradezu zwangsläufig Abgrenzungsprobleme auftreten, weil sich mitunter kaum sicher sagen lässt, ob ein neuer, zusätzlicher Sachverhalt hinzugetreten ist (vgl. besonders deutlich etwa den vom Oberlandesgericht Karlsruhe, a.a.O., entschiedenen Fall einer weiteren Thrombose). Nur dann aber liegt nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wonach sich der Streitgegenstand eines Zivilprozesses anhand des Leistungsantrags einerseits und des dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts andererseits bestimmt, ein anderer Streitgegenstand vor.

h) Im Streitfall stellt sich indes kein Abgrenzungsproblem. Der Kläger hat stets behauptet, nach schon zuvor bestehenden gleichartigen orthopädischen Problemen (vgl. Seite 18 f. der Klageschrift: "zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter" und im rechten Ellenbogen) spätestens seit dem April 2019 infolge einer "Rotatorenmanschettenruptur der Schulter rechts", einer sog. Kalkschulter sowie infolge eines HWS-Syndroms mit Muskelverhärtungen im Schulter-Nackenbereich (vgl. Seit 19 f. der Klageschrift) nicht mehr zur Ausübung seines Berufes in der Lage gewesen zu sein. Der vom Landgericht beauftragte orthopädische Sachverständige Dr. B. hat einen fortgeschrittenen Mehrverschleiß des rechten Schulterhauptgelenks jedenfalls zu Beginn des Jahres 2023 bestätigt. Das ist keine wesentlich andere Erkrankung. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass sich das Krankheitsbild seit dem April 2019 wesentlich verändert habe.

Der vorliegende Fall ist mithin nicht dadurch gekennzeichnet, dass eine erst während des laufenden Prozesses hinzugekommene selbstständige neue Erkrankung entscheidungserheblich wird. Er ist nicht einmal dadurch gekennzeichnet, dass eine wesentliche Verschlechterung der bereits ursprünglich angezeigten Erkrankung festzustellen ist. Der vorliegende Fall wird vielmehr lediglich dadurch geprägt, dass dem Kläger nicht der volle Beweis gelungen ist, dass die nunmehr sicher feststellbare Ausprägung der Erkrankung auch schon vier Jahre zuvor in diesem Ausmaß bestand und sich insbesondere schon damals in gleicher Weise auf die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen physischen Fähigkeiten des Klägers auswirkte. Dabei handelt es sich letztlich um eine nicht allzu ungewöhnliche prozessuale Lage. Nicht selten wird ein Klageanspruch auf einen Sachverhalt gestützt, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, beispielsweise auf einen Dienstlohnanspruch für Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht worden sein sollen. Bestreitet der jeweilige Beklagte den anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt umfassend und kann der jeweilige Kläger sodann diesen Sachverhalt nur für einen Teilabschnitt des betroffenen Zeitraums beweisen, entsteht daraus kein neuer Klagegegenstand. Nicht anders verhält es sich im Streitfall.

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung demgegenüber den Eindruck zu erwecken versucht, dass der Gerichtssachverständige die gleichsam sichere Feststellung getroffen habe, dass die Berufsunfähigkeit erst im Januar 2023 eingetreten sei, geht das fehl. Der Sachverständige hat vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass schon als Ergebnis des im Frühjahr 2019 durchgeführten bildgebenden Verfahrens eine krankhafte Veränderung des rechten Schultergelenks sicher feststellbar sei (vgl. Seite 12 ff., 26 des schriftlichen Gutachtens, Bl. II/436 ff., 450 d. A.). Er hat es überdies (a.a.O.) als gesichert angesehen, dass diese Veränderung dem Kläger schon damals Beschwerden bereitete. Den Nachweis einer schon damals bestehenden Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des konkreten Berufs des Klägers hat der Sachverständige allein deshalb als nicht geführt angesehen, weil es an weitergehender aussagekräftiger Dokumentation fehlt und er deshalb die konkreten Auswirkungen auf die physischen Fähigkeiten des Klägers rückblickend nicht sicher hat beurteilen können (a.a.O. Seite 27 f.). Das hat der Sachverständige - an und für sich unmissverständlich - am Ende seines Gutachtens (a.a.O. Seite 30) wie folgt zusammengefasst: "...lässt sich eine Berufsunfähigkeit als Zahnarzt ab dem 4. April 2019 gutachterlich weder beweisen noch ausschließen." Die beiden letzten Worte dieser gutachterlichen Äußerung übergeht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung.

i) Die in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung auch erhobene Rüge, das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es dem angefochtenen Urteil Feststellungen des Sachverständigen zugrunde gelegt habe, die weder Bestandteil des klägerischen Sachvortrages, noch Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen und erkennbar nur durch Überschreitung der Vorgaben im Beweisbeschluss zustande gekommen seien, geht vor diesem Hintergrund ebenfalls fehl. Nochmals sei hervorgehoben, dass der Kläger stets behauptet hat, seit dem April 2019 durchgehend - mithin auch noch im Januar 2023 und danach - wegen derselben Erkrankung nicht mehr zur Ausübung seines Berufs in der Lage gewesen zu sein.

2. Auch die weiteren Berufungsangriffe dürften jedenfalls in Bezug auf den vom Landgericht (teilweise) zugesprochenen Hauptanspruch nicht durchgreifen.

a) Es fehlt nicht an Vortrag des Klägers dazu, welchen Beruf er in demjenigen Zeitpunkt ausübte, für den das Landgericht das Bestehen der Berufsunfähigkeit festgestellt hat, mithin für den Zeitraum ab dem Januar 2023. Es ist unstreitig, dass der Kläger über mehrere Jahrzehnte hinweg als selbstständig praktizierender Zahnarzt tätig war. Unstreitig ist des Weiteren, dass er seine kassenärztliche Zulassung zum Ende des Jahres 2020 zurückgab. Für den Zeitraum ab Herbst 2020 hat der Kläger - zunächst schriftsätzlich, sodann aber auch im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Anhörung persönlich mündlich - erklärt, dass er seitdem ohne Beschäftigung sei und von seinen Ersparnissen lebe (vgl. Seite 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2023, Bl. II/347 f. d. A.). Dieses Vorbringen nimmt dem Klageanspruch - weder bezogen auf den ursprünglich geltend gemachten noch bezogen auf den vom Landgericht zugesprochenen Umfang - nicht die Schlüssigkeit. Die gegenteiligen Ausführungen in der Berufungsbegründung (Seite 7 oben) sind nicht zutreffend.

Weder § 172 VVG noch Nummer 2.1 der hier einschlägigen ABV (Bl. I/70 ff. d. A.) regeln, dass der Versicherte bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit gearbeitet haben muss. Der zuletzt ausgeübte Beruf kann deshalb schon einige Zeit zurückliegen. Auch ein Arbeitsloser kann folglich im versicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig werden. Maßstab dafür ist sein in gesunder Zeit zuletzt ausgeübter Beruf. Auf diesen ist im Allgemeinen nur dann nicht mehr abzustellen, wenn der Versicherungsnehmer ihn bewusst aufgegeben hat oder er so lange zurückliegt, dass er die Qualifikation zu seiner Fortführung verloren hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - IV ZR 143/10, juris Rn. 30; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl., § 172 Rn. 59). Das von der Beklagten vorgegebene Bedingungswerk enthält darüber hinaus sogar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne. Gemäß Nummer 2.6 Satz 1 AVB besteht weiterhin Versicherungsschutz für die restliche Versicherungszeit für die zuletzt vor dem Ausscheiden ausgeübte Tätigkeit, wenn der Versicherte vorübergehend oder endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit ausscheidet. Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich der Vergütung und sozialen Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht.

Nach Maßgabe insbesondere dieser vertraglichen Regelung besteht der Versicherungsschutz im Streitfall auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers. Dafür genügt seine Behauptung, aus dem Erwerbsleben zum Ende des Jahres 2020 endgültig ausgeschieden zu sein und seitdem tatsächlich keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diese Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es trifft zwar, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, zu, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs im Bestreitensfall zu beweisen hat. Die Behauptung, dass er seit dem Ende des Jahres 2020 keinen anderen Beruf ausgeübt habe, betrifft indes eine negative Tatsache. Wegen der Schwierigkeiten, eine solche negative Tatsache zu beweisen, ist vom Prozessgegner zunächst im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. § 284 Rn. 24 m.w.N.).

Weder weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nach, dass sie im ersten Rechtszug substantiiert darlegt habe, dass der Kläger nach dem Ende des Jahres 2020 seinen Beruf als Zahnarzt - oder einen anderen zumutbaren und vergleichbaren Beruf - ausübte, noch hat der Senat derartiges Vorbringen in den Akten von sich aus auffinden können.

Folglich hat das Landgericht seine Entscheidung - nach der Anhörung des Klägers - zu Recht auf die Annahme gestützt, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2021 keiner beruflichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Deshalb geht die Berufungsbegründung fehl, soweit sie auf einen vermeintlichen "Berufswechsel" und hierzu ergangene gerichtliche Entscheidungen abstellt.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug lediglich Vermutungen darüber angestellt, dass die Schließung der Praxis des Klägers auf Schwierigkeiten mit dem Gewerbeaufsichtsamt wegen hygienischer Mängel in den Praxisräumen beruht haben könnte und dass der Kläger im Übrigen - so dürfte sich das Vorbringen zusammenfassen lassen - keine Motivation mehr zur Ausübung seines Berufes gehabt habe. Dieses Vorbringen ist nicht rechtlich erheblich gewesen. Der Kläger durfte sich nach Maßgabe des zitierten einschlägigen Bedingungswerks durchaus entscheiden, seine Berufstätigkeit aus freien Stücken zu beenden - und auch womöglich zur Meidung etwaiger Kosten zur Beseitigung etwaiger Mängel in seiner Praxis. Der Entstehung des Klageanspruchs hätte all dies nicht entgegengestanden. Deshalb - dies nur am Rande - überschritt die Beklagte etwa mit ihrer an den Kläger gerichteten Aufforderung, den mit dem Gewerbeaufsichtsamt geführten Schriftverkehr vorzulegen, den Rahmen der ihr vertraglich zustehenden Auskunftsansprüche.

c) Es trifft - wiederum im Ausgangspunkt - zu, dass ein Versicherungsnehmer, der Inhaber eines selbstständigen Gewerbebetriebs ist, nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (und gemäß Nr. 2.1 Abs. 3 ABV) darzulegen und ggfs. zu beweisen hat, dass diejenigen Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen, und dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Abgesehen davon, dass der Kläger zu dieser Fragestellung - vor allem in der Klageschrift (Seite 39 ff.) - durchaus vorgetragen und Beweis angeboten hat, ergibt sich im Streitfall nach den in Rede stehenden Verhältnissen und nach Maßgabe des vom Landgericht nach Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen getroffenen Feststellungen von selbst, dass dem Kläger eine Umorganisation nicht in zumutbarer Weise möglich war.

Spätestens nach der Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen, bei denen es sich um das frühere Personal seines Praxisbetriebs handelte, steht fest, dass der Kläger - wie es das Landgericht im angefochtenen Urteil (Seite 6 oben) prägnant auf den Punkt gebracht hat - als selbständiger "Einzelkämpfer" eine Zahnarztpraxis führte, welche von ihrem Umfang her mit anderen Zahnarztpraxen mit entsprechender personeller Ausstattung vergleichbar war, allgemein übliche Öffnungszeiten hatte und der Kläger insofern einen "Fulltimejob" hatte. Diese Feststellungen hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen; der Senat ist daran folglich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Der vom Kläger in gesunden Tagen geführte Betrieb diente damit ausschließlich der Ermöglichung der Ausübung seines eigenen freien Berufes. Der Betrieb war mithin - wie in jeder anderen nur von einem Berufsträger geführten ärztlichen Praxis - ganz auf ihn und seine besonderen fachlichen Fähigkeiten ausgerichtet und zugeschnitten. Bei einer solchen Sachlage besteht eine Regelvermutung, dass dem Versicherten eine Umorganisation nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist; er müsste sich als Berufsträger gleichsam selbst ersetzen und - infolge der festgestellten Unfähigkeit, die für seine Berufsausübung kennzeichnenden fachlichen Tätigkeiten weiter auszuführen - allenfalls auf die Betreuung der kaufmännischen Aufgaben beschränken (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 U 1585/21, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2008 - 12 U 151/07, juris Rn. 77, jeweils für selbstständige Frisörmeister; OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juni 2012 - 10 U 960/11, juris Rn. 59, OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2008 - 5 U 27/07, juris Rn. 80 f.; jeweils für den Betreiber einer kleinen Gastwirtschaft). Der Betrieb, dessen Einkünfte in gesunden Tagen dem Kläger als einzigem Zahnarzt die standesangemessenen Einkünfte verschaffte, hätte künftig zwei Berufsträgern ein standesangemessenes Einkommen verschaffen müssen, ohne dass die Behandlungskapazitäten - und damit die Einkunftsmöglichkeiten - gesteigert worden wären.

Im Streitfall sind - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vom Landgericht zur Frage der betrieblichen Abläufe vernommenen Zeugen - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Regelvermutung erschüttern; die Beklagte trägt Dergleichen auch nicht konkret vor, sondern beschränkt sich - auch in ihrer Berufungsbegründung - auf rein abstrakte Erwägungen.

d) Der Senat teilt die in der Berufungsbegründung vorgetragene Ansicht, dass das Landgericht die Einzelheiten der Tätigkeit eines Zahnarztes nicht als allgemein bekannt habe voraussetzen dürfen, nicht. Annähernd jeder hierzulande Lebende begibt sich in regelmäßigen Abständen in die Behandlung eines Zahnarztes und erlebt dann die üblichen zahnärztlichen Tätigkeiten. Das Landgericht hat - von der Berufungsbegründung unangegriffen - durch Vernehmung von Zeugen festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers keine Besonderheiten aufwies. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. lässt erkennen, dass der Sachverständige sich selbst durchaus in der Lage gesehen hat, sich ein Bild von den körperlichen Herausforderungen dieser Tätigkeiten im Allgemeine zu machen. Es ist keineswegs erforderlich gewesen, dass der Sachverständige und das Gericht die medizinisch-fachlichen Einzelheiten und Hintergründe einer jeden Behandlungsmaßnahme nachvollziehen konnten. Es trifft - anders als etwa vom Kammergericht in dem von der Beklagten als Anlage zur Berufungsbegründung auszugweise vorgelegten Urteil vom 25. Januar 2022, Bl. IIII/100 ff. d. A.) hinsichtlich eines Gymnasiallehrers erkannt - gerade nicht zu, dass die jeweiligen Einzelanforderungen an die mit dem Beruf verbundenen Tätigkeiten von den konkreten Umständen der jeweiligen Tätigkeit abhängen (wie dort dem Schultyp, den Unterrichtsfächern, der Jahrgangsklasse, Anzahl, Alter und Herkunft der Schüler). In jenem Fall hat offensichtlich die Frage einer psychisch bedingten Berufsunfähigkeit im Streit gestanden. Im vorliegenden Streitfall geht es hingegen um die körperlich bedingte Unfähigkeit, bestimmte typische Körperhaltungen einzunehmen, die jeder Zahnarzt bei der Durchführung der Behandlung einnehmen muss, und in gleicher Weise typische Behandlungsschritte durchzuführen.

Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass das Landgericht dem Sachverständigen keineswegs nur allgemein aufgetragen hatte, die Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung allgemeiner zahnärztlicher Tätigkeiten zu überprüfen. Es hat den Sachverständigen, wie sich aus dem Beweisbeschluss vom 4. April 2023 (B l. I/380 f. A.) ergibt, vielmehr dahin instruiert, dass er bei seiner Begutachtung diejenige Tätigkeitsbeschreibung zugrunde legen solle, die der Kläger in seiner Klageschrift (dort Seite 11 ff.) vorgetragen hatte, und überdies die mündlichen Erläuterungen bei seiner Anhörung am 28. Februar 2023 berücksichtigen solle. Diese Darstellungen, insbesondere auch die in Bezug genommene exemplarische Tagesablaufschilderung (Anlage K 8, Bl. I/81 ff. d. A.), genügen den prozessualen Anforderungen allemal. Das Landgericht hat nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner früheren Angestellten als Zeugen keinen Anlass gesehen, die Richtigkeit dieser Darstellung zu bezweifeln. Die Beklagte trägt mit ihrer Berufungsbegründung auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Anlass zu Zweifeln geben könnten.

Die Anzahl der täglich behandelten Patienten ist nicht entscheidungserheblich gewesen, folglich auch nicht die erstinstanzlichen Bemühungen der Beklagten, anhand etwaiger Bestellzahlen für Einmalhandschuhe auf diesen Wert schließen zu wollen. Der Sachverständige Dr. B. hat - unabhängig von der Anzahl der täglich behandelten Pateinten - festgestellt, dass der Kläger die üblichen zahnärztlichen Tätigkeiten insgesamt nicht mehr ausüben kann.

3. Der vom Landgericht zugesprochene Verzinsungsanspruch, beginnend ab (frühestens) dem 2. Januar 2023, hat seine Rechtsgrundlage in § 291 BGB; der Feststellung des Verzuges bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nicht.

4. Die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, würde sich bezüglich der Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits nur bei der Anwendung der Regelung des § 93 ZPO stellen. Mangels Anerkenntnisses der Beklagten besteht dazu kein Anlass. Das Landgericht hat die Kosten folglich rechtsfehlerfrei gemäß § 92 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt.

5. Erfolg verspricht die Berufung nach alledem lediglich insoweit, als das Landgericht der Beklagten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auferlegt hat (vgl. LGU, Tenor zu 5. und 6.). Da sich die Feststellung nicht hat treffen lassen, dass der Kläger schon im Zeitpunkt der von der Beklagten ausgesprochenen Leistungsablehnung berufsunfähig war, lässt sich ein Verzug der Beklagten mit der Erfüllung von auch nur Teilen des Klageanspruchs nicht begründen, folglich auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Kosten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Eine andere durchgreifende Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich."

II.

An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 26. Februar 2025 sowie der Erörterung in der Berufungsverhandlung in weitestem Umfang fest; er erhebt sie folglich zur Begründung des vorliegenden Urteils.

Ergänzend ist mit Blick auf die genannte Stellungnahme und die Erörterung in der Berufungsverhandlung noch das Folgende auszuführen:

1. Der Senat hält sowohl den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2023 (IV ZR 125/23, juris Rn. 15) als auch denjenigen vom 16. Januar 2008 (IV ZR 271/04, juris Rn. 3) nach wie vor für unmissverständlich. Der Senat hat diese Einschätzung in den vorstehend wiederholten Ausführungen bereits ausführlich begründet. Insbesondere die vom Senat wörtlich zitierten wesentlichen Rechtssätze sind eindeutig:

"Die Auffassung des Berufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen anderen Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betreffe, ist nicht richtig." (BGH, a.a.O.).

Nochmals ist zu betonen, dass sich aus beiden höchstrichterlichen Entscheidungen die von der Beklagten gewünschte Unterteilung desjenigen Zeitraums, auf den die Prüfung der Berufsunfähigkeit über das vom jeweiligen Versicherten behauptete Datum des erstmaligen Eintritts hinaus zu erstrecken ist, nicht ergibt. Es gibt auch kein praktisches Bedürfnis für die von der Beklagten gewünschte Begrenzung auf den Zeitpunkt des Abschlusses ihrer eigenen vorgerichtlichen Prüfung. Vor allem aber lässt sich die Auffassung der Klägerin mit anerkannten Grundsätzen des Zivilprozessrechts nicht vereinbaren. Das Klageziel und den Streitgegenstand bestimmt - ausschließlich - der jeweilige Kläger, nicht dessen prozessualer Gegner. Wenn das Vorbringen des jeweils auf Versicherungsleistung klagenden Versicherten - wie in solchen Fällen zumeist und wie auch im Streitfall - dahin zu verstehen ist, dass er behauptet, nicht nur zum von ihm benannten Stichtag berufsunfähig erkrankt gewesen zu sein, sondern darüber hinaus auch an jedem weiteren nachfolgenden Tag bis zur Klageeinreichung (und darüber hinaus), hat das angerufene Gericht von dieser Behauptung auszugehen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung er einen solchen Vortrag dahin einschränkend verstehen sollte, dass der Kläger womöglich doch nur behaupten möchte, dass seine Berufsunfähigkeit jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Anspruchsprüfung durch den jeweiligen Versicherer vorgelegen habe, nicht aber vielleicht mit der nötigen Intensität auch erst am darauffolgenden Tag oder später. Das wäre eine künstliche Aufspaltung aus rein formalrechtlichen Gründen, die mit der Lebenswirklichkeit ersichtlich nichts zu tun hätte.

2. Vor allem aber übergeht die Beklagte auch in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 denjenigen - streitentscheidenden - Umstand, den der Senat im Vorstehenden unter I. 1. h) wiederholend erläutert hat: Der Kläger behauptet im Streitfall überhaupt nicht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach dem Abschluss der Leistungsprüfung durch die Beklagte noch maßgeblich verändert habe. Es ist ihm lediglich nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass dieser Zustand schon viel früher begann. Der Gerichtssachverständige ist auch keineswegs zu der fachlichen Einschätzung gelangt, dass die Berufsunfähigkeit erst im Januar 2023 eintrat. Er hat lediglich mangels ausreichender ärztlicher Dokumentation für den vorhergehenden Zeitraum keine ausreichend abgesicherte Einschätzung abgeben können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Streitgegenstandes letztlich schon im Ausgangspunkt nicht.

3. Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 26. Februar 2025 unter 2. vorgetragenen Ausführungen zu der Frage, auf welchen Beruf bei der Prüfung abzustellen ist, ob der Kläger (jedenfalls) im Januar 2023 berufsunfähig war, leiden jedenfalls im Ausgangspunkt - nach wie vor - daran, dass die Beklagte ihre eigenen Versicherungsbedingungen mit der darin enthaltenen eingeschränkten konkreten Verweisung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Senat nimmt auf die im Vorstehenden unter I. 2. a) wiederholten Ausführungen zu Nummer 2.6 Satz 1 AVB Bezug. Aufgrund der darin getroffenen Regelungen bedarf es - insofern entgegen den Ausführungen auf Seite 3 der jüngsten Stellungnahme der Beklagten - keines Rückgriffs auf die zu allenfalls ähnlichen Streitfällen ergangene Rechtsprechung.

Denn nach Maßgabe der hier vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen genügt es zu Begründung des streitgegenständlichen versicherungsvertraglichen Anspruchs vollkommen, dass der Kläger im Jahr 2019 aus dem Erwerbsleben vorübergehend oder endgültig ausschied und in diesem tatsächlichen Zustand der Erwerbslosigkeit im Januar 2023 aus gesundheitlichen Gründen seine Befähigung verlor, seinen im Jahr 2019 noch ausgeübten Beruf weiter auszuüben.

Soweit die Beklagte - wie auch in der Berufungsverhandlung nochmals angesprochen - mutmaßt, dass der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem - vom Landgericht mir Tatbestandwirkung gemäß § 314 ZPO als unstreitig festgestellten - Verlust seiner (ersichtlich gemeint: kassenärztlichen) Zulassung und dem Januar 2023 entgegen seiner Behauptung noch privatärztlich (weiter-) gearbeitet haben könnte, fehlt dieser vermutenden Behauptung nicht nur die rechtliche Erheblichkeit; die Behauptung ist für die Rechtsverteidigung der Beklagten im Gegenteil sogar schädlich. Gerade dann müsste die Prüfung der Berufsunfähigkeit geradezu selbstverständlich daraufhin erfolgen, ob dem Kläger die Ausübung einer Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr möglich war, denn das wäre dann ja - nochmals: die vermutende Behauptung der Beklagten zu Prüfungszwecken als richtig unterstellt - die in jenem Zeitpunkt nach wie vor ausgeübte Tätigkeit gewesen. Diese Prüfung hat das Landgericht mit dem bekannten - der Beklagten nachteiligen - Ergebnis durchgeführt. Im Übrigen steht die von der Beklagten geäußerte Vermutung in einem unauflöslichen Widerspruch zu dem Vorbringen in ihrer Berufungsbegründung. Dort argumentiert die Kläger - zur Widerlegung der vom Landgericht angenommenen Berufsunfähigkeit - gerade damit, dass die Erwerbstätigkeit als Zahnarzt im Januar 2023 schon so lange beendet gewesen sei, dass sie nicht mehr zur Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden könne. Derartige offensichtliche Widersprüche im Vorbringen einer Partei führen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu dessen prozessualer Unbeachtlichkeit.

Für die Rechtsposition der Beklagten günstig wäre allein die Feststellung, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum gerade nicht mehr als Zahnarzt arbeitete, sondern eine andere Tätigkeit konkret ausübte, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben konnte und die seiner Lebensstellung hinsichtlich der Vergütung und sozialen Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht (vgl. nochmals Nummer 2.6 AVB). Dafür fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Es stellt sich insofern schon in tatsächlicher Hinsicht die Frage, welchen anderen Beruf als denjenigen des Zahnarztes der Kläger überhaupt hätte ausüben können, der seiner Lebensstellung hinsichtlich der Vergütung und sozialen Wertschätzung entsprochen hätte. Da die Tätigkeit als (Zahn-) Arzt - allgemeinbekannt - zu denjenigen gehört, die sowohl hinsichtlich der sozialen Wertschätzung als auch hinsichtlich der Vergütung im oberen Bereich der deutschen Gesellschaft liegen, ist die Auswahl anderer beruflicher Tätigkeiten, die ein vergleichbares sehr hohes Niveau erzeugen, von vornherein sehr überschaubar. Die Auswahl solcher Spitzentätigkeiten, die nicht ihrerseits zunächst eine eigene langjährige Berufsausbildung und -erfahrung erfordern - über die der Kläger nach Aktenlage zusätzlich zu seiner Ausbildung zum Zahnarzt nicht verfügt -, ist noch überschaubarer. Das Vorbringen der Beklagten enthält insofern - auch in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 - keinen konkreten Anhaltspunkt. Die Beklagte genügt daher nach wie vor nicht der sie jedenfalls treffenden sekundären Darlegungslast. Ihr Vortrag beschränkt sich vielmehr auf bloßes einfaches Bestreiten.

Soweit die Klägerin in der Stellungnahme die Auffassung vertritt, dass sie eine solche sekundäre Darlegungslast nicht treffe, weil der Kläger die im Streit stehende Tatsache (keine anderweitige Berufstätigkeit) leicht "belegen" könne, trifft das nicht zu. Zum einen vermischt die Beklagte an dieser Stelle die Darlegungslast und die Beweislast. Es bleibt dabei, dass auf der prozessualen Ebene der Darlegung eine negative Tatsache im Streit steht, bezüglich derer der Kläger geradezu denknotwendig nicht mehr vortragen kann als dasjenige, das er bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hat, nämlich dass er seit dem Jahr 2019 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt habe. Deshalb greifen (mindestens) die Grundsätze zur sekundären Darlegung ein. Die Beklagte muss deshalb zumindest einzelne konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung doch weiterhin berufstätig war. Erst wenn dieser Umstand feststünde, wechselte die Darlegungslast. Dann muss der Versicherte darlegen und ggfs. beweisen, dass die konkret ausgeübte andere Tätigkeit seiner Lebensstellung hinsichtlich der Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht entspricht und/oder dass er sie nicht aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben konnte (vgl. nur Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap.8 Rn. 222 m.w.N.: "Übt der Versicherte bereits eine andere Tätigkeit aus, so muss der Versicherer diese nur benennen, und es ist Sache des VN, darzulegen und zu beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist." - Der Versicherer muss mithin zunächst einmal die konkrete Vergleichstätigkeit darlegen; ebenso im Ausgangspunkt etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99, juris Rn. 15: "Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der - branchenerfahrene - Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert").

Erst wenn also im Streitfall die Beklagte zumindest einmal konkret diejenige andere Tätigkeit benannt hätte, die der Kläger anstelle seiner früheren Tätigkeit als selbstständig praktizierender Zahnarzt ausgeübt haben soll, obläge es dem Kläger, seinerseits ggfs. die Unrichtigkeit dieser Behauptung darzulegen und sodann auch zu beweisen. Erst an dieser Stelle der Prüfung könnten die von der Beklagten nunmehr in Bezug genommenen Einkommenssteuerbescheide - als Beweismittel - zumindest theoretisch eine Rolle spielen. Das Vorhandensein etwaiger Beweismittel entbindet die Beklagte indes auf der Darlegungsebene nicht von der Verpflichtung, zunächst einmal überhaupt irgendetwas Konkretes vorzutragen.

Tatsächlich kommt den Einkommenssteuerbescheiden des Klägers im Streitfall allerdings so oder so keine Bedeutung zu. Aus ihnen kann sich allenfalls die Erkenntnis ergeben, dass der Kläger in den Jahren 2021 bis 2023 womöglich überhaupt Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte. Selbst wenn sich diese Feststellung treffen ließe, verbesserte sich dadurch die Rechtsposition der Beklagten nicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine etwaige privatärztliche Fortsetzung der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers für den Klageanspruch unschädlich gewesen wäre. Jede anderweitige Tätigkeit wäre nur unter den in Nummer 2.6 AVB genannten Voraussetzungen schädlich. Deren Vorliegen würde sich aus einem Einkommenssteuerbescheid nicht ergeben.

Die Frage, ob der Kläger aus Rechtsgründen überhaupt verpflichtet wäre, der Beklagten Kenntnis von seinen Einkommenssteuerbescheiden zu ermöglichen, die immerhin etliche weitere Informationen enthalten könnten, auf deren Erhalt die Beklagte keinen Anspruch hat, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht prüfen.

Nur äußerst hilfsweise vermerkt der Senat darüber hinaus noch, dass die erstmals im Schriftsatz vom 26. Februar 2025 erfolgten Beweisantritte auch gemäß §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung ausgeschlossen wären. Entgegen der in dem Schriftsatz vorgetragenen Rechtsbehauptung hat keineswegs erstmals der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2025 die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie es an Vortrag zu einer etwaigen anderweitigen Erwerbstätigkeit des Klägers habe fehlen lassen. Das hat vielmehr das Landgericht bereits in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 5, zweiter Absatz) getan ("Ein Berufswechsel des Klägers nach dem Schließen der Praxis ist nicht dargetan"). Folglich ist die Beklagte gehalten gewesen, diesbezüglichen Vortrag nebst etwaiger Beweisantritte bereits in der Berufungsbegründung vorzutragen. Das hat sie nicht getan, sondern den Vortrag erst am Vorabend der Berufungsverhandlung gehalten. Es liegt auf der Hand, dass diese Verspätung einer verfahrensverzögernden Wirkung hätte, wenn der Senat diesem Vortrag nachginge.

4. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 allerdings darauf hin, dass sich die im Vorstehenden unter I. 5. wiederholten rechtlichen Überlegungen zum Verzugseintritt auch auf die Verpflichtung der Beklagten auswirken, dem Kläger einen etwaigen Steuerschaden zu ersetzen. Allerdings fehlt der vom Landgericht insofern (im Tenor des angefochtenen Urteils zu 4.) getroffenen Feststellung keineswegs jede Berechtigung; vielmehr muss sie nur in zeitlicher Hinsicht angepasst werden. Denn Verzug der Klägerin trat jedenfalls nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein, mithin nach dem 22. April 2024. Nach der damaligen abschließenden mündlichen Anhörung des Gerichtssachverständigen wusste die Beklagte, dass der Kläger zumindest ab dem 1. Januar 2023 berufsunfähig war, und hätte jedenfalls in diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung und die Beitragsdrückerstattung aufnehmen müssen. Diese Zahlungsaufnahme verweigerte sie indes und legte gegen die erstinstanzliche Verurteilung vollen Umfangs Berufung ein. Jedenfalls dieses Verhalten stellte eine ernsthafte und endgültige - sowie unberechtigte - Verweigerung der Leistungspflicht i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 und § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. Insbesondere hält der Senat die Bedeutung des sog. Stichtagsprinzips für die Prüfung der Berufsunfähigkeit für höchstrichterlich seit langem geklärt.

Der Wert der Verurteilung zu 1. beträgt 105.000 € (Zahlung von 2.500 € in 42 Monatsraten). Die Festsetzung des Streitwerts für den Berufungsrechtszug entspricht gemäß § 47 Abs. 1 GKG grundsätzlich der Beschwer, die von dem angefochtenen Urteil für die Beklagte ausgeht. Dabei sind allerdings § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 9 ZPO und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Letzterer zufolge werden die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie - wie hier - beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit der Kläger ursprünglich auch rückständige Rentenzahlungen geltend gemacht hat und diese ohne Rücksicht auf die Regelung des § 9 ZPO für sich genommen mit ihrem vollen Wert anzusetzen wären, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Da die Beklagte folglich insofern durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist, wird der der zweitinstanzliche Streitwert durch diesen Teil des erstinstanzlichen Streitwerts nicht beeinflusst. Vielmehr ist im Berufungsrechtszug nur die Verpflichtung der Beklagten zur - vom Zeitpunkt der Klageeinreichung gesehen - Zahlung künftiger Renten im Streit gewesen. Der Wert dieses Teilstreitgegenstandes ist nach § 9 ZPO zu bestimmen, mithin pauschal mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag.

Hinzuzusetzen ist der Wert der Beitragsbefreiung für denselben Zeitraum (270,85 € x 42 Monate =11.375,70 €) sowie der für den Senat lediglich mit einem Erinnerungswert von 5.000 € grob abschätzbare Steuerschaden.

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