Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 108/02

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) gegen das am

7. Juni 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Ur-teil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Ab-weisung der weiterreichenden Klage teilweise in der Entscheidung zur Hauptsache dahin abgeändert, dass es sich bei den vom Land-gericht zugunsten der Kläger zu 1) bis 7) sowie 9) und 10) festge-stellten Forderungen sämtlich um Altmasseverbindlichkeiten handelt, und im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten Rechtszug tragen der Beklagte zu 22 % und die Kläger wie folgt:

1. Der Kläger zu 1) in Höhe von 7 %;

2. die Kläger zu 2) in Höhe von 6 %,

3. die Klägerin zu 3) in Höhe von 7 %,

4. die Kläger zu 4) in Höhe von 6 %,

5. die Kläger zu 5) in Höhe von 17 %,

6. die Kläger zu 6) in Höhe von 7 %,

7. die Kläger zu 7) in Höhe von 2 %,

8. der Kläger zu 8) in Höhe von 9 %,

9. die Klägerin zu 9) in Höhe von 2 %,

10. der Kläger zu 10) in Höhe von 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 22 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im zweiten Rechtszug tragen der Beklagte zu 22 % und die Kläger wie folgt:

1. Der Kläger zu 1) in Höhe von 8 %,

2. die Kläger zu 2) in Höhe von 7 %,

3. die Klägerin zu 3) in Höhe von 8 %,

4. die Kläger zu 4) in Höhe von 7 %,

5. die Kläger zu 5) in Höhe von 18 %,

6. die Kläger zu 6) in Höhe von 8 %,

7. die Kläger zu 7) in Höhe von 3 %,

8. die Klägerin zu 9) in Höhe von 3 %,

9. der Kläger zu 10) in Höhe von 16 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 22 %, im übrigen die Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung von 120 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zu-vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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