Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 194/02

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die auf Zahlung gerichtete Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 diesem jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen ist oder erwächst, dass er auf ihren, der Beklagten, Rat durch notariellen Vertrag vom 7.12.1999 unter Einbringung seines Einzelunternehmens -Vertrieb und Montage von Fenstern und Türen- die Bauelemente S.......... GmbH gegründet hat.

Im übrigen wird die auf Feststellung gerichtete Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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