Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 89/05

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Landge-richts Düsseldorf vom 21. März 2005 werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 40 %, die Klägerin zu 2) zu 22% und die Klägerin zu 3) zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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