Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 102/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Außenputz des rechten Giebels des Hauses K. Straße 149 in D. unterhalb des Daches auf weißem Grund mit hellbrauner Umrandung und den Worten Schilder, Stempel, Gravuren (blau geschrieben), Folien-Schriften (rot geschrieben) und Grafik-Design (grün geschrieben) sowie W. K. (schwarz geschrieben) gemalte Werbemaßnahme mit den Maßen von ca. 1,5 m Höhe und ca. 4 m Breite zu entfernen und nach Entfernung den Giebel in dem an die Werbemaßnahme angrenzenden hellgrauen Farbton zu streichen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 86 %, der Beklagte zu 14 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 84 %, der Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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