Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 82/07

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 138/04) werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.


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