Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 82/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2007 klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger für das Jahr 1999 Ausgleich in Höhe von einem Drittel, für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2003 Ausgleich in Höhe der Hälfte der nach der Vereinbarung vom 12.06.1987 zu poolenden Bürokosten einschließlich entsprechender AfA von der Beklagten verlangen kann.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger für das Jahr 1999 mehr als den vorgenannten Ausgleich geltend macht.


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