Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 U (Kart) 4/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 2009, Aktenzeichen 13 O 179/08 Kart, abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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