Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 153/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.07.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.


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