Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 271/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 03.09.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker der am 16.12.2011 verstorbenen Frau T. verpflichtet, an den Antragsteller aus dem Nachlass 2.504,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 804,22 € seit dem 16.12.2011 und aus weiteren 1.700,07 € seit dem 13.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller 88 %und der Antragsgegner  12 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86 %und dem Antragsgegner zu 14 % zur Last.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Für den Antragsgegner wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.245,47 €.


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