Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 52/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 07.12.2011 (Az. 1 O 292/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.813,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.09.2007 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 07.12.2011 (Az. 1 O 292/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für diesen aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Klage liegt ein Unfallereignis vom 28.09.2007 in Wuppertal zugrunde. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen: ME- , der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Pkw den Oberdüsseler Weg in Wuppertal und kam in einem Kurvenbereich ins Schleudern. Hierdurch geriet sie auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Pkw Kia des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen: KÖT-. Durch den Anstoß wurde der Kläger mit der linken Schulter gegen die B-Säule seines Fahrzeuges geschleudert. Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger ein HWS-Schleudertrauma, eine Schulterprellung links sowie eine Schädelprellung. Ob und in welchem Umfang der Kläger durch den Unfall weitere Verletzungen erlitten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die unmittelbar mit der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers zusammenhängenden Schäden hat die Beklagte zu 2) beglichen. Im Hinblick auf einen Verdienstausfall des Klägers zahlte sie an den Kläger einen Betrag in Höhe von 63,40 Euro. Darüber hinaus zahlte sie an den Kläger einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zur Abgeltung von weiterem Verdienstausfall und Schmerzensgeldansprüchen. Mit der Klage hat der Kläger einen Erwerbsschadens für die Zeit vom 10.11.2007 bis 31.07.2009 in Höhe von 6.484,69 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 336,00 Euro sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 Euro geltend gemacht, wobei er sich auf das Schmerzensgeld die bereits gezahlten 10.000,00 Euro anrechnen lässt. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagten für sämtliche weiteren Schäden, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen, ersatzpflichtig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 330 ff. d. A.) Bezug genommen.
3Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 14.06.2010 (Bd. II, beiliegend) nebst ergänzender Stellungnahme vom 19.10.2010 (Bl. 200 ff. d. A.), sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 06.04.2011 (Bl. 259 ff. d. A.) und die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 (Bl. 310 ff. d. A.) verwiesen.
4Durch Urteil vom 07.12.2011 (Bl. 341 ff. d. A.) hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Verdienstausfalls für die Zeit vom 12.11.2007 bis 31.07.2009 in Höhe von 2.194,70 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 336,00 Euro und eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
5Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger in der Zeit vom 12.11.2007 bis 31.07.2009 ein Erwerbsunfähigkeitsschaden entstanden sei. Angesichts der guten Ausbildung des Klägers gehe das Gericht davon aus, dass er ohne den Unfall wieder Arbeit erhalten hätte. Soweit der Kläger vortrage, dass er bereits ab dem 10.11.2007 keinen Lohn mehr erhalten habe, ergebe sich dies aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Der Kläger könne einen Erwerbsschaden daher erst ab dem 12.11.2007 beanspruchen. Bei der Berechnung des Erwerbsschadens sei von dem Monatsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.450,00 Euro ein pauschaler Abzug von 10 Prozent wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen, weswegen von einem Monatsnettoeinkommen von 1.305,00 Euro auszugehen sei. Weitere Abzüge von seinem Einkommen müsse der Kläger nicht hinnehmen. Soweit die Beklagten meinten, dass ein weiterer Abzug von 95,00 Euro vorzunehmen sei, weil der Kläger in dieser Höhe Spesen erhalten habe, sei dem nicht zu Folgen. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Spesen dem Kauf von Speisen und Getränken während der zahlreichen Dienstfahrten gedient hätten. Somit habe der Kläger während seiner Berufstätigkeit keine Aufwendungen für Speisen und Getränke gehabt, während er nunmehr die Aufwendungen für Speisen und Getränke von den Lohnersatzzahlungen begleichen müsse. Bei Berücksichtigung eines Nettomonatseinkommens von 1.305,00 Euro ergebe sich ein täglicher Verdienst von 43,50 Euro. Der Erwerbsschaden des Klägers betrage daher für den relevanten Zeitraum 12.11.2007 bis 31.07.2009 unter Anrechnung des jeweils erhaltenen Verletztengeldes insgesamt 2.258,10 Euro. Von diesem Betrag seien die auf den Verdienstausfall bereits gezahlten 63,40 Euro abzuziehen, sodass ein Betrag von 2.194,70 Euro verbleibe.
6Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Fahrtkosten. Die Fahrten seien zur Behandlung des Klägers erforderlich gewesen. Bei 960 gefahrenen Kilometern und einer Kilometerpauschale von 0,35 Euro ergebe sich ein Betrag von 336,00 Euro.
7Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien zunächst die von dem Kläger erlittenen Verletzungen in Form einer HWS-Distorsion, einer Schädelprellung, einer Schulterprellung links sowie einer ventralen Labrumläsion und einer Bankart-Läsion im Bereich der linken Schulter, die zu einer Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter und erheblichen Schmerzen beim Kläger geführt hätten, zu berücksichtigen. Auch habe sich unfallbedingt im Bereich der linken Schulter des Klägers ein chronisches Schmerzsyndrom manifestiert. Darüber hinaus leide der Kläger aufgrund des Unfallereignisses an Depressionen. Schmerzensgelderhöhend wirke sich zudem aus, dass sich der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen in ambulanter und stationärer Behandlung befunden habe und zeitweise keine Arbeit habe aufnehmen können. Nunmehr sei er indes dazu in der Lage, wieder eine Arbeit auszuführen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 30.000,00 Euro angemessen.
8Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagten mit der jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht bei der Berechnung des Erwerbsschadens keinen pauschalen Abzug in Höhe von 10 % des maßgeblichen Nettogehaltes habe vornehmen dürfen. Den 12.11.2007 als Beginn des Bemessungszeitraums hat der Kläger in 2. Instanz anerkannt. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von mindestens 50.000,00 Euro zustehe. Das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt. So habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass er aufgrund des Verkehrsunfalles seinen Arbeitsplatz verloren und bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass er keine Lohnersatzleistungen mehr erhalte, sondern Hartz IV-Empfänger ohne Leistungsbezug geworden sei. Stärker sei vom Landgericht zu berücksichtigen gewesen, dass er sich unterschiedlichen Behandlungen und Therapien habe unterziehen müssen, ohne dass eine Verbesserung seiner Beschwerden zeitnah eingetreten sei. Zudem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass er wieder arbeitsfähig sei. Auch habe das Landgericht das Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend berücksichtigen müssen, was es nicht getan habe. Zu Unrecht seien ihm Verzugszinsen erst ab dem 08.10.2009 und nicht bereits ab dem 30.07.2007 zugesprochen worden. Die Beklagte sei mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2007 ab dem 30.07.2007 in Verzug gesetzt worden.
10Der Kläger beantragt,
111.
12das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 07.12.2011, zugestellt am 06.01.2012, Az. 1 O 292/09, wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde;
132.
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 4.289,99 Euro und ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2007 abzüglich gezahlter 10.000,00 Euro zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
161.
17die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
182.
19das Urteil des Landgericht Wuppertal vom 07.12.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Zur Begründung ihrer Berufung führen die Beklagten aus, dass das Landgericht dem Kläger einen Erwerbsschaden zugesprochen habe, ohne über den Bemessungszeitraum ausreichend Beweis erhoben zu haben. Im Übrigen habe nicht einmal der Kläger selbst vorgetragen, dass er ohne den Unfall im Anschluss an die Kündigung sofort wieder eine Arbeit gefunden habe. Es sei auch offen geblieben, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt unfallbedingt gewesen sei. Weiterhin vertreten sie die Auffassung, dass im Rahmen des Schadenersatzes für die vom Kläger angegebenen Fahrtkosten eine Kilometerpauschale in Höhe von lediglich 0,25 Euro angesetzt werden könne. Zudem sei das Landgericht rechtfehlerhaft von der Unfallbedingtheit der Arztbesuche ausgegangen. Ausweislich des BG-Gutachtens und der vorgelegten Arztberichte seien diverse Operationen wegen unfallunabhängiger Veränderungen durchgeführt worden. Hierzu habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Auch sei das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld weit übersetzt. Es mangele bereits an ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur Bemessungsgrundlage. Die bestrittenen subjektiven Schmerzangaben sowie Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht in ausreichender Art und Weise festgestellt worden. Unabhängig davon sei das Schmerzensgeld selbst im Falle ihres Vorliegens unangemessen hoch bemessen. Weiterhin fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für ein begründetes Feststellungsinteresse des Klägers. Die im Urteilstenor ausgesprochene Feststellung dürfe sich angesichts des zugesprochenen Schmerzensgeldes zudem nur auf sämtliche weitere materielle Schäden und auf zukünftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden beziehen.
23Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.01.2013 (Bl. 434 d. A.) durch Einholung jeweils eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. und des Sachverständigen Dr. F. sowie durch Anhörung der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 17.05.2013 (Bl. 450 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 20.06.2013 (Bl. 484 ff. d. A.) nebst ergänzender Stellungnahmen vom 26.09.2013 (Bl. 505 ff. d. A.) und 15.04.2014 (Bl. 581 ff. d. A.), sowie auf den Berichterstattervermerk zur Anhörung der Sachverständigen vom 17.06.2014 (Bl. 589 ff. d. A.) verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist demgegenüber unbegründet.
27I.
28Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadens in Höhe von 5.573,68 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 843, 252 BGB.
291)
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.09.2007 erwerbsunfähig im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB ist. Im Einzelnen ist hierzu das Folgende auszuführen:
31a)
32Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.05.2013 (Bl. 450 ff. d. A.) ausgeführt, dass bei dem Kläger an Krankheitsveränderungen im orthopädisch-chirurgischen Bereich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk, ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom bei Bewegungen im Bereich des Schultergürtels auf der linken Seite und eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Kniegelenk mit Schmerzen und einer Gehbehinderung vorlägen. Die Beschwerden im linken Kniegelenk seien auf eine medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenkes zurückzuführen und daher nicht unfallursächlich. Die Krankheitsveränderungen in der linken Schulter seien dagegen unfallbedingt. Dies hatte der Sachverständige Prof. Dr. G. bereits in seinem Gutachten vom 14.06.2010 so festgestellt.
33b)
34An die auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. beruhende Feststellung des Landgerichts, dass die vorgenannten Beschwerden des Klägers in der linken Schulter unfallbedingt seien, ist aus der Sicht des Senats zutreffend. Insbesondere hat sich der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 14.06.2010 mit dem Einwand aus dem Gutachten der Berufsgenossenschaft vom 28.05.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) auseinandergesetzt, dass die Krankheitsveränderungen in der linken Schulter des Klägers auf degenerativen Vorschäden beruhen. In seiner Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 hat der Sachverständige Prof. Dr. G. auf Vorhalt der Meinungen der Sachverständigen Dr. V. und Dr. S., die in dem sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend dem Gutachten der Berufsgenossenschaft vom 28.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Krankheitsveränderungen in der linken Schulter des Klägers degenerative Ursachen haben, seine hiervon abweichende Ansicht nochmals erläutert und bekräftigt. Die Argumentation des Sachverständigen Prof. Dr. G., dass die Atroskopiebefunde, nach denen keine nennenswerten degenerativen Veränderungen in der linken Schulter des Klägers vorgelegen haben, den kernspintomographischen Befunden, auf welche sich die Sachverständigen Dr. V. und Dr. S. im Wesentlichen stützen, vorzuziehen seien, ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar und überzeugend. Zudem teilt der Senat die Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. G., dass für einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden des Klägers und dem Unfall die Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall spricht.
35c)
36Auch die Beklagten hatten die Feststellungen des Landgerichts zur Unfallbedingtheit der Schulterverletzungen des Klägers mit ihrer Berufung zunächst nicht angegriffen. Soweit sich die Beklagten zweitinstanzlich erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2014 unter Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. D. vom 11.07.2014 (Bl. 614 ff. d. A.) gegen die Feststellung der Unfallbedingtheit wenden, ist das Vorbringen gemäß § 296a ZPO verspätet und daher nicht zuzulassen. Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht stattzugeben, weil ein Grund zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlungen gemäß § 156 ZPO von den Beklagten weder vorgetragen wird noch sonst ersichtlich ist. Unbeschadet dessen begründen auch die Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. D., der wie die Sachverständigen Dr. V. und Dr. S. den kernspintomographischen Befund für maßgeblich hält, keine durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G..
37d)
38Der Kläger ist aufgrund der unfallursächlichen eingeschränkten Beweglichkeit im linken Schultergelenk und des chronischen Schmerzsyndroms in der linken Schulter erwerbsunfähig. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
39aa)
40Der Kläger war zuletzt bei der Spedition K. in Burscheid als Betriebsleiter angestellt. Seinen Tagesablauf hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 (Bl. 587 d. A.) glaubhaft wie folgt geschildert:
41Er habe um 4.00 Uhr im Betrieb damit begonnen, Aufträge auszuführen und zu sortieren. Um ca. 6.30 Uhr seien die Fahrer gekommen. Denen habe er die Papiere und Aufträge übergeben und ihnen beim Be- und Entladen geholfen. Wenn alle weg gewesen seien, sei er selbst noch öfter mit dem Lkw zu sogenannten „Problemkunden“ gefahren und habe dort anstelle eines Fahrers angeliefert und sich darüber orientiert, wo das Problem gelegen habe und dann versucht, es zu lösen. Er habe auch Fahrer vertreten oder sei mittags in die Werkstatt gegangen, um einen Lkw zu reparieren. Sonst habe er mittags ab 14.00 Uhr wieder Papiere aufbereitet. Er habe alle möglichen Gegenstände verladen; es habe sich um schwere Gitterboxen und Paletten, aber auch um einzelne Kartons gehandelt.
42bb)
43Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat in seiner Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 (Bl. 589 ff. d. A.) ausgeführt, dass die Schulterverletzung des Klägers zu einer Bewegungseinschränkung des linken Armes in allen Bewegungsrichtungen führe. Der Kläger könne seinen linken Arm nicht mehr richtig nach oben und zur Seite bewegen und nur noch eingeschränkt drehen. Insgesamt sei die Beweglichkeit des linken Armes des Klägers etwa zur Hälfte eingeschränkt. Der Kläger könne daher keinen Tätigkeiten mehr nachgehen, bei denen der linke Arm frei beweglich und belastbar sein müsse. So könne der Kläger nicht mehr beid- bzw. linkshändig heben und tragen. Zudem könne er mit seinem linken Arm keine Tätigkeiten „über Kopf“ mehr ausführen, weil er den linken Arm aufgrund der Bewegungseinschränkung nicht mehr über Kopfhöhe bewegen könne. Der auf das chronische Schmerzsyndrom zurückzuführende Bewegungsschmerz führe dazu, dass der Kläger den linken Arm automatisch schone und so dem Schmerz ausweiche. Dies habe zur Folge, dass er keine körperlichen Tätigkeiten mehr verrichte. Die Frage, ob der Kläger die komplexe Tätigkeit, die er zuletzt als Betriebsleiter bei der Spedition K. ausgeübt habe, noch ausüben könne, hat der Sachverständige Prof. Dr. G. aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Klägers „ganz klar“ verneint. Weiter geht der Sachverständige Prof. Dr. G. davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers im Bereich der linken Schulter und damit bei der Erwerbsunfähigkeit um einen Dauerzustand handelt. Dies schließt der Sachverständige aus dem Umstand, dass zwischen der Untersuchung des Klägers im Jahre 2010 und der Untersuchung im Jahre 2013 keine wesentliche Veränderung des Zustandes eingetreten ist.
44cc)
45Der Sachverständige Dr. F. hat in seiner Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 zwar ausgeführt, dass die bei dem Kläger unfallbedingt aufgetretene Anpassungsstörung keine Erwerbsunfähigkeit begründe. Vielmehr sei es aus neurologischer Sicht wünschenswert, wenn der Kläger wieder eine Arbeit aufnehmen würde (Bl. 592 d. A.). Indes ist auch der Sachverständige Dr. F. zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger wesentliche Bestandteile der von ihm geschilderten Tätigkeit, wie etwa das Be- und Entladen sowie die Werkstattarbeiten, wegen der körperlichen Beschwerden nicht mehr ausführen könne, und der Kläger daher für den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr geeignet sei (Bl. 595 d. A.).
46dd)
47Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. F. an. Bei der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine sehr komplexe Tätigkeit, die sowohl Büroarbeiten aber auch in erheblichem Umfang verschiedene körperliche Arbeiten umfasst. Angesichts der anhaltenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Klägers bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass der Kläger die körperlichen Arbeiten auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Zu den betroffenen körperlichen Arbeiten gehören nach der Überzeugung des Senats auch die von dem Kläger selbst durchgeführten Lkw-Fahrten, weil der Kläger aufgrund seiner Schulterverletzung jedenfalls nicht mehr dazu in der Lage ist, den Lkw bei den anzufahrenden Kunden zu be- oder zu entladen.
48e)
49Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Erwerbsschadens steht nicht entgegen, dass ihm seitens seines ehemaligen Arbeitgebers mit Schreiben vom 29.02.2008 (Bl. 5 d. A.) betriebsbedingt gekündigt worden ist. Der Zurechnungszusammenhang zum schädigenden Ereignis ist dadurch nicht entfallen. Da der Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit unfallbedingt im Wesentlichen nicht mehr nachgehen konnte, ist die Behauptung des Klägers, dass der eigentliche Grund für die Kündigung seine unfallbedingte Schulterverletzung und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ist, nachvollziehbar und glaubhaft. Letztlich kann jedoch der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dahinstehen, weil dem Kläger die Weiterarbeit, insbesondere aufgrund der mit den körperlichen Arbeiten verbundenen Schmerzen in der linken Schulter, nicht mehr zuzumuten war. Deshalb hätte der Kläger das Arbeitsverhältnis auch von sich aus beenden können, ohne damit den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen oder gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen (siehe hierzu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013, Rn. 55 m. N.). Aus diesem Grunde war der Kläger auch nicht dazu verpflichtet, sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dass der Kläger ohne den Unfall seine Beschäftigung fortgesetzt hätte, sei es bei seinem alten Arbeitgeber oder im Falle einer Kündigung bei einem anderen Arbeitgeber, ist mangels entgegenstehender Anhaltpunkte zu vermuten (Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 51; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 843 BGB Rn. 27).
50f)
51Der Zurechnungszusammenhang wird auch nicht aufgrund der unfallunabhängigen Knieverletzung des Klägers unterbrochen. Ein Fall von überholender Kausalität liegt nicht vor, da die Knieverletzung nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. in seiner Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 nicht für sich alleine, sondern lediglich in Kombination mit der unfallbedingten Schulterverletzung eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers begründet (Bl. 591 d. A.). Zudem sind die Beschwerden im linken Knie des Klägers erst im Laufe des Jahres 2012 aufgetreten (vgl. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gi. vom 17.05.2013, Seite 2 ff. = Bl. 451 ff. d. A.), so dass sie sich jedenfalls auf den mit der Klage geltend gemachten Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 12.11.2007 bis 31.07.2009 von vornherein nicht auswirken kann.
523)
53Der Berufungseinwand des Klägers, dass das Landgericht bei der Berechnung des Erwerbsschadens keinen Abzug von pauschal 10 Prozent des Nettolohnes wegen ersparter Eigenaufwendungen habe vornehmen dürfen, ist begründet.
54Nach der Rechtsprechung des Senats können grundsätzlich ersparte berufsbedingte Aufwendungen, so z. B. für die Fahrten zur Arbeit, von der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und den unfallbedingt reduzierten Einnahmen zwecks Vorteilsausgleichung abgesetzt werden. Der Abzug erfordert aber eine konkrete Berechnung oder eine auf hinreichende Tatsachen gestützte Schätzung; der Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes des Nettoeinkommens oder eines täglichen Pauschalbetrages ist dagegen nicht angezeigt und wäre willkürlich (Senat, Urteil vom 17.11.2008, Az. I-1 U 249/06; siehe auch Senat, ZfS 2000, 531).
55Vorliegend fehlt es, worauf bereits der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2010 (dort Seite 5 = Bl. 147 d. A.) zutreffend hingewiesen hat, an konkretem Sachvortrag der für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, welche berufsbedingten Aufwendungen der Kläger erspart haben soll. Die Beklagten haben hierzu in der Klageerwiderung lediglich vorgetragen, dass für berufsbedingte Aufwendungen ein Abzug von 10 Prozent vom Nettoeinkommen vorzunehmen sei. Zwar mag es sein, dass der Kläger insbesondere für Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle Aufwendungen erspart hat, es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten, in welcher Höhe diese anzusetzen sein sollen. Hier wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, zumindest solche Umstände vorzutragen, die eine entsprechende Schätzung ermöglichen.
56Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass bei der Berechnung des Erwerbsschadens hinsichtlich der dem Kläger gezahlten monatlichen Spesen in Höhe von 95,00 Euro kein Abzug vom Nettolohn vorzunehmen ist, wurden von den Beklagten nicht angegriffen. Somit sind bei der Berechnung des Erwerbsschadens des Klägers von dem unstreitig erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.450,00 Euro keine Abzüge vorzunehmen.
574)
58Unter Berücksichtigung der von dem Kläger bezogenen Lohnersatzleistungen und der Zahlung der Beklagten zu 2) auf den Erwerbsschaden beträgt der verbliebene Erwerbsschaden des Klägers 5.573,68 Euro. Im Einzelnen ist hierzu das Folgende auszuführen:
59a)
60Bei Berücksichtigung eines Nettomonatseinkommens von 1.450,00 Euro ergibt sich ein täglicher Verdienst des Klägers von 47,67 Euro. Hiervon ist für den Zeitraum 12.11.2007 bis 28.01.2008 ein tägliches Verletztengeld in Höhe von 39,73 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein täglicher Erwerbsschaden in Höhe von 7,94 Euro verbleibt. Für den Zeitraum 12.11.2007 bis 28.01.2008 ist dem Kläger somit ein Erwerbsschaden in Höhe von (78 Tage x 7,94 Euro =) 619,32 Euro entstanden.
61b)
62In der Zeit vom 29.01.2008 bis 29.03.2009 ist von dem täglichen Verdienst das erhöhte Verletztengeld in Höhe von 39,93 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein täglicher Erwerbsschaden in Höhe von 7,74 Euro verbleibt. Für den Zeitraum 29.01.2008 bis 29.03.2009 beträgt der Erwerbsschaden somit (426 Tage x 7,74 Euro =) 3.297,24 Euro.
63c)
64In der Zeit vom 30.03.2009 bis 31.07.2009 ist von dem täglichen Verdienst das Arbeitslosengeld in Höhe von 20,75 Euro netto in Abzug zu bringen, so dass ein täglicher Erwerbsschaden in Höhe von 26,92 Euro verbleibt. Für den Zeitraum vom 30.03.2009 bis 31.07.2009 ist dem Kläger somit ein Erwerbsschaden in Höhe von (123 Tage x 26,92 Euro =) 3.311,16 Euro entstanden, wobei der Kläger für diesen Zeitraum ausweislich der Klageschrift (dort Seite 5 = Bl. 5 d. A.) – wohl aufgrund eines Rechenfehlers - lediglich 2.552,25 Euro geltend gemacht hat.
65d)
66Insgesamt beläuft sich der dem Kläger entstandene und geltend gemachte Erwerbsschaden in der Zeit vom 12.11.2007 bis zum 31.07.2009 somit auf (619,32 Euro + 3.297,24 Euro + 2.552,25 Euro =) 6.468,81 Euro. Hiervon ist die dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.07.2009 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 831,73 Euro (vgl. Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 14.07.2009 = Bl. 566 d. A.) sowie der von der Beklagen zu 2) auf den Erwerbsschaden bereits gezahlte Betrag von 63,40 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein Erwerbsschaden in Höhe von (6.468,81 Euro ./. 831,73 Euro ./. 63,40 Euro =) 5.573,68 Euro verbleibt.
67Die dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß Rentenbescheid vom 06.05.2009 (Bl. 567 d. A.) gewährte große Witwenrente ist von dem Erwerbsschaden nicht in Abzug zu bringen, weil sie mit der Erwerbsunfähigkeit des Klägers in keinem Zusammenhang steht.
68II.
69Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihm entstandenen Fahrtkosten für Krankenhaus-, Arzt- und Therapiebesuche in Höhe von 240,00 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB.
701)
71Der Berufungseinwand der Beklagten, dass bei der Berechnung der Fahrtkosten lediglich eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 Euro zu Grunde zu legen sei, ist berechtigt. Für die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 16.10.2012, Az.: I‑1 U 155/12) im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Orientierung an den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG statt. Somit ist dem Kläger für schadensbedingt entstandene Fahrtkosten eine an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientierte Kilometerpauschale von 0,25 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zuzuerkennen (vgl. BGH NJW 2010, 930).
722)
73Demgegenüber ist der weitere Berufungseinwand der Beklagten, dass nicht alle von dem Kläger angegeben Fahrten unfallbedingt seien, weil ausweislich des Gutachtens der Berufsgenossenschaft und der vorgelegten Arztberichte diverse Operationen wegen unfallunabhängiger Veränderungen durchgeführt worden seien, unbegründet. Zum einen ist das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten bereits unsubstantiiert, weil sie nicht darlegen, welche konkreten Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung von unfallunabhängigen Veränderungen durchgeführt worden sein sollen. Zum anderen steht – wie bereits ausgeführt - aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. fest, dass der Kläger gerade nicht unter unfallunabhängigen (degenerativen) Veränderungen im Bereich der linken Schulter gelitten hat. Demnach hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten für unfallbedingte Fahrten von insgesamt 960 km, d. h. in Höhe von (960 x 0,25 Euro =) 240,00 Euro.
74III.
75Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 253 Abs. 2 BGB.
761)
77Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; BGH, Urteil vom 16.02.1993, Az. VI ZR 29/92, Rn. 10, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 03.07.2012, Az. I – 1 U 180/11; KG, DAR 1987, 151 = VerkMitt 1986, 69 = VRS 72, 331, 333). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs‑ und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
78Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Diese ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit der Klägerin. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG, DAR 1987, 151; VerkMitt 1996, 44 Nr. 60; KG NZV 2001, 426, 428; KG, Urteile vom 13. April 2000, Az. 12 U 7999/97; 23. April 2001, Az. 12 U 971/00).
792)
80In diesem Falle hat der Unfall das Leben des Klägers maßgeblich verändert. Der Unfall hat einen gesunden Mann so verletzt, dass er auch nach intensiver und langfristiger Behandlung nicht vollständig geheilt werden konnte und aufgrund der Beschwerden seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann.
81a)
82Der Kläger hat infolge des Verkehrsunfalles vom 28.09.2007 eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung und eine Schulterprellung links erlitten. Darüber hinaus ist es infolge des Unfalles zu einer schmerzhaften ventralen Labrumläsion und einer Bankart-Läsion im Bereich der linken Schulter des Klägers gekommen, wodurch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk eingetreten ist. Darüber hinaus hat sich unfallbedingt im Bereich der linken Schulter des Klägers ein chronisches Schmerzsyndrom manifestiert. Bei den Beschwerden im linken Schultergelenk des Klägers handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. um einen Dauerzustand. Darüber hinaus leidet der Kläger ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. aufgrund des Unfallereignisses an einer Anpassungsstörung, die im Wesentlichen auf das chronische Schmerzsyndrom im Bereich der linken Schulter zurückzuführen ist.
83b)
84Der Kläger hat sich aufgrund der unfallbedingten körperlichen und psychischen Verletzungen und Beschwerden in zahlreichen ambulanten und stationären Behandlung befunden, ohne dass es zu einer nennenswerten Besserung seines Gesundheitszustandes gekommen ist. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. in seiner Anhörung vor dem Senat vom 17.06.2014 (Bl. 589 f. d. A.) blieb eine im Hinblick auf das chronische Schmerzsyndrom in der linken Schulter eingeleitete Schmerztherapie aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit des Klägers ohne Erfolg, so dass der Kläger dauerhaft unter Schmerzen leidet. Die Schmerzen treten nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. sowohl bei Bewegungen des linken Armes als auch im Ruhezustand auf und führen bei dem Kläger zu Schlafstörungen. Weil sich der von einer Person empfundene Umfang von Schmerzen einer objektiven Feststellung entzieht, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner weiteren Beweisaufnahme zur Intensität der Schmerzen des Klägers, zumal der Kläger selbst eine außergewöhnliche Schmerzintensität nicht vorträgt. Aus den bereits genannten Gründen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Beschwerden seine Arbeitsstelle verloren und seinen ausgeübten Beruf als Speditionsleiter dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
85c)
86Das OLG München (Urteil vom 09.02.2012, Az. 1 U 156/11) hat im Falle einer gravierenden Schulterverletzung mit Bewegungseinschränkungen und Schmerzen sowie verletzungsbedingter Erwerbsunfähigkeit auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro erkannt, wobei es einschränkend den Umstand berücksichtigt hat, dass die Verletzungshandlung lediglich mitursächlich für die Schulterbeschwerden gewesen ist.
87Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin begründet, dass der Kläger aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms voraussichtlich auf Dauer mit Schmerzen in der linken Schulter leben muss, wobei erschwerend hinzu kommt, dass er aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit keine schmerzlindernden Medikamente einnehmen kann. Darüber hinaus hat sich als Unfallfolge eine Anpassungsstörung eingestellt, welche den Kläger zusätzlich belastet. Desweiteren ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der heute 54 Jahre alte Kläger durch den Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und sich dadurch sein ganzes Leben zu seinem Nachteil verändert hat. Angesichts dieser Kumulation unfallbedingter Beeinträchtigungen hält der Senat ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.
88d)
89Der Senat sieht keinen Anlass, das Schmerzensgeld wegen verzögerter Regulierung weiter zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bisher nicht von einer verzögerten Regulierung der Unfallfolgen als weiteren schmerzensgelderhöhenden Faktor auszugehen. Grundsätzlich sind zwar insbesondere Haftpflichtversicherungen dazu verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, soweit ihre Einstandspflicht bei lebensnaher Betrachtung erkennbar wird. Verstoßen sie unter Verletzung von Treu und Glauben gegen diese Pflicht, so ist diesem Umstand dadurch entgegen zu wirken, dass dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzubilligen ist (OLG Nürnberg, NZV 2007, 301; OLG Naumburg, NZV 2002, 459). Das mit Zustimmung des Klägers von der Beklagten vorgerichtlich eingeholte, fachchirurgische Gutachten des Prof. Dr. K. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Duisburg vom 28.05.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) kommt zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Unfall nur einen unwesentlichen Anteil an den zum Begutachtungszeitpunkt beim Kläger vorliegenden Beschwerden habe und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur für einen Zeitraum von sechs Wochen nach dem Unfall anzusetzen sei (Bl. 85 d. A.). Aufgrund des Inhalts dieses Gutachtens stellte das Bestreiten der Beklagten der alleinigen Unfallbedingtheit der Verletzungen des Klägers und die daraus resultierende Verzögerung kein treuwidriges Regulierungsverhalten dar. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) bereits zeitnah nach dem Unfallereignis an den Kläger zur Abgeltung eines Erwerbsschadens und Schmerzensgeldes einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro gezahlt.
90IV.
91Die zugesprochenen Prozesszinsen ab dem 08.10.2009 ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
92Der Einwand des Klägers, dass ihm Verzugszinsen ab dem 30.10.2007 zustünden, ist unbegründet. Entgegen seinem Berufungsvorbringen lag der Klageschrift kein Schreiben des Klägers vom 15.10.2007 an die Beklagte zu 2) bei. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde die Beklagte zu 2) in dem Schreiben zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach und „einer Überweisung“ bis zum 29.10.2007 aufgefordert. Diese Angaben sind nicht ausreichend bestimmt, um einen Verzugseintritt ab dem 30.10.2007 zu begründen. Stehen dem Gläubiger nämlich – wie hier - mehrere Ansprüche zu, muss erkennbar sein, auf welche Ansprüche sich die Mahnung bezieht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 286 BGB Rn. 19).
93V.
94Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 28.09.2007 zu ersetzen. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bereits dann gegeben, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung der Eintritt weiterer Schäden nicht ausgeschlossen ist (BGH NJW 2001, 414; VersR 2007, 708; Senat, Urteil vom 10.04.2010, Az.: I‑1 U 134/09). Ausweilich der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. F. leidet der Kläger noch heute an unfallbedingten körperlichen und psychischen Beschwerden. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Annahme weiterer materieller Schäden und immaterieller Schäden nicht auszuschließen. Auch die Beklagten selbst tragen in der Berufungsbegründung vor, dass nicht absehbar sei, welche Folgen sich aus dem Unfallereignis für den Kläger noch entwickeln (Bl. 382 d. A.). Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds (vgl. dazu BGH VersR 2006, 1090) sind durch das vom Senat zugesprochene Schmerzensgeld neben den bereits eingetretenen auch die derzeit schon vorhersehbaren Schadensfolgen abgegolten. Daher war der Feststellungstenor hinsichtlich der weiteren immateriellen Schäden klarstellend dahingehend zu ändern, dass die Ersatzpflicht nur die zukünftigen, d.h. die derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden umfasst.
95VI.
96Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
98Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
99Streitwert für das Berufungsverfahren: 56.820,69 Euro.
100Dr. S. |
Dr. S. |
L. |
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 1x
- 12 U 971/00 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 29/92 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 843, 252 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 1 U 156/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 7999/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 253 Abs. 2 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 3x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 1x
- 1 O 292/09 3x (nicht zugeordnet)
- 1 U 249/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- 1 U 155/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 134/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 180/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x