Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 152/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.016,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Berufung der Klägerin, die die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine zwischenzeitlich gekündigte fondsgebundene Lebensversicherung nebst Zinsen begehrt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3I.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr auf die Lebensversicherung M. Nr. … geleisteten Beiträge – soweit diese von der Beklagten nicht schon zurückgezahlt worden sind ‑ abzüglich des Prämienanteils für den Risikoschutz und auf Ersatz gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 4.016,91 EUR.
51.
6Ein Rechtsgrund für die Beitragszahlungen der Klägerin besteht nicht mehr, da der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss mit Schreiben vom 28.03.2011 rechtzeitig gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. widersprochen.
7a)
8Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist nicht gemäß § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. durch Ablauf der für Lebensversicherungsverträge maßgeblichen Frist von 30 Tagen erloschen, da diese Frist durch die Übersendung des Versicherungsscheins vom 04.12.1998 nicht entsprechend § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in Lauf gesetzt wurde.
9Nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. begann die Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war.
10Die Belehrung in dem Versicherungsschein vom 04.12.1998 („Sie können dem Abschluß des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Allgemeinen Bedingungen schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag des vollständigen Erhalts dieser Unterlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“) ist wegen Verstoßes gegen § 187 BGB unwirksam. Über die Dauer der Frist ist zwar richtig belehrt worden, denn die Frist betrug im Jahr 1998 gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig bis 31.07.2001) 14 Tage. Die Frist bei Lebensversicherungsverträgen ist erst in § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 auf 30 Tage verlängert worden. Die Belehrung über den Fristbeginn ist jedoch inhaltlich unzutreffend und damit unwirksam. Es muss das Ereignis benannt werden, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Zwar brauchen weder das konkrete Datum des Fristbeginns noch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) mitgeteilt zu werden (BGH, NJW 2010, 3503; OLG Köln, VersR 2013, 443). Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Köln a.a.O.) führen jedoch zur Unwirksamkeit. Nach der Belehrung auf dem Versicherungsschein vom 04.12.1998 beginnt die Widerspruchsfrist schon mit dem Tag des vollständigen Erhalts der Unterlagen. Dies widerspricht der Regelung des § 187 Abs. 1 BGB, nach der dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag gerade nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignis – hier der vollständige Erhalt der Unterlagen – fällt.
11Da die Belehrung über das Widerspruchsrecht im Versicherungsschein aus den vorstehenden Rechtsgründen unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugegangen sind, wodurch nach der (unzutreffenden) Belehrung auf dem Versicherungsschein die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden wäre.
12Die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten ihrerseits ebenfalls keine den Anforderungen des § 5 a Abs. 1 S.1 VVG a. F. genügende Belehrung über das Widerspruchsrecht. Vielmehr wird unter § 3 der AVB unter der Überschrift „Können Sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten?“ über ein Rücktrittsrecht von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrags belehrt. Dies ist keine Belehrung über ein Widerspruchsrecht. Nr. 5 der Verbraucherinformationen enthält zwar eine Belehrung über ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss, bei dem es sich um den Zeitpunkt handeln soll, zu dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten hat und vom Versicherer über das Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist. Diese Belehrung, die sich erst unter Nr. 5 der insgesamt 16 Abschnitte umfassenden Verbraucherinformationen unter der zudem unzutreffenden Überschrift „Wie können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten?“ findet, ist jedoch nicht drucktechnisch hervorgehoben.
13b)
14Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist auch nicht gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen.
15Zwar sah § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG vor, dass abweichend von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings ist die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
16c)
17Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG infolge der von der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2009 erklärten Kündigung des Versicherungsvertrags und der hierauf vorgenommenen vertragsgemäßen Abrechnung erloschen. Eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelungen ist nach Außerkrafttreten des VerbrKrG und des HWiG nicht mehr möglich (BGH, a.a.O., m.w.N.). Hinzu kommt, dass eine analoge Anwendung dieser Vorschriften im Widerspruch dazu steht, dass eine nationale Bestimmung, nach der das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten, zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider läuft (vgl. EuGH, VersR 2014, 225 ff.).
18d)
19Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
20aa)
21Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt.
22Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, durch die die späte Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde. Zusätzlich muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
23Hier fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Rechtsvorgängerin die Situation selbst herbeigeführt, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, a.a.O.).
24bb)
25Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem es ihre Rechtsvorgängerin versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (BGH, VersR 2014, 817, Rn. 40).
262.
27Infolge des wirksamen Widerrufs der Klägerin ist die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch die Leistung der Klägerin Erlangten verpflichtet.
28a)
29Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) beschränkt, sondern die erhaltenen Leistungen sind mit Wirkung ex tunc zurück zu gewähren (BGH, a.a.O., Rn. 41 ff). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dabei nach den Grundsätzen der Saldotheorie so durchzuführen, dass die erlangte Leistung mit der erbrachten (Gegen-)Leistung zu saldieren ist, wobei gegebenenfalls der nach § 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz zugrunde zu legen ist.
30Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB nicht uneingeschränkt alle Versicherungsprämien, die sie an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Eine einschränkungslose Ausgestaltung des Widerspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich ‑ selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht ‑ gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Daher muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz kann dabei ein Vermögensvorteil sein, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist (BGH, a.a.O, Rn. 45).
31b)
32Die Klägerin hat daher gemäß § 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihr geleisteten Versicherungsprämien abzüglich des Prämienanteils für den Risikoschutz und abzüglich des Betrags, den die Beklagte nach der Vertragskündigung bereits an die Klägerin gezahlt hat.
33Die Beitragszahlungen der Klägerin belaufen sich auf insgesamt 6.084,47 EUR. Nach der Kündigung und Abrechnung des Versicherungsvertrags hat die Beklagte 4.325,16 EUR an die Klägerin gezahlt.
34Bei der Anrechnung des Versicherungsschutzes, den die Klägerin bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat, kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O.). Der Beitragsanteil, der auf den Risikoschutz Leben entfällt, beträgt hier unstreitig 74,40 EUR.
35Hieraus ergibt sich ein Zwischensaldo von 1.684,91 EUR (6.084,47 EUR – 4.325,16 EUR – 74,40 EUR).
36c)
37Der Prämienanteil, der auf die vertragsbezogenen Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen ist, ist nicht zu Lasten der Klägerin anzurechnen.
38Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (a.a.O.) folgt nicht, dass zugunsten des Versicherers sämtliche Kosten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Gewährung von Versicherungsschutz während der Dauer der Prämienzahlung zusammen hängen, mindernd zu berücksichtigen sind. Bei der vom Bundesgerichtshof verlangten gerechten Risikoverteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Versicherer durch ein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten (hier eine unzureichende Widerspruchsbelehrung) wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Vertrag im Zustand schwebender Unwirksamkeit verblieben ist und nicht wirksam werden konnte. Bei dieser Sachlage ist es nicht angemessen, den Versicherungsnehmer mit den Kosten für den (letztlich nicht wirksam zustande gekommenen) Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten (ebenso OLG Köln, Urt. v. 15.08.2014, BeckRS 2014, 18315). Auch liefe dies dem Verbraucherschutz als einem der grundlegenden Ziele der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung zuwider. Dass es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist und dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags deshalb auch nach Jahren noch widersprochen werden kann, beruht hier maßgebend darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Das Risiko, dass er deswegen seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, liegt daher sowohl hinsichtlich der Abschluss- und als auch der Verwaltungskostenbeim Versicherer (vgl. OLG Köln, a.a.O.; ebenso für die Verwaltungskosten OLG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2014, BeckRS 2014, 21294).
39Aus den vorstehenden Gründen ist die Beklagte - insbesondere in Bezug auf in den Abschlusskosten enthaltene Provisionsansprüche von Versicherungsvermittlern ‑ auch nicht entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB.
403.
41Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe bzw. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) der gezogenen Nutzungen. Dies sind die aus den eingezahlten Versicherungsprämien erlangten wirtschaftlichen Vorteile, die der Senat hier gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich Juli 2011 auf insgesamt 2.332,00 EUR schätzt.
42a)
43Nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass die Beklagte durch die rechtsgrundlos erlangten Beitragszahlungen wirtschaftliche Vorteile erlangt hat, die sie bei der Abrechnung nach Vertragskündigung nicht vollständig an die Klägerin zurückgezahlt hat, da anderenfalls das Geschäftsmodell der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Soweit die Beklagte hierzu behauptet hat, sämtliche Beiträge seien abzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten und des Risikoanteils vollständig in den Investmentfonds eingezahlt worden, bedeutete dies angesichts der negativen Entwicklung des Investmentfonds, dass die Beklagte keine Gewinne erwirtschaftet hätte. Ihre Behauptung, das Geschäftsmodell beruhe auf der „Quantität der abgeschlossenen Verträge“, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, wie sie Überschüsse i.S.v. § 20 der Versicherungsbedingungen erzielt und verwendet hat, sofern sämtliche Beiträge ‑ mit Ausnahme des geringfügigen Risikoanteils ‑ ausschließlich in Fondsanteile und zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet worden sein sollen.
44Hinzu kommt, dass die Verwendung der Versicherungsbeiträge bis zur Kündigung und Abrechnung des Versicherungsvertrags Ende November 2009 nicht vollständig nachvollziehbar ist: Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags war der Investmentfond A. International S. Aktienfond vereinbart. Es ist schon ‑ worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 hingewiesen hat ‑ nicht feststellbar, dass dieser überhaupt bis zur Kündigung des Versicherungsvertrags im Jahre 2009 bestand. Zudem hat die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.01.2015 die von ihr behauptete Fondsentwicklung nur bis zum 01.12.2008 dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt soll sich das Fondsguthaben auf 4.325,16 EUR belaufen haben; diese Summe entspricht dem Betrag, den die Beklagte am 01.12.2009 der Klägerin als Rückkaufswert ausgezahlt hat. Dass die Beklagte aus dem Beitrags‑/Fondsguthaben in der Zeit vom 01.12.2008 bis 01.12.2009 gar keine Nutzungen gezogen hat, ist ebenso lebensfremd wie die Annahme, dass innerhalb eines Jahres keine Wertveränderung eingetreten ist.
45Die Entwicklung des Fondsguthabens kann daher hier für die Bestimmung der ersatzfähigen Nutzungen nicht zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin keinerlei Nutzungen gezogen hat.
46b)
47Der Senat hat deshalb gemäß § 287 Abs. 2 ZPO bei der Ermittlung der ersatzfähigen Nutzungen für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich Juli 2011 die vom Gesamtverband der D. Vers. e.V. (G.) veröffentlichten Jahreswerte der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen für Lebensversicherungen im engeren Sinne zugrunde gelegt. Diese sind im Internet auf der Homepage des G. e.V unter www…..de/Zahlen/Fakten/Lebensversicherung/Kapitalanlagen abrufbar und damit allgemeinkundig. Es handelt sich um die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen, bei der sämtliche Erträge und Aufwendungen auf Kapitalanlagen berücksichtigt werden. Einbezogen sind auch Erträge und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen sowie Abschreibungen auf Wertpapiere und Investmentanteile. Lebensversicherungen im engeren Sinne umfassen nach den im Internet mitgeteilten Angaben des G. e.V. reine Lebensversicherungen ohne Verträge aus dem Bereich von Pensionskassen und Pensionsfonds.
48Soweit die Beklagte meint, die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen dürfe einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nicht zugrunde gelegt werden, hat sie keine anderen Zahlen dargelegt, die eine genauere Feststellung der gezogenen Nutzungen erlauben. Die Beklagte hat insbesondere keine Geschäftsberichte ihrer Rechtsvorgängerin vorgelegt, denen sich konkretere Daten für den hier relevanten Zeitraum entnehmen ließen. Die von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.01.2015 vorgelegte Ablichtung einer Seite 26 aus einer nicht näher erläuterten Broschüre des G. e.V. betrifft nicht die Nettoverzinsung von Kapitalanlagen, sondern „Neue Kapitalanlagen im Gesamtjahr 2013“. Dass in dieser Darstellung „Neue Kapitalanlagen“ ausweislich der entsprechenden Fußnote keine Depotforderungen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen umfassen, bedeutet nicht, dass die Jahreswerte der Nettoverzinsung aller Kapitalanlagen für Lebensversicherungen im engeren Sinne keine taugliche Schätzgrundlage sind. Maßgeblich ist dabei nicht der Gesamtbestand der „Neuen Kapitalanlagen“ im Jahr 2013, sondern die für Lebensversicherungen (ohne Pensionskassen und –fonds) in der Vergangenheit erzielten durchschnittlichen Nettoverzinsungen.
49c)
50Ausgehend von den Angaben des G. e.V. zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen von 1980 bis 2013 ergibt sich für den Zeitraum von Dezember 1998 bis einschließlich Juli 2011 ein Gesamtzinsbetrag von gerundet 2.332,00 EUR.
51Bei der Ermittlung dieses Betrags hat der Senat die jeweiligen Jahreswerte der Nettoverzinsung zugrunde gelegt. Da die Angaben des G. e.V. die Nettoverzinsung für die Jahre vor 2000 in Fünf-Jahresschritten ausweisen, liegt der Schätzung für die Zeit von Dezember 1998 einschließlich Dezember 1999 der Zinssatz für das Jahr 2000 zugrunde. Desweiteren berücksichtigt die Schätzung, dass die Klägerin monatliche Beiträge in Höhe von 51,13 EUR bis einschließlich Oktober 2009 gezahlt hat mit Ausnahme der beitragsfreien Zeit von März 2008 bis einschließlich Februar 2009. Der Wert des Versicherungsschutzes für das Risiko Leben fällt dabei mit insgesamt 74,40 EUR für den gesamten Zeitraum nicht erheblich ins Gewicht und kann bei der Schätzung der entgangenen Nutzungen außer Betracht bleiben. Die Rückzahlung von 4.325,15 EUR im Dezember 2009, die sich mindernd auf das ab diesem Zeitpunkt zu verzinsende Kapital auswirkt, hat der Senat ebenfalls berücksichtigt. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte die Teilzahlung von 4.325,15 EUR auf einen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen erbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf die Hauptforderung nach Abrechnung des Versicherungsvertrags gezahlt hat, so dass die Zinsansprüche nicht bereits teilweise erfüllt sind.
52Insgesamt hat die Beklagte daher noch einen Betrag von 4.016,91 EUR an die Klägerin zu zahlen.
534.
54Der Anspruch ist nicht verjährt.
55Die dreijährige Verjährungsfrist für die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Widerspruch erklärt wurde (§§ 195, 199 BGB). Denn erst mit dieser Erklärung entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und ggf. gezogener Nutzungen gegen den Versicherer wegen Eintritts der Unwirksamkeit des Vertrages (ebenso OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 21294). Der Anspruch als solcher beruht allein darauf, dass der Versicherungsvertrag mit Wirkung ex tunc unwirksam geworden ist. Das wird er aber erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Berechtigten, deshalb kann auch erst dann die Verjährungsfrist zu laufen beginnen (so auch Koch, LMK 2014, 359159, zitiert nach Beck-Online). Da der Anspruch (erst) mit der Erklärung des Widerspruchs entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11 = BeckRS 2015, 01049), kann die Verjährungsfrist nicht schon jeweils mit Schluss des Jahres, in welchem der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, zu laufen beginnen (ebenso OLG Stuttgart, a.a.O.; anders Ambrüster, NJW 2014, 497 f.; Heyers, NJW 2014, 2619).
56II.
57Auf den noch offenen Betrag steht der Klägerin ein Zinsanspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem beantragten Zinsbeginn 01.08.2011 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 28.03.2011 gesetzten Frist zum 10.04.2011 in Verzug geraten.
58Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 788,01 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen besteht nicht. Die Beklagte ist erst durch vorgenannte Zahlungsaufforderung vom 28.03.2011 in Verzug geraten. Die durch hierdurch angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind schon vor Verzugseintritt entstanden und daher nicht als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Sie sind auch nicht als Teil eines Schadensersatzanspruchs (Rechtsverfolgungskosten) gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte hat.
59III.
60Einer Entscheidung über die Hilfsanträge auf Auskunft über die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten, über die Berechnung der Rückkaufswerte und über die Auszahlung von Provisionen, Rückvergütungen und sonstigen Zuwendungen bedarf es nicht. Bei der nach §§ 133, 157 BGB mangels ausdrücklicher Erklärung der Klägerin zum Verhältnis der Hilfs- zu den Hauptanträgen gebotenen Auslegung standen die Hilfsanträge unter der nicht eingetretenen prozessualen Bedingung, dass der auf Rückzahlung der Versicherungsprämien und gezogenen Nutzungen gerichtete Hauptantrag dem Grunde nach keinen Erfolg hat.
61Diese Auslegung entspricht dem Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der Klagebegründung: Die Hilfsanträge betreffen das Interesse der Klägerin an der Darlegung der zur Bestimmung des Rückkaufswerts maßgeblichen Berechnungsgrundlagen. Da der Vertrag jedoch ‑ wovon auch die Klägerin in der Begründung des Hauptantrags ausgeht - nicht wirksam zustande gekommen ist, besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Darlegung der Berechnung des Rückkaufswert und auf Auskunfterteilung über Kosten, Provisionen, Rückvergütungen und sonstige Zuwendungen. Der bereits ausgezahlte Rückkaufswert ist als bloße Rechenposition in den auf den Hauptantrag zuerkannten Saldo eingeflossen. Auch wenn der Rückkaufswert höher zu bemessen wäre, würde dies nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch führen, da dieser ausgehend von den Beitragszahlungen zu berechnen ist.
62IV.
63Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2015 gab keine Veranlassung zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da das Vorbringen in diesem Schriftsatz aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ist.
64V.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
66Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
67Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.766,36 EUR
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